Europarecht

Haftungsumfang des § 826 BGB – Darlegung negativer Tatsachen

Aktenzeichen  37 O 6706/18

Datum:
23.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30336
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826
UWG § 16
GWB § 1
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
ZPO § 32, § 91, § 709
AktG § 93 Abs. 1 S. 1
AEUV Art. 101

 

Leitsatz

1. Die Beklagte trifft keine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf das vorsätzliche Handeln ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter. Sie müsste anderenfalls die Unkenntnis des Vorstands von dem Einsatz der Software, mithin eine negative Tatsache darlegen. Hier gilt aber, dass der für die Darlegung negativer Tatsachen maßgebliche Gesichtspunkt der Möglichkeit und Zumutbarkeit nicht auf die darlegungs- und beweispflichtige Partei beschränkt ist, sondern auch auf Seiten der anderen Partei – hier der Beklagten – zu berücksichtigen ist. (Rn. 39)
2. Der Haftungsumfang des § 826 BGB ist wie bei allen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken. Da vom Schutzzweck der VO (EG) 715/2007 weder das Vermögen noch die freie Willensbildung umfasst sind, kann auf eine Verletzung der technischen Normen weder ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages noch ein Ausgleich einer Vermögensminderung verlangt werden. (Rn. 40 – 41)
3. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen eine auf einer europäischen Richtlinie beruhende Norm Schadensersatzansprüche auslöst, unterliegt vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem nationalen Recht (EuGH, Urt. v. 16.02.2017 – C-219/15 – TÜV, Rn.60). Die Richtlinie 2007/46/EG bezweckt die Vollendung des Binnenmarkts und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren, nicht dagegen den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. -besitzers (Rn. 47 – 48)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, da jedenfalls der Erfolgsort in München liegt. Die Klagepartei ist in München wohnhaft. Der Belegenheitsort des klägerischen Vermögens befindet sich damit im Bezirk des Landgerichts München I.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 826 BGB, da jedenfalls das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes in der Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten i.S.d. § 31 BGB nicht dargetan ist.
Erforderlich für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB ist, dass das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu werten ist und dass sie mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Beides ist getrennt festzustellen.
a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH Urt. v. 15.10.2013 VI ZR 124/12 Rn.8 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall erscheint es zwar vertretbar, das Herstellen und Inverkehrbringen eines Kfz Motors, dessen Funktionsweise derart manipuliert ist, dass er nur in einem besonderen Prüfstandmodus, der im normalen Betrieb nicht zum Einsatz kommt, die gesetzlich vorgegebenen Emissionswerte einhält, in – soweit die Anstandsformel dies überhaupt erlaubt – objektiver Hinsicht für sittenwidrig zu halten. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da es jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung fehlt.
b) Zum einen setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH Urt. v. 28.06.2016 VI ZR 536/15 Rn.13, juris). Dies ist vorliegend nicht hinreichend dargetan.
aa) Zwar hat die Klagepartei ausgeführt, dass sich aus der Presseberichterstattung ergebe, dass Herr Winterkorn, Herr Stadler und der gesamte Audi-Vorstand die Abgasprobleme bei Dieselfahrzeugen kannte und benennt hierfür Zeugen. Es obliege der Beklagten substantiiert darzulegen, dass eine Information tatsächlich nicht vorlag und auch kein Anlass für den Vorstand bestand, Informationsdefizite durch konkrete Nachfrage zu beheben. Zudem behauptet die Klagepartei pauschal, der Vorstand habe von Anfang an Kenntnis von den rechtswidrigen Abgasmanipulationen gehabt. Jedenfalls müssten sie sich an einer etwaigen Wissenslücke festhalten lassen.
Es ist schon fraglich, ob hierin ein substantiierter Vortrag für eine Kenntnis auf Vorstandsebene liegt. Jedenfalls ist mit der behaupteten Kenntnis aber kein konkreter Schädigungsvorsatz in der Person eines Organs der Beklagten dargelegt. Wie die Beklagte ausführt, dürfte es bei dem Einsatz der Manipulationssoftware vorrangig darum gegangen sein, ohne den Aufwand technischer Innovation die Emissionsgrenzwerte auf dem Prüfstand einhalten zu können. Es ist nicht dargetan und unter Würdigung der Umstände nicht ersichtlich, dass auf Vorstandsebene zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klagepartei deren Schädigung zumindest als potentieller Kundin durch die erschlichene Typengenehmigung bewusst billigend in kauf genommen wurde.
bb) Für eine Anwendung der von der Klägerseite angeführten sogenannten Fiktionshaftung ist hier kein Raum. Diese Lehre wurde im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten entwickelt. Eine weitere Fallgruppe sind Pflichten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ehr- und persönlichkeitsrechtsgefährdender Beiträge. Derartige Konstellationen liegen hier nicht vor. Auch eine Wissenszurechnung scheidet im Rahmen des § 31 BGB aus, denn über eine Wissenszusammenrechnung führt jedenfalls kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit erforderlichen moralischen Unwerturteil (BGH Urt. v. 28.06.2016 VI ZR 536/15 Rn.13, juris). Dieses muss in der Person eines Organs der Beklagten vorgelegen haben, was nicht dargelegt ist.
cc) Aber auch den Ausführungen der Klagepartei zur Beweislastumkehr bzw. sekundären Darlegungslast kann nicht gefolgt werden.
§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Er legt die allgemeine Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder bei der Geschäftsführung fest und regelt ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft (MüKo AktG, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn.1, 298ff).
Die Beklagte trifft auch keine sekundäre Darlegungslast. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH NJW 2018, 2412, 2414 m.w.N.). Zwar hat sich der Vorgang um die Verwendung der streitgegenständlichen Software vorliegend außerhalb der Wahrnehmungssphäre der Klagepartei abgespielt, so dass ihr ein Vortrag hierzu nur begrenzt möglich ist. Auf der anderen Seite müsste allerdings die Beklagte, um einer etwaigen sekundären Darlegungslast gerecht zu werden, gegebenenfalls die Unkenntnis der Vorstandsmitglieder von dem Einsatz der Software und mithin eine negative Tatsache darlegen. Hier gilt aber, dass der für die Darlegung negativer Tatsachen maßgebliche Gesichtspunkt der Möglichkeit und Zumutbarkeit nicht auf die darlegungs- und beweispflichtige Partei beschränkt ist, sondern auch auf Seiten der anderen Partei – hier der Beklagten – zu berücksichtigen ist. Begegnet im Einzelfall die nicht beweispflichtige Partei im Hinblick auf eine ihr obliegende Substantiierungslast ebenfalls Schwierigkeiten, kann von ihr eine solche Substantiierung nicht gefordert werden. Andernfalls würde in einem solchen Fall, in dem sowohl der darlegungs- und beweisbelasteten Partei als auch der Gegenpartei Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, letztlich die Darlegungslast vollständig umgekehrt und der Gegenpartei – unabhängig von ihren Kenntnissen und Erkenntnismöglichkeiten – auferlegt. Dies wäre durch die Darlegungsschwierigkeiten des Anspruchstellers bei negativen Tatsachen nicht gerechtfertigt. Die nach Lage des Falles und im Rahmen des Zumutbaren strengere Substantiierungslast der für die negative Tatsache nicht beweispflichtigen Partei hat nur den Sinn, die Schwierigkeiten des sog. Negativbeweises auszugleichen. Begegnet auch sie mit zumutbarem Aufwand nicht überwindbaren Schwierigkeiten und kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt von keiner Partei aufgeklärt werden, geht dies zu Lasten der Partei, die die Darlegungslast trägt. Das ist, soweit die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten betroffen ist, der Anspruchsteller (BGH NJW-RR 2017, 1520).
c) Ferner ist der Haftungsumfang des § 826 BGB wie bei allen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken. Auf eine derartige Eingrenzung der Haftung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen. Dabei kommt es nicht auf die ratio des § 826 BGB an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm (BGH NJW 1986, 837, 838; MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn.46).
Vorliegend begründet die Klagepartei die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten mit der Verwendung einer illegalen Abschalteinrichtung und damit einer Verletzung der VO (EG) 715/2007. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Software um eine solche Abschalteinrichtung handelt. Jedenfalls dient die Verordnung primär dem Umweltschutz und nicht dem Schutz der hier geltend gemachten Vermögensinteressen, wie insbesondere Ziff. (4) bis (7) der Präambel zu entnehmen ist. Daneben dient die Verordnung der Harmonisierung nationaler Regelungen und damit der Stärkung des Binnenmarktes (vgl. Ziff.(1) der Präambel). Ob dem Einzelnen daraus unter Umständen ein Beseitigungs- oder Schadensersatzanspruch entstehen, kann offenbleiben. Da vom Schutzzweck der Norm weder das Vermögen noch die freie Willensbildung umfasst sind, kann auf eine Verletzung der technischen Normen weder ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages noch ein Ausgleich einer Vermögensminderung verlangt werden.
2. Der Klageseite steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB wegen Täuschung über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs zu.
Es fehlt insoweit jedenfalls an den Voraussetzungen eines Betrugs. Insbesondere fehlt es an ausreichenden Darlegungen in Bezug auf den nach § 31 BGB verfassungsmäßig berufenem Vertreter der Beklagten für die bei der Absicht rechtswidriger Bereicherung erforderliche Stoffgleichheit.
Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Tat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet ist. Dabei muss der Vorteil die Kehrseite des Schadens und ihm „stoffgleich“ sein, er muss also unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt; maßgeblich ist die Unmittelbarkeit der Verschiebung. Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. An der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt.
Soweit die Klageseite einen Schaden durch den Vertragsschluss über den Gebrauchtwagen mit dem Vertragshändler und die Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises geltend macht, fehlt es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung. Der Vertragsschluss mit dem Autohändler stellt insoweit die mittelbare Folge der von der Beklagten primär beabsichtigten (unmittelbaren) Veräußerung des Fahrzeugs an den Vertragshändler bzw. Erstkäufer dar. Die Beklagte hat durch die Manipulation nicht einen Vorteil zu Lasten der Zweiterwerber oder sonstigen Kunden erzielen wollen. Vielmehr ging es der Beklagten darum, das Fahrzeug möglichst kostengünstig im Wettbewerb zu platzieren, ohne dass die Beklagte deutliche Investitionen in Forschung und Entwicklung vornehmen musste, welche den Kaufpreis der jeweiligen Fahrzeuge negativ hätte beeinflussen können. Die Beklagte hat durch die Manipulation insofern versucht, korrekte Werte bei der Abgasmessung zu verhindern, um die Zulassung zu erlangen. Wenngleich dies dazu geführt haben mag, dass die Beklagte wusste, dass dies letztlich zu höheren Abgasimmissionen im Realbetrieb führt, denen die Endkunden ausgesetzt sind, stellt dies keinen stoffgleichen Vermögensvorteil dar. Der Gewinn liegt damit in eingesparten Forschungs- und Entwicklungskosten, die nicht die Kehrseite des Schadens der Klägerin darstellen. (LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 16. Juni 2017 – 8 O 218/16 -, Rn. 196, 197, juris m.w.N. bei Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 263 Rn. 187, 190).
3. Auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (Fahrzeuggenehmigungsverordnung) besteht nicht. Diese Normen sind nicht drittschützend, weshalb Schadenersatzansprüche diesbezüglich ebenfalls ausscheiden.
a) Eine Vorlage der Frage des Drittschutzes an den EuGH, wie vom Kläger beantragt, ist nicht veranlasst, da der EuGH hierzu bereits Stellung bezogen hat. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen eine auf einer europäischen Richtlinie beruhende Norm Schadensersatzansprüche auslöst, unterliegt vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem nationalen Recht (EuGH, Urt. v. 16.02.2017 – C-219/15 – TÜV, Rn.60). Weder aus dem Umstand, dass eine Richtlinie bestimmten Stellen Überwachungspflichten auferlegt, noch daraus, dass diese Richtlinie auch den Schutz der Geschädigten bezweckt, ergibt sich nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH zwingend, dass sie Rechte zugunsten der Geschädigten für den Fall schaffen soll, dass die betreffenden Stellen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, was insbesondere dann gilt, wenn die Richtlinie keine ausdrückliche Bestimmung enthält, die derartige Rechte gewährt (EuGH aaO; EuGH Urt. v. 12.10.2004 – C-222/02 – Paul). Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall nach nationalem Recht zu beurteilen, ob die verletzte Norm drittschützend ist. Die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität stehen dabei weder im Grundsatz entgegen, noch ist vorgetragen oder aus den Umständen ersichtlich, dass sie im vorliegenden Fall tangiert sind.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (EuGH-Vorlage vom 09.04.2015 – VII ZR 36/15 -, juris Rn. 20, 23) ist eine Norm als Schutzgesetz anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Bei Vorschriften, die – wie hier die EG-FGV – Richtlinien umsetzen, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung insoweit maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der Richtlinie – hier der Richtlinie 2007/46/EG – an. Den Erwägungsgründen (2), (4) und (23) zufolge bezweckt die Richtlinie 2007/46/EG die Vollendung des Binnenmarkts und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, wobei die Rechtsakte vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen. An keiner Stelle lässt sich hingegen ein Hinweis dafür finden, dass der Richtliniengeber darüber hinaus den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. -besitzers gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte. Auch der nationale Gesetzgeber hat in der Begründung zur EG-FGV (S. 36 der BR-Drucks. 190/09) in Übereinstimmung damit ausführt, dass die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen und die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 17. Januar 2018 – 3 O 1138/16 -, Rn. 58, 59, juris m.w.N.).
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem durch die VO (EG) Nr. 385/2009 geänderten Anhang IX der RL 2007/46/EG. Zwar spricht der neu eingefügte Passus „Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte“ seinem Wortlaut nach zunächst für einen Individualrechtsschutz. Den Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 385/2009 lässt sich jedoch entnehmen, dass die Neuregelung der Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und dem reibungslosen Ablauf des gemeinschaftlichen Typengenehmigungsverfahrens dienen sollte. Dagegen war keine grundsätzlich neue Ausrichtung der Richtlinie beabsichtigt. Soweit durch die zitierte Formulierung hervorgehoben wird, dass die Übereinstimmungsbescheinigung eine Versicherung gegenüber dem Fahrzeugkäufer darstellt, legt eine Zusammenschau der Erwägungsgründe, insbesondere Ziff. (2) und (3), vielmehr nahe, dass der Fahrzeugkäufer hierdurch in die Lage versetzt werden soll, die Bescheinigung gegenüber den Behörden der Mitgliedsstaaten zum Nachweis der Einhaltung der Typengenehmigungsvorschriften zu verwenden. Dies wiederum dient dem Zweck der Verringerung der Verwaltungslasten für die europäischen Bürger, dem ausweislich Ziff. (5) auch die Aufnahme weiterer technischer Informationen in die Bescheinigung geschuldet ist. Die Vermögensinteressen des einzelnen Bürgers spielen bei diesen Erwägungen indes keine Rolle.
4. Die Klageseite hat gegen die Beklagte auch keine Zahlungsansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 UWG. Hierzu fehlt es schon an der Bezugnahme auf konkrete öffentliche Werbeaussagen der Beklagten.
5. Die Klageseite hat gegen die Beklagte schließlich keinen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1 GWB, Art. 101 AEUV. Zum einen ist der Inhalt der behaupteten Absprachen nur rudimentär dargelegt und bezieht sich in Teilen auf technische Merkmale, die das streitgegenständliche Fahrzeug nicht aufweist (z.B. AdBlue-Tank). Zum anderen könnte ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch allenfalls den kartellbedingt erhöhten Preis des Fahrzeugs ausgleichen, nicht aber eine – letztlich nicht auf eine Absprache, sondern auf das Täuschungsmoment gestützte – Rückabwicklung des Kaufvertrags zur Folge haben.
6. In Ermangelung eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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