Europarecht

Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung

Aktenzeichen  AN 10 K 16.00314

Datum:
17.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG TierSchG § 11

 

Leitsatz

Ein Antragsteller, der die Erlaubnis für eine gewerbliche Hundeausbildung begehrt, hat verschiedene Möglichkeiten zum Nachweis seiner Sachkunde; ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde ist nicht zwingend erforderlich. Reichen die von einem Antragsteller vorgelegten Unterlagen zum Nachweis seiner Sachkunde nicht aus, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit angeboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (vgl. BayVGH BeckRS 2015, 52043). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Klage auf Neuverbescheidung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da die Beklagte den Antrag der Klägerin rechtsfehlerfrei ablehnen konnte, weil die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis ihrer Sachkunde nicht erbracht hat.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Klägerin. Nach der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer solchen Erlaubnis unter anderem § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 2 a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a. F.). Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F.). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.). Es wird mit dieser Regelung nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Ein Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. i. V. m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die von einem Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.8.2015 – 9 CE 15.934, juris, insbesondere Rn. 15, 16).
Die Klägerin hat ihre Sachkunde nicht – weder vollständig noch teilweise – durch die von ihr vorgelegten Unterlagen über eine Fort-/Ausbildung und/oder den Umgang mit Hunden nachgewiesen, aber auch nicht die Möglichkeit wahrgenommen, ihre Sachkunde durch ein „Fachgespräch“ bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Die Entscheidung der Beklagten, dass durch die von der Klägerin vorgelegten (Teilnahme-) Bestätigungen deren Sachkunde nicht vollständig, aber auch nicht zu abgrenzbaren Teilbereichen, nachgewiesen ist, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
Der Begriff der Sachkunde ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 17; OVG Lüneburg vom 27.1.2016 – 11 ME 249/15, juris, Rn. 6). Desgleichen unterliegt es der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung, ob diese Sachkunde ausreichend nachgewiesen ist.
Inhaltlich hat sich die Behörde am Katalog der Sachkundeinhalte gemäß Anlage 2 zum UMS vom 4. Juli 2014 orientiert. Die dort genannten Sachkundebestandteile erscheinen als sachgerecht, insoweit ist auch nichts vorgetragen oder ansonsten ersichtlich.
Den von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen kommt kein ausreichender Nachweiswert zu.
Diesen Ausbildungs-/Teilnahmebestätigungen ist bereits nicht ausreichend zu entnehmen, welche Sachkundebereiche sie betreffen und wie diese abgedeckt sein sollen. Selbst wenn aber die Titel von Vorträgen, Seminaren, Workshops und dergleichen auf bestimmte Sachkundebereiche hinweisen würden (beispielsweise: „… Die wichtigsten Infektionskrankheiten des Hundes …“), bliebe jedenfalls bei der Art der hier vorgelegten Bestätigungen offen, was genau zu einer bestimmten Thematik vermittelt worden sein soll.
Auch hinsichtlich der Ausbildungsveranstalter und/oder der Referenten ist nichts über deren fachliche Kompetenz entnehmbar, genauso wenig wie zu der Systematik der Lehrinhalte der Einzelveranstaltungen oder von Veranstaltungsreihen.
Auch über Erfolgskontrollen und Maßstäbe hierfür, welche über die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus einen Wissensfortschritt belegen könnten, ist bei den vorgelegten Bescheinigungen nichts entnehmbar.
Die Klägerin mag zwar subjektiv und objektiv durchaus ihren Wissensstand durch die vorgetragenen Veranstaltungen sachkunderelevant erweitert haben, ein verfahrensrechtlich verwertbarer Nachweis hierüber kann durch die vorgelegten Bescheinigungen aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht erbracht werden.
Dies hat entgegen dem Klagevorbringen nichts damit zu tun, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen privater Bildungsträger schon im Prinzip als untauglich angesehen würden, sondern ist in erster Linie dadurch begründet, dass der private Schulungsmarkt überwiegend nicht geregelt ist, insbesondere keine verbindlichen Vorgaben zu Lehrzielen, Kursinhalten, Referentenqualifikation oder Prüfung bestehen. Deshalb kann die Bestätigung über (sogar) Prüfungen, noch viel weniger über die bloße Teilnahme, regelmäßig keine Belegkraft, jedenfalls für das verwaltungsrechtliche Verfahren, entwickeln.
Entgegen dem weiteren Vortrag der Klägerin ist die Gewerbsmäßigkeit der Hundeausbildung als sachgerechtes Differenzierungskriterium für die Erlaubnispflicht deshalb anzuerkennen, weil beim gewerblichen Umgang mit Hunden der tierschutzrechtliche Aspekt einerseits schon aus den Gründen der großen Anzahl besondere Bedeutung hat, andererseits aber auch der Grundgedanke trägt, dass bei gewerblicher Betätigung die Hintanstellung tierschutzrechtlicher Bedürfnisse wegen des Erwerbscharakters und der Angewiesenheit auf Umsatz eher befürchtet werden muss als im „Liebhaber-Bereich“, etwa der Hundesportvereine. Eine sachwidrige Regelung des Gesetzgebers bzw. eine gleichheitssatzwidrige Norm vermag das Gericht deshalb insoweit nicht zu sehen.
Ferner kann die von der Klägerin angeführte Erteilung der Erlaubnis in Bayern in 13 Fällen aufgrund einer Einzelfallprüfung (also ohne Fachgespräch) schlicht darauf zurückzuführen sein, dass in diesen Fällen nachweistaugliche Unterlagen vorgelegt wurden.
Soweit letztlich in der Sache moniert wird, dass die Sachkundeprüfungen des BLV – nun – anerkannt würden, dort aber nicht der D.O.Q.-TestPro Bestandteil sei, kann hiermit keine Rechtsverletzung der Klägerin dargetan werden, denn der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt hier keine Anerkennung von nur identischen Sachkundenachweisen, sondern steht einer Anerkennung von gleichwertigen nicht entgegen. Diese Gleichwertigkeit der BLV-Prüfungen ist jedoch auch dann gewahrt, wenn dort ein anderes – taugliches – Prüfungssystem Anwendung findet.
Abschließend ist noch klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Falle schon von vornherein nicht die Frage stellt, ob der Klägerin ein Fachgespräch mit „individualisiertem“, also reduziertem Inhalt anzubieten wäre oder sie gar einen Anspruch hierauf hätte, da vorliegend auch nicht einmal Teilbereiche der Sachkunde nachgewiesen worden sind. Im Übrigen würde sich dann wohl die Frage stellen, ob von einem Fachgespräch, welches im Wege einer feststellenden, vergleichenden und bewertenden Entscheidung das Vorliegen des komplexen Umstandes der Eignung einheitlich und zusammenfassend feststellen soll, inhaltliche Teilbereiche überhaupt abgespaltet werden könnten.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Kernpunkt des Streits ist hier, ob die Klägerin ihre Sachkunde nachgewiesen hat. Dies ist in der Wertigkeit jedenfalls anders einzuschätzen, als etwa die Untersagung des Betriebs einer Hundeschule. Allenfalls dort könnte erwogen werden, in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs entsprechend der Untersagung eines ausgeübten Gewerbes die Streitwertfestsetzung vorzunehmen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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