Europarecht

Kein Anspruch auf Bewohnerparkausweis wegen Anmietung von Stellplätzen

Aktenzeichen  M 23 K 16.1536

Datum:
19.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a
StVG StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14
StVO VwV-StVO Ziff. X Nr. 7 zu § 45 StVO
VwGO VwGO § 58 Abs. 2, § 114 S. 1

 

Leitsatz

1 Bei der Vergabe von Parkausweisen an Bewohner in einem Gebiet, in dem einem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten nur sehr wenige privilegierte Parkplätze gegenüberstehen, kann die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise nach ihrem Ermessen den Kreis der Bewohner begrenzen, die in den Genuss einer privilegierten Nutzungsmöglichkeit kommen sollen. Dabei ist es zulässig, nur diejenigen Bewohner zu begünstigen, die von der Parkraumnot am stärksten betroffen sind (vgl. auch VG Freiburg BeckRS 2005, 28452). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Verwaltungspraxis, nach der Bewohnern, denen zumindest ein privater Stellplatz zur Verfügung steht, ein Bewohnerparkausweis – unabhängig von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge – nicht erteilt wird, ist als sachgerecht anzusehen; eine dementsprechende Ermessensbindung ist zulässig. (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Abstellen eines nicht alltagstauglichen Fahrzeugs (zB Oldtimer) auf einem Stellplatz führt nicht dazu, dass das Merkmal des “privaten Stellplatzes” entfällt und dieser Stellplatz im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht mehr zu berücksichtigen ist.  (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat weder im Hauptnoch im Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bewohnerparkausweise. Die Bescheide der Beklagten vom 2. sowie 23. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Klage war daher abzuweisen.
Die getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung ist im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, 19.12.2014 – 11 ZB 13.909 – juris Rn. 33).
Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte in diesem Rahmen ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Sie hat ihr Ermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten. Auch eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch Anordnung der Freistellung der Berechtigten von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen anordnen. Es steht dabei in freiem Ermessen der Verkehrsbehörde, ob sie von dieser Berechtigung Gebrauch macht oder nicht. Einen Anspruch von Bewohnern städtischer Quartiere auf Parkraum begründet die Vorschrift nicht. Die verkehrsrechtliche Festsetzung erfolgt durch selbständigen, eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt. Hat die Straßenverkehrsbehörde, wie im vorliegenden Fall, von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und durch Verwaltungsakt bevorrechtigte Bewohnerparkplätze verkehrsrechtlich festgesetzt, so erfolgt dann die Erteilung der zugehörigen Bewohnerparkausweise auf einer zweiten Stufe durch einen ebenfalls im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stehenden weiteren selbständigen Verwaltungsakt (vgl. ausführlich hierzu VG Freiburg, U.v. 6.7.2005 – 1 K 1505/04 – juris m.w.N.).
Entsprechend § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO und Ziffer X Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO – zu § 45 StVO werden Bewohnerparkausweise auf Antrag an Bewohner ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt.
Die VwV-StVO ist im Rahmen der Bundesaufsicht bei landeseigenem Vollzug von Bundesrecht ergangen. Es handelt sich dabei um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die eine einheitliche Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite sicherstellen soll. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Die Verwaltungsvorschriften begründen durch ständige Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch die sich die Verwaltung selbst bindet, da sie gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln darf (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 5.12.2003 – 12 LA 467/03 – juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Sie entfalten im Verhältnis zum Bürger nur deshalb Wirkungen, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist (vgl. OVG NRW, U.v. 23.8.2011 – 8 A 2247/10 – juris Rn. 27 m.w.N.). Allerdings kann von den Vorgaben der StVO-VwV abgewichen werden, sofern der Sachverhalt „wesentliche Besonderheiten“ zu dem Fall aufweist, der für die Verwaltungsvorschrift als Regelfall zugeschnitten ist. Denn Ermessensrichtlinien gelten nur für den Regelfall und müssen für atypische Fälle Spielraum lassen (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1983 – BVerwG 1 C 5.83 – juris Rn. 24). Sie sind im Zweifel so zu verstehen, auch wenn sie es nicht ausdrücklich sagen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 114 Rn. 42). Prüfungsmaßstab der Gerichte ist daher nicht die Richtlinie, sondern das Gesetz. Die Richtlinie ist auch nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand, sondern nur mittelbar, soweit sie sich in der konkreten Ermessensentscheidung niedergeschlagen hat. Zu überprüfen ist darum die Richtlinie in derjenigen Auslegung, welche die handelnde Behörde ihr gibt, also die bestehende Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1996 – 11 C 5/95 – juris LS; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 114 Rn. 28).
Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten auch entsprechend ihrer Selbstbindung nicht zu beanstanden.
Im Rahmen der Erteilung von Bewohnerparkausweisen wurde durch die Rechtsprechung regelmäßig anerkannt, dass, sofern einem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten nur sehr wenige privilegierte Parkplätze gegenüberstehen, die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis derjenigen Bewohner nach ihrem Ermessen zu begrenzen hat, die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen in den Genuss einer privilegierten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze kommen sollen (vgl. dazu auch bereits die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 9f.: „Machen die örtlichen Behörden aus den o. a. Erwägungen von der Möglichkeit, für Anwohner Parkraum zu reservieren, Gebrauch, so bestimmen sie zeitliches und örtliches Ausmaß und Ausgestaltung dieses Parkvorrechtes nach pflichtgemäßem Ermessen und können es so den besonderen Gegebenheiten der Örtlichkeit anpassen.“). Mit anderen Worten, wenn der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung im betroffenen Gebiet so groß ist, dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen Personenkreis nicht gedeckt werden kann, kann es zur Steigerung der Attraktivität innerstädtischer Wohngebiete geboten sein, bei der Vergabe der Parkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen, sondern nur diejenigen, die von der Parkraumnot am Stärksten betroffen sind (VG Freiburg, U.v. 6.7.2005 – 1 K 1505/04 – juris Rn. 27). In diesem Sinne kann es z. B. eine sachgerechte Ermessensausübung darstellen, wenn die Verkehrsbehörde solchen Personen keine Parkausweise erteilt, die auf einem eigenen Grundstück notwendig vorzuhaltende Stellplätze besitzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27.11.2001 – 7 A 10728/01 – juris) oder die nur mit einer Nebenwohnung in diesem Bereich gemeldet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 18.03.1996 – 25 A 3355/95; VG Aachen, U.v. 25.8.2009 – 2 K 1229/08 – jeweils juris) oder die Mitglieder einer nicht nur gewerblichen, sondern privaten Car-Sharing-Organisation sind (OVG Bremen, U.v. 21.05.2003 – 1 B 1.02 – juris). Für ermessensfehlerfrei wird es in der Rechtsprechung insoweit auch gehalten, bei der Begrenzung des Kreises der Parkberechtigten danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um mit Zweitwohnsitz gemeldete Studenten oder dauerhaft ansässige Angehörige der örtlichen Wohnbevölkerung handelt, da letztere ungleich stärker auf privilegierte Parkplätze angewiesen seien als erste und im Übrigen auch weniger auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden könnten als erstere (VG Köln, U.v. 03.04.1987 – 4 K 2128/86 – juris).
Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten wird Bewohnern, denen zumindest ein „privater“ Stellplatz zur Verfügung steht, ein Bewohnerparkausweis – unabhängig von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge – nicht erteilt. „Privater Stellplatz“ wird dabei als Abgrenzung zu öffentlichem Verkehrsgrund verstanden, es wird nicht darauf abgestellt, ob der Stellplatz angemietet wurde oder sich im Eigentum des Antragstellers befindet; lediglich die Verfügbarkeit ist entscheidend. Die von Beklagtenseite vorgelegten Beispiele von Stadtratsbeschlüsse aus den Jahren 1991, 2003 sowie 2008 im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung führen regelmäßig aus, dass anspruchsberechtigt nur Bewohner seien, die keinen eigenen Stellplatz auf Privatgrund besäßen. So wird in dem Vorblatt zum Beschluss des gemeinsamen Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung und Kreisverwaltungsausschusses vom 19. Juni 1991 zum Gesamtkonzept Parken Innenstadt zu dem Kreis der Berechtigten ausgeführt, dass der Antragsteller eine Erklärung abzugeben habe, dass er keinen Parkplatz auf Privatgrund zur Verfügung habe. Er sei darauf hinzuweisen, dass eine unrichtige Angabe den Verlust der Ausnahmegenehmigung nach sich ziehe (Seite 12, Punkt 3.1.1.1). Im Beschluss des gemeinsamen Kreisverwaltungs- und Bauausschusses und des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 9. Dezember 2003 zum Parkraummanagement in München – …, Mittleres und Nördliches Lehel wird ausgeführt, dass anspruchsberechtigt Bewohner mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Lizenzgebiet seien, auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen ist bzw. die ein Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen bekommen haben (z. B. Dienstwagen oder ein auf ein anderes Familienmitglied zugelassenes Fahrzeug) und die keinen eigenen Stellplatz auf Privatgrund besitzen (Punkt 5.1, S. 11f). Ebenso führt die Sitzungsvorlage zum Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 22. September 2010 zum Thema „Parklizenzen auch für Inhaber von Zweitwohnungen“ aus, dass „derzeit in der Landeshauptstadt München gemäß Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom 16. November 1993 in der Regel nur Bewohnerinnen und Bewohner mit Hauptwohnsitz, die nachweislich über keinen privaten Stellplatz verfügen, in den Parkraummanagementgebieten einen Bewohnerparkausweis erhalten“ würden (Punkt I. Nr. 2, S. 2).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter der Beklagten zu dieser ständigen Verwaltungspraxis ergänzend aus, dass unabhängig von der Formulierung im Antragsformular immer schon private Stellplätze der Antragssteller berücksichtigt worden seien. Dies sei ständige Verwaltungspraxis seit Jahren. Das Antragsformular, das im Internet abrufbar sei, werde ständig angepasst, um den Antragstellern die Anspruchsvoraussetzungen und die Entscheidungspraxis zu verdeutlichen. Dementsprechend sei auch im Jahr 2016 eine (weitere) Formularänderung erfolgt, mit der zusätzlich die Erklärung aufgenommen worden sei, dass kein Kfz-Abstellplatz auf Privatflächen oder in Parkgaragen im Parklizenzbereich bzw. in einem angrenzenden Gebiet zur Verfügung stehe. Berücksichtigt würden Stellplätze in eigenen und benachbarten Lizenzgebieten. Entscheidend für die Berücksichtigung eines privaten Stellplatzes sei ausschließlich die Weglänge des Wohnorts zu den vorhandenen Stellplätzen; diese Weglänge müsse noch zumutbar sein.
Durch diese langjährige Verwaltungspraxis hat die Beklagte sachgerecht ihr Verwaltungshandeln gebunden und die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises sachgerecht verschärft. Die Erwägungen der Beklagten erscheinen nachvollziehbar und ermessensgerecht. Bewohner mit eigenem Parkraum benötigen keine Bevorzugung durch die Erteilung von Parkvorrechten (vgl. dazu auch bereits die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 9 a.E.). Ebenso erscheint es sachgerecht, hierbei unberücksichtigt zu lassen, ob dem Bewohner mehr Kraftfahrzeuge als Stellplätze zur Verfügung stehen. Denn durch die Vorhaltung von mehreren Fahrzeugen in Lizenzgebieten wird der Parkraummangel in diesen Gebieten weiter erhöht. Selbst wenn diese Fahrzeuge nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden, so wird durch die Nutzung von privaten Stellflächen dennoch Parkraum in einem Gebiet mit erheblichem Parkdruck entzogen. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass die Beklagte gerade ein solches Verhalten nicht durch die Erteilung von zusätzlichen Bewohnerparkausweisen unterstützen möchte, sondern vielmehr die Vergabe von Bewohnerparkausweisen auf den Personenkreis beschränkt, der ein Fahrzeug mangels privaten Stellplatz zwingend auf öffentlichen Grund parken muss.
Selbst wenn die Beklagte diese Verwaltungspraxis in den vorausgegangenen Jahren nicht immer stringent angewandt haben mag bzw. die Überprüfung im Vorfeld zum Teil möglicherweise nicht hinreichend sorgfältig erfolgte, führt auch dies nicht zu einem Anspruch des Klägers. Zum einen kann sich die Selbstbindung der Verwaltung nur in Bezug auf rechtmäßiges Verhalten entwickeln, denn die Rechtsordnung schützt kein Vertrauen eine Bürgers, dass eine Behörde zu seinen Gunsten auch zukünftig Rechtsverletzungen vornehmen wird. Zum anderen durfte die Beklagte ihre jeweils aktuellen internen Richtlinien auch regelmäßig zum Vergabezeitpunkt ändern und diese geänderten Richtlinien dann anwenden (vgl. BayVGH, B.v. 19. 12. 2014 – 11 ZB 13.909 – juris Rn. 25). Spätestens im Zeitpunkt der streitgegenständlichen behördlichen Entscheidung legte die Beklagte ein besonderes Augenmerk auf das Kriterium des fehlenden privaten Stellplatzes, wie auch die entsprechende Ergänzung des Antragsformulars im Jahr 2016 zeigt.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Erteilung eines Bewohnerparkausweises entspricht den internen ermessenslenkenden Vorgaben, die sich die Beklagte gegeben hat. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht.
Unstreitig besitzt der Kläger drei private Stellplätze im angrenzenden Lizenzgebiet „Bayernplatz“.
Diese drei von dem Kläger gemieteten Stellplätze sind dem Kläger als „private Stellplätze“ zuzurechnen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er diese Stellplätze tatsächlich nicht zum Abstellen eines alltagstauglichen Fahrzeugs nützt, sondern als (dauerhafte) Abstellfläche für seine Oldtimer. Bei den drei genannten Stellplätzen handelt es sich um – möglicherweise sogar nach baurechtlichen Vorgaben zwingend erforderliche – private Stellplätze die grundsätzlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Regelmäßig ist daher davon auszugehen, dass durch die Nutzung solcher privaten Stellplätze tatsächlich eine Entlastung des öffentlichen Parkraums herbeigeführt wird. Nach den Ausführungen des Klägers und seiner Bevollmächtigten nutzt der Kläger hingegen die drei Stellplätze nicht für das Abstellen von regelmäßig genutzten Kraftfahrzeugen, sondern zur Verwahrung von Sammlerobjekten in Form von Oldtimern. Die Oldtimer seien in Boxen untergebracht, die zusätzlich vergittert seien; dies verlange die Versicherung. Es handle sich bei allen drei Fahrzeugen um Sammlerobjekte die nicht für den Alltagsgebrauch geeignet seien. Die Fahrzeuge würden nur bei besonderen Anlässen genutzt. Dementsprechend nutzt der Kläger die drei Stellplätze zweckwidrig nicht als Stellplätze, sondern vielmehr als (hochwertigen) Lagerraum. Eine solche – wohl zivilrechtlich noch zulässige – Nutzung der Stellplätze kann jedoch nicht dazu führen, dass das Merkmal des „privaten Stellplatzes“ damit entfällt und die Stellplätze nicht mehr zu berücksichtigen sind. Der Kläger kann durch die Art der Nutzung der genehmigten Stellplätze die Eigenschaft als privaten Stellplatz nicht verändern. Vielmehr kann der Kläger darauf verwiesen werden, dass er seine nur in besonderen Ausnahmefällen genutzten Oldtimer z.B. in entsprechenden Lagerräumen unterstellt. Solche stehen explizit auch für Oldtimer, Motorräder und Saisonfahrzeuge zur Verfügung und sind zum Teil auch bereits mit besonderen Sicherheitstechniken ausgestattet.
Die drei Stellplätze befinden sich auch in zumutbarer Nähe zum Wohnort des Klägers. Der Fußweg vom Wohnort des Klägers zu diesen Stellplätzen beträgt nach den – unbestrittenen – Recherchen der Beklagten ca. 9 Minuten. Selbst mit Ausgabe eines Bewohnerparkausweises für das eigene Lizenzgebiet hätte der Kläger keine Sicherheit, dass er wohnortnäher einen öffentlichen Stellplatz zur Verfügung hat. In Gebieten mit hohem Parkdruck, wie im Wohnbereich des Klägers, erscheint vielmehr ein Fußweg zu einem öffentlichen Stellplatz von bis zu zehn Minuten noch als üblich und zumutbar. Soweit der Kläger sich ergänzend darauf beruft, dass er einen nicht weit entfernt von der Wohnung liegenden Stellplatz benötige, da er zum Teil mehrmals wöchentlich Reisegepäck mit sich führe bzw. nach Einkäufen Getränkekisten und andere schwere Gegenstände, geht dieser Ansatz fehl. Wie allen Bewohnern von Lizenzgebieten mit erheblichem Parkraumdruck ist auch der Kläger insoweit darauf zu verweisen, dass für kurzfristige Be- und Entladevorgänge auch ein Halten im eingeschränkten Halteverbot bzw. im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone zulässig ist, wobei Ladegeschäfte ohne Verzögerung durchgeführt werden müssen (Zeichen 286 bzw. Zeichen 290.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Ein Anspruch auf einen wohnortnahen Parkplatz ergibt sich hieraus nicht.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist damit nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf einen Bewohnerparkplatz noch auf eine entsprechende Neuverbescheidung. Die Beklagte hat ihr Ermessen sachgerecht und ausreichend ausgeübt. Da der Kläger bereits keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis hat, kommt es auf die speziellen Voraussetzungen für den weitergehenden Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ (vgl. Ziff. X Nr. 7 Satz 6 VwV-StVO zu § 45 StVO) nicht mehr an.
Soweit die Beklagte im Bescheid vom 23. März 2016 bezüglich der Ablehnung eines Bewohnerparkausweises für ein bestimmtes Fahrzeug ausschließlich auf die ablehnende Entscheidung vom 2. März 2016 verweist, liegt auch darin kein Rechtsfehler. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihres Bescheids vom 2. März 2016 ausführlich mit dem Sachvortrag des Klägers auseinandergesetzt und ihre Ermessensentscheidung getroffen. Die Ablehnung des Bewohnerparkausweises mit Eintrag Wechselkennzeichen wurde bereits im Bescheid vom 2. März 2016 damit begründet, dass dem Kläger allgemein kein Bewohnerparkausweis gewährt werden könne. Dementsprechend konnte die Beklagte bzgl. des reduzierten Antrags auf die Ausführungen im vorhergegangenen Bescheid verweisen. Ebenfalls unschädlich ist, dass der Bescheid vom 23. März 2016 nicht formal in Bescheidsform erstellt wurde, sondern lediglich als Schreiben, denn das Schreiben enthält unzweifelhaft eine eindeutige ablehnende Entscheidung. Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung:führt lediglich dazu, dass dem Kläger insoweit eine einjährige Klagefrist zur Verfügung stand, § 58 Abs. 2 VwGO.
Die Klage war daher vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff ZPO.
Die Berufung war entgegen der Anregung der Bevollmächtigten nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Weder weicht das Urteil von obergerichtlicher Rechtsprechung ab, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung; die Frage der Verbindlichkeit der VwV-StVO ist hinreichend geklärt.

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