Europarecht

Generalpräventive Ausweisung eines faktischen Inländers wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Aktenzeichen  Au 6 K 18.1190

Datum:
21.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 37859
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 6
EMRK Art. 8 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 3, § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 58 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
StGB § 78 Abs. 3, § 78c Abs. 3 S. 2
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch bei einem sog. faktischen Inländer mit einem besonders geschützten Familien- und Privatleben ist eine Ausweisung nicht schlechthin unmöglich. Der Schutz des Privat- und Familienlebens fordert in diesen Fällen lediglich, dass die Ausweisung nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf und dabei die besondere Situation eines Ausländers, der sich seit seiner Geburt oder seit frühem Kindesalter im Bundesgebiet aufhält, Berücksichtigung finden muss (BayVGH BeckRS 2017, 108370). (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 12. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung und der Befristungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sowohl für die Verpflichtungs- als auch für die Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – Rn. 18), weil dem Kläger der Schutz des Art. 8 EMRK zu Gute kommt.
I.
Die vom Kläger angefochtene Ausweisung ist rechtmäßig.
Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers beurteilt sich nach §§ 53 ff. AufenthG n.F. (Aufenthaltsgesetz vom 25.2.2008 i.d.F. vom 22.12.2015, BGBl. I S. 2557), nach denen die Ausweisung als gerichtlich voll überprüfbare Abwägungsentscheidung zu erfolgen hat (vgl. BR-Drs. 642/14 S. 31, 56).
1. Der besondere Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG findet keine Anwendung.
Der Kläger ist weder assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger noch im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU noch hat er erfolgreich ein Asylverfahren durchlaufen. Sein Asylantrag wurde vielmehr bestandskräftig abgelehnt.
2. Die Ausweisung des Klägers richtet sich daher nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG.
Unter Anwendung dieses Maßstabes kann der Kläger nach § 53 Abs. 1 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei dieser Beurteilung müssen die Behörden sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wahren (EuGH, U.v. 22.12.2010 – Bozkurt, C-303/08 – juris Rn. 57 bis 60 m.w.N.; EuGH, U.v. 8.12.2011 – Ziebell, C-371/08 – NVwZ 2012, 422 Rn. 82; EGMR, U.v. 14.9.2017 – Ndidi, 41215/14 – NVwZ 23/2018 Rn. 75 ff.). Dabei sind auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (EuGH, U.v. 11.11.2004 – Cetinkaya, C-467/02 – juris Rn. 47, EuGH, U.v. 8.12.2011 – a.a.O. Rn. 84).
3. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil der Kläger Straftaten begangen hat und sowohl ein spezialpräventives als auch ein generalpräventives Interesse an der Ausweisung des Klägers bestehen.
a) Ausweisungsanlass sind die dem Urteil des Landgerichts … vom 21. Februar 2018 zu Grunde liegenden Straftaten des Klägers.
Der Kläger wurde wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dabei stellte das Strafgericht fest, dass der Kläger regelmäßig Betäubungsmittel und Alkohol konsumiert habe, wenn auch nicht in den von ihm angegebenen Mengen. Es sei auszuschließen, dass der Kläger die Taten in einem Zustand verminderter oder gar aufgehobener Schuldfähigkeit begangen habe.
b) Die vom Kläger ausgehende Gefahr dauert bis heute an, weil eine Tatwiederholung konkret zu befürchten ist. Mithin liegt ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse vor.
Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung sind im Rahmen der tatrichterlichen Prognose der Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277 Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 9). Bei der Ausweisungsentscheidung haben die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, des Täters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seines Nachtatverhaltens und ggf. einer therapeutischen Aufarbeitung des Geschehenen eine eigene Beurteilung und Prognoseentscheidung vorzunehmen, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – Rn. 8; BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/283 f. Rn. 17). Allein ein positives Verhalten in der Haft oder Unterbringung lässt noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte (BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – Rn. 9). Wohlverhalten kommt insbesondere dann nur begrenzte Aussagekraft zu, wenn es unter der Kontrolle des Strafvollzugs und unter dem Druck eines Ausweisungsverfahrens steht (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12). Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17,1386 – juris Rn. 10; B.v. 19.6.2017 – 10 ZB 17.732 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger knapp fünf Kilo Marihuana für einen Dritten aufbewahrt, das anschließend weiterveräußert werden sollte. Für seine Dienste erhielt der Kläger einen bereits vorab verpackten Anteil von 140 g Marihuana. Der Kläger konsumierte langjährig Betäubungsmittel und befindet sich deshalb in einer Entziehungsanstalt, die bei ihm eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F19.21) diagnostizierte. Zwar verläuft der Straf- und Maßregelvollzug bisher gut. Sowohl die Justizvollzugsanstalt als auch die Bezirksklinik äußern sich positiv über den Kläger, der sich schon in einer fortgeschrittenen Lockerungsstufe befindet. Der Kläger zeigt nach den Ausführungen der Bezirksklinik Transparenz, Störungseinsicht sowie glaubhaft intrinsische Motivation zur psychotherapeutischen Behandlung seiner Sucht. Dies ist als wichtiger Schritt in die richtige Richtung zu werten. Jedoch ist die Therapie des Klägers noch nicht abgeschlossen, erst recht nicht hat sich der Kläger für hinreichende Zeit nach Therapieende bewährt. Angesichts des auch nach seinen Angaben langjährigen Suchtmittelkonsums kann daher vor einem hinreichenden Zeitablauf nach – hier nicht vorliegendem – Therapieende noch nicht von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Dies bestätigt der Bericht der Bezirkskliniken vom 12. Juni 2018, auf den in der Mitteilung vom 7. November 2018 verwiesen wird. Demnach müsse man zum jetzigen Zeitpunkt damit rechnen, dass der Kläger, würde er aus dem Maßregelvollzug entlassen, alsbald rückfällig sowie damit erneut straffällig werde. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz seien erneut zu erwarten. Vom Kläger geht daher bis zum (erfolgreichen) Therapieende und bis zu einer hinreichenden Erprobungszeit nach dem Therapieende noch immer eine erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten und der Rückfälligkeit in den Betäubungsmittelkonsum aus.
c) Im Übrigen besteht auch ein generalpräventives Interesse an der Ausweisung des Klägers.
(1) Auch generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse begründen.
Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG, dass eine Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen möglich ist. Diese grundlegende Norm des neuen Ausweisungsrechts verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit ausdrücklich von dem des § 53 Abs. 3 AufenthG, der für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangt, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt. Des Weiteren ergibt sich auch aus § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG, dass das Gesetz generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen will. Denn gerade das nach der Einstufung des Gesetzgebers schwer wiegende Ausweisungsinteresse wegen Falschangaben zur Verhinderung einer Abschiebung dient typischerweise generalpräventiven Interessen. Falschangaben bergen nach Entdeckung in aller Regel nicht mehr die Gefahr der Wiederholung durch den betreffenden Ausländer. Dessen Identität ist nach Aufdeckung der Täuschung in aller Regel geklärt. Dieses Ausweisungsinteresse dient daher nicht – jedenfalls nicht vorrangig – spezialpräventiven Zwecken, sondern zielt maßgeblich darauf ab, verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken, indem ihnen aufenthaltsrechtliche Nachteile im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens aufgezeigt werden. Es entspricht ferner dem klaren gesetzgeberischen Willen, in den Fällen des § 53 Abs. 1 AufenthG – anders als in den Fällen des § 53 Abs. 3 AufenthG – generalpräventive Ausweisungen zu ermöglichen (BT-Drs. 18/4097 S. 49). Auch das neue Ausweisungsrecht lässt daher generalpräventive Ausweisungen zu (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 15 ff., 20 m.w.N.; so auch BayVGH, B.v. 20.8.2018 – 10 C 18.1361 – juris Rn. 13).
Das generalpräventive Ausweisungsinteresse muss allerdings noch aktuell sein. Dabei ist zu berücksichtigten, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden kann. Das Aufenthaltsgesetz enthält allerdings keine feste Regeln, wie lange ein bestimmtes Ausweisungsinteresse, wie es etwa in den Tatbeständen des § 54 AufenthG normiert ist, verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden kann. Eine Heranziehung der in § 11 Abs. 3 AufenthG festgelegten Kriterien für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht möglich, da sie an die Ausreise des Ausländers anknüpfen. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung allerdings eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Diese verfolgen zwar einen anderen Zweck, geben dem mit zunehmendem Zeitabstand eintretenden Bedeutungsverlust staatlicher Reaktionen (die an Straftaten anknüpfen) aber einen zeitlichen Rahmen, der nicht nur bei repressiven Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auch bei der Bewertung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden kann. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nach § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 22 ff. m.w.N.).
(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das generalpräventiv u.a. auf die Beihilfe des Klägers zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben gestützte Ausweisungsinteresse noch aktuell.
Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und damit nach § 38 Abs. 2 StGB im Höchstmaß mit 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 StGB beträgt die (einfache) Verjährungsfrist daher 20 Jahre, wobei die Verjährung am Tag der Tatbeendigung beginnt, § 78a Satz 1 StGB. Auf die Beteiligungsform der Beihilfe (§ 27 Abs. 2 StGB) als Norm des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches kommt es hierbei nicht an (§ 78 Abs. 4 StGB). Die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister beträgt nach § 46 Abs. 4 BZRG 15 Jahre. Nachdem der Kläger die Tat am 21. März 2017 beging und am 21. Februar 2018 deswegen verurteilt wurde, liegt selbst die einfache Verjährungsfrist in weiter Ferne, ebenso die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister. Nachdem selbst die untere Grenze der Verjährungsfrist nicht erreicht wurde und die Tat keine zwei Jahre zurückliegt, ist das Ausweisungsinteresse damit noch hinreichend aktuell.
(3) Die Ausweisung des Klägers ist auch geeignet, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten, namentlich vom unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, abzuhalten.
Die Ausweisung führt zum Verlust etwaiger Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), hindert in der Regel die Erteilung eines Aufenthaltstitels insbesondere auch für abgelehnte Asylbewerber (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), beendet damit den erlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik und begründet demnach eine Ausreisepflicht des Ausländers. Des Weiteren wird bei einer fehlenden freiwilligen Ausreise besonders die Abschiebung von ausgewiesenen Straftätern forciert und fällt eine bestandskräftige Ausweisung bei etwaigen behördlichen Ermessensentscheidungen, beispielsweise bei der Prüfung einer Beschäftigungserlaubnis im Rahmen einer Duldung, regelmäßig als erheblicher, negativer Gesichtspunkt ins Gewicht. Insbesondere ist auch zu würdigen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts gerade für Ausländer, die langjährig und rechtmäßig in der Bundesrepublik leben, ggf. sogar faktische Inländer und hier in der Bundesrepublik geboren sind, als besonders einschneidende Maßnahme wahrgenommen wird. Nicht selten wird gerade diese Personengruppe eine Ausweisung als gleich oder sogar stärker belastend empfinden wie bzw. als die strafrechtliche Sanktion. Eine Ausweisung entfaltet daher ein erhebliches Abschreckungspotential und führt anderen Ausländern deutlich vor Augen, zu welchen Konsequenzen das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln führt. Eine Ausweisung ist daher geeignet, andere Ausländer von der Begehung gleichartiger Taten abzuschrecken und damit eine generalpräventive Wirkung zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter zu entfalten. Nachdem die Beklagtenvertreter eine vom Gericht in den Raum gestellte Bewährungsduldung maßgeblich mit der Erwägung ablehnten, bei derart hohen Mengen an Betäubungsmitteln werde generell die Ausweisung und Abschiebung forciert und sei man in der Regel bei derartigen Fällen nicht zu Bewährungsduldungen bereit, wird durch diese gleichförmige Verwaltungspraxis die Abschreckung anderer Ausländer noch verstärkt.
Unabhängig von der Wiederholungsgefahr im konkreten Fall liegt daher daneben auch ein hohes generalpräventives Interesse an der Ausweisung des Klägers vor.
4. Die Ausweisung ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG das Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 AufenthG überwiegt.
a) Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, weil der Kläger wegen der von ihm begangenen Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.
Zwar können die in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG typisierten Interessen im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch weniger oder mehr Gewicht entfalten und kann die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat in atypischen Fällen insgesamt weniger schwer erscheinen (vgl. BR-Drs. 642/14 S. 57), doch liegen hierfür unter umfassender Würdigung des Einzelfalles keine Anhaltspunkte vor. Tat, Täter und Nachtatverhalten weichen von vergleichbaren Delikten nicht derart ab, dass hier die Annahme eines atypischen Falles in Betracht käme. Auch nach strafgerichtlicher Bewertung rechtfertigten die Tatumstände und die Täterpersönlichkeit keine abweichende Gewichtung. Insbesondere wurde kein minderschwerer Fall angenommen.
b) Das Bleibeinteresse wiegt nach § 53 Abs. 3 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ebenfalls besonders schwer, da der Kläger seit dem 8. September 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist und sich schon über fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhält. Zudem wiegt das Bleibeinteresse auch deswegen besonders schwer, weil der Kläger, der im Alter von dreieinhalb Jahren in die Bundesrepublik einreiste, als „faktischer Inländer“ – ein Ausländer, der seine wesentliche Prägung im Bundesgebiet erfahren hat (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 – 10 ZB 15.492 – juris Rn. 21) – einzustufen ist.
Allerdings verhindert auch diese Einstufung nicht von vornherein seine Ausweisung, sondern erfordert lediglich eine Abwägung der besonderen Umstände des Betroffenen und des Allgemeininteresses im jeweiligen Einzelfall (BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 10 ZB 15.2062 – Rn. 35 m.w.N.).
c) In der nach § 53 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG gebotenen Gesamtabwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles wie insbesondere der Dauer des Aufenthalts, der persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie der Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner überwiegt vorliegend das öffentliche Ausweisungsinteresse das private Bleibeinteresse des Klägers.
(1) Der Aufenthalt des Klägers in Deutschland dauert seit seinem vierten Lebensjahr ununterbrochen an und fällt daher als intensive Bindung erheblich ins Gewicht.
Seine wesentlichen persönlichen Bindungen liegen im Bundesgebiet, wo seine Eltern und Geschwister sowie sonstige Verwandte leben. Vor seiner Inhaftierung lebte er bei seinen Eltern. Das Gewicht seiner familiären Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern wird indes dadurch gemindert, dass der Kläger als erwachsener Mann grundsätzlich nicht mehr auf die Fürsorge und Unterstützung seiner Familie angewiesen ist, sondern ein eigenständiges Leben führen kann. Anhaltspunkte für eine geistige oder körperliche Schwäche als Ansatz eines ausnahmsweisen Angewiesenseins auf Unterstützung auch im Erwachsenenalter haben sich auch aus den strafgerichtlichen Feststellungen zu seiner Persönlichkeit nicht ergeben. Ebenso hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass seine Eltern auf seine Unterstützung – die er schon seit seiner Inhaftierung tatsächlich gar nicht mehr erbringen konnte – angewiesen wären. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht die acht Geschwister des Klägers, die teilweise noch im elterlichen Haushalt leben, für etwaige Unterstützungsleistungen zur Verfügung stehen.
Eine nach Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK besonders geschützte Ehe liegt nicht vor; auch ist der Kläger kinderlos. Zwar ist der Kläger, wie er selbst vorträgt, seit April 2016 mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verlobt. Jedoch wird der Schutzgehalt dieser Beziehung wesentlich dadurch gemindert, dass eine Eheschließung noch nicht unmittelbar bevorsteht.
Eine Eheschließung im Bundesgebiet steht unmittelbar bevor, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (ausführlich OVG Hamburg, B.v. 4.4.2007 – 3 Bs 28/07 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 2.11.2016 – 10 CE 16.1965 – juris Rn. 7): Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, so kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2015 – 10 CE 15.2165 – juris Rn. 18; B.v. 28.11.2016 – 10 CE 16.2266 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Der Kläger trug insoweit vor, erst ab der letzten Lockerungsstufe, voraussichtlich im Januar 2019, werde er die Heirat vorbereiten. Er habe derzeit keinen gültigen Reisepass und einen solchen auch noch nicht beantragt; auch sei das Scheidungsurteil aus dem Kosovo noch nicht anerkannt. Ein Aufgebot für eine erneute Eheschließung sei daher noch nicht erfolgt. Ein Eingriff in die nach Art. 6 GG (auch für Ausländer) geschützte Eheschließungsfreiheit (BVerfG, B.v. 4.5.1971 – 1 BvR 636/68 – BVerfGE 31, 58/67 ff.; B.v. 30.11.1982 – 1 BvR 818/81 – BVerfGE 62, 323/329; B.v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 – BVerfGE 76, 1/42, stRspr) liegt daher nicht vor.
Der Schutzgehalt dieser Beziehung wird des Weiteren auch dadurch abgeschwächt, dass der Kläger bis vor seiner Inhaftierung bzw. Unterbringung bei seinen Eltern wohnte und seither in einer Anstalt lebt. Eine gemeinsame Lebensführung fand mithin zu keinem Zeitpunkt statt (vgl. hierzu auch EGMR, U.v. 14.9.2017 – Ndidi/Vereinigtes Königreich, Nr. 41215/14 – NVwZ 2018, 1781, 1783).
Der Kläger ist des Weiteren hier zur Schule gegangen und war hier erwerbstätig. Gleichwohl ist auch insoweit in die Abwägung einzustellen, dass der Kläger eine äußerst brüchige und letztlich (bisher) gescheiterte Bildungsbiographie aufweist. Nach der Grundschule besuchte der Kläger die Mittelschule bis zur achten Klasse, wobei er die vierte und die siebte Klasse wiederholen musste. Wegen Fehlzeiten wurde der Kläger in der achten Jahrgangsstufe vorzeitig entlassen; die anschließende …-Schule brach er nach wenigen Monaten ab. Eine Berufsschule entließ ihn ebenfalls nach kurzer Zeit, weswegen der Kläger weder über einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Der Kläger war deswegen bisher lediglich ungelernt erwerbstätig. Auch die Erwerbsbiographie des Klägers zeigt zwar eine gewisse wirtschaftliche Integration, insbesondere weist sie nur geringe Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen auf. Andererseits hingegen war der Kläger über viele Jahre hinweg gar nicht oder nur geringfügig beschäftigt. Insbesondere ist die Prognose seiner zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung schlecht. Das Jobcenter … teilte mit, dass für den Kläger eine Beschäftigung im Helferbereich in Frage komme; es müsse jedoch ein Arbeitgeber gefunden werden, der zu einer Einstellung nach mehrjähriger Inhaftierung bereit sei. Die Chancen auf eine zügige Vermittlung in Arbeit seien sehr gering bis gering. Es könne daher von einer mittelfristigen Bezugsdauer von Sozialleistungen ausgegangen werden. Ob eine Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit ausreichend sei, um den Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden, könne nicht beurteilt werden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es dem Kläger mangels abgeschlossener Ausbildung, aufgrund der mehrjährigen Haft bzw. Unterbringung und seines zumindest in der Vergangenheit vorliegenden Betäubungsmittelkonsums schwer fallen wird, eine Arbeitsstelle zu finden. Ob der Kläger demgegenüber durch selbstständige Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt wird sichern können, ist völlig offen. Seine wirtschaftliche Integrationsprognose ist daher nicht positiv. Dass der Kläger sich derzeit um einen Hauptschulabschluss bemüht, ist als Schritt in die richtige Richtung zu werten, beseitigt aber die erheblichen Vermittlungsprobleme bei einer Arbeitsplatzsuche und damit die bisher fehlende nachhaltige wirtschaftliche Integration nicht hinreichend.
Zu Gunsten des Klägers sind sein weitgehend beanstandungsfreier Haftverlauf und der positive Fortgang seiner Therapie zu würdigen. Im letzten Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 10. April 2018 wurde ausgeführt, dass der Kläger um Ausgleich bemüht gewesen sei und so deutlich zu Ruhe und Ordnung auf der Station beigetragen habe. Bediensteten gegenüber habe er sich stets korrekt und in allen Bereichen sehr kooperativ verhalten; disziplinarisch sei er lediglich einmal vergleichsweise geringfügig aufgefallen. In der Gesamtschau sei die Führung des Klägers als durchweg positiv zu bezeichnen. Auch die Bezirkskliniken schätzen den Kläger als intrinsisch motiviert ein; der Kläger mache Therapiefortschritte.
Dem stehen aber entscheidend die schwerwiegende Straffälligkeit des Klägers in Form der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht weniger als vier Jahren sechs Monaten, sein eigener langjähriger Betäubungsmittelkonsum sowie die nicht abgeschlossene Therapie und damit die hohe Wiederholungsgefahr und das erhebliche staatliche Interesse an der Abschreckung anderer Ausländer entgegen. Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Rauschgiftsucht ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (EuGH, U.v. 23.11.2010 – Tsakouridis – C-149/09 – juris Rn. 47). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (EGMR, U.v. 30.11.1999 – Baghli/Frankreich, Nr. 34374-97 – NVwZ 2000, 1401; U.v. 17.4.2003 – Yilmaz/Deutschland, Nr. 52853/99 – juris Rn. 46). Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Kläger bestehender Aspekte überwiegt demnach das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse. Zwar sind die Bindungen des Klägers im Bundesgebiet als „faktischer Inländer“ und Besitzer einer Niederlassungserlaubnis von erheblichem Gewicht und wiegen besonders schwer, doch andererseits wiegen die von ihm begangenen Straftaten ebenfalls besonders schwer und überwiegen gegenüber den Bindungen des Klägers im Bundesgebiet.
5. Die Ausweisung erweist sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig.
Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft in Form der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität unerlässlich ist (s.o.). Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 10 ZB 15.2062 – juris Rn. 27). Entscheidend ist, ob ein gerechter Ausgleich zwischen den Konventionsrechten des Betroffenen und den Interessen der Gesellschaft hergestellt wurde (EGMR, U.v. 14.9.2017 – Ndidi/Vereinigtes Königreich, Nr. 41215/14 – NVwZ 2018, 1781, 1782). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung dieser Taten, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, das der Ausländer verlassen soll, die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das seitdem gezeigte Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die familiäre Situation und gegebenenfalls die Dauer einer Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen, Kinder des Ausländers und deren Alter, das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere auch die Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits als Kriterien heranzuziehen (EGMR, U.v. 25.3.2010 – Mutlag/Deutschland, Nr. 40601/05 – InfAuslR 2010, 325; EGMR, U.v. 13.10.2011 – Trabelsi/Deutschland, Nr. 41548/06 – juris Rn. 55).
Selbst bei einem sog. faktischen Inländer mit einem besonders geschützten Familien- und Privatleben (BVerwG, U.v. 23.10.2007 – 1 C 10/07 – BVerwGE 129, 367) ist eine Ausweisung nicht schlechthin unmöglich. Der Schutz des Privat- und Familienlebens fordert in diesen Fällen lediglich, dass die Ausweisung nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf und dabei die besondere Situation eines Ausländers, der sich seit seiner Geburt oder seit frühem Kindesalter im Bundesgebiet aufhält, Berücksichtigung finden muss (BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 10 ZB 15.2062 – Rn. 35 m.w.N.).
Die deshalb vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles führt hier zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und als verhältnismäßig anzusehen ist. Sie ist geeignet, die vom Kläger ausgehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu mindern, da sie den weiteren Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und eine damit bestehende Gefahr einer erneuten Tatbegehung ausschließt. Sie ist ebenfalls geeignet, in generalpräventiver Weise andere Ausländer von der Begehung derartiger Taten abzuschrecken. Sie ist erforderlich, da ausländerrechtlich nur eine Aufenthaltsbeendigung die genannte Gefahrenlage wirksam beendet. Sie ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn, denn dem Kläger ist unter Würdigung seiner Bindungen im Inland und im Herkunftsland letztlich eine Rückkehr in das Kosovo zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obige Abwägung verwiesen (vgl. oben) und ergänzend ausgeführt: Für den Kläger ist seine Entfernung aus dem Bundesgebiet mit einschneidenden Veränderungen seiner Lebenssituation gegenüber jener vor der Haft und Unterbringung verbunden. Er verliert die Rückzugsmöglichkeit bei seinen Eltern und die Nähe seiner hier lebenden Geschwister und seiner Verlobten. Der geschiedene und kinderlose Kläger verfügt jedoch über keine starken wirtschaftlichen Bindungen in der Bundesrepublik und ist als volljähriger, junger Mann nicht auf die Hilfe seiner Eltern und seiner acht Geschwister angewiesen (vgl. oben). Zudem ist er angesichts seiner Sprachkenntnisse, seiner Urlaubsaufenthalte, seines bisherigen und angekündigten Heiratsverhaltens und der bis vor kurzem bestehenden Kontakte zu im Kosovo lebenden Verwandten in seinem Herkunftsstaat nicht vollständig entwurzelt. Eine Rückkehr in das Kosovo ist ihm unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zumutbar. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, über Grundkenntnisse der albanischen Sprache verfügt, sondern Albanisch als zumindest eine von zwei Muttersprachen spricht und sich hinreichend auf Albanisch verständigen kann. Der Kläger ist erst mit dreieinhalb Jahren in die Bundesrepublik eingereist und hat bis zu seiner Einschulung überhaupt kein Deutsch gesprochen. Deutsch hat er auch nach seinen eigenen Angaben erst in der Schule mit Hilfe einer Lehrerin gelernt. Insoweit hat er Albanisch – und nicht etwa Deutsch – als erste, prägende Muttersprache erfahren. Dass der 28-jährige Kläger in der prägenden Phase der Kindheit und insbesondere in der Phase des kindlichen Spracherwerbs ausschließlich Albanisch sprach, steht seiner Einlassung, nur über Grundkenntnisse der albanischen Sprache zu verfügen, entgegen. Des Weiteren gab der Kläger an, zwar mit seinen Geschwistern Deutsch zu sprechen, nicht aber mit seinen Eltern. Es ist fernliegend, dass der Kläger in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebt und lediglich über Albanisch-Grundkenntnisse mit seinen Eltern kommunizieren würde. Auch gab der Kläger auf Nachfrage zu, noch im Juni 2016 mit seiner aus dem Kosovo eingereisten Ehefrau hauptsächlich Albanisch gesprochen zu haben, auch wenn seine Ehefrau einen Deutschkurs absolviert habe. Auch die anschließende Scheidungskorrespondenz für das vor einem kosovarischen Gericht durchgeführten Scheidungsverfahren wurde auf Albanisch geführt. In Anbetracht dieser Gesamtlage ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger Albanisch sowohl mündlich als auch schriftlich gut beherrscht, so dass er sich im Kosovo – wenn auch evtl. nach einer kurzen Auffrischungsphase – sprachlich vollständig integrieren kann. Seine dortige Verwurzelung zeigt sich auch darin, dass der Kläger das Kosovo zumindest von Urlaubsaufenthalten kennt und dort im Urlaub 2015 eine im Kosovo lebende Kosovarin heiratete, die erst ein Jahr später zum ersten Mal in die Bundesrepublik einreiste. Auch bei seiner jetzigen Verlobten handelt es sich um eine kosovarische Staatsangehörige. Auch dies zeigt, dass der Kläger noch derart eng im kosovarischen Kulturkreis und Sozialgefüge verwurzelt ist, dass ihm eine Rückkehr in das Kosovo zumutbar ist. Was die Kontakte zu seinen Eltern und Geschwistern betrifft, so handelt es sich sämtlich um im Kosovo einreise- und aufenthaltsberechtigte Personen, so dass der Kontakt auch über persönliche Besuche und im Übrigen über auch im Kosovo verfügbare moderne Kommunikationsmittel (z.B. Videotelefonie, Instant-Messaging-Dienste, Telefon) aufrechterhalten bleiben kann. Selbiges gilt für seine Verlobte. Auch diese ist kosovarische Staatsangehörige, weswegen ihr erforderlichenfalls zur Herstellung einer – hier nicht vorliegenden – Lebensgemeinschaft auch ein Umzug in das Kosovo zumutbar ist. Im Übrigen wird der Schutzgehalt der Beziehung – wie bereits ausgeführt – durch das fehlende Bevorstehen einer Eheschließung, durch die fehlende bisherige Lebensgemeinschaft und durch die jetzige Kenntnis der Ausweisung des Klägers noch vor Eheschließung erheblich abgemindert. Seine beruflichen Perspektiven, die auch hier in der Bundesrepublik zumindest kurz- bis mittelfristig wegen der Inhaftierung und fehlenden Ausbildung schlecht sind (vgl. oben), dürften im Kosovo zumindest nicht wesentlich schlechter sein. Zudem kann ihn seine Familie bei der Arbeitssuche unterstützen. Nach Vortrag des Klägers hat ihn sein Vater wesentlich bei der Durchführung des Scheidungsverfahrens im Kosovo unterstützt. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb ihn seine Eltern nicht auch bei einer etwaigen Arbeitsplatzsuche unterstützen könnten. Der Druck zu einem persönlichen und wirtschaftlichen Neuanfang trifft grundsätzlich jeden Ausländer, der aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird oder der aus sonstigem Grund ausreisepflichtig wird. In der Gesamtwürdigung ist das Gericht daher davon überzeugt, dass sich der Kläger, obwohl er faktischer Inländer ist, im Kosovo gut sprachlich und sozial wird integrieren können, weswegen die Ausweisung auch verhältnismäßig ist.
6. Selbst als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist der Kläger als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger nach Art. 2 Buchst. b), Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 12 RL 2003/109/EG (Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 132/1 vom 19.5.2011 – Daueraufenthaltsrichtlinie) zwar geschützt, doch rechtfertigten die o.g. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung selbst dann die Aufenthaltsbeendigung (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 BV 13.421 – Rn. 52 unter Verweis auf EuGH, U.v. 8.12.2001 – C-371/08 – Juris Rn. 79). Ebenso widerspricht die Ausweisung nicht Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (ENA), wonach Staatsangehörige eines Vertragsstaats, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaats haben, aus Gründen der öffentlichen Ordnung nur ausgewiesen werden dürfen, wenn diese Gründe besonders schwerwiegend sind. Dies ist hier der Fall (vgl. oben).
II.
Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf vier Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Ausreise, ist ebenfalls rechtmäßig.
Die Befristungsdauer steht nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – Rn. 65 f. mit Verweis auf BR-Drs. 642/14 S. 39), so dass diese Ermessensentscheidung keiner uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sondern – soweit wie hier keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt – eine zu lange Frist lediglich aufgehoben und die Ausländerbehörde zu einer neuen Ermessensentscheidung verpflichtet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – Rn. 54 ff.). Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist mithin im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind.
Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – Rn. 65 f.). Die Dauer der Frist darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42). Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorliegen, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von max. zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann, so dass sie nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten soll. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – Rn. 66). Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und dem Verwaltungsgericht ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen.
Nach diesen Maßstäben und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten festgesetzte Frist nicht zu lang und daher rechtmäßig. Der Beklagte konnte seine Ermessensentscheidung aufrechterhalten; durchgreifende Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht. Der Beklagte hat bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG einerseits die persönlichen und familiären Belange des Klägers in der Bundesrepublik und andererseits seine Verurteilung und die noch immer von ihm ausgehenden Gefahren gewürdigt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte mangels unmittelbaren Bevorstehens einer Eheschließung oder einer Eheschließung das Einreise- und Aufenthaltsverbot (noch) nicht verkürzt, sondern lediglich ankündigt, eine Verkürzung werde bei entsprechendem Nachweis der Eheschließung erfolgen.
III.
Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wegen seiner Unterbringung gerechtfertigt.
Da der sich in Unterbringung befindliche Ausländer ohnehin keine Möglichkeit hat, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig auszureisen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte keine Abschiebungsandrohung, sondern eine Abschiebungsanordnung erlässt (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 10 CS 18.350, 10 C 18.351 – juris Rn. 22).
Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Soweit ein Monat auch mehr als 30 Tage haben kann, ist der Kläger durch eine insoweit für ihn günstige Regelung nicht in seinen Rechten verletzt.
IV.
Für den Bescheid wurden keine Gebühren erhoben, die allgemeine Kostentragungspflicht folgt aus § 69 AufenthG; die Kostentragungspflicht für die Abschiebung aus § 66 Abs. 1 AufenthG. Ziffern 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids sind daher ebenfalls rechtmäßig.
V.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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