Europarecht

Keine systemischen Mängel in Kroatien

Aktenzeichen  B 8 K 17.33375

Datum:
29.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41848
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 36, § 38

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Eine mündliche Anhörung der Klägerin zu den Verhältnissen in Kroatien muss nicht erfolgen, da ausreichend Erkenntnismittel zu den Verhältnissen dort vorhanden sind und es sich bei der Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes um eine Frage der rechtlichen Würdigung von Tatsachen handelt.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit damit die Verpflichtung begehrt wird, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihr internationalen Schutz zu gewähren. Geht es – wie hier – um die Aufhebung einer Entscheidung über die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr.2 AsylG, ist parallel zu Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart (BVerwG, U.v.14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris; BayVGH, U.v.23.03.2017 – 13a B 17.50003 – juris), denn im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeit des Asylantrags ist die Beklagte nach §§ 24, 31 AsylG verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen.
2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist weitgehend rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist folgendes auszuführen.
2.1 Der Asylantrag der Klägerin ist wie in Ziffer 1 des Bescheides festgestellt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde. Die Klägerin war bereits in Kroatien vor Verfolgung sicher, da ihr dort nach ihren Angaben und ausweislich des EURODAC IFM Vermerks bereits internationaler Schutz gewährt wurde, § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Es besteht keinerlei Anlass an den Feststellungen des Bundesamtes in diesem Punkt zu zweifeln.
2.2 Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kroatiens liegen, wie in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides festgestellt, nicht vor.
Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Beurteilung der Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung ist zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass in allen Mitgliedstaaten, also auch in Kroatien, die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (BVerfG, U.v. 14.05.1996, Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, in BVerfGE 94, 49-114). Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfasst auch Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 i. V .m. Abs. 7 Satz 1 AufenthG; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in einen sicheren Drittstaat auch insoweit grundsätzlich nicht. Diese Grundsätze gelten entsprechend und erst recht, wenn der Asylantragsteller im sicheren Drittstaat bereits Schutz erhalten hat.
Der insoweit bestehenden Vermutung kann nur damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass die Betroffenen von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen sind, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, U.v. 14.05.1996, a.a.O. zum früheren § 53 Abs. 6 AuslG).
Maßgebend für die gerichtliche Verneinung des Status eines sicheren Drittstaates für international Schutzberechtigte ist nicht, ob deren Lebensverhältnisse in dem Staat den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechen oder prekär sind, sondern ob ein Sonderfall im obengenannten Sinne vorliegt. Hier kommt die im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfallgruppe in Betracht, dass der Drittstaat anerkannte Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unterwirft.
Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCharta wird durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten, z.B. hinsichtlich Gesundheitsversorgung und Unterbringung nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen. Das Unionsrecht schreibt in Art. 38 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABl. L 180/60 vom 29.06.2013) für das Konzept des sicheren Drittstaats insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vor.
Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. „entwürdigende“) Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien in NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris, und Entscheidung vom 05.02.2015, Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande in juris) der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014, Az. A 11 S 1778/14 in InfAuslR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (Art. 3 Abs. 2 UA. 2 VO Dublin III; vgl. auch EuGH, U.v. 21.12.2011, Az. C-411/10 u.a., N.S. u.a. in NVwZ 2012, 417: „ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe“) gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2013, Az. 10 C 23.12 in NVwZ 2013, 936; Beschluss vom 19.03.2014, Az. 10 B 6.14 in juris). Die Kriterien der Rechtsprechung, wann bei Rücküberstellungen von Asylbewerbern ein Sonderfall gegeben sein könnte und wie dieser zu behandeln ist, sind auf Rücküberstellungen Personen, die bereits einen internationalen Schutzstatus haben, übertragbar (vgl. hierzu Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 25.07.2018 -C297/17 Rn. 90, sowie EuGH, U. v. 19.03.2019, C-136/17 Rn. 99 – juris).
Hinzukommen muss immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – eine systemische Schwachstelle unterstellt – einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch „vorgebeugt“ werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, U.v. 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014, Az. 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 in juris).
Entsprechende Schwachstellen führen nur zu einer Annahme von systemischen Mängeln, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, diese ist erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die ihr nicht erlaube ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einem Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. In der Rechtssache Jawo hat der EuGH nochmals präzisiert, dass diese Schwelle selbst in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse gekennzeichneten Situation nicht erreicht ist, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung gleichgestellt werden kann. (EuGH, U. v. 19.03.2019, C-136/17 Rn. 91 ff. – juris).
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass im Fall von bereits anerkannten Schutzberechtigten, das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1 29, 30 RL 2011/95/EU – QRL -) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. Art. 32 und 33 QRL) verspricht und sie damit nur teilhaben an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der kroatischen Bevölkerung, als auch dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, Az. 27725/10).
Gemessen daran bestehen keinerlei Bedenken, die Klägerin an Kroatien zu überstellen. Das erkennende Gericht verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides, sowie auf die – systemische Mängel ausnahmslos verneinende – Rechtsprechung (VG Aachen, U.v. 15.08.2019 – 6 L 825/19.A Rn 7 und B.v. 09.03.2018 – 6 L 1943/17.A, Rn. 27 ff; VG Augsburg, U.v. 13.11.2018 – Au 6 K 18.50813 Rn. 26; EuGH, U.v. 16.02.2017 – C-578/16 PPU Rn. 70 f; VG Cottbus, U.v. 23.02.2017 – 5 K 1560/16.A, Rn. 32 ff; VG Minden, B.v. 27.03.2017 – 1 L 543/17.A Rn. 12 ff; VG Leipzig, U.v. 19.06.2017 – 6 K 2589/16.A Rn. 27 f; VG München, U.v. 26.06.2017 – M 9 K 16.51031 Rn. 28 ff; VG Magdeburg, B.v. 13.11.2017 – 8 B 455/17 Rn. 2; ausführlich VG Greifswald, B.v. 08.12.2017 – 4 B 2231/17 As HGW, Rn. 13 ff – alle juris).
Anerkannte Schutzberechtigte erhalten in Kroatien ausweislich der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, sowohl Unterbringung, Zugang zum Arbeitsmarkt als auch medizinische Versorgung. Weiterhin werden auch Sprachkurse angeboten (vgl. zusammenfassend Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderinformationsblatt Kroatien, Gesamtaktualisierung 18.08.2016, S. 12). Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die oben beschriebene sehr hohe Schwelle der unmenschlichen Behandlung überschritten würde, oder der Kroatische Staat einem Elend gleichgültig gegenüber stehen würde.
Anerkannte Schutzberechtigte erhalten in Kroatien einen Aufenthaltstitel (AIDA Country Report Croatia, Update 2018, S. 99). Sie können sich damit frei bewegen und erhalten Reisepapiere (AIDA Country Report Croatia, Update 2018, S. 107). Die kroatischen Behörden stellen bis zwei Jahre nach der Anerkennung eine Unterbringung zur Verfügung (AIDA Country Report Croatia, Update 2018, S. 108). Daneben können die allgemeinen staatlichen Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (AIDA Country Report Croatia, Update 2018, S. 113). Zusätzlich haben alle Schutzberechtigten mit Inländern gleichgestellten Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA Country Report Croatia, Update 2018, S. 110). Der faktischen Benachteiligung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse begegnen die Behörden durch das Angebot von Sprachkursen (AIDA Country Report Croatia, Update 2018, S. 111). Weiterhin haben anerkannte Schutzberechtigte in selben Umfang wie gesetzlich Versicherte, Anspruch auf medizinische Versorgung (AIDA Country Report Croatia, Update 2018, S. 114).
Die teils widersprüchliche und pauschale Behauptung der Klägerin, in Kroatien keine Unterstützung erhalten zu haben, führt nicht dazu, dass die genannte Vermutung widerlegt würde. Zunächst ist auffällig, dass die Klägerin einerseits in ihrer Anhörung nach § 25 AsylG angab, in Italien und Kroatien als Flüchtling versorgt worden zu sein (vgl. Behördenakte Seite 61), andererseits jedoch behauptet, in Kroatien keinerlei Unterstützung erhalten zu haben (vgl. Behördenakte Seite 57, Klagebegründung). Nachdem diese pauschale Angabe auch im Widerspruch zu den oben genannten Erkenntnismittel steht und für sich genommen ohnehin noch nicht die hohe Schwelle für systemische Mängel überschreitet, führt sie nicht zur Widerlegung der Vermutung, dass in Kroatien, wie in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Menschenrechte eingehalten werden.
Ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Kroatiens ist damit nicht gegeben.
2.3 Nach § 35 Abs. 1 AsylG wird in Fällen in denen der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG unzulässig ist, die Abschiebung in den Staat angedroht in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war. Insofern war die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Abschiebungsandrohung hinsichtlich Kroatiens rechtmäßig.
2.4 Hinsichtlich der Ausreisefrist ist festzustellen, dass diese in Ziffer 3 des Bescheides rechtswidrig anstatt gemäß § 36 AsylG auf eine Woche, sondern nach § 38 AsylG auf 30 Tage festgelegt wurde. Es ist obergerichtlich geklärt, dass sich bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, die Ausreisefrist nach § 36 AsylG richtet und eine Woche beträgt. Das Bundesamt kann hiervon nicht abweichen und nach § 38 AsylG eine Frist von 30 Tagen festlegen. Es ist jedoch auch geklärt, dass aus dieser Rechtswidrigkeit zumindest in dem hier gelagerten Fall keine Rechtsverletzung des Betroffenen gegeben ist, die zu einer Aufhebung der entsprechenden Ziffer des Bescheides führen müsste (BVerwG, U.v. 15.01.2019 – 1 C 15/18 Rn. 50 und U.v. 25.04.2019 – 1 C 51.18 Rn. 21 – beide juris).
2.5 Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten nach § 11 Abs. 1 AufenthG ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes, sowie gegen die von Amts wegen getroffene Entscheidung bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG sprechen, wurden nicht substantiiert vorgebracht. Der Aufenthalt von erwachsenen Geschwistern oder Onkeln und Tanten alleine führt noch nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung. Das Bundesamt hat diesen Aspekt ermessensfehlerfrei auf Seite 6 des Bescheides berücksichtigt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO


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