Europarecht

Schadensersatzanspruch, Kaufpreis, Gerichtsstand, Gerichtsstandsbestimmung, Anspruch, Pflichtverletzung, Herausgabe, Schaden, Zahlung, Bestimmung, Klage, Kaufpreiszahlung, Gesamtschuldner, Antragsteller, Zug um Zug, unerlaubte Handlung, besonderer Gerichtsstand

Aktenzeichen  101 AR 161/20

Datum:
10.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10899
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1. Hat für eine zivilprozessuale Klage ein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand im Inland zur Verfügung gestanden, scheidet eine Bestimmung des für den Rechtsstreit zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch dann aus, wenn der einheitliche Gerichtsstand durch die hinsichtlich eines Streitgenossen bindend getroffene Wahl eines anderen Gerichts verloren gegangen ist.
2. Dies gilt auch, wenn die zunächst nur gegen einen Streitgenossen erhobene Klage gegen weitere Streitgenossen erweitert werden soll oder worden ist, sofern der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung hinreichende Informationen über alle potentiellen Schuldner und einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand hatte und dennoch an einem anderen Ort Klage erhoben hat.
3. Der Erfüllungsort der streitigen vertraglichen Hauptpflicht bestimmt auch denjenigen der Nebenpflicht.
4. Der Ort, an dem der Schaden aus einem unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes gerichteten deliktischen Eingriff eingetreten ist, liegt regelmäßig am Wohnsitz bzw. Sitz des Geschädigten. Um einen solchen Eingriff in das Vermögen als Ganzes handelt es sich, wenn der Schaden bereits in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung liegt. Liegt der Vermögensschaden bereits im Vertragsabschluss, kommt es für die Bestimmung des Schadensorts nicht darauf an, wo und wie das nach dem Vertrag geschuldete Entgelt im Einzelfall geleistet worden ist.
5. Einen wahlweise zur Verfügung stehenden Gerichtsstand am Erfolgsort kann der Sitz des Händlers begründen, wenn der Geschädigte die zum Abschluss des Kaufvertrags und damit die zur Eingehung der ungewollten Vertragspflicht führende Erklärung dort abgegeben hat.
6. Kommt auf der Grundlage des im Bestimmungsverfahren maßgeblichen Vorbringens – hier: Schädigung durch den Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit angeblich unzulässiger Abschalteinrichtung – ein Eingehungsbetrug nicht in Betracht, scheidet der Ort der Erfüllungshandlung als derjenige Ort, an dem sich ein durch Eingehungsbetrug entstandener Schaden durch Erfüllung der Vertragspflicht materialisiert, als Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung aus.

Tenor

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der im Bezirk des Landgerichts Mainz wohnhafte Antragsteller fordert mit seiner zum Landgericht Ingolstadt erhobenen Klage vom 20. August 2020 von der im Bezirk dieses Gerichts ansässigen Beklagten, der Antragsgegnerin zu 1), Ersatz des Schadens, der ihm wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs der Marke Audi A6 Avant 3.0 TDI entstanden sein soll. Er behauptet, der im Fahrzeug verbaute, von der Antragsgegnerin zu 1) entwickelte und hergestellte 3,0 Liter-Dieselmotor – angeblich des Typs EA897 bzw. EA896 – werde durch eine Software gesteuert, die aufgrund ihrer Wirkung als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten sei. Zwar sei bereits vor dem Kauf des Fahrzeugs aufgrund der Rückrufanordnung des Kraftfahrtbundesamtes ein Software-Update aufgespielt worden. Damit sei diejenige Funktion beseitigt worden, die bewirkt habe, dass eine Prüfungssituation, in der der Abgasausstoß gemessen wird, erkannt und die Abgasaufbereitung für deren Dauer optimiert wurde. Nicht beseitigt worden seien allerdings zwei weitere Funktionen, sog. Thermofenster, die dafür sorgten, dass die Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 17 und 33 Grad vollständig bewirkt werde, mithin „rein zufällig“ im Temperaturbereich des Prüfstandes. Diese Thermofenster seien als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren, denn sie seien nicht erforderlich, um eine konkrete Gefahr vom Motor abzuwenden. Deshalb müsse trotz erfolgten Software-Updates jederzeit mit einer Stilllegung des Fahrzeugs gerechnet werden. Die Antragsgegnerin zu 1) habe, indem sie den Fahrzeugtyp auf den Markt gebracht habe, vorgetäuscht, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Typengenehmigung erfülle; sie gestehe bis heute nicht öffentlich ein, dass selbst nach Aufspielen des Updates illegale Abschaltvorrichtungen im Fahrzeug verbaut seien. Dieses Verhalten beruhe auf Profitgier und sei als sittenwidrig zu werten.
Mit dieser Begründung verlangt der Antragsteller Zahlung eines Betrags von 35.329,98 €, der die Differenz zwischen dem darlehensfinanzierten Kaufpreis und dem berechneten Wertverlust aufgrund Fahrzeugnutzung darstellt, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs.
Mit seiner Klageerweiterung vom 18. November 2020 beansprucht er diesen Betrag, gestützt auf den Vorwurf vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, auch von der im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ansässigen Antragsgegnerin zu 2), bei der er ausweislich der Anlage zur Klageschrift das Fahrzeug am 19. Dezember 2019 am Ort ihres Sitzes verbindlich bestellt hatte. Er macht geltend, der Verkäuferin sei der Mangel des Fahrzeugs, nämlich das Vorliegen einer Manipulationssoftware, ebenso bekannt gewesen wie die damit verbundene Reduzierung des Fahrzeugwerts und die Gefahr einer behördlichen Stilllegung. Indem sie den Mangel beim Verkauf des Fahrzeugs arglistig verschwiegen habe, habe sie ihre als Nebenpflicht einzuordnende Offenbarungspflicht verletzt.
Beide Antragsgegnerinnen hätten deshalb für den Schaden als Gesamtschuldner einzustehen.
Mit seiner Klageerweiterung hat der Antragsteller die Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands beantragt. Zweckmäßig erscheine eine Bestimmung des Landgerichts Ingolstadt, weil dieses Gericht in Deutschland über die höchste Expertise „für Klageverfahren mit einem 3 Liter Motor von Audi“ verfüge. Nach einem Hinweis des Streitgerichts darauf, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen dürften, weil beim Landgericht Mainz für die Antragsgegnerin zu 1) ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO und für die Antragsgegnerin zu 2) ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO bestanden hätte, hat der Antragsteller unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2018 zum Az. X ARZ 303/18 geltend gemacht, die vom angerufenen Gericht geäußerten Zweifel an seiner Zuständigkeit für die Klageerweiterung genügten. Er hat deshalb darum ersucht, die Akte dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorzulegen.
Im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung haben die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie haben sich jedoch nicht geäußert.
II.
Dem Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird nicht stattgegeben.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig. Die Antragsgegnerinnen haben ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Düsseldorf), so dass das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle befindet gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht über den Bestimmungsantrag, weil das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.
2. Die beantragte Bestimmung des zuständigen Gerichts ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen.
a) Zwar kommt die Bestimmung des Gerichtsstands über den Wortlaut der Vorschrift („… verklagt werden sollen …“) hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 10; Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10, jeweils m. w. N.).
Auch werden die Antragsgegnerinnen nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 28) Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche als Streitgenossinnen (§§ 59, 60 ZPO) in Anspruch genommen. Denn die den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche stehen in einem inneren sachlichen Zusammenhang, der sie ihrem Wesen nach – auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes – als gleichartig erscheinen lässt. Die gegen die Verkäuferin und die Herstellerin gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, den Antragsteller von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien. Sie werden zudem auf einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt gestützt, denn maßgeblicher Anknüpfungspunkt des zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Klagevorbringens gegen beide Antragsgegnerinnen ist der durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems beeinflusste Schadstoffausstoß des verkauften Fahrzeugs und dessen angeblicher Einfluss auf die Kaufentscheidung des Antragstellers.
b) Der beantragten Bestimmung steht jedoch entgegen, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für eine gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtete Klage zur Verfügung gestanden hätte.
aa) Eine gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraus, dass für den Rechtsstreit kein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand im Inland eröffnet ist.
Diese Regelung geht auf die Überlegung zurück, dass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht notwendig ist, wenn der Kläger von vornherein ein für alle Streitgenossen zuständiges Gericht anrufen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 29). Die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit dient dazu, eine Rechtsschutzlücke zu schließen, die bestünde, wenn die beabsichtigte gemeinsame Rechtsverfolgung gegen Streitgenossen am Fehlen eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands scheitern würde. Ist aber bereits nach den übrigen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit ein Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandsbestimmung. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts scheidet deshalb aus, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat, dieser durch die bindende Wahl (§ 35 ZPO) eines anderen Gerichts aber verloren gegangen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. April 2016, 209 AR 2/16, juris Rn. 10; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 ZPO Rn. 23; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 36 Rn. 58).
Die der Gerichtsstandsbestimmung gezogene Grenze gilt auch, wenn die zunächst nur gegen einen Beklagten erhobene Klage gegen weitere Beklagte als Streitgenossen erweitert werden soll oder worden ist. In Fällen, in denen der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung hinreichende Informationen über alle potentiellen Schuldner und einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand hat und dennoch an einem anderen Ort Klage erhebt, darf die Zulässigkeit eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung nicht davon abhängen, ob der Kläger zunächst nur einen oder von Anfang an alle Beklagten in Anspruch genommen hat (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 30; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 87/19, juris Rn. 20 f.; Toussaint in BeckOK ZPO, 39. Ed. Stand 1. Dezember 2020, § 36 Rn. 14.2).
bb) Diese Überlegung greift zwar nur dann, wenn der Kläger das für alle Beklagten zuständige Gericht ohne wesentliche Schwierigkeiten ermitteln kann (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 29). Dementsprechend lässt der Bundesgerichtshof eine Gerichtsstandsbestimmung zu, wenn der Kläger mehrere Streitgenossen bereits in einem Verfahren vor dem für einheitlich zuständig gehaltenen Gericht verklagt hat, die Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Gerichtsstands jedoch nicht zuverlässig feststellbar sind (vgl. BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 17; Beschluss vom 3. Mai 2011, X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 11 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. März 2013, 11 SV 115/13, juris Rn. 22).
Letzteres kommt in Betracht, wenn die Zuständigkeit an bestimmte Handlungen anknüpft, die Tatbeiträge der einzelnen Beklagten unterschiedlich sind und dem Klagevorbringen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob es einen Ort gibt, an dem die Zuständigkeitsvoraussetzungen im Hinblick auf alle Antragsgegner erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 11). Entsprechendes gilt, wenn die Beurteilung der Zuständigkeit allein von Rechtsfragen abhängt und das Gericht, bei dem ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein könnte, seine Zuständigkeit bereits abgelehnt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 54 f.; OLG Frankfurt a. a. O.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23).
Der Umstand, dass eine für die Zuständigkeit erhebliche Rechtsfrage in Literatur und Instanzrechtsprechung umstritten ist, reicht für sich gesehen indes nicht aus, um hinreichende Zweifel in diesem Sinne zu begründen und die Bestimmung eines für alle Streitgenossen gemeinschaftlich zuständigen Gerichts zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019, X ARZ 317/19, NJW-RR 2019, 1181 Rn. 10 f.). Das zur Entscheidung berufene Gericht hat vielmehr die Rechtsfrage zu beantworten, auch dann, wenn sie in der Literatur oder in der Rechtsprechung anderer Gerichte unterschiedlich beurteilt wird.
cc) Nach diesen Grundsätzen scheidet die Bestimmung sowohl des Landgerichts Ingolstadt, bei dem im Streitfall mit Sicherheit kein gemeinsamer Gerichtsstand begründet ist, als auch jedes anderen grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Gerichts aus. Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof ist gleichfalls nicht veranlasst. Vielmehr ist die begehrte Bestimmung eines für den Rechtsstreit einheitlich zuständigen Gerichts abzulehnen.
(1) Zur gerichtlichen Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche stehen, soweit sie gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichtet sind, deren allgemeiner Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf, §§ 12, 17 ZPO, und wahlweise der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO im Bezirk des Landgerichts Mainz zur Verfügung.
Bei einem kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis ergibt sich aus der Natur der Sache ein einheitlicher Erfüllungsort i. S. d. § 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 1 BGB sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch für den Anspruch auf Rückgabe des Kaufgegenstands an dem Ort, an dem sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befindet (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1983, VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 [juris Rn. 14]; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 18/20, juris Rn. 13 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2017, 5 Sa 44/17, NJW-RR 2018, 573 Rn. 16 – zu einem Abgasfall; OLG München, Urt. v. 13. Januar 2014, 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 [juris Rn. 14 f.]). Für einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung, der nach den Tatsachenbehauptungen des Antragstellers trotz des grundsätzlichen Vorrangs des kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 6. November 2015, V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 14; Urt. v. 27. März 2009, V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff.), gilt nichts anderes. Streitige Verpflichtung i. S. d. § 29 Abs. 1 ZPO ist dieselbe primäre Hauptpflicht. Der Erfüllungsort der streitigen Hauptpflicht bestimmt deshalb auch denjenigen der Nebenpflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2009, IV ZR 36/09, juris Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 23).
(2) Soweit sich die Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) richten, stand neben dem allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Ingolstadt, den der Antragsteller mit der Klageerhebung (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) wirksam gewählt hat, § 35 ZPO, der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO im Bezirk des Landgerichts Mainz oder des Landgerichts Düsseldorf zur Verfügung.
(aaa) Zur Begründung des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ist es ausreichend, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, die – ihre Richtigkeit unterstellt – bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Tatbestandsmerkmale einer Deliktsnorm erfüllen (BGH, Urt. v. 29. Juni 2010, VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 15; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 22 m. w. N.).
Dies ist hier der Fall, soweit sich die Klage auf eine behauptete sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, VI ZR 433/19). Vor Klageerhebung stand deshalb der besondere Gerichtsstand des Delikts unbesehen des Umstands zur Auswahl, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bereits deshalb nicht schlüssig dargetan sind, weil im Streitfall einem – unterstellten, aus dem Erwerb des Gebrauchtwagens resultierenden – Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB kein „stoffgleicher“ Vermögensvorteil auf der Seite der Antragsgegnerin zu 1) entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 19 ff.).
(bbb) Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl dort, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde (Handlungsort), als auch dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn – wie vorliegend bei der Anspruchsgrundlage des § 826 BGB – der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts (vgl. BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 18; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19, juris Rn. 23; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19; Toussaint in BeckOK ZPO, § 32 Rn. 13; Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 32 Rn. 15). Bei mehreren Begehungsorten hat der Kläger grundsätzlich gemäß § 35 ZPO die Möglichkeit der Wahl zwischen den einzelnen Gerichtsständen (Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 21).
Zwar nicht am Handlungsort, an dem die behauptete Verletzungshandlung – das Inverkehrbringen der mit angeblich unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Motoren (vgl. BGH, Urt. v. 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 23, 25) – begangen wurde, wohl aber am Schadens- und Erfolgsort war im Streitfall ein einheitlicher Gerichtsstand für eine Klage gegen beide Antragsgegnerinnen eröffnet.
Der behauptete Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen, den der Antragsteller nach seinem Vorbringen in Kenntnis des Vorliegens einer – hier unterstellten – unzulässigen Abschaltvorrichtung nicht getätigt hätte (vgl. BGHZ 225, 316 Rn. 44, 46 f.; Urt. v. 30. Juli 2020, VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 16; Urt. v. 30. Juli 2020, VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 21; Urt. v. 28. Oktober 2014, VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 19; Urt. v. 19. November 2013, VI ZR 336/12, NJW 2014, 383 Rn. 28). Durch die „ungewollt“ eingegangene Verbindlichkeit hat sich der Antragsteller mit seinem ganzen Vermögen dem Anspruch der Verkäuferin auf Kaufpreiszahlung ausgesetzt.
Der Ort des Schadenseintritts liegt regelmäßig am (Wohn-)Sitz des Geschädigten, wenn sich der Eingriff unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes richtet (vgl. BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 18 – für Schäden aus verbotenen Kartellabsprachen; BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19, juris Rn. 24 ff. m. w. N.). Um einen solchen Eingriff in das Vermögen als Ganzes handelt es sich, wenn der Schaden, wie hier, bereits in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung liegt. Wo und wie der Kaufpreis in einem solchen Fall bezahlt wurde, ist dagegen nicht entscheidend, da die Begleichung der Entgeltforderung den bereits mit Vertragsschluss verwirklichten Schaden nur perpetuiert (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 17; Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19, juris Rn. 24 ff.; KG, Beschluss vom 2. Juli 2020, 2 AR 1013/20, NJW-RR 2020, 1193 Rn. 10, 12; OLG München, Beschluss vom 11. März 2020, 34 AR 235/19, MDR 2020, 753 [juris Rn. 12]; OLG Stuttgart, Vorlagebeschl. v. 22. Mai 2018, 9 AR 3/18, BeckRS 2018, 10638 Rn. 8 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2017, 5 Sa 44/17, NJW-RR 2018, 573 Rn. 23 a. E.; alle in sog. Abgas-Fällen; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juli 2007, 1 W 41/07, juris Rn. 7 – in einem Amtshaftungs-Fall; Toussaint in BeckOK ZPO, § 32 Rn. 12.4; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 32 Rn. 15 f.).
Danach war beim Landgericht Mainz für eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) ein Deliktsgerichtsstand eröffnet.
Daneben kommt der Sitz des Händlers als Erfolgsort in Betracht, wenn der Geschädigte die zum Abschluss des Kaufvertrags führende Erklärung dort abgegeben hat (vgl. KG NJW-RR 2020, 1193 Rn. 10; LG Dortmund, Urt. v. 15. Januar 2019, 12 O 262/17, juris Rn. 75), was im Streitfall nach der Anlage zur Klageschrift zutreffen dürfte und zu einem weiteren Gerichtsstand beim Landgericht Düsseldorf für eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) führte.
(3) Weil somit für einen Rechtsstreit gegen beide Beklagte mindestens ein gemeinsamer Gerichtsstand zur Verfügung gestanden hätte, der Antragsteller durch die mit der Klageerhebung getroffene Wahl diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt hat, kommt eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht.
Entgegen der Meinung des Antragstellers ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18 (NJW 2018, 2200, dort Rn. 15; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 10. November 2003, 1Z AR 114/03, NJW-RR 2004, 944 [juris Rn. 4]) nichts für ihn Günstiges. Anders als im dort entschiedenen Fall ist im Streitfall bei dem angerufenen Gericht zweifelsfrei keine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) begründet. Dies und die Person der möglichen weiteren Haftenden waren für den Antragsteller bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung ohne weiteres feststellbar.
(4) Das angerufene Gericht hat die Entscheidung selbst zu treffen, denn die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2019, 1181 Rn. 12) liegen nicht vor.
Lediglich im Rahmen nicht tragender Ausführungen (obiter dicta) im Zusammenhang mit der Bindungswirkung von Verweisungsentscheidungen hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschlüssen vom 26. Oktober 2018, 32 SA 30/18 (NJW-RR 2019, 658 Rn. 23 – unter Bezugnahme auf BayObLG, Beschluss vom 27. März 2003, 1Z AR 28/03, juris Rn. 7 zu einem Betrugstatbestand), 32 SA 32/18 (NJW-RR 2019, 186 Rn. 16) und 32 SA 46/18 (NJW-RR 2019, 655 Rn. 16), vom 14. Dezember 2018, 32 SA 53/18 (juris Rn. 23) sowie vom 9. Mai 2019, 32 SA 21/19 (NJW-RR 2019, 1398 Rn. 23) und 3. September 2019, 32 SA 54/19 (NJW-RR 2020, 60 Rn. 23) gleichbleibend die Ansicht geäußert, der „Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung“ sei nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort sein Vermögen befinde. Vielmehr sei auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, wo der tatbestandsmäßige Erfolg unter Berücksichtigung der Modalitäten der Kaufpreiszahlung eingetreten sei. Deshalb sei darauf abzustellen, wo im Einzelfall die vermögensschädigende (Erfüllungs-)Handlung vorgenommen worden sei (NJW-RR 2019, 658 Rn. 23: im Fall einer Banküberweisung der Ort, an dem die Bank des Geschädigten dessen Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten seines Kontos ausgeführt hat; NJW-RR 2019, 186 Rn. 16: Absendung des Überweisungsauftrags an die Bank im Online-Verfahren vom Wohnsitz des Geschädigten aus; NJW-RR 2019, 655 Rn. 22: dort, wo die Erfüllungshandlungen
i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB vorgenommen worden sind; 32 SA 53/18 Rn. 27: abhängig von der Art und Weise der Kaufpreiszahlungen, gegebenenfalls unter Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs; NJW-RR 2019, 186 Rn. 24: Barzahlung am Sitz des Händlers; NJW-RR 2020, 60 Rn. 24: im Fall einer Fremdfinanzierung des Kaufpreises der Ort, an dem der Finanzierungsvertrag abgeschlossen oder der Finanzierungsantrag vom Geschädigten abgegeben worden ist).
Zur Lokalisierung des Schadensorts, dem der Kauf eines angeblich vom Hersteller abgasmanipulierten Gebrauchtwagens zugrunde liegt, sind diese Überlegungen zudem durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 ff., und 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 ff., überholt. Der Vermögensschaden im Sinne der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 826 BGB liegt bereits im Vertragsabschluss, nicht erst in der Begleichung des Kaufpreises (vgl. BGHZ 225, 316 Rn. 44, 46 f.).
Auf den Ort, an dem sich ein durch Eingehungsbetrug entstandener Schaden durch Erfüllung der Vertragspflicht materialisiert (vgl. BGH NJW 2020, 2798 Rn. 22), kann es im Streitfall bereits deshalb nicht ankommen, weil ein Betrugstatbestand zu Lasten des Antragstellers auf der Grundlage seines Vorbringens ausscheidet (vgl. BGH NJW 2020, 2798 Rn. 19 ff.).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957 Rn. 5).


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