Europarecht

Teilweise erfolgreiche Klage gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine Bauschuttanlage

Aktenzeichen  M 28 K 18.304

Datum:
20.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 45364
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG § 17 Abs. 4a

 

Leitsatz

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG ist kein Dauerverwaltungsakt, weshalb für die gerichtliche Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts Landsberg a. Lech vom 14. Dezember 2017 wird in Ziffer 2 Spiegelstrich 4 hinsichtlich der Sätze 2 bis 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig, soweit dort in Nr. 2 des Bescheids festgelegt ist, dass ein Patron bei einem Rating eine Rangstufe erreichen müsse, die einer Rangstufe I der „…)“ bei einer Ausfallrate bis zu 0.3 entspricht. Insoweit ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. August 2018 im Verfahren M 19 S 18.307 sowie des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2019 (22 CS 18.2003) verwiesen, denen sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2019 eine geänderte, vom 18. September 2019 datierende Fassung des (ursprünglich am 22. November 2017 geschlossenen) „Garantievertrags“ zwischen ihr und der Fa. … … vorgelegt hat, die sowohl gegenüber der ursprünglichen Fassung als auch gegenüber der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fassung Änderungen enthält, vermag dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu führen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung im vorliegenden Fall ist die letzte behördliche Entscheidung, sodass die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte zweite Änderung des Garantievertrags zwischen der Klägerin und der Fa. … für das vorliegende Verfahren keine Berücksichtigung findet (so auch VGH BW, B. v. 17.4.2012 – 10 S 3127/11 – juris; HessVGH, U. v. 22.10.2008 – 6 UE 2250/07 – juris; HessVGH, B. v. 23.9.2009 – 6 A 263/09.Z – juris; VG Halle (Saale), U.v. 23.9.2011 – 4 A 47/11 – juris; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 17 Rn. 82; Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 17 BImSchG Rn. 291; aA, VG Frankfurt (Oder), U.v. 26.11.2009 – 5 K 1315/09 – juris, wonach die Anordnung einer Sicherheitsleistung einen Dauerverwaltungsakt darstellt, für dessen rechtliche Beurteilung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sei).
Unabhängig davon erfüllt die nunmehr vorliegende Garantieerklärung auch nicht die Voraussetzungen von C Nr. 5 der Vollzugshinweise des (damaligen) StMUG vom 11. Mai 2010 – 72a-U8721.0-2010/1-4 (im Folgenden: Vollzugshinweise). In den Vollzugshinweisen heißt es, eine Sicherheitsleistung könne entbehrlich sein, wenn eine vertragliche Garantie leistungsfähiger Dritter vorliege. Die Leistungsfähigkeit der Fa. … ist jedoch bislang nach wie vor nur behauptet, aber nicht belegt. Hieran vermag auch die in der neuesten Fassung des Garantievertrages aufgenommene Regelung, wonach ein – namentlich nicht benannter – Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer der Fa. … beauftragt und ermächtigt wird, Zweifel an der Leistungsfähigkeit der  … gegenüber dem Beklagten anzuzeigen, nichts zu ändern. Zum einen erfasst diese Regelung nur (etwaige) Änderungen der Leistungsfähigkeit der Fa. …und enthält gerade nicht eine Bestätigung der aktuellen Leistungsfähigkeit. Für einen solchen Nachweis ist die im Garantievertrag enthaltene Bestätigung der eigenen Liquidität durch den Garantiegeber selbst nicht ausreichend. Zum anderen gilt die Regelung nur zwischen der Klägerin und der Fa. … Für eine zivilrechtlich wirksame Verpflichtung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers müsste dieser aber entweder Vertragspartner des Garantievertrages sein oder hiervon unabhängig eine vertragliche Verbindung mit der Fa. … eingegangen sein. § 4 des Garantievertrages enthält derzeit allenfalls eine Verpflichtung der Fa. …, eine solche vertragliche Vereinbarung abzuschließen.
Der Klage ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, im Übrigen aber abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach der zuletzt genannten Vorschrift können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, steht im gerichtlichen Ermessen.
Im vorliegenden Fall verfangen die von der Klägerin vorgetragenen Ausführungen gegen das Ob und gegen die Höhe der Sicherheitsleistung nicht. Lediglich bei einer – von ihr weder gerügten noch in Anspruch genommenen – Modalität der Sicherheitsleistung erweist sich der Bescheid als rechtswidrig. Dieser Aspekt des streitgegenständlichen Bescheids ist mit Blick auf seinen Gesamtregelungsgehalt von sehr untergeordneter Bedeutung. Dies rechtfertigt es, die Kosten trotz eines Teilobsiegens vollständig der Klägerin aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.


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