Europarecht

Vergabe von gemeindlichem Baugrundstück im Rahmen eines Einheimischenmodells

Aktenzeichen  Au 7 K 18.327

Datum:
7.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 26533
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1. Alt. 2, Abs. 2, § 84 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
EUV Art. 4 Abs. 3
AEUV Art. 21, Art. 45, Art. 49
BayV Art. 118 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Zuweisung eines Grundstücks nach bereits erfolgtem Abschluss des entsprechenden Vergabeverfahrens, wie im vorliegenden Fall, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 S. 1 BayVwVfG dar. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ausschlussfrist nach Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG kann dort nicht gelten, wo dies zur Vereitelung des sog. effet utile i.S.d. Art.4 Abs. 3 EUV als einem der tragenden Grundsätze des Unionsrechts führen würde. Das deutsche Institut der Bestandskraft hat gegenüber dem Unionsrecht zurückzutreten, sofern eine Kollision zwischen beiden Rechtskreisen vorliegt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nur grenzüberschreitende Sachverhalte sind durch die unionsrechtlichen Grundfreiheiten geschützt, so dass rein innerstaatliche Sachverhalte nicht an den Grundfreiheiten gemessen werden können. Eine reine Inländerdiskriminierung wird durch die Grundfreiheiten nicht verboten. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Einer Anwendung der Rechtsprechung des EuGH zu den sog. Einheimischenmodellen steht im vorliegenden Fall entgegen, dass die Klägerin allein schon wegen faktischer Erledigung des Begehrens über keinen Anspruch verfügt, der im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend gemacht werden kann. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Parteien wurden mit Schreiben vom 18. September 2018, den Parteivertretern jeweils am 20. September 2018 laut Empfangsbekenntnis zugestellt, gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
I.
Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Für die hierfür vorzunehmende Einordnung als öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, maßgeblich, wenn – wie hier – eine spezialgesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt. Im vorliegenden Fall sind die Frage der (Nicht-)Berücksichtigung im Rahmen des sog. Einheimischenmodells und die Vergabemodalitäten, also das „Ob“ des Grundstückskaufs streitgegenständlich, und gerade noch nicht die Frage der Ausgestaltung und Abwicklung des Grundstückskaufs (VG München, B.v. 25.11.2003 – M 1 E 03.5151 – juris). Anders als im Rahmen der Abwicklung des Grundstückskaufes kann sich die Klägerin im Rahmen der Frage, ob an sie überhaupt ein Grundstück von der Beklagten verkauft bzw. „vergeben“ wird, auf eine fehlerhafte Ermessensentscheidung der Beklagten und mithin auf einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt berufen. Der Klägerin geht es mit ihrer Klage um einen Anspruch auf eine positive Vergabeentscheidung zu ihren Gunsten durch die Beklagte. Insofern geht es auch um die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten beschlossenen Vergaberichtlinien. Ein Rechtsstreit hierzu ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2007 – 4 CE 07.266 – juris).
II.
Die Klage ist aber unzulässig.
1. Das gemäß § 88 VwGO auszulegende und allein maßgebliche Begehren der Klägerin ist auf Zuweisung eines Grundstücks nach bereits erfolgtem Abschluss des entsprechenden Vergabeverfahrens gerichtet. Statthafte Klageart wäre daher grundsätzlich die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Die Kammer geht davon aus, dass die begehrte Zuweisung einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) darstellt (BayVGH, B.v. 26.4.2007 – 4 CE 07.266 – juris Rn. 9). Da hierdurch insbesondere die Rechtsfolge eines verbindlichen Anspruchs auf Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gesetzt, d. h. eine Regelung getroffen wird, ist insofern nicht nur vom Vorliegen eines Realakts, geltend zu machen durch eine allgemeine Leistungsklage, auszugehen. Der Erlass des begehrten Verwaltungsakts der Zuweisung eines Grundstücks hat sich jedoch insofern erledigt, als sämtliche Grundstücke, die Gegenstand des streitgegenständlichen Zuweisungsverfahrens waren, mittlerweile übereignet sind (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2017 – 4 ZB 16.1852 – juris). Insofern wäre die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auf Zuweisung der Beklagten daher gar nicht mehr möglich. In dem zweiten Vergabeverfahren, das nach dem Stopp des ersten Vergabeverfahrens wegen angenommener Rechtswidrigkeit der Vergabekriterien neu durchgeführt wurde, hat sich die Klägerin zudem gar nicht mehr beworben. Eine Zuweisung im Rahmen dieses zweiten Verfahrens war daher von vornherein nie beantragt. Aufgrund der faktischen Erledigung der Zuweisung eines Grundstücks ist die erhobene Verpflichtungsklage nicht statthaft.
Auf den mit Schreiben vom 27. Juli 2018 erteilten Hinweis der Kammer, auf den an dieser Stelle Bezug genommen wird, hat der Klägervertreter eine Umstellung seines Klageantrags auf eine in dieser Situation nur noch denkbare, bloße Feststellung der (vermeintlichen) Rechtswidrigkeit der Nicht-Zuweisung ausdrücklich abgelehnt. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist daher nicht gestellt.
2. Ob die Klägerin für ihre Verpflichtungsklage zum aktuellen Zeitpunkt auch noch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfügte, kann daher dahinstehen. Wegen der bereits bejahten Unzulässigkeit der Klage ist insofern nicht streitentscheidend, ob ihr ein leichterer und auch zumutbarer Weg als eine Klage zur Erreichung ihres Ziels zur Verfügung gestanden hätte, nämlich im zweiten Vergabeverfahren nach dem Stopp des ersten Vergabeverfahrens wegen angenommener Rechtswidrigkeit der Vergabekriterien erneut teilzunehmen, wenngleich sie im ersten Verfahren erfolglos geblieben ist.
III.
Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass die Klage wohl auch unbegründet wäre, da die Klägerin durch die Unterlassung der Zuweisung eines Grundstücks jedenfalls aktuell nicht in ihren Rechten verletzt sein dürfte (§ 113 Abs. 5 VwGO); jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt bestehen keine Bedenken gegen das Vorliegen eines entsprechenden Anspruchs.
Maßgebend für die Beurteilung im Rahmen einer Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Aus welcher Anspruchsgrundlage sich zum aktuellen Zeitpunkt ein solcher Anspruch vorliegend ergeben soll, ist aber weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
a) Grundsätzlich kommt zwar bei Fällen, bei denen es um die Vergabe von Grundstücken über Einheimischenmodelle geht, als Anspruchsgrundlage Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) gerichtet auf eine dem Gleichheitssatz entsprechende Vergabeentscheidung in Betracht (vgl. VG München, B.v. 24.7.2015 – M 11 E 15.1923 – juris Rn. 52).
Das streitgegenständliche erste Vergabeverfahren wurde indes bereits am 9. Mai 2017 durch Beschluss des Gemeinderats der Beklagten gestoppt, lief also schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 5. März 2018 nicht mehr. Bezüglich dieses ersten Verfahrens können mithin nunmehr keine Rechte mehr geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Grundstücks im Rahmen dieses tatsächlich abgeschlossenen Verfahrens kann denklogisch aktuell nicht mehr bestehen, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der damaligen Vergabekriterien sowie ihrer Anwendung an dieser Stelle noch ankäme.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin vorbringt, dass eine fehlende Teilnahme am zweiten Verfahren keine Rolle spiele, da es vorliegend um die Unrechtmäßigkeit des ersten Verfahrens, in dem die Klägerin unstreitig beteiligt war, gehe, verhilft dies der Klägerin nicht zum Erfolg ihrer Klage. Die damals erteilten Zuweisungen wurden von der Klägerin weder durch eine Anfechtungsklage angegriffen noch spielen sie im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage eine Rolle. Einerseits sind die erteilten Zuweisungen nunmehr alle bestandskräftig. Die betreffenden Bauplätze sind nach unwidersprochener Aussage der Beklagten vom 10. September 2018 bereits bebaut und mithin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach allgemeiner Lebenserfahrung nunmehr jedenfalls teilweise wohl bereits bewohnt.
Die Rücknahmefrist für die Rücknahmen bereits erteilter rechtswidriger Vergabeentscheidungen d.h. der Zuweisungen der Grundstücke seit Kenntnis der Rechtswidrigkeit – eine rechtswidrige Vergabepraxis bis dato vorausgesetzt – wäre grundsätzlich bereits abgelaufen. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). Diese Ausschlussfrist nach dem bayerischen und mithin nationalen Recht kann zwar dort nicht gelten, wo dies zu einer Vereitelung des vom Bevollmächtigten der Klägerin angesprochenen sog. effet utile i.S.d. Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) als einem der tragenden Grundsätze des Unionrechts führen würde. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben. Ferner ergreifen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben, und unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (§ 4 Abs. 3 EUV). Das deutsche Institut der Bestandskraft hätte daher gegenüber dem Unionsrecht zurückzutreten, sofern eine Kollision zwischen beiden Rechtskreisen vorläge. Dies folgt aus dem Rechtsanwendungsbefehl des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, aus dem sich kraft nationalen Verfassungsrechts ein Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts vor dem bundesdeutschen Recht ergibt.
Die Beklagte selbst hat das erste Vergabeverfahren u.a. gerade wegen einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit ihrer bis dato geltenden Vergabekriterien gestoppt, sodass für sämtliche Entscheidungen danach neue Vergabekriterien galten. An diesen hat sich die Klägerin aufgrund ihrer fehlenden Bewerbung indes nicht mehr messen lassen.
Indem sie sich auf das gestoppte erste Vergabeverfahren berief und letztlich passiv und sehenden Auges den Abschluss der zweiten Vergabe abwartete, ohne sich erneut zu bewerben, hat sich die Klägerin indes selbst ihre jedenfalls grundsätzliche Chance auf den Erhalt eines Baugrundstückes im Rahmen des Einheimischenmodells genommen.
b) Lediglich ergänzend sei weiter angeführt, dass auch aus den unionsrechtlichen Grundfreiheiten kein Anspruch folgt. Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und der Niederlassungsfreiheit in der Union in Art. 49 AEUV. Die Klägerin ist mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht in ihren Grundfreiheiten verletzt. Die Grundfreiheiten richten sich auf den Marktzugang, nicht auf die vollständige Marktgleichheit im gesamten Gemeinschaftsgebiet. Daher sind durch sie nur grenzüberschreitende Sachverhalte geschützt. Um die Betroffenheit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts bejahen zu können ist ein Vergleich zwischen dem inländischen und ausländischen Sachverhalt anzustellen, weshalb rein innerstaatliche Sachverhalte nicht an den Grundfreiheiten gemessen werden können. Eine reine Inländerdiskriminierung wird durch die Grundfreiheiten mithin nicht verboten (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Motive für die Verankerung der Grundfreiheiten im Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die Entwicklung der Grundfreiheiten, Dokumentation WD 11 – 229/06, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/414750/f93245028d80b5c64286b1ce b9d3173/wd-11-229-06-pdf-data.pdf).
Die – nachgewiesene – griechische Abstammung der Klägerin über ihre Mutter ändert nichts an der – ebenfalls nachgewiesenen – deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin. Nur letztere ist indes maßgeblich.
Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den sog. Einheimischenmodellen. In seinem hierzu ergangenen grundlegenden Urteil vom 8. Mai 2013 („Flämisches Einheimischenmodell“) stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen zwar nicht auf Tätigkeiten anwendbar sind, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. U.v. 1.4.2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Randnr. 33, sowie U.v. 5.5.2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-3375, Randnr. 45). In diesem Fall waren die Kläger der Ausgangsverfahren belgische Staatsangehörige und es lagen sämtliche Elemente der Ausgangsrechtsstreitigkeiten innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats. Nach dem Europäischen Gerichtshof war aber gleichwohl keineswegs auszuschließen, dass in anderen Mitgliedstaaten (als im Königreich Belgien) ansässige Privatpersonen oder Unternehmen etwa die Absicht haben, Liegenschaften in den Zielgemeinden zu erwerben oder zu mieten, und die in Rede stehenden Bestimmungen (im Ausgangsverfahren die des flämischen Dekrets) sie somit berühren könnten. Dies gilt gerade im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung von Bestimmungen, die nicht nur für (belgische) Staatsbürger, sondern auch für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Geltung haben. Der Europäische Gerichtshof ging daher davon aus, dass die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an sein Urteil treffen werde, folglich Wirkungen auch in Bezug auf die letztgenannten Staatsbürger entfalten kann (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 8.5.2013, C-197/11, Celex-Nr. 62011CJ0197).
Die zitierte Rechtsprechung des EuGH ändert indes nichts daran, dass die Klägerin allein schon wegen faktischer Erledigung ihres Begehrens jedenfalls aktuell über keinen entsprechenden Anspruch, der im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend gemacht werden kann, verfügt.
IV.
Da die Klage nach alledem ohne Erfolg bleibt, trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
VI.
Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).


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