Europarecht

Mindestsätze der HOAI sind auch rückwirkend nicht mehr anwendbar

Aktenzeichen  18 O 7320/15

Datum:
20.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 44029
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 631 Abs. 1, § 649
RL 2006/123/EG Art. 15 Abs. 2
HOAI § 7 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Die Mindestsätze der HOAI sind unionsrechtswidrig und daher nicht anzuwenden, weshalb Honorarvereinbarungen  nicht mehr deshalb als unwirksam anzusehen sind, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. (Rn. 19 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dies gilt auch für bereits vor Erlass der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 – Rs. C-377/17 – geschlossene Verträge. (Rn. 19 und 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 08.04.2015 sowie aus 5.497,00 € vom 01.12.2014 bis 22.03.2015 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 40 % und der Kläger 60 %.
IV. Das Urteil ist in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 21.046,60 € festgesetzt.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist in der Hauptsache in Höhe des zugesprochenen Teils begründet und war im Übrigen abzuweisen. Dem Kläger steht ein Resthonoraranspruch in Höhe von 8.500,00 € brutto (Pauschalhonorar in Höhe von 10.000,00 € zzgl. 5 % Nebenkostenpauschale abzgl. Abschlagszahlung in Höhe von 2.000,00 €) zu.
I. Die Abrechnung des Klägers entsprechend der Honorarschlussrechnung vom 19.02.2015, die vollumfänglich eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI darstellt, ist bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars so nicht mehr möglich.
Insoweit ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019 maßgeblich.
Im Einklang mit der Rechtsauffassung des OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019, Az. 14 U 182/18, IBRRS 2019, 2298 geht die Kammer davon aus, dass die Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI 2013 durch den EuGH dazu führt, dass auch in anderen, laufenden Verfahren die nationalen Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts verpflichtet sind, ab sofort die für unionsrechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI zu den Mindestsätzen auch rückwirkend nicht mehr anzuwenden:
Der EuGH stellte einen Verstoß der Mindestsätze der HOAI zu Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG fest. Die Richtlinie gelte auch für rein nationale Sachverhalte. Die Anforderungen der HOAI, soweit sie die Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren festlegen, fallen nach den Feststellungen des EuGH unter Art. 15 II Buchst. g der RL 2006/123/EG. Der EuGH stellte fest, dass es der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen.
Mit der Feststellung des EuGH, dass das Preisrecht der HOAI gegen Unionsrecht verstößt, geht eine Pflicht deutscher Gerichte und Behörden einher, das Preisrecht unangewendet zu lassen. Dies verlangt der Anwendungsvorrang des europäischen Rechts gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht (EuGH, C-6/64, ECLI:EU:C:1964:66 = Slg. 1964, 01141 = NJW 1964, 2371 – – Costa/Enel). Dies führt im Ergebnis zu einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie. Dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit auch für Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG vorliegen, hatte der EuGH bereits in einer Entscheidung aus 2018 bestätigt (EuGH, C-360/15, C-31/16, ECLI:EU:C:2018:44 = NVwZ 2018, 307 Rn. 130 – X und Visser) (vgl. Oriwol/Honer, NVwZ 2019, 1120, 1125).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH gibt es keine horizontale (d.h. im Verhältnis zwischen Privatparteien) unmittelbare Wirkung von Richtlinien, da sich die Richtlinie an die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie in nationales Recht umsetzen müssen und nicht an Privatpersonen richte. Nachdem sich Richtlinien nicht an Individuen richten, könne sie Einzelne auch nicht belasten. Dabei begrenzt der EuGH das Verbot der horizontalen Wirkung von Richtlinienvorschriften aber auf den Fall, dass die Richtlinienvorschriften eine Verpflichtung Einzelner begründen und in einem nationalen Gerichtsverfahren als Rechtsgrundlage für die Entscheidung herangezogen werden müssten. Anders hingegen beurteilt der EuGH Fälle, in denen die unmittelbare Wirkung der Richtlinien dazu führt, dass richtlinienwidriges nationales Recht vom Richter nicht angewendet werden darf. Dies sei hinzunehmen (vgl. EuGH Unilever Italia, Rs. 443/98).
Die Rechtsprechung des EuGH ist auch auf bereits vor dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 geschlossene Verträge anzuwenden. Würde die nationale Rechtsprechung die Feststellung des EuGH der Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI nur für künftige Fälle anwenden, so würden nationale Gerichte den unionsrechtswidrigen Zustand, im Gegensatz zur Gesetzgebung, die gemäß den Gesetzesmaterialien von der Vereinbarkeit der Mindestsätze mit dem Unionsrecht ausging, vorsätzlich pervertieren. Dies würde sowohl dem effet utile des Unionsrechts als auch dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts massiv widersprechen.
Eine nationale Norm gilt nur nach Maßgabe des Rechts der EU, so wie sie durch die im EuGH-Urteil verkündete Auslegung zu verstehen sei. Honorarvereinbarungen sind numehr nicht mehr deshalb als unwirksam anzusehen, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Aufgrund der EuGH-Entscheidung ist es nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Die nationalen Gerichte sind nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der EU-Richtlinien auszurichten, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist erforderlich, dass hierdurch der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht. Dies ist vorliegend möglich. Der Wille des Gesetzgebers zum Erlass der HOAI lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen. Danach sollten bei der HOAI 2009 die Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie ausdrücklich eingehalten werden. Bei der Fassung der HOAI 2013 sollte nur eine Aktualisierung erfolgen.
II. Auszugehen ist für die Abrechnung damit vorliegend von der vertraglichen Vereinbarung gemäß der Anlage K 2 (Vertrag vom 02.07.2014).
Die Parteien haben hier vereinbart, dass der Kläger Planungsleistungen für die Freianlage der Kinderkrippe in … erbringt und zwar die Leistungsphasen 1 bis 7 nach der HOAI. Mit der Anlage K 2 wurde vereinbarungsgemäß die erste Stufe (Leistungsphasen 1 bis 4) und ausweislich der Anlage K 2 die zweite Stufe (Leistungsphasen 5 bis 7) beauftragt. Der Beklagte dringt im Hinblick auf die ausdrückliche Auftragserteilung gemäß der Anlage K 3 nicht damit durch, die Stufe 2 sei nicht beauftragt gewesen.
Nach der vertraglichen Vereinbarung stehen für die beauftragten Leistungen dem Kläger das vereinbarte Pauschalhonorar in Höhe von 10.000,00 € brutto sowie gemäß Ziffer 7.12.1 der Anlage K 2 ein 5 %iger Zuschlag für Nebenkosten, so dass sich insgesamt ein Honoraranspruch in Höhe von 10.500,00 € ergibt. Abzüglich der unstreitig bezahlten Abschlagszahlung des Beklagten in Höhe von 2.000,00 € ergibt sich daraus der titulierte Zahlungsanspruch vom 8.500,00 €.
III. Von diesem Betrag kann der Beklagte keine weiteren Abzüge erfolgreich geltend machen.
1. Ein Abzug wegen teilweise entfallener Leistungen im Rahmen der einzelnen Leistungsphasen kann der Beklagte nicht geltend machen. Es fehlt insoweit bereits an jeglichen substantiierten Sachvortrag des Beklagten zur Höhe in Bezug auf das vereinbarte Pauschalhonorar.
Zu den erbrachten Leistungen wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … in seinen Gutachten vom 14.12.2016, 28.05.2016 und 31.08.2017 Bezug genommen.
Der Sachverständige … hat, wie auch in dem Hinweisbeschluss vom 30.01.2019 zusammengefasst, festgestellt, dass der Kläger die erste Stufe (Leistungsphasen 1 bis 4) bezüglich der Leistungsphasen 1 und 2 voll erbracht hat. Soweit der Sachverständige hinsichtlich der Leistungsphase 3 aus technischer Sicht eine Kürzung vornimmt, hat das Gericht in dem genannten Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die nicht erbrachte Teilleistung (Plan im Maßstab 1:100) aber, wie der Sachverständige festgestellt hat, im Rahmen der Leistungsphase 4 erbracht hat. Nach Ansicht der Kammer kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistung im Rahmen der Leistungsphase 3 nicht erbracht wurde. Sie wurde offensichtlich durch die Planung im Rahmen der Leistungsphase 4 nachgeholt.
Die Kürzungen, die der Sachverständige bei der Leistungsphase 4 vorgenommen hat, sind nach Ansicht der Kammer aus rechtlicher Sicht nicht relevant, da der Sachverständige bei der technischen Bewertung dieser Leistung von einem geringeren Aufwand für ein vereinfachtes Tekturverfahren ausgegangen ist. Die Kammer nimmt diese Kürzung aus rechtlicher Sicht nicht vor, da im Rahmen der Leistungsphasen eine Honorierung nicht nach Aufwand erfolgt.
Der Sachverständige stellt des Weiteren fest, dass es bei der Leistungsphase 5 an Detaillierungen der Planung fehlt, nach Ansicht der Kammer ist diese aber vom Kläger geschuldet, da dieser Teilleistungserfolg für den Beklagten vom maßgeblichem Interesse ist (siehe auch das Ausgangsgutachten des Sachverständigen, Seite 25).
Bezüglich der Punkte e) und f) der Leistungsphasen 6 und der gesamten Leistungsphase 7 steht auch nach dem Ergebnis des Gutachtens fest, dass diese Leistungen nicht erbracht wurden.
Des Weiteren hat der Sachverständige festgestellt, dass die Planungsanforderungen der Honorarzone IV entsprechen, so wie dies auch in der vertraglichen Vereinbarung als Honorarparameter vereinbart wurde.
Hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen für die Teilleistungen der Leistungsphase 6 und der Leistungsphase 7, macht der Kläger geltend, dass insoweit ein Anspruch aus § 649 BGB besteht. Die Kammer geht davon aus, dass die behauptete konkludente Teilkündigung zwar von dem Beklagten bestritten wird. Unstreitig hat der Beklagte insoweit aber keine Nachfrist zur Erfüllung gesetzt. Ohne dem Kläger die Gelegenheit zur Erfüllung zu geben, hat der Beklagte weiter gebaut bzw. weiter geplant, so dass auch bei fehlender Teilkündigung eine Kürzung nicht in Betracht kommt.
Sofern der Beklagte insoweit geltend macht, die ersparten Aufwendungen des Klägers seien höher als von Kläger angegeben, fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag der Beklagtenseite, in welcher Höhe weitere Aufwendungen erspart seien sollen, da die Klageseite einen nachvollziehbaren Sachvortrag dargelegt und begründet hat.
Hinsichtlich der oben angegebenen weiteren Teilkürzungen für nicht erbrachte Teilleistungserfolge sind diese nach Ansicht der Kammer auch deshalbunbegründet, da eine solche Kürzung nur unter den rechtlichen Voraussetzungen einer Leistungsstörung oder eines Gewährleistungsrechts vorgenommen werden kann. Der Beklagte hat nach dem Hinweisbeschluss vom 30.01.2019 zwar pauschal vorgetragen, er habe vom Kläger eine Nachbesserung gefordert, insbesondere wegen der Kostenvorstellung (Blatt 240 der Akten). Dieser Vortrag geht jedoch nicht auf den Hinweisbeschluss und die einzelnen Punkte ein, sondern wird pauschal ins Blaue hinein behauptet, so dass die rechtlichen Voraussetzungen als nicht gegeben anzusehen sind.
2. Abzüge von der Klageforderung wegen Überschreitung des Kostenlimits kann der Beklagte nicht erfolgreich einwenden.
Zum einen hat der Zeuge … in seiner Vernehmung eine dementsprechende Vereinbarung nicht bestätigen können, da er sich nicht konkret erinnern kann. Zum anderen fehlt es insoweit an einem substantiierten Sachvortrag des Beklagten, inwieweit das Pauschalhonorar zu kürzen sei.
3. Hinsichtlich der behaupteten Anfechtung der Honorarzone greift diese schon deshalb nicht durch, da der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung bestätigt hat, dass das Bauvorhaben in die Honorarzone 4 fällt.
4. Für eine Anfechtung der Abnahme der Stufe 1 und Beauftragung der Stufe 2 hat der Beklagte keine nachvollziehbare Begründung vorgetragen. Auch insoweit fehlt es zudem an einem sustantiierten Sachvortrag, inwieweit das Pauschalhonorar zu kürzen sei.
5. Kürzungen wegen Mängel der Leistungserbringung kann der Beklagte nicht vornehmen, da der Sachverständige Mängel der Leistungen der Klagepartei nicht bestätigt hat und im Übrigen auch hier vom Beklagten nicht substantiiert die Voraussetzungen einer Leistungsstörung oder eines Gewährleistungsrechts, dass eine Minderung des Honorars vorsieht, dargelegt hat. Gleiches gilt für die Behauptung eines Mangels bzw. der Unbrauchbarkeit der Leistung wegen einer Budgetüberschreitung.
IV. Soweit der Kläger geltend macht, dass wegen der behaupteten Änderungen der Honorarparameter die Abrechnung des Honorars insgesamt, so wie in der Honorarschlussrechnung vom 19.02.2015 vorgenommen, nach den Mindestsätzen der HOAI erfolgen kann, und sich dadurch ein höheres Honorar, insbesondere in Höhe des Schlussrechnungsbetrages ergäbe, dringt der Kläger mit dieser Argumentation nicht durch.
Maßgeblich ist nach den oben unter Ziffer I genannten Ausführungen die vertragliche Vereinbarung, ungeachtet dessen, wie hoch die Mindestsätze nach der HOAI sind.
Auszugehen ist auch für Planungsänderungen damit grundsätzlich ebenfalls die vertragliche Vereinbarung.
Zu den Grundlagen des Honorars, und den Honoraränderungen haben die Parteien in der Anlage K2 in § 7 Vereinbarungen getroffen. Nach Ziffer 7.7.1 soll das Honorar bei Planänderungen angepasst werden. Dazu, wie diese Anpassungsänderung vorgenommen werden soll, ist jedoch in Ziffer 7.7.2 keine Regelung getroffen worden, da hier weder die erste noch die zweite Alternative angekreuzt ist.
Auch eine Anpassung bei Änderung der Honorarparameter nach Prozentsätzen kommt nicht in Betracht, da die Parteien unter Ziffer 7.9.2 des Vertrages die Höhe des Prozentsatzes nicht ausgefüllt haben. Auch ist unter Ziffer 7.9.3 keine der Alternativen im Falle von wiederholt angefallenen Leistungen wegen Änderung der Honorarparameter angekreuzt.
Bei Ziffer 7.10, der für besondere Leistungen gilt, ist ebenfalls nichts angekreuzt bzw. ausgefüllt worden.
Damit steht nach Ansicht der Kammer fest, dass die Parteien jedenfalls vertraglich nichts vereinbart haben, was im Falle von Änderungen der Honorarparameter konkret zur Höhe zu ändern ist.
Nach Ansicht der Kammer kann daher die Abrechnung der behaupteten zusätzlichen oder geänderten Leistungen bzw. Änderungen der Honorarparameter nur dergestalt erfolgen, dass der Kläger konkrete Änderungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsinhaltes und Leistungsumfanges beschreibt. Soweit die Parteien die Mindestsätze der HOAI als Honorarparameter für das Pauschalhonorar vereinbart haben, gilt dieses nicht nahtlos für geänderte Leistungen. Der Kläger hätte daher nach Ansicht der Kammer die Abrechnung unter Zugrundelegung der Pauschalpreisvereinbarung und unter Beachtung der Urkalkulation für die geänderten Leistungen vornehmen müssen. Hierauf hat das Gericht auch unter Ziffer I.2 im Hinweisbeschluss vom 14.08.2019 hingewiesen. Außerdem fehlt es klägerseits an substantiiertem Vortrag eines Vergleichs vom ursprünglichen Leistungssoll und zum geänderten Leistungssoll.
Auch wenn der Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz mitteilt, eine Abrechnung unter Vorlage der Urkalkulation sei nicht erforderlich, so kann dennoch nicht die Abrechnung ohne Berücksichtigung des vereinbarten Pauschalhonorars, zzgl. der Nebenkostenpauschale insgesamt nach den Mindestsätzen der HOAI erfolgen, da sich auch nach dem Klägervortrag nicht sämtliche dem Vertrag zugrunde gelegten Honorarparameter geändert haben. Insbesondere ist die Honorarzone als Honorarparameter durch den Sachverständigen bestätigt worden und gilt insoweit unverändert.
Ob sich die honorarbildenden anrechenbaren Kosten geändert haben und deswegen zu einem geänderten, höheren Honorar führen, kann angesichts der unter Ziffer 7.5 nicht angekreuzten Festsumme nicht automatisch zu einer Änderung des Honorars führen.
Es verbleibt damit insgesamt dabei, dass der Kläger nicht mit der Abrechnung gemäß seiner Honorarschlussrechnung vom 19.02.2015, die eine komplette Abrechnung aller erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nach Mindestsätzen vornimmt, durchdringen kann.
B. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich gemäß § 288 Abs. 1 BGB.
C. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

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