Europarecht

Rückforderung staatlicher Zuwendungen für die Entwicklung eines Stromsensors

Aktenzeichen  AN 4 K 16.01712

Datum:
16.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11146
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 39 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2a

 

Leitsatz

1 Die Begründung eines Verwaltungsaktes muss auf die wesentlichen Fragen des Verwaltungsverfahrens eingehen und für die Betroffenen aus sich heraus verständlich sein. Anzugeben sind die Gründe, die die Behörde maßgeblich zu ihrer Entscheidung bewogen haben und ihrer Auffassung nach die Entscheidung der Behörde tragen. Sie muss auf den konkreten Fall abstellen und darf sich nicht in formelhaften allgemeinen Darlegungen erschöpfen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Beim Widerruf der Bewilligung öffentlicher Zuschüsse ist die Bewilligung regelmäßig (im Sinne eines intendierten Ermessens) zu widerrufen. Dieser Regelfall kann nur bei besonderen, berücksichtigungsfähigen und gewichtigen Gründen überwunden werden. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
3 Steht eine Täuschung im Raum, kommen gewichtige Gründe, die dem Regelfall des intendierten Ermessens entgegenstehen und sich aus gerichtlicher Sicht zugleich als Ermessensfehlgebrauch darstellen, allenfalls dann in Betracht, wenn die Abweichungen restlos und zweifelsfrei erklärt werden können. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Widerrufsbescheid des Beklagten vom 8. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat schon in Folge des rechtmäßigen Widerrufs keinen Anspruch auf Auszahlung der restlichen Fördersumme, § 113 Abs. 5 VwGO.
I.
Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 8. August 2016 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung (…) nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (…). Der Widerruf ist innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen (Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG).
Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG wurde eingehalten. Sie ist eine Entscheidungsfrist, die erst zu laufen beginnt, wenn sowohl die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über den Widerruf erheblichen Sachverhalts als auch die Erkenntnis der zweckwidrigen Verwendung bei dem zum Widerruf innerbehördlich zuständigen Bediensteten vorliegen. Hierzu gehören auch die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (BVerwG B.v. 19.12.1984 – Gr. Sen. 1, 2/84 – NJW 1985, 819, 821; BayVGH B.v. 24.10.2008 – 9 ZB 05.3209 – BayVBl 2010, 543). Die Kenntnis aller Umstände liegt grundsätzlich erst nach Anhörung des Betroffenen vor. Diese war vorliegend im Juni 2016.
II.
Der bestandskräftige Zuwendungsbescheid vom 3. Februar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 9. Dezember 2014 konnte durch Widerruf unter den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Nr. 2 BayVwVfG rückwirkend aufgehoben werden. Nach Auffassung der erkennenden Kammer entspricht die Begründung des Widerrufsbescheides gerade noch den gesetzlichen Anforderungen (Ziffer 1). Die Klägerin hat gegen Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid verstoßen (Ziffer 2). Auch die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung wurden vorliegend eingehalten, ebenso wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Ziffer 3).
1. Zur Überzeugung des Gerichts leidet der angegriffene Bescheid vom 8. August 2016 nicht an einem Begründungsmangel.
Nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1) in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (Satz 3). Dabei muss die Begründung auf die wesentlichen Fragen des Verwaltungsverfahrens eingehen und für die Betroffenen aus sich heraus verständlich sein. Anzugeben sind die Gründe, die die Behörde maßgeblich zu ihrer Entscheidung bewogen haben und ihrer Auffassung nach die Entscheidung der Behörde tragen. Sie muss auf den konkreten Fall abstellen und darf sich nicht in formelhaften allgemeinen Darlegungen erschöpfen (Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Auflage, § 39 Rn. 18 f.).
Unter Berücksichtigung des gesamten klägerischen Vorbringens sowie der nachträglichen Heilungsmöglichkeit nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG ist die Begründung des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides vom 8. August 2016 vorliegend als ausreichend zu beurteilen. Dabei ist zunächst die Formulierung im Ausgangsbescheid zu bemängeln, nach der die Erklärung der Klägerin dem Beklagten „nicht ausreiche“. Denn diese Formulierung deutet auf ein dezisionistisches Fehlverständnis der Verwaltungstätigkeit in Gegensatz zu einem rechtsstaatlichen, auf Gründen basierenden Handeln hin: aus der fehlenden Überzeugung allein kann nicht geschlossen werden, welche maßgeblichen Gründe dem klägerischen Vortrag entgegenstehen, so dass die Voraussetzungen für den Auflagenverstoß aus Sicht der Behörde dennoch vorlagen.
Aus der Gesamtschau des Vorbringens des Beklagten ist jedoch erkennbar, dass sich dieser in arbeitsteiliger Weise mit dem klägerischen Vorbringen und den Gründen des Widerrufs auseinandergesetzt hat. Letztendlich ist auch für die Klägerin erkennbar, welche Gründe maßgeblich zu dem Widerruf geführt haben. Hierzu ist auf die Stellungnahme des Projektträger des Beklagten vom 17. Juli 2017 zu verweisen, die vorliegend aufgrund Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG zu berücksichtigen ist.
2. Die Klägerin hat gegen Auflagen des Zuwendungsbescheides vom 3. Februar 2014 verstoßen.
Das betrifft zunächst die Auflage nach Ziffer 3.5. Demnach hat jeder Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen zu führen, wobei die Formblätter gemäß Anlage als verbindlich erklärt wurden. Diese Auflage kann nicht so verstanden werden, dass nur im Rahmen des Nachweises die entsprechenden Formblätter, unterschrieben von Mitarbeiter und Vorarbeiter, vorliegen müssen. Mit der Auflage ist vielmehr ein selbständiger Kontrollmechanismus, mit Blick auf die von der Klägerin zu erbringenden Nachweise, verbunden.
Der Beklagte konnte ohne weiteres durch Auflagen bestimmen, welche Nachweise zur Belastbarkeit der Stundenangabe erforderlich sind. Um eine Erklärung über die auf das Projekt aufgewendeten Stunden zu erhalten, hätte der Beklagte sich im einfachsten Fall mit einer Erklärung der Klägerin über die erbrachten Stunden begnügen können. Eine eigene Unterschrift des Arbeitnehmers und des jeweiligen Vorarbeiters zu verlangen, konnte für die Klägerin auch erkennbar nur den Sinn haben, dass der Nachweis sich eben nicht nur auf die Angabe der Klägerin beschränkt, sondern die entsprechenden Angaben auch durch die Unterschriftsleistung ihrer Mitarbeiter bekräftigt werden, und diese die Aufzeichnungen auch selbst zu führen und einzutragen haben. Ob dies „täglich“ sein muss kann offen bleiben.
Der von der Klägerin gewählte Weg der Bestätigung der Stundenaufzeichnungen stellt jedenfalls einen Auflagenverstoß dar. Die Klägerin hat selbst dargelegt, dass die Mitarbeiter die entsprechenden Formulare nicht eigenhändig ausgefüllt haben. Die Stundenaufzeichnungen wurden in der Sphäre der Geschäftsleitung aus einer internen Excel-Tabelle in das Formblatt des Beklagten übertragen. Bei diesem von der Stundenaufzeichnung selbst abgekoppelten Vorgehen konnte die Unterschriftsleistung ihren Zweck, nämlich dass auch die Mitarbeiter das Erbringen der Stunden nochmals selbst bekräftigen, nicht erfüllen. Das gilt ganz unabhängig davon, dass anhand der Auflage ohne weiteres erkennbar ist, dass die Mitarbeiter die Stundenaufzeichnungen selbst zu führen haben.
Im Übrigen wird gerichtlicherseits darauf hingewiesen, dass man mit der Sprache der Wirtschaftsprüfung von einem „Management override of internal Controls“, also einem Übergehen der internen Kontrollmechanismen durch das Management, sprechen kann. Allein auf Grundlage dieses formalen Verstoßes lagen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Widerruf vor.
Ohne dass es darauf vorliegend ankommt hat die Klägerin ferner gegen die ungeschriebene, aber aus den sonstigen Bestimmungen implizit folgende Auflage der Wahrheitspflicht bzw. gegen den Grundsatz der sachlichen Richtigkeit ihrer eigenen Angaben verstoßen. Die sachliche Richtigkeit ist eine originäre Anforderung aus dem Förderverhältnis der Parteien und nicht nur aus dem Verhältnis des Geförderten zu dem von ihr beauftragten Prüfer. Wie weit so ein Verstoß berücksichtigt werden darf oder gar muss, ist Sache der Verhältnismäßigkeit bzw. des Ermessens.
Nicht vom Gericht festzustellen war die Frage, ob die Klägerin sich im Sinne des Strafgesetzes einen Vorteil verschafft hat.
3. Der Widerrufsbescheid vom 8. August 2016 ist schließlich auch frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig.
a) Der Widerruf steht, wie sich aus dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG („kann“) ergibt, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Beim Widerruf der Bewilligung öffentlicher Zuschüsse ist anerkannt, dass die Bewilligung regelmäßig (im Sinne eines intendierten Ermessens) zu widerrufen ist. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO). Neben der Frage des Entschließungsermessens, also „Ob“ widerrufen wird, steht der Beklagten nach Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG ein Auswahlermessen zu über das „Wie“ des Widerrufs (Abel, BeckOK VwVfG, Stand Januar 2016, § 49 Rn. 9).
Bei der Überprüfung des der Verwaltung zustehenden Ermessens ist das Gericht von Gesetzes wegen auf die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens in der nach § 114 Satz 1 VwGO beschriebenen Weise beschränkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend aufgrund der haushaltsrechtlichen Bestimmungen von einem intendierten Ermessen auszugehen ist. Damit liegt ein gesetzlicher Regelfall zugunsten der Widerrufsentscheidung vor, der nur bei besonderen, berücksichtigungsfähigen und gewichtigen Gründen zugunsten der Klägerin im Einzelfall überwunden werden kann (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 114 Rn. 21b). Es liegen keine Gründe vor, die die Ermessensentscheidung im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle fehlerhaft erscheinen lassen.
Dabei ist der Klägerin zunächst zuzugestehen, dass lediglich die Verletzung einer rein formalen Forderung im Raum steht. Die Formalie dient jedoch dem oben dargestellten sachlichen Zweck, d.h. insbesondere auch als zusätzliche Absicherung der Richtigkeit der Angaben. Dieser sachliche Zweck wurde vorliegend auch nicht auf andere Art erfüllt, etwa weil an den vorgelegten Stundennachweisen auch im Übrigen keine Zweifel angebracht sind. Umgekehrt bestehen vorliegend berechtigte Zweifel an den vorgelegten Stundennachweisen. Das gilt unabhängig von der Summe der erbrachten Stunden vor allem mit Blick auf die Abweichungen zu den Eintragungen von Urlaubs- und Fortbildungstagen. Diese konnte auch unter Darlegung des Vorgangs der Aufzeichnungen nicht erklärt werden und legen den Verdacht nahe, dass bei der Klägerin regelmäßig (also nicht nur in vereinzelten Fällen) Fehlstunden auf das Projekt gebucht worden sind.
In einem solchen Fall, in dem eine Täuschung im Raum steht, kommen gewichtige Gründe, die dem Regelfall des intendierten Ermessens entgegenstehen und sich aus gerichtlicher Sicht zugleich als Ermessensfehlgebrauch darstellen, allenfalls dann in Betracht, wenn die Klägerin die Abweichungen restlos und zweifelsfrei erklären kann. Vorliegend reicht die Darlegung des Aufzeichnungsvorgangs bereits offensichtlich nicht aus, um die Richtigkeit der Stundenaufzeichnungen zu belegen. Ein mögliches Fehlverhalten von Mitarbeitern liegt in der Sphäre der Klägerin. Vielmehr hätte die Behörde die ebenfalls streitgegenständlichen Nachforderungen und neuen Darlegungen als weiteren Beleg verstehen dürfen, dass das im Rahmen des Verwendungsnachweises vorgelegte Zahlenwerk unzuverlässig war – denn von der Klägerin angefordert war nur der ursprüngliche Förderbetrag. Auf eine Diskussion über Einzelheiten der geleisteten Stunden muss sich der Beklagte in so einem Fall nicht einlassen, so dass auch die Rückforderung in voller Höhe unter Ermessensgesichtspunkten gerechtfertigt war.
Die Rückforderung von 105.000,00 EUR vor dem tatsächlichen Bescheiderlass begründet ferner keinen Ermessensausfall. Der Beklagte hat glaubhaft dargelegt, dass der Rückzahlungsbetrag aus Versehen angefordert worden ist, und nicht unabhängig von der klägerischen Stellungnahme bereits die Rückforderung beabsichtigt war.
b) Die Rückforderung war auch nicht unverhältnismäßig.
Aufgrund des konkreten Auflagenverstoßes bestanden grundlegende Zweifel an den vorgelegten Nachweisen insgesamt, so dass die hier vorgenommene Rückforderung – auch in voller Höhe – nicht unverhältnismäßig ist. Es wäre der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen, sich auf das in der Auflage geforderte Verfahren des Nachweises einzustellen. Dabei kann die Frage offenbleiben, ob der Auflagenverstoß für die festgestellten Unrichtigkeiten kausal ist oder nicht.
III.
Da der Zuwendungsbescheid wirksam widerrufen wurde, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Festsetzung des restlichen Betrages von 26.400,00 EUR.
Die Klage wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 dahingehend erweitert, dass auf Grundlage des Zuwendungsbescheids vom 3. Februar 2014 an die Klägerin weitere 26.400,00 EUR zu bezahlen sind. Dieser auf Verpflichtung gerichtete Antrag läuft jedoch schon deshalb ins Leere, da der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 8. August 2016 den Zuwendungsbescheid vom 3. Februar 2014 in rechtmäßiger Weise aufgehoben hat, weshalb schon die Grundlage für eine weitergehende Gewährung entfallen ist.
Daher kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob nachträgliche (zusätzliche) Stunden bzw. Umstände, die zu einer höheren Förderung auf Basis des Zuwendungsbescheides führen würden, noch berücksichtigungsfähig sind. Auf Basis der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Basis des konkreten Förderbescheides kann hieran, auch ohne dass die Behörde von der Widerrufsmöglichkeit nach Ziff. 1.2 des Zuwendungsbescheides Gebrauch gemacht hat, gezweifelt werden. Der Verwendungsnachweis wird als Schlussnachweis (Ziff. 4.1 des Zuwendungsbescheides vom 3. Februar 2014) mit einem zahlenmäßigen Nachweis der Verwendung inklusive eines Bestätigungsvermerkes für die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises (Ziff. 5.2 BNZW) eingereicht. Mit Blick hierauf ist eine Nachforderung allenfalls mit erheblichem Begründungsaufwand denkbar.
IV.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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