Europarecht

Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Kraftfahrzeugen

Aktenzeichen  Au 8 S 17.1949

Datum:
8.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16810
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5
KrWG § 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 9, § 62
BayAbfG Art. 31 Abs. 1, Abs. 2
BayVwZVG Art. 21a S. 1, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 2 S. 1, Art. 36 Abs. 1, Abs. 5

 

Leitsatz

1 Mit dem Hinweis auf die besonderen Gefahren für die Umwelt, die durch das Lagern von Kraftfahrzeugen auf einem Grundstück entstehen können, wird eine auf den konkreten Einzelfall abstellende und die Dringlichkeit hinreichend darlegende Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO abgegeben. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist eine Sache für ihren angestammten Zweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig, bleibt ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nur dann erhalten, wenn etwa eine Reparatur konkret ins Auge gefasst und in absehbarer Zeit realisiert wird. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine unzureichend geschützte Lagerung von Kraftfahrzeugen im Freien spricht für die Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung und dafür, dass eine Wiederbenutzung nicht mehr in Betracht kommt. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine von der Antragsgegnerin verfügte Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Kraftfahrzeugen sowie zum Nachweis der Entsorgung durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen gegenüber dem Umweltamt der Antragsgegnerin und die jeweilige Androhung von Zwangsgeldern für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnungen.
Am 19. Oktober 2017 wurde von Mitarbeitern des Umweltamts der Antragsgegnerin sowie der Polizei das Grundstück mit der Flurnummer …1 besichtigt. Dabei wurden auf dem Grundstück unter anderem vier PKWs (grüner Ford Mondeo, Fahrzeugidentnummer:, silbergrauer Ford Escort, Fahrzeugidentnummer:, weißer VW, Fahrzeugidentnummer:, blauer Ford Escort, Fahrzeugidentnummer: …) vorgefunden. Sie befanden sich in folgendem Zustand:
Alle Fahrzeuge standen unverschlossen und vor Witterung ungeschützt auf unbefestigtem Grund. Der Ford Mondeo, abgemeldet seit 5. April 2012, stand in einer alten zum Teil eingestürzten Garage, wobei einige Holzbretter der Garage auf dem Dach des Fahrzeugs lagen. Mindestens ein Rad war abmontiert, die Bremsvorrichtungen waren verrostet bzw. zum Teil ausgebaut. Das Fahrzeug wurde mit einem Holzkeil abgestützt. Es befanden sich Laub und Äste auf der Windschutzscheibe. Der Ford Escort (Silber/Grau), abgemeldet seit 7. März 2011, war sehr stark mit Moos bewachsen sowie durch Äste und Laub verschmutzt. Das Fahrzeug wies einige Lackschäden auf. Der weiße VW, Abmeldungsdatum nicht ermittelbar, wies starken Bewuchs mit Moos auf, die hintere Stoßstange fehlte. Im Motorraum waren freiliegende Kabel zu sehen, ebenso lagen viele Einzelteile wie z. B. Schrauben frei herum. Auch war eine starke Verschmutzung des Motorraums festzustellen. Der Ford Escort (blau), Abmeldungsdatum nicht ermittelbar, befand sich in einer ehemaligen Garage ohne Dach. Insbesondere die Seite wies starken Bewuchs auf. Ein Rad war abmontiert. Im Fond lagen Einzelteile verstreut, insbesondere Schrauben auf dem Armaturenbrett. Auf die Lichtbilder der Behördenakten wird im Übrigen verwiesen.
Eigentümer der Fahrzeuge ist der Antragsteller. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 machte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf den Sachverhalt aufmerksam und setzte ihm eine Frist zur Äußerung bis zum 17. November 2017, die der Antragsteller jedoch ungenutzt verstreichen ließ. Auch bei einer Nachkontrolle auf dem o.g. Grundstück ließ sich keine Veränderung feststellen.
Am 30. November 2017 erließ die Antragsgegnerin folgenden
Bescheid:
1. [Der Antragsteller] wird verpflichtet, die auf dem Grundstück Fl. Nr. …1 der Gemarkung Augsburg abgelagerten nachstehend aufgelisteten Altfahrzeuge der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Altfahrzeug 1: Ford Mondeo, Grün, Fahrzeugidentnummer: …
Altfahrzeug 2: Ford Escort, Silber/Grau, Fahrzeugidentnummer: …
Altfahrzeug 3: […]
Altfahrzeug 4: VW, Weiß, Fahrzeugidentnummer: …
Altfahrzeug 5: Ford Escort, Blau, Fahrzeugidentnummer: …
2. Für die in Nr. 1 genannte Verpflichtung wird eine Frist bis zum 19. Januar 2018 festgesetzt.
3. Kommt der Verpflichtete der in Nummer 1 genannten Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € pro Fahrzeug angedroht.
4. Die sofortige Vollziehbarkeit der unter den Nummern 1 genannten Verpflichtungen wird hiermit angeordnet.
5. Die Entsorgung ist durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen bis zum 19. Januar 2018 gegenüber dem Umweltamt der Stadt … nachzuweisen (Verwertungsnachweis, Registerauszüge des ENTSORGERS; Wiege-/Lieferscheine, Rechnungen, Begleit-/Übernahmescheine bei gefährlichen Abfällen).
6. Kommt der Verpflichtete der in Nummer 5 genannten Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € angedroht.
Zur Begründung des Bescheids hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrzeuge seit längerer Zeit gegenüber der Witterung ungeschützt, unverschlossen, verschmutzt sowie nicht weiter nutzbar seien. Außerdem fehlten einige Teile. Daher stellten die oben bezeichneten Fahrzeuge Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG dar, die der Antragsteller als Abfallbesitzer, § 7 Abs. 2 KrWG, zu entsorgen habe. Die Verpflichtung zur Entsorgung sei auf der Grundlage des § 62 KrWG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 BayAbfG erfolgt. Die Pflicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen für die Entsorgung beruhe auf § 47 Abs. 3 Nr. 1 KrWG. Die Anordnungen in den Nrn. 1 und 5 des Bescheides entsprächen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Beseitigung der Kraftfahrzeuge habe den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der weiteren Aufbewahrung der Fahrzeuge auf seinem Grundstück. Da die Fahrzeuge nicht fachgerecht trockengelegt seien, könne eine Gefährdung des Bodens und des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung der angedrohten Zwangsgelder habe sich die Antragsgegnerin am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers orientiert. Auf den Bescheid im Übrigen wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht per Telefax am 22. Dezember 2017, hat der Antragsteller Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2017 aufzuheben (Au 8 K 17.1948). Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 hat der Antragsteller darüber hinaus (sinngemäß) zuletzt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kraftfahrzeuge entweder direkt betriebsbereit seien oder nur geringfügige Reparaturen benötigten, um diesen Zustand zu erreichen. Akute Sicherheits- und Umweltgefahren wie auslaufende Betriebsflüssigkeiten seien nicht vorhanden. Die Aufforderung, die Kraftfahrzeuge zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen, sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Ein Verkauf müsse dem Antragsteller offen stehen. Ebenso liege die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht im öffentlichen Interesse. Ein Zwangsgeld dürfe nicht angedroht werden, da die Anordnungen der Antragsgegnerin rechtswidrig seien.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 25. Januar 2018 beantragt,
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsgegnerin beim Vollzug des Abfallrechts als Kreisverwaltungsbehörde tätig sei. Die Ausführungen in der Antragsbegründung seien nicht geeignet, einen (neuen) Verwendungszweck der Fahrzeuge erkennen zu können. Im Hinblick auf die Feststellungen vor Ort sei die Darstellung der Antragsbegründung, die Fahrzeuge seien „direkt betriebsbereit“ oder würden nur geringfügige Reparaturen benötigen bzw. könnten noch bestimmungsgemäß verwendet werden, nicht nachvollziehbar. Es widerspreche der Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, das noch bestimmungsgemäß verwendet werden solle, ungeschützt unter freiem Himmel abzustellen. Eine solche Lagerung führe regelmäßig zu Substanzschäden, die bei erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs oder seiner Teile (sofern möglich) erhebliche und unwirtschaftliche Reparaturaufwendungen erfordern würden. Die Gefahr des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten stelle eine abstrakte Gefahr dar, die infolge von Beschädigungen und altersbedingter Korrosion jederzeit zu einer konkreten Gefahr werden könne. Anhaltspunkte dafür, die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung infrage zu stellen, lägen nicht vor. Auf die Antragserwiderung im Übrigen wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 hob die Antragsgegnerin hinsichtlich des Altfahrzeugs 3 den angeordneten Sofortvollzug auf. Das Antragsverfahren wurde insoweit unter dem Aktenzeichen Au 8 S 18.346 abgetrennt und nach übereinstimmender Erledigterklärung eingestellt.
Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte mit Bilddokumentation Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2017 ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage gegen den Bescheid vom 30. November 2017 entfaltet keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Androhung eines Zwangsgelds ist nach Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
Der Antrag ist in der Sache unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig. Die Begründung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit dem Hinweis auf die besonderen Gefahren für die Umwelt, die durch das Lagern der Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück des Antragstellers entstehen können, wird eine auf den konkreten Einzelfall abstellende und die Dringlichkeit hinreichend darlegende Begründung abgegeben (vgl. BayVGH, B. v. 15.7.2002 – 20 CS 02.1482 – juris Rn. 12).
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden.
1. Die Klage gegen die Beseitigungsanordnung wird erfolglos bleiben, weil Nr. 1 des Bescheids vom 30. November 2017 voraussichtlich rechtmäßig und der Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Entsorgungsverfügung gem. Nr. 1 des Bescheids ist § 62 KrWG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 AbfZustV sachlich für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zuständig. Dabei wird sie gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG im eigenen Wirkungskreis tätig.
Die o.g. Fahrzeuge stellen Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG dar. Abfälle sind alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Der Antragsteller als Abfallerzeuger beziehungsweise -besitzer ist zwar der Auffassung, die ursprüngliche Zweckbestimmung der streitgegenständlichen Fahrzeuge sei noch nicht entfallen oder aufgegeben worden. Eine Auswertung der Lichtbilder sowie die Feststellungen der Antragsgegnerin anlässlich des Ortstermins am 19. Oktober 2017 in der Behördenakte (Bl. 3ff. d. A.) lässt das Gericht aber zu dem Schluss kommen, dass die Zweckbestimmung der Fahrzeuge, als Fortbewegungsmittel zu dienen, entfallen ist. Alle Fahrzeuge standen unverschlossen und vor Witterung ungeschützt auf unbefestigtem Grund. Der Ford Mondeo, abgemeldet seit 5. April 2012, stand in einer alten zum Teil eingestürzten Garage, wobei einige Holzbretter der Garage auf dem Dach des Fahrzeugs lagen. Mindestens ein Rad war abmontiert, die Bremsvorrichtungen waren verrostet bzw. zum Teil ausgebaut. Das Fahrzeug wurde mit einem Holzkeil abgestützt. Es befanden sich Laub und Äste auf der Windschutzscheibe. Der Ford Escort (Silber/Grau), abgemeldet seit 7. März 2011, war sehr stark mit Moos bewachsen sowie durch Äste und Laub verschmutzt. Das Fahrzeug wies einige Lackschäden auf. Der weiße VW, Abmeldungsdatum nicht ermittelbar, wies starken Bewuchs mit Moos auf, die hintere Stoßstange fehlte. Im Motorraum waren freiliegende Kabel zu sehen, ebenso lagen viele Einzelteile wie z. B. Schrauben frei herum. Auch war eine starke Verschmutzung des Motorraums festzustellen. Der Ford Escort (blau), Abmeldungsdatum nicht ermittelbar, befand sich in einer ehemaligen Garage ohne Dach. Insbesondere die Seite wies starken Bewuchs auf. Ein Rad war abmontiert. Im Fond lagen Einzelteile verstreut, insbesondere Schrauben auf dem Armaturenbrett.
Ob und ggf. wann die Zweckbestimmung wiederhergestellt werden kann, ist nicht absehbar. Eine alsbaldige Zuführung der Fahrzeuge zu ihrem früheren Zweck ist nicht ersichtlich. Ist eine Sache für ihren angestammten Zweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig, bleibt ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nur dann erhalten, wenn etwa eine Reparatur konkret ins Auge gefasst und in absehbarer Zeit realisiert wird (vgl. VG München, U. v. 30.8.2016 – M 17 K 15.3371 – juris Rn. 30).
Zwar trägt der Antragsteller vor, die Fahrzeuge seien entweder direkt betriebsbereit oder benötigten nur geringfügige Reparaturen, um diesen Zustand zu erreichen. Allerdings erscheint eine Wiederverwendung durch den Antragsteller nicht anhand objektiver Umstände in absehbarer Zeit wahrscheinlich. Der Antragsteller mag hier zwar eine Reparatur beabsichtigen. Allerdings ist eine Umsetzung des Reparaturvorhabens nicht zu erkennen. Eine Reparatur der Fahrzeuge könnte aufgrund ihres Zustandes auch nicht in absehbarer Zeit realisiert werden. Von einer unmittelbaren Zuführung zum ursprünglichen Verwendungszweck kann bei dem Zustand der Fahrzeuge keine Rede sein. Zudem spricht die unzureichend geschützte Lagerung der Fahrzeuge im Freien für die Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung und dafür, dass eine Wiederbenutzung nicht mehr in Betracht kommt. Wäre die Aufgabe der Zweckbestimmung der Fahrzeuge als Fortbewegungsmittel unbeabsichtigt gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Fahrzeuge gegen Witterungseinflüsse geschützt werden würden, um nicht ungehindert zu verrotten (vgl. VG München, U. v. 30.8.2016 – M 17 K 15.3371 – juris Rn. 31).
Die Aufforderung der Antragsgegnerin, die Altautos zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen, ist nicht unverhältnismäßig und auch ansonsten frei von Ermessensfehlern. Da die Fahrzeuge nicht bestimmungsgemäß verwendet werden und im Übrigen eine sinnvolle Verwertung von dem Antragsteller in Zukunft nicht angenommen werden kann, haben seine Interessen, die sich letztlich darauf beschränken, die Fahrzeuge im Besitz zu haben, hinter den Interessen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zurückzustehen, weshalb die Entsorgung zu Recht angeordnet wurde. Nachdem die Qualifizierung als Abfall im Rechtssinne nicht zu beanstanden ist, brauchte die Behörde alternative Anordnungen nicht zu erwägen. Die Anordnung, in unzulässiger Weise gelagerten Abfall zu entsorgen, ist von Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ohne weiteres gedeckt (vgl. VG München, U. v. 30.8.2016 – M 17 K 15.3371 – juris Rn. 36).
Die Auswahl des Antragstellers als Adressat ist ebenso nicht zu beanstanden. Verantwortlicher und damit zutreffender Adressat einer Entsorgungsanordnung ist im Fall des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG der Verursacher und im Fall des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG der abfallrechtlich Pflichtige. Der Antragsteller übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeuge aus und ist daher als Abfallbesitzer i.S.v. § 3 Abs. 9 KrWG tauglicher Adressat der Beseitigungsanordnung (vgl. VG München, U. v. 30.8.2016 – M 17 K 15.3371 – juris Rn. 37).
2. Der Antrag bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Antragsteller damit die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung begehrt.
Auch die Androhung eines Zwangsgelds in den Nrn. 3 und 6 des Bescheids vom 30. November 2017 ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und 5 BayVwZVG. Die verfügten Anordnungen sind Handlungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 BayVwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 BayVwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Zwangsgeldandrohung ist auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang, das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 € und höchstens 50.000 € (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG). Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Satz 4 der Vorschrift ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen, eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B. v. 16.09.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 23). Um den Adressaten zur Erfüllung seiner Pflichten zu veranlassen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bemisst sich vorliegend nach den voraussichtlichen Beseitigungskosten. Davon ausgehend ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers, das in Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liegt. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i. V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Der Antrag bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Antragsteller damit die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung begehrt.


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