Europarecht

Umdeutung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in eine Ausweisung

Aktenzeichen  M 25 K 17.474

Datum:
10.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 54
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53
FreizügG/EU § 3, § 6
EMRK Art. 8 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Ein aus der Ehe mit einem Unionsbürger abgeleitetes Freizügigkeitsrecht erlischt, wenn die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens noch keine drei Jahre bestanden hat.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Feststellung des Verlusts des Rechtes auf Einreise und Aufenthalt nach § 6 FreizügG/EU kann in eine Ausweisungsentscheidung nach § 53 AufenthG umgedeutet werden.  (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist nicht begründet. Die nach entsprechender Umdeutung im streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem Bundesgebiet, verbunden mit einem vierjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Abschiebungsandrohung nach Bosnien-Herzegowina sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zwar hat die Beklagte zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren habe. Diese Entscheidung, die im Ergebnis die Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebiet enthält, lässt sich jedoch nach entsprechender Umdeutung als Ausweisungsentscheidung gemäß § 53 AufenthG aufrechterhalten.
1. Entgegen den Annahmen der Beklagten ist das Freizügigkeitsgesetz/EU auf die Klägerin nicht anwendbar. Zwar hat die Klägerin aufgrund der Heirat mit einem kroatischen Staatsangehörigen am 2. April 2014 und dem Aufenthalt der Eheleute im Bundesgebiet ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU erworben. Mit der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens und der Scheidung von ihrem Ehemann am 11. Mai 2017 hat die Klägerin dieses Freizügigkeitsrecht jedoch verloren. Zwar lässt sich dem vorgelegten Scheidungsurteil des Amtsgerichts Slavonski Brod vom 11. Mai 2017 nicht entnehmen, wann genau der Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens gestellt wurde. Aus den Gründen des Scheidungsurteils ergibt sich jedoch, dass die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor der Namensänderung des Ehemanns der Klägerin am 19. Oktober 2016 erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU, nach denen der Ehegatte eines Unionsbürgers nach Scheidung von diesem sein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht weiter behält, liegen nicht vor, da die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens keine drei Jahre bestanden hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Festhalten an der Ehe für die Klägerin unzumutbar gewesen sei (§ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FreizügG/EU), sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Im Übrigen würden sich selbst für den Fall, dass die Klägerin ihren Status als freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige behalten hätte, aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes richten, § 3 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU.
2. Der Bescheid der Beklagten erweist sich jedoch ungeachtet dieses Umstandes als rechtmäßig, da er als Ausweisungsentscheidung gemäß § 53 AufenthG aufrechterhalten werden kann. Eine entsprechende Umdeutung der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Verlustfeststellung in eine Ausweisungsentscheidung nach Art. 47 BayVwVfG durch das Gericht ist möglich. Durch die Umdeutung durch das Gericht (vgl. zu dieser Möglichkeit Kopp/Ramsauer VwVfG, 18. Auflage, § 47 Rn. 35a) wird die in Ziffer 1 des Bescheids getroffene Feststellung („Es wird festgestellt, dass Sie Ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren haben“) in die Regelung („Sie werden aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen“) abgeändert (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1989, 9 C 28/89, NVwZ 1990, 673, 674).
Sowohl die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU als auch die Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß § 53 AufenthG sind auf das gleiche Ziel gerichtet. In beiden Fällen ist die Klägerin verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Nach beiden Regelungen ist eine umfassende Abwägung der Bleibeinteressen der Klägerin mit dem öffentlichen Interesse an der Pflicht zum Verlassen des Bundesgebiets vorzunehmen, wobei die Voraussetzungen für den Verlust des Freizügigkeitsrecht gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU regelmäßig strenger sind als bei Ausweisungsentscheidungen nach § 53 AufenthG (BVerwG U. v. 14.12.2016 – 1C 13/16 Rn. 24 – juris). Die Beklagte ist auch für den Erlass der Ausweisungsentscheidung zuständig, die Umdeutung entspricht der Absicht der Beklagten. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung der Klägerin aus dem Bundesgebiet verbunden mit einer 4-jährigen Wiedereinreisesperre liegen vor. Die Rechtsstellung der Klägerin ist bei der Ausweisung nach § 53 AufenthG nicht schlechter als bei der Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG.
3. Die Ausweisung der Klägerin aus dem Bundesgebiet ist rechtmäßig.
a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris).
b) Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
c) Der weitere Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Klägerin erneut durch die Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten straffällig wird (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris).
Die Klägerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts München vom 20. April 2015 wegen einer Vielzahl begangener Eigentums- und Vermögensdelikte (insgesamt 15 Diebstähle sowie mehrere Fälle des Betrugs und der Unterschlagung) insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Klägerin hat, obwohl sie bereits im Jahr 2010 eine richterliche Weisung wegen Betrugs in fünf tatmehrheitlichen Fällen erhielt, ab dem Frühjahr 2012 eine Vielzahl von Straftaten begangen. Dabei ließ sie sich auch trotz der Verurteilung durch das Amtsgericht Ebersberg am 8. Mai 2014 nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Bereits am 12. Mai 2014, somit vier Tage nach der Verhandlung am Amtsgericht Ebersberg, hat sie einen weiteren Diebstahl in einem Café in München begangen. Diese hohe Rückfallgeschwindigkeit zeigt, dass die Klägerin in keiner Weise bereit ist, sich an geltende Gesetze zu halten. Ihre Delinquenz lässt sich auch nicht, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, auf den Druck ihres Ehemanns zurückführen. Denn sie wurde bereits lange vor der Heirat mit ihrem inzwischen geschiedenen Ehemann (Betrug im Jahr 2008 sowie Unterschlagung in Frühjahr 2012) straffällig. Die Klägerin hat mit ihren Straftaten einen erheblichen Vermögensschaden angerichtet. Angesichts der Schulden der Klägerin, des Fehlens einer positiven Perspektive nach Haftentlassung, und des über einen längeren Zeitraum gezeigten straffälligen Verhaltens besteht die Gefahr, dass die Klägerin nach der Entlassung weiterhin in erheblichem Umfang straffällig wird.
d) Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse der Klägerin überwiegt und die Ausweisung nicht unverhältnismäßig ist, § 53 Abs. 1 AufenthG.
Da die Klägerin wegen einer Vielzahl von begangenen Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde, liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor.
Auf Seiten der Klägerin liegt ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vor, da sie eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Zu Gunsten der Klägerin wird vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen, obwohl nach polizeilicher Auswertung der Passkontrollstempel im älteren Reisepass der Klägerin Anhaltspunkte für einen Aufenthalt der Klägerin von 302 Tagen in Kroatien vorliegen (vgl. Blatt 124 der Behördenakte – Ausreise aus Slowenien am 7. August 2012 nach Kroatien, Wiedereinreise nach Slowenien am 5. Juni 2013) und die Niederlassungserlaubnis somit nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen wäre.
Auch unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten persönlichen Belange der Klägerin und der Positionen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse der Klägerin. Die Entscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG kann die Klägerin sich nicht berufen. Ihre Ehe mit dem kroatischen Staatsangehörigen ist seit Mai 2017 geschieden. Das wohl schwierige Verhältnis zu ihren Eltern (vgl. ihren Brief vom 16. Januar 2015 – Blatt 593 der Behördenakte) scheint sich inzwischen gebessert zu haben, da diese die Klägerin im Jahr 2017 regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt besucht haben. Ihre Eltern sind auf eine Unterstützung durch die Klägerin jedoch nicht angewiesen. Der Kontakt zu ihren Eltern sowie zu ihrem Bruder kann auch über elektronische Medien aufrechterhalten werden.
Auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die Ausweisungsentscheidung nicht unverhältnismäßig.
Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens ist als Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu verstehen, die für das Leben eines Menschen in der Gesellschaft konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt (BVerwG U.v. 22.5.2012 – 1 C 6/11 – juris).
Zwar ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund der Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet eröffnet, der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff ist aber verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Danach darf eine Behörde in die Ausübung des in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechts eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten notwendig ist.
Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Boultif-Üner-Kriterien (EGMR U.v. 2.8.2001 – 54273-00, Boultif; U.v. 5.7.2005 – 46410/99; U. Große Kammer v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner) erweist sich die Ausweisung der Klägerin als verhältnismäßig.
Die Klägerin kam im Alter von 13 Jahren ins Bundesgebiet. Nach ihrem Hauptschulabschluss hat sie erfolgreich eine Ausbildung zur zahnmedizinisch-technischen Assistentin abgeschlossen. In diesem Beruf hat sie jedoch nie gearbeitet, da sie nach eigenen Angaben kein Blut sehen konnte. In der Folgezeit war sie zeitweise als Reinigungskraft und ansonsten als Aushilfe/Verkäuferin bei verschiedenen Firmen tätig. Eine berufliche Konsolidierung trat – wohl auch wegen der begangenen Straftaten – nicht ein. Eine Integration der Klägerin liegt weder in beruflicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht vor.
Die Klägerin, die den überwiegenden Teil ihrer Schulzeit in Bosnien-Herzegowina verbracht hat, verfügt über gute Sprachkenntnisse ihrer Muttersprache. Sie hatte auch nach den eigenen Angaben durchaus Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat. Aus den Visa ihres Reisepasses ist zu entnehmen, dass sie in den Jahren 2013/2014 mehrmals in ihrer Heimat war. Selbst wenn man die Angaben der Klägerin, wonach nach der Wiederverheiratung ihrer Mutter mit ihrem Vater vor einigen Jahren und dem Zuzug ihrer Mutter ins Bundesgebiet keinerlei Beziehungen mehr nach Bosnien-Herzegowina bestehen würden, der Entscheidung zu Grunde legt, führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Denn die junge, gesunde und arbeitsfähige Klägerin kann, auch mit Unterstützung ihrer Familie, sich in Bosnien-Herzegowina eine Existenz aufbauen und ihren Unterhalt mit eigener Arbeit sichern.
Der Status eines faktischen Inländers kann der Klägerin, die erst mit 13 Jahren ins Bundesgebiet kam, auf Grund der fehlenden Integration, nicht zuerkannt werden. Aber selbst bei Annahme der Stellung eines faktischen Inländers würde dies nicht zur Unzulässigkeit der Ausweisung führen. Denn auch unter besonderer Berücksichtigung dieser Rechtsposition ist die Ausweisung, angesichts der abgeurteilten Straftaten und der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen Dritter, nicht unangemessen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher bei der Klägerin zu beachtenden Belange ist die verfügte Ausweisung im Hinblick auf die von der Klägerin weiterhin ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht unverhältnismäßig.
4. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf vier Jahre ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG bedarf es der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen – das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt – das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In diesem Rahmen sind auch verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie die Vorgaben aus Art. 7 Grundrechtecharta, Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 20/11 – juris).
Die Ausführungen der Beklagten zur Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 7 Abs. 2 Satz 7 FreizügG/EU sind auch im Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG heranzuziehen.
Ausgehend von der bestehenden Gefahr der Wiederholung weiterer Straftaten durch die Klägerin erscheint auch unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Bindungen der Klägerin zum Bundesgebiet eine Frist von vier Jahren angemessen, aber auch erforderlich, um einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Begehung weiterer Straftaten zu begegnen.
5. Die in Ziffer 3 getroffene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kann auf § 50, §§ 58, 59 AufenthG gestützt werden.
Die Klage ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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