Europarecht

Kostenerstattung, Jugendhilfeleistungen nach Einreise, Örtliche Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige, Geschützter Einrichtungsort

Aktenzeichen  M 18 K 18.6176

Datum:
8.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15185
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VIII § 86a
SGB VIII § 89
SGB VIII § 89d

 

Leitsatz

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet.
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung gegen den Beklagten gemäß § 89 SGB VIII besteht nicht. Dieser ist nach § 89d Abs. 5 SGB VIII vom vorrangigen Kostenerstattungsanspruch des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verdrängt, welcher nicht zu einem Erstattungsanspruch gegen den Beklagten führt.
§ 89d Abs. 5 SGB VIII sieht vor, dass Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e SGB VIII vorgehen. Die Voraussetzungen des vorrangigen § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind hier gegeben.
Gemäß § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird (Nr. 1) und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet (Nr. 2).
Für – wie hier – vor dem 1. November 2015 entstandene Kosten (vgl. die Ausschlussregelung in § 42d Abs. 4 SGB VIII) wurde gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung vom 11. September 2012 das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Laut Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom … … 2012 lag die Erstattungspflicht hier beim Land Berlin.
Der Kläger hat vorliegend im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII Jugendhilfe nach der Einreise gewährt:
Der Leistungsempfänger wurde noch am Tag seiner Einreise nach Deutschland am … … 2012 gemäß § 42 SGB VIII vom Kläger in Obhut genommen. Als sog. andere Aufgabe nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII wird die Inobhutnahme neben den Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII ebenfalls von dem in § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII verwendeten Begriff „Jugendhilfe“ umfasst (vgl. Loos in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 89d Rn. 4; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. Stand: 3.12.2020, § 89d Rn. 6). Ab … … 2012 wurde S.H. sodann Hilfe für junge Volljährige gewährt. Obgleich zwischen der Beendigung der Inobhutnahme am … … 2012 und dem Beginn der Hilfe für junge Volljährige ein Zeitraum von über vier Monaten liegt, in dem formal keine Leistungen der Jugendhilfe für S.H. erbracht wurden, ist auch die Hilfe für junge Volljährige noch als erstattungspflichtige Leistung nach der Einreise im Sinne des § 89d SGB VIII zu sehen. Eine Zäsur gemäß § 89d Abs. 4 SGB VIII, welche die Erstattungspflicht des Landes entfallen ließe, liegt hier entgegen der Auffassung beider Beteiligter nicht vor; vielmehr ist der Zeitraum vom … … 2012 bis zur Beendigung der Leistungsgewährung im Juli 2015 im Rahmen der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII als ein einheitlicher Zeitraum zu betrachten.
§ 89d Abs. 4 SGB VIII sieht vor, dass die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war. Aus der Formulierung „nicht zu gewähren war“ ist zu schließen, dass die Erstattungspflicht nicht schon dann wegfällt, wenn mehr als drei Monate lang keine Jugendhilfeleistungen gewährt wurden, sondern dass für die Annahme einer Unterbrechung im obigen Sinne im relevanten Zeitraum tatsächlich kein Anspruch auf Jugendhilfe bestanden haben muss, sprich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (vgl. Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89d Rn. 10; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 3.12.2020, § 89d Rn. 18; OVG NW, U.v. 17.4.2002 – 12 A 4007/00 – juris Rn. 34).
Vorliegend dürfte unstreitig sein, dass bei S.H. im Zeitraum nach der Beendigung der Inobhutnahme ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestand. Im Hilfeplanprotokoll vom … … 2012 wurde als notwendige und geeignete Art der Hilfe ausdrücklich Hilfe für junge Volljährige in Form der Heimerziehung bzw. der Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform festgestellt. Wie den vorgelegten Behördenakten des Klägers zu entnehmen ist, konnte dem Leistungsempfänger jedoch mangels Verfügbarkeiten erst ab … … 2012 ein Platz in einer geeigneten Einrichtung angeboten werden.
S. H. war demnach seit der Inobhutnahme unmittelbar nach seiner Einreise ununterbrochen Jugendhilfe zu gewähren. Entsprechend ist die ab … … 2012 bewilligte Hilfe für junge Volljährige immer noch dem Jugendhilfebedarf im Zusammenhang mit der Einreise des Hilfeempfängers zuzurechnen und ein zwischenzeitliches Entfallen der Kostenerstattungspflicht nach § 89d Abs. 4 SGB VIII zu verneinen. Der Einwand des Beklagten im Schriftsatz vom 7. Juni 2022, wonach für die Kostenerstattungspflicht nach § 89d SGB VIII abrechenbare Unterstützungsleistungen stattfinden müssten, da ohne tatsächliche Leistungserbringung auch keine Kosten hätten übernommen werden könnten, geht im Übrigen an der Sache vorbei. Es ist unbestritten, dass im Rahmen des § 89d SGB VIII nur Kosten – wie die streitgegenständlichen Kosten für die Hilfe für junge Volljährige ab … … 2012 – erstattet werden können, die auch tatsächlich angefallen sind. Sofern der Beklagte darüber hinaus zum Ausdruck bringen wollte, dass ein Zurechnungszusammenhang nur dann bestehe, wenn auch im „Unterbrechungszeitraum“ grundsätzlich abrechnungsfähige Jugendhilfeleistungen erbracht worden seien, findet diese Auslegung des § 89d Abs. 4 SGB VIII keine Stütze im Gesetz und kann auch sonst nicht nachvollzogen werden.
Des Weiteren richtete sich, wovon auch der Kläger ausgeht, die örtliche Zuständigkeit für die erbrachte Hilfe nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers, § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
Unabhängig davon, ob man hierfür auf die Inobhutnahme des Leistungsempfängers nach § 42 SGB VIII am … … 2012 oder erst auf dessen Aufnahme in die betreute Wohnform gemäß §§ 41, 34 SGB VIII am … … 2012 abstellt, knüpft die Zuständigkeit in beiden Fällen an den tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsempfängers im Zuständigkeitsbereich des Klägers an.
Die Zuständigkeit des Klägers für die Inobhutnahme des Leistungsempfängers ergab sich aus § 87 Satz 1 SGB VIII, welcher auf den tatsächlichen Aufenthalt abstellt (die Sonderregelung in § 88a SGB VIII trat erst zum 1.11.2015 in Kraft und ist damit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, vgl. VG München, U.v. 10.11.2021 – M 18 K 17.3372 – unveröffentlicht, Rn. 39 ff.).
Die örtliche Zuständigkeit für die Unterbringung des Leistungsempfängers in der betreuten Wohnform im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige bestimmt sich ebenfalls nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsempfängers.
Für Leistungen an junge Volljährige nach § 41 SGB VIII ist gemäß § 86a Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich abweichend hiervon die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform, § 86a Abs. 2 SGB VIII. Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 86a Abs. 3 SGB VIII nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wobei die Anwendung von Absatz 2 unberührt bleibt.
Vor der Aufnahme des Leistungsempfängers bei c. e.V. am … … 2012 bestand ein gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsempfängers in der … im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen.
Nach der auch im Rahmen des SGB VIII heranzuziehenden Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist dabei nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, U.v. 2.4.2009 – 5 C 2/08 – juris, Rn. 22).
Der Leistungsempfänger lebte ab dem 29. Mai 2012 zunächst im Rahmen seiner Inobhutnahme und sodann auch im Folgenden bis zu seiner Aufnahme bei c. e.V.in der EA … in der …, durchlief dort die Clearingphase und hatte – er war ohne Begleitung seiner Familie alleine nach Deutschland gekommen – dort den Mittelpunkt seines neuen Lebens. Zwar war sein Verbleib nicht auf Dauer ausgelegt, jedoch stand zunächst eine Anschlussunterbringung noch nicht fest und sein Aufenthalt in der Unterkunft war zumindest zukunftsoffen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt war demnach nach obigen Maßstäben anzunehmen.
Der gewöhnliche Aufenthalt bestand jedoch i.S.d. § 86a Abs. 2 SGB VIII in einer Einrichtung bzw. sonstigen Wohnform, die der Betreuung dient, sodass sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers beurteilt.
Um einen umfassenden Schutz der für die Einrichtungsorte zuständigen Jugendhilfeträger zu erreichen, sind die Tatbestandvoraussetzungen des § 86a Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich weit auszulegen. In Hinblick auf den in § 86a Abs. 2 SGB VIII genannten Aufenthaltszweck der Betreuung ist entscheidend, dass sich die Wohnform auf ein in sich schlüssiges Konzept angebotener Maßnahmen stützt, das den Aufenthaltszweck einer Betreuung verfolgt und dessen Umsetzung gewährleistet (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2006 – 12 BV 04.1238 – juris, Rn. 20). Kennzeichen einer solchen Einrichtung oder Wohnform ist es des Weiteren im Allgemeinen, dass die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort nicht im Rahmen eines regulären Umzugs dorthin, sondern auf andere Weise begründet hat (Eschelbach in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 89e Rn. 6, Loos in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 89e Rn. 6). Nicht erheblich ist es, ob in der Einrichtung bereits Jugendhilfeleistungen erbracht wurden; auch Einrichtungen, in denen keine Leistungen der Jugendhilfe gewährt werden, sind umfasst (Loos in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 86a Rn. 7; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, Rn. 4).
Gemessen hieran dient die … … in der … der Betreuung der dort untergebrachten jungen Menschen. Dem von der Beigeladenen vorgelegten Konzept der Diakonie … und Oberbayern – Innere Mission … … zu den Zielen und Aufgaben sowie Inhalt und Umfang der Leistungen in den … … ist eine umfangreiche Hilfestruktur zu entnehmen. In den jeweiligen Aufnahmeeinrichtungen findet demnach die Inobhutnahme der ankommenden unbegleiteten Jugendlichen, die Erstversorgung, die Hilfebedarfsabklärung und im Anschluss die Verteilung nach einem Vierstufenkonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales statt. Als Leistungen sind im Konzept des Weiteren die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und dem Vormund, die Zusammenarbeit mit dem Ausländeramt und sonstigen Behörden, und die Sprachförderung genannt. Daneben würden SozialpädagogInnen die minderjährigen Flüchtlinge im Alltag betreuen, was unter anderem ein Bezugsbetreuersystem, sinnvolle Freizeitangebote, nächtliche Bereitschaft, Aufarbeitung der Fluchtereignisse, Betreuung im Krankheitsfall, Strukturierung des Alltags, Beratung und Betreuung während des Asylverfahrens etc. umfasse. Grundsätzlich finde eine „Rund-um-die Uhr-Betreuung“ statt. Eine Einrichtung im Sinne des § 86a Abs. 2 SGB VIII, die über die reine Gewährung von Obdach oder der bloßen Vorhaltung von Beratungsangeboten hinaus geht, liegt damit eindeutig vor. Dass es sich bei der Inneren Mission, die vorliegend die Betreuungsleistungen in der … … in der … erbracht hat, nicht – wie der Beklagte vorbringt – um den „Betreiber“/Träger der Einrichtung gehandelt haben dürfte, ist dabei unerheblich. Es ist ausreichend, dass das genannte Hilfekonzept, insbesondere die pädagogische Versorgung der Jugendlichen durch entsprechende Fachkräfte, wie hier von den freien Trägern als Leistungserbringern verantwortet und in eigener Regie umgesetzt wird. Da es im Rahmen des § 86a Abs. 2 SGB VIII nur darauf ankommt, ob die konkrete Unterbringung den Begriff einer geschützten Einrichtung als solchen erfüllt, ist es des Weiteren unerheblich, ob der Hilfeempfänger, nachdem er mit Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr zur eigentlichen Zielgruppe der Einrichtung gehörte, die entsprechenden wohl fakultativen Betreuungsangebote auch wahrgenommen hat (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2006 – 12 BV 04.1238 – juris, Rn. 22).
Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass der Kläger den Hilfeempfänger bereits für den Großteil des Inobhutnahmezeitraums in der … … in der … untergebracht hat, für die Einordnung derselben als nach § 86a Abs. 2 SGB VIII geschützter Einrichtungsort. In Hinblick auf die Unterbringung von Minderjährigen dürfte von einer nicht unerheblichen Betreuungsintensität, die jedenfalls über das reine Gewähren von Obdach hinausgeht, auszugehen sein.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher vorliegend nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Aufnahme in die … … in der … Vor der Aufnahme besaß der Hilfeempfänger jedoch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, da er erst kurz zuvor von Griechenland aus nach Deutschland eingereist war. Die Zuständigkeit richtet sich daher vorliegend gemäß § 86a Abs. 3 SGB VIII nach dem tatsächlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt. Dieser bestand im Zuständigkeitsbereich des Klägers bei Einreise über den Flughafen München.
Die Voraussetzungen des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen damit vor. Es bestand daher ein vorrangiger Erstattungsanspruch des Klägers gegen das vom Bundesverwaltungsamt gemäß § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. als Kostenerstattungsträger bestimmte Land Berlin. Der geltend gemachte Anspruch nach § 89 SGB VIII ist hingegen verdrängt. Andere Erstattungsansprüche gegen den Beklagten kommen vorliegend nicht in Betracht.
Die Klage war demnach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis bestimmen sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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