Europarecht

Schadensersatzklage des Fahrzeugkäufers in einem sog. Dieselfall: Einführung eines weiteren Streitgegenstandes in den Prozess; zusätzliche Ableitung des Schadensersatzbegehrens aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates als anderer Streitgegenstand

Aktenzeichen  VI ZR 265/20

Datum:
22.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:220222UVIZR265.20.0
Normen:
§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
§ 31 BGB
§ 826 BGB
Art 3 Nr 10 EGV 715/2007
Art 5 Abs 2 EGV 715/2007
§ 6 EG-FGV
§ 27 EG-FGV
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

1. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.
2. Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sog. Dieselfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates ab, handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand.

Verfahrensgang

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11. Februar 2020, Az: 3 U 89/19, Urteilvorgehend LG Frankfurt (Oder), 28. Juni 2019, Az: 11 O 403/18

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Kläger erwarb im November 2016 in einem Autohaus einen gebrauchten VW Passat 2.0 l TDI (EU 5). Das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug ist mit einem ebenfalls von der Beklagten entwickelten Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Dieser Motor verfügte über eine Steuerungssoftware, die den Prüfstandbetrieb bei der Typzulassung erkannte und dann die Grenzwerte der Abgasnorm EU 5 einhielt. Außerhalb des Prüfstandbetriebs befand sich die Motorsteuerung in einem anderen Modus mit NOx-Werten jenseits der Abgasnorm EU 5. Am 22. September 2015 gab die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung heraus, in der sie über die Diesel-Thematik informierte. Im Anschluss berichteten sämtliche Medien über den sogenannten Diesel-Skandal.
3
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 verpflichtete das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Beklagte, die unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 gab das KBA das hierzu von der Beklagten entwickelte Software-Update für den hier maßgeblichen Fahrzeugtyp frei. Der Kläger ließ das Software-Update im März 2017 aufspielen.
4
Der Kläger verlangt Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen geführte Berufung des Klägers hatte – bis auf den Abzug einer höheren Nutzungsentschädigung und entsprechend gekürzte Rechtsverfolgungskosten – weitgehend Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.
5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts (3 U 89/19, juris; BeckRS 2020, 1979) stehen dem Kläger die zugesprochenen Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB zu. Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten sei, komme es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Das später von der Beklagten entwickelte Software-Update sei insoweit nicht zu berücksichtigen, weshalb es auch nicht auf die Frage ankomme, ob das Aufspielen des Updates zu (weiteren) Schäden geführt habe.
6
Die Haftung der Beklagten entfalle nicht dadurch, dass die Beklagte am 22. September 2015 eine Pressemitteilung über die Abschaltproblematik herausgegeben und am 2. Oktober 2015 eine Webseite freigeschaltet habe, mittels derer man durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer überprüfen konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Umschaltlogik ausgestattet war. Dies lasse weder den Sittenwidrigkeitsvorwurf noch den Vorsatz entfallen und führe auch (noch) nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Verhaltens sei regelmäßig nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Erfolgs, sondern der Zeitpunkt der Tathandlung, d.h. hier der des Inverkehrbringens der mit der unzulässigen Motorsteuerung ausgestatteten Motoren. Für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Aufklärung und Information hätten die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht.
II.
7
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB nicht bejaht werden. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Kläger durch die Konzeption und das Inverkehrbringen des mit der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware ausgestatteten Motors in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsfehlerhaft allein auf den Zeitpunkt der haftungsbegründenden Handlung abgestellt und das weitere Verhalten der Beklagten bis zum Eintritt des angenommenen Schadens insoweit nicht hinreichend in den Blick genommen.
9
a) Zwar hat die Beklagte die von ihr hergestellten Dieselmotoren der Baureihe EA189 mit einer Motorsteuerungssoftware versehen, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb aber überschritten wurden. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die Beklagte die mit dieser offensichtlich unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht und dabei die damit einhergehende Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte, in Kauf genommen hatte. Ein solches auf einer grundlegenden strategischen Entscheidung beruhendes Verhalten ist im Verhältnis zu den Personen, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen (Aufklärungs-)Maßnahmen erwarben und keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten, besonders verwerflich und objektiv sittenwidrig. Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung dieser Personen gleich (grundlegend Senat, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 13 ff.).
10
b) Durch die Verhaltensänderung der Beklagten ab der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 ist jedoch nach den bislang getroffenen Feststellungen der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber späteren Käufern – wie dem Kläger – von mit einem Motor der Baureihe EA189 ausgestatteten Fahrzeugen und im Hinblick auf den Schaden, der diesen durch die Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt. Danach ist die Beklagte an die Öffentlichkeit getreten, hat Unregelmäßigkeiten eingeräumt und Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes erarbeitet, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Auf dieser Grundlage ist das in der Entwicklung und dem Inverkehrbringen des Motors EA189 liegende Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als sittenwidrig zu beurteilen (vgl. Senat, Urteile vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 27 ff., vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 11 ff.; vom 23. März 2021 – VI ZR 1180/20, WM 2021, 986 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 11 ff.). Die Revisionserwiderung stellt dies für sich genommen auch nicht in Abrede.
11
Die bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, dass die Beklagte – wie die Revisionserwiderung geltend macht – ihre Bemühungen, den gesetzeswidrigen Zustand zu beseitigen, lediglich vorgespiegelt und ihr verwerfliches Verhalten nur in veränderter Weise fortgesetzt hätte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 23 ff.).
12
2. Soweit sich der Kläger in der Revisionserwiderung auf vertragliche Ansprüche beruft, steht dem bereits prozessual entgegen, dass es sich insoweit um eine Klageerweiterung handelt, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 – I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 351, juris Rn. 50 mwN).
13
a) Die Revisionserwiderung trägt insoweit vor, die Beklagte habe dem Kläger nach Aufspielen des ihm – nach vorherigem Angebot durch die Beklagte – vertraglich geschuldeten Software-Updates eine Bescheinigung erteilt, mit der sie dem Kläger bestätigt habe, dass die Rückrufaktion ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und dass das Fahrzeug nunmehr vollumfänglich den geltenden gesetzlichen Vorschriften entspreche. Die Beklagte habe ferner zugesichert, dass mit der Umsetzung der Maßnahme keine Verschlechterungen verbunden seien und alle typgenehmigungsrelevanten Fahrzeugwerte unverändert Bestand hätten. Die Klageansprüche bestünden vor diesem Hintergrund auf – zumindest konkludent geltend gemachter – vertraglicher Grundlage, nämlich dem Update-Vertrag, einem Mischvertrag mit Vergleichsanteil und Werkvertragsanteil, und der genannten Bescheinigung, einer Erklärung der Beklagten, verschuldensunabhängig für die vollständige Mangelbeseitigung zu garantieren.
14
b) Einen entsprechenden Streitgegenstand hat der Kläger im instanzgerichtlichen Verfahren indes nicht in den Prozess eingeführt.
15
aa) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Das Gericht ist zwar verpflichtet, den vorgetragenen Lebenssachverhalt umfassend rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob danach der Klageantrag begründet ist. Es muss dabei aber die Grenzen des vom Kläger bestimmten Streitgegenstands beachten (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 – I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 Rn. 15 f. mwN). Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt; ein neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht. Dies erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (BGH, aaO, Rn. 20 mwN).
16
bb) Nach diesen Grundsätzen hätte es dem Kläger oblegen, die mit der Revisionserwiderung vorgenommene Anknüpfung an das Aufspielen des Software-Updates im März 2017 als Verwirklichung eines eigenständigen Haftungsgrunds für den geltend gemachten Anspruch bereits im instanzgerichtlichen Verfahren zweifelsfrei deutlich zu machen, da es sich insoweit um die Herleitung der begehrten Rechtsfolge aus einem – gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb im November 2016 – anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand handelt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041 Rn. 35). Anders als die Revisionserwiderung meint, hat der Kläger dies nicht getan und sein Schadensersatzbegehren nicht – auch nicht konkludent – bereits im instanzgerichtlichen Verfahren auf eine im Zusammenhang mit dem aufgespielten Software-Update eingegangene vertragliche Beziehung mit der Beklagten gestützt. Auch die von der Revisionserwiderung hierzu angeführten Passagen aus dem Instanzvortrag des Klägers und dem landgerichtlichen Urteil geben eine solche Annahme nicht her. Soweit der Kläger überhaupt auf das Software-Update Bezug genommen hat, ging es ihm vielmehr lediglich darum darzutun, dass der durch die ursprüngliche Manipulation entstandene Schaden auch durch das Software-Update nicht beseitigt worden sei, wofür die Beklagte die Beweislast trage. Bei dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe auch beim Update “betrogen”, ging es dagegen nicht darum, geltend zu machen, der streitgegenständliche Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises aus dem (ungewollten) Kaufvertrag vom August 2016 werde nunmehr zusätzlich auf eine im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Updates im August 2018 zwischen den Parteien geschlossene vertragliche Vereinbarung gestützt.
17
cc) Zudem hätte es dem Kläger oblegen, die verschiedenen prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) in ein Eventualverhältnis zu stellen, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen. Andernfalls handelte es sich um eine unzulässige alternative Klagehäufung (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 – I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 27. November 2013 – III ZR 371/12, juris Rn. 2).
18
c) Im Übrigen ist für das weitere Verfahren darauf hinzuweisen, dass der von der Revisionserwiderung geltend gemachte Anspruch aus Vertrag auch in der Sache nicht geeignet wäre, das Klagebegehren zu stützen. Unabhängig von der Frage, ob in der Durchführung des Software-Updates überhaupt ein eigenständiger Vertrag der Beklagten mit dem einzelnen Geschädigten und nicht (lediglich) die Befolgung der behördlichen Vorgaben des KBA zu sehen ist, wäre das Aufspielen eines mangelhaften Software-Updates im März 2017 allenfalls geeignet, hierauf bezogene Schadensersatzansprüche zu begründen, nicht aber die vom Kläger im Rahmen des großen Schadensersatzes beanspruchte Befreiung von der mit dem ursprünglichen Kaufvertrag von November 2016 eingegangenen ungewollten Verpflichtung bzw. den Ersatz für die in deren Erfüllung aufgewendeten Geldmittel (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 152/20, NJW-RR 2021, 1464 Rn. 24 mwN).
III.
19
Das Berufungsurteil ist im angegriffenen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach dem instanzgerichtlichen Vortrag des Klägers, den die Revisionserwiderung im Rahmen ihrer Gegenrügen in Bezug genommen hat, sei in dem von der Beklagten nach dem Bescheid des KBA vom 15. Oktober 2015 entwickelten Update eine der ursprünglichen illegalen Prüfstanderkennungssoftware “wirkungsgleiche” sog. Aufwärmfunktion enthalten, durch die das Fahrzeug für die Dauer des behördlichen Testverfahrens sauber fahre, danach aber nicht mehr, so dass die Beklagte im Ergebnis nur eine Betrugssoftware durch eine andere ersetzt habe. Mit diesem Vortrag des Klägers hat sich das Berufungsgericht – aus seiner Sicht konsequent – nicht befasst. Eine eigene Entscheidung des Senats ist mangels jedweder Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu nicht möglich.
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