Europarecht

Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster ausgestatteten Daimler-Diesel-Fahrzeugs (hier: Mercedes-Benz E 220)

Aktenzeichen  044 O 2667/20

Datum:
14.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30060
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, § 826
Fahrzeugemissionen-VO Art. 3 Nr. 10, Art. 5
EG-FGV § 6, § 27
StGB § 263

 

Leitsatz

1. Vgl. auch zur Thematik des “Thermofensters” bei Daimler-Fällen grundlegend BGH BeckRS 2021, 847; BeckRS 2021, 30607 sowie BGH BeckRS 2021, 30885; KG BeckRS 2020, 9869, mwN in Rn. 17; OLG Köln BeckRS 2019, 15640; BeckRS 2019, 38788; BeckRS 2020, 8398; OLG Stuttgart BeckRS 2019, 17247; OLG Koblenz BeckRS 2019, 25135; BeckRS 2019, 32707; BeckRS 2020, 9863; OLG München BeckRS 2020, 24517; BeckRS 2021, 30059; BeckRS 2021, 29919; BeckRS 2021, 31946; BeckRS 2021, 32703; BeckRS 2021, 31203; OLG Celle BeckRS 2019, 33326; OLG Frankfurt BeckRS 2019, 30856; OLG Schleswig BeckRS 2019, 23793; BeckRS 2020, 37024; OLG Oldenburg BeckRS 2020, 8864; BeckRS 2020, 9827; BeckRS 2020, 48179; OLG Bamberg BeckRS 2019, 43152; BeckRS 2020, 9901; BeckRS 2021, 29894; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 35733; BeckRS 2020, 35731; BeckRS 2020, 35720; BeckRS 2021, 7532; BeckRS 2021, 7536; BeckRS 2021, 7533; BeckRS 2021, 19037; OLG Dresden BeckRS 2019, 23150. (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit reale Verbrauchswerte von den Werten bei dem Rollprüfstandtest „Neuer Europäischer Fahrzyklus“ NEFZ abweichen, ist dies nach der damaligen Prüfmethode ohne nähere Bedeutung, da nach damaliger Rechtslage die realen Fahrzeugemissionswerte nicht entscheidend waren. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wenn die zuständige Behörde (hier: KBA) sich auch in Kenntnis der aufkommenden Diskussion um das sog. Thermofenster und nach Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu Maßnahmen veranlasst sieht, kann den Verantwortlichen der Herstellerin kein vorsätzlicher Gesetzesverstoß unterstellt werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für die Kühlmittelsolltemperatur-Regelung bzw. eine Vorrichtung, die zu einer Änderung des Betriebsmodus nach einem bestimmten Zeitabschnitt führt, gilt letztlich das Gleiche wie bei der Frage des Thermofensters. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 18.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg ergibt sich aus § 32 ZPO, da die Klagepartei ihre Ansprüche unter anderem auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützt. Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Anknüpfungspunkt hierfür sind sowohl Handlungs- als auch Erfüllungsort der deliktischen Handlung. Erfolgsort ist hierbei der Ort, an dem die Schädigung des Rechtsguts eingetreten ist. Der Erfolgsort der vorgeworfenen Handlung lag am Sitz der Klagepartei als Belegenheitsort ihres Vermögens.
II. Feststellungsinteresse
Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Feststellung des Annahmeverzugs ergibt sich aus den Erleichterungen im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 756, 765 ZPO.
B. Begründetheit
Die Klage ist unbegründet.
Der Klagepartei stehen aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu und zwar weder aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder §§ 6, 27 EG-FGV oder § 831 BGB.
I. Kein Anspruch aus § 826 BGB
Die Voraussetzungen des § 826 BGB konnten klägerseits nicht dargelegt werden.
1. EU-Typengenehmigung
Das streitgegenständliche Fahrzeug weist eine wirksame EU-Typengenehmigung auf. Eine Aufhebung der Genehmigung oder ein Entzug der Zulassung ist nicht erfolgt.
2. NOx-Emissionsgrenzwerte
Die nach den für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp maßgeblichen Anforderungen gemäß dem Rollprüfstandtest „Neuer Europäischer Fahrzyklus“ NEFZ sind eingehalten. Soweit reale Verbrauchswerte davon abweichen, ist dies nach der damaligen Prüfmethode ohne nähere Bedeutung. Die realen Fahrzeugemissionswerte sind im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug nicht entscheidend gewesen.
3. Thermofenster
Die Beklagte bestreitet zwar, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, sie gesteht jedoch ein, dass die Abgasrückführung technisch bedingt unter Berücksichtigung von Rahmenbedingungen (gemeint ist hier u.a. die Außentemperatur) gesteuert wird.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 2007/715/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissions-Kontrollsystemen verringern grundsätzlich unzulässig. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 gilt dies jedoch nicht, soweit die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen.
Die Parteien haben sich eingehend mit der Frage beschäftigt, ob dieser Thermofenster-Mechanismus mit den Vorgaben des einschlägigen Unionsrechts in Einklang steht. Diese Frage wurde in Rechtsprechung, Literatur und Rechtspolitik lange nicht einheitlich beantwortet. Umstritten war nicht nur, ob es sich bei diesem Mechanismus um eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der einschlägigen Verordnung (EG) 715/2007 handelt. Unklar war außerdem, ob der Mechanismus dem Regelverbot des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung unterfällt oder nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) der Verordnung ausnahmsweise als zulässig anzusehen ist, weil er notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen. Insoweit hat der EuGH mit Urteil vom 17.12.2020 – C-693/18 nunmehr entschieden, dass der grundsätzlich unzulässige Einbau einer Abschalteinrichtung, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn hierdurch der Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden geschützt wird, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen. Dagegen kann die Tatsache, dass eine solche Abschalteinrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, nach der oben zitierten Entscheidung des EuGH ihr Vorhandensein nicht rechtfertigen.
Dies kann letztlich aber auch dahinstehen, denn damit ist der Nachweis eines im Sinne des § 826 BGB verwerflichen Handelns der Beklagten nicht geführt.
Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann.
Der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bis dato aufgrund des Thermofensters keine Maßnahmen einleitet, zeigt, dass dieses offenbar bislang nicht von der Unzulässigkeit überzeugt ist. Wenn aber die zuständige Behörde sich auch in Kenntnis der aufkommenden Diskussion und nach Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu Maßnahmen veranlasst sieht, kann den Verantwortlichen der Beklagten kein vorsätzlicher Gesetzesverstoß jedenfalls nicht ins Blaue hinein unterstellt werden.
Wie oben ausgeführt kann bzw. konnte der Bauteilschutz für die Rechtfertigung des „Thermofensters“ ernsthaft in Betracht gezogen werden. Umstände, die das fehlende Bewusstsein der Beklagten in Frage stellen würden, wurden vom Kläger weder vorgetragen, noch sind diese sonst ersichtlich. Selbst wenn also nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof festgestellt wurde, dass Thermofenster grundsätzlich als unzulässige Abschalteinrichtungen zu qualifizieren und an die Ausnahmetatbestände strenge Maßstäbe zu stellen sind, können daraus nur Erkenntnisse für die zukünftige Beurteilung der Rechtslage gewonnen werden. Die Beantwortung der Frage, inwieweit vor der Entscheidung subjektiv von einem Gesetzesverstoß ausgegangen werden musste, lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. insoweit zu den vorangegangenen Schlussanträgen der Generalanwältin: OLG München, Beschluss vom 16.03.2020 – 3 U 7524/19). Denn die Gesetzeslage war – jedenfalls im Zeitpunkt der Produktion, worauf sinnvollerweise abgestellt werden muss (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. März 2020 – 3 U 7524/19) – diesbezüglich nicht unzweifelhaft und eindeutig. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind nicht so klar formuliert, dass sich die Verwendung einer temperaturabhängigen oder sonst variablen Abgasrückführung eindeutig als unzulässig darstellen müsste (vgl. auch Ergebnis des 5. Untersuchungsausschusses gemäß Art. 44 des GG des Deutschen Bundestages (Drucksache 18/12900, S. 536 ff). Dies ergibt sich auch aus der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) der Verordnung 2007/715/EG, sowie aus der unterschiedlichen Beurteilung in der bisherigen Rechtsprechung. Eine Auslegung, wonach ein „Thermofenster“ eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, war aus Sicht der Beklagten daher jedenfalls nicht unvertretbar (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19; OLG München, Hinweisbeschluss vom 20.07.2020, 27 U 7565/09; OLG München, Hinweisbeschluss vom 11.08.2020, 2 U 7448/19, je m.w.N.).
Ein Handeln unter einer Auslegung des Gesetzes, die nicht von vornherein als unvertretbar angesehen werden musste, kann jedoch nicht – mit Rückwirkung auf das Baujahr des Fahrzeuges – als besonders verwerfliches Verhalten bewertet werden.
Dies entspricht auch der neuesten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19), wonach die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen nicht ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu begründen. Das Verhalten der für den beklagten Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einem solchen Thermofenster ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren sein sollte und die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebte. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist vielmehr nur dann gegeben, wenn weitere Umstände – welche vorliegend nicht zu erkennen waren – hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.
Allein der Umstand, dass mit einem Motor der Motorserie OM 651 ausgestattete Fahrzeuge von einer vom KBA angeordneten Rückrufaktion betroffen sind, ist hierfür nicht ausreichend. Ein solcher kann sich gerade aus den vorbezeichneten unterschiedlichen Rechtsauffassungen ergeben.
Solange nach allem entsprechend der vorstehenden Überlegungen in Betracht zu ziehen ist, dass die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt hat, fehlt es in subjektiver Hinsicht an dem für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826 Rn. 8). Dass auf Seiten der Beklagten die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes, zumindest in Form eines billigenden Inkaufnehmens desselben vorhanden war, ist von dem – insoweit darlegungs- und beweispflichtigen – Kläger weder dargetan noch aus den Gesamtumständen ersichtlich.
Auch eine Täuschung des KBA im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens ist nicht hinreichend dargetan. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte ergebe sich (auch) aus dem Umstand, dass sie im Typengenehmigungsverfahren ihren Pflichten zur Angabe von Details der Motorsteuerung nicht nachgekommen sei, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Aus den Ausführungen des Klägers zu den Angaben der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Beklagte in sittenwidriger Art und Weise die Funktionsweise der Abgasreinigung gegenüber den zuständigen Behörden verschleiern wollte.
4. Prüfstanderkennungssoftware mittels Kühlmittelsolltemperatur-Regelung bzw. Umschaltung nach 1200 bzw. 2000 Sekunden
Soweit die Klagepartei die Kühlmittelsolltemperatur-Regelung bzw. eine Vorrichtung, die zu einer Änderung des Betriebsmodus nach einem bestimmten Zeitabschnitt führt, als unzulässige Abschaftvorrichtung ansieht, gilt letztlich das Gleiche wie bei der Frage des Thermofensters.
Abschalteinrichtungen sind wie oben ausgeführt, nicht stets unzulässig, sondern in den dargestellten Ausnahmefällen durchaus zulässig. Daher kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob eine Abschalteinrichtung tatsächlich vorliegt, sondern dass eine solche trotz zumindest billigenden Inkaufnehmens der Unzulässigkeit durch die organschaftlichen Vertreter der Beklagten implementiert worden ist.
Es wäre daher auch insoweit Sache der Klagepartei, darzulegen und zu beweisen, dass es sich insoweit um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast besteht insoweit nicht (OLG Koblenz Urt. v. 18.5.2020 – 12 U 2149/19, BeckRS 2020, 9935).
II. Kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB
Auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Hierfür wäre eine zurechenbare vorsätzliche Täuschung im Sinne eines Betruges erforderlich. Eine solche kann nach den obigen Ausführungen aber gerade nicht festgestellt werden.
III. Kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV
Der Klagepartei steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu.
Denn bei § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich um kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (dazu OLG München, Beschluss vom 29.08.2019, Az. 8 U 1449/19). Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind Normen, die zumindest auch dazu dienen sollen, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Nach Absatz 3 der Erwägungsgründe zu Richtlinie 2007/46/EG sollen die in diesem Zusammenhang zu erlassenden Rechtsakte aber vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen, also gerade keine Schutzwirkung zugunsten des Einzelnen entfalten. Insbesondere sind gerade auch keine Sanktionen mit einem individuellen Schutzcharakter für ein Individuum vorgesehen.
IV. Nebenforderungen
Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten.
C. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
D. Streitwert
Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 3 ZPO.


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