Europarecht

Keine Haftung der Volkswagen AG auf Schadensersatz für von Audi entwickelten Motor EA 896 bzw. 897

Aktenzeichen  30 U 4456/18

Datum:
20.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25443
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2, § 540
BGB § 826

 

Leitsatz

1. Aus dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen dem VW Konzern und der Audi AG folgt keine Haftung der Volkswagen AG als „Konzernmutter“ für etwaige Verbindlichkeiten der Audi AG als „Konzerntochter“. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei den Behauptungen, dass alle wesentlichen Entscheidungen im VW-Konzern von der Konzernmutter getroffen werden, sie ihre Tochterunternehmen anweise, Produkte zu entwickeln und den konzernübergreifenden Einbau anordne und sie auch den Auftrag zum Verbau des Motoraggregats EA 896 bzw. 897 in Audi-Fahrzeugen gegeben habe, handelt es sich um Behauptungen ins Blaue hinein. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Hier: Dass das Fahrzeug (Audi A 5) und/oder der in diesem eingebaute Motor (EA 896 bzw. 897) von der Volkswagen AG hergestellt wurde, hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen, noch durch geeignete Beweismittel unter Beweis gestellt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

093 O 1949/18 2018-11-26 Endurteil LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 26.11.2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 50.348,00 festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw Audi A 5 3.0 TDI im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgas-Skandal.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 26.11.2018, Az.: 93 O 1949/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.11.2018 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.02.2020 gemäß § 540 ZPO Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn € 57.163,04 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2017 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.814,84 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer: … 43 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem mit der Rücknahme des im Klageantrag zu I. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 2.994,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2017 zu zahlen.
IV. Hilfsweise: Das Urteil des Landgerichts Augsburg, Az.: 93 O 1949/18, verkündet am 26.11.2018 und zugestellt am 02.01.2019, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Augsburg zurückzuverweisen;
V. Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wird auf den vorangegangenen Hinweis des Senats vom 10.02.2020 und auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils des Landgerichts Bezug genommen.
Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.04.2020 auszuführen:
Die Beklagte hat, wie der Kläger selbst, in dem Schriftsatz vom 08.04.2020 ausführt, sehr wohl bestritten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug und der in diesem Fahrzeug eingebaute Motor von ihr hergestellt und in den Verkehr gebracht wurde. Dass das Fahrzeug und/oder der in diesem eingebaute Motor von der Beklagten hergestellt wurde, wurde von dem Kläger weder substantiiert vorgetragen, noch durch geeignete Beweismittel unter Beweis gestellt. Soweit der Kläger behauptet, dass alle wesentlichen Entscheidungen im Konzern von der Beklagten getroffen werden, sie ihre Tochterunternehmen anweise, Produkte zu entwickeln und den konzernübergreifenden Einbau anordne und sie auch den Auftrag zum Verbau des streitgegenständlichen Motoraggregats gegeben habe, so handelt es sich um Behauptungen ins Blaue hinein, die von der Beklagten auch bestritten werden. Geeignete Beweismittel wurden von dem Kläger für seinen Vortrag auch nicht angeboten. Soweit der Kläger diesen Vortrag mit der Behauptung untermauern will, dass der streitgegenständliche Motor die Bezeichnung „VW EA 896 bzw. 879“ trage, so wird auch dies von der Beklagten bestritten und von dem Kläger nicht unter Beweis gestellt. Auch dem Senat ist aus zahlreichen gleichgelagerten Fällen lediglich die Bezeichnung des Motors als EA 896 bzw. 897 bekannt.
Wie bereits in dem Hinweisbeschluss vom 10.02.2020 ausgeführt wurde, folgt auch aus dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen dem VW Konzern und der Audi AG keine Haftung der Beklagten als „Konzernmutter“ für etwaige Verbindlichkeiten der Audi AG als „Konzerntochter“. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Da der Kläger bereits hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten beweisfällig geblieben, kommt es auf die Frage, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, nicht an.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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