Europarecht

Verwaltungsgerichte, Elektronische Antragstellung, Befähigung zum Richteramt, Prozeßkostenhilfeverfahren, Soforthilfe, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Ständige Verwaltungspraxis, Maßgeblicher Zeitpunkt, Ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, Rechtsmittelbelehrung, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfebeschluss, Antragsgegner, Gleichheitssatz, Vorläufige Streitwertfestsetzung, Verwaltungsverfahrensgesetz, Vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, Massenverfahren, Streitwertbeschwerde, Streitwertkatalog

Aktenzeichen  W 8 K 20.814

Datum:
18.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 652
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 101 Abs. 2
VwGO § 42
VwGO § 43
VwGO § 44a
VwGO § 88
GG Art. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.
Bei verständiger Würdigung des Vortrags des Klägers und des gestellten Antrags (§ 88 VwGO) ist dieser dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, einen formwirksamen Antrag auf Gewährung von einer finanziellen Hilfe aufgrund der Richtlinien für die Gewährung von finanziellen Hilfen für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen freischaffenden Künstlerinnen und Künstler (Künstlerhilfsprogramm), schriftlich und nicht auf dem elektronischen Weg, wie von den maßgeblichen Förderrichtlinien vorgesehen, stellen zu können.
Es bestehen bereits Zweifel, ob die so verstandene Klage zulässig ist, jedenfalls ist sie aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf eine nichtelektronische Antragstellung hat.
Das Gericht nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 13. Juli 2020 (W 8 E 20.815), in welchem es das klägerische Vorbringen bereits ausführlich gewürdigt hat, sowie auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2020 (6 CE 20.1667) und den ablehnenden Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren vom 28. September 2020. Der Kläger hat im weiteren Verfahren nichts vorgetragen, was eine im Vergleich zu diesen Beschlüssen abweichende Beurteilung rechtfertigt.
Lediglich ergänzend ist auszuführen:
1. Es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Klage.
Dies liegt aber nicht bereits daran, dass der Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da die Antragstellung für die Bewilligung einer Künstlerhilfe nach den Richtlinien für die Gewährung von finanziellen Hilfen für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen freischaffenden Künstlerinnen und Künstler („Künstlerhilfsprogramm“) nach Nr. 6 Satz 1 der Richtlinien nur bis zum 30. September 2020 möglich war. Denn der Kläger hat während des laufenden Antragszeitraums jedenfalls einen schriftlichen Antrag bei der Regierung von … gestellt und gerichtliche Eilanträge eingelegt sowie Klage erhoben. Darüber hinaus beruft sich der Kläger gerade darauf, dass eine schriftliche Antragstellung ausreichend sei. Die gerichtliche Verfahrenslaufzeit kann ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Gleichwohl ist fraglich, auf welchem Weg er sein Klageziel der nichtelektronischen Antragstellung statthafterweise verfolgen kann. Für eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO bedarf es eines Verwaltungsaktes nach Art. 35 BayVwVfG, dessen Erlass seitens des Beklagten abgelehnt wurde. Es ist zweifelhaft, ob dem Schreiben der Regierung von … vom 28. Mai 2020, in dem mitgeteilt wird, dass eine Antragstellung nur elektronisch möglich sei, einen solchen Verwaltungsakt darstellt. In diesem Zusammenhang ist zudem § 44a VwGO zu beachten, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, der Kläger also die aus seiner Sicht ausreichende schriftliche Antragstellung in einer Klage auf Bewilligung der begehrten Förderung geltend machen müsste, über deren Voraussetzungen der Beklagte erkennbar nicht in der Sache entschieden hat.
Die Statthaftigkeit einer Klage auf Feststellung, dass eine wirksame Antragstellung im Rahmen des Künstlerhilfsprogramms auch schriftlich möglich ist, scheitert an der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist wiederum auf eine Klage auf Bewilligung der begehrten Förderung zu verweisen.
Letztlich kann die Frage der statthaften Klage und deren Zulässigkeit aber dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.
2. Die Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, seinen Antrag auf Bewilligung einer Künstlerhilfe schriftlich und nicht elektronisch zu stellen.
Diesbezüglich hat das Gericht in seinem Beschluss vom 13. Juli 2020 (W 8 E 20.815) ausgeführt:
„(…) Denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Rechtsanspruch darauf, seinen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe aus dem Künstlerhilfsprogramm schriftlich bei der Regierung von … zu stellen.
a.) Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen förderrechtlichen Grundsätzen. Denn auch die Förderung aus dem Künstlerhilfsprogramm stellt eine freiwillige Maßnahme des Freistaats Bayern dar, die im billigen Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) auf Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien gewährt wird. Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung (st. Rspr. der Kammer, zuletzt B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 sowie Ue.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 und W 8 K 20.330; U.v. 13.1.2020 – W 8 K 19.364 – alle juris jeweils m.w.N. zur Rspr.).
Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung bzw. des Förderverfahrens ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; U.v. 28.10.1999 – 19 B 96.3964 – juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30).
Sind die Fördervoraussetzungen (einschließlich der Verfahrensvorschriften) – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder gegebenenfalls ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – BVerwGE 152, 211 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; BayVGH. B.v. 27.7.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris Rn. 13).
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951- 2 BVG 1/51 – juris) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.
Vorstehende Grundsätze sind dabei konsequenterweise nicht allein für die Gewährung einer Förderung an sich, sondern gleichermaßen für die Durchführung des der Förderung vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens einschließlich der hier streitigen Art der Antragstellung entsprechend heranzuziehen. Ausgehend hiervon begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Antragsgegner in den einschlägigen Förderrichtlinien in Nr. 6 Satz 4 festlegt, dass die Antragstellung elektronisch zu erfolgen hat und diese Richtlinien auch in ständiger Verwaltungspraxis so anwendet.
Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Antragsgegner in den Förderrichtlinien eine elektronische Antragstellung vorsieht, da hierfür sachliche Gründe gegeben sind. Zum einen handelt es sich bei dem Künstlerhilfsprogramm des Freistaates Bayern um eine Förderung die potentiell auf eine Vielzahl an möglichen Förderungsempfängern abzielt, nämlich letztlich die Gesamtheit der freischaffenden Künstlerinnen und Künstler, welche im Freistaat … ihren Hauptwohnsitz haben (Nr. 2.1 Satz 1 der Förderrichtlinien). Aufgrund dessen und der Tatsache, dass neben der Soforthilfe für Künstler auch andere Soforthilfeprogramme (etwa Soforthilfe für kleine Unternehmen und solo-Selbstständige) zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich bei der Förderung aus dem Künstlerhilfsprogramm und den anderen Soforthilfeprogrammen um Masseverfahren, deren Bewältigung im elektronischen Wege – wie auch vom Antragsgegner zutreffend ausgeführt – deutlich erleichtert wird. Vor dem Hintergrund einer effektiven Verwaltungsarbeit und auch dem Sinn und Zweck einer Soforthilfe, nämlich diese möglichst zeitnah zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe oder Zahlungsschwierigkeiten an den Förderungsempfänger auszuzahlen, liegt in der konkreten Ausgestaltung des Antragsverfahrens im elektronischen Wege ein sachlicher willkürfreier Grund.
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Formlosigkeit des Verwaltungsverfahrens. So verlangt das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zwar keine bestimmte Form für Anträge, weshalb diese grundsätzlich mündlich, schriftlich und auch konkludent gestellt werden können (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 22 Rn. 51). Dies gilt allerdings nur soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere kann das Fachrecht besondere Formvorschriften für die Antragstellung enthalten (vgl. Ramsauer a.a.O.; Schmitz in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 22 Rn. 43). Wenn also der Antragsgegner in seinen Förderrichtlinien eine elektronische Antragstellung vorsieht, ist dies aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
b.) Der Antragsteller wird zudem nicht entgegen der ständigen Verwaltungspraxis gleichheitswidrig benachteiligt, indem ihm eine schriftliche Antragstellung verweigert wird. Es ergibt sich aus den Ausführungen des Beklagten in der Antragserwiderung jedenfalls konkludent, dass eine Antragstellung für alle potentiellen Förderungsempfänger allein auf dem hierfür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgt. Somit wird der Antragsteller genauso behandelt, wie alle anderen Antragsteller auch, weshalb es bereits vor diesem Hintergrund an der von ihm gerügten Ungleichbehandlung fehlt.
c.) Vorliegend liegt des Weiteren keine atypische Fallgestaltung aufgrund Besonderheiten des Einzelfalles vor, welche eine abweichende Sichtweise rechtfertigen würde.
Ausgangspunkt ist – wie ausgeführt – die ständige Förderpraxis bzw. Handhabung der Förderrichtlinien in Bezug auf die Art der Antragstellung in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 25. Aufl. 2019, § 114 Rn. 41 ff.).
Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris).
Ein solch atypischer Fall ergibt sich hier nicht aus der persönlichen Situation des Antragstellers. Auch wenn der Antragsteller nach eigenen Angaben keinen häuslichen Internet-Zugang sowie ein technologisch veraltetes „Smartphone“ besitzt und zudem derzeit auch keine Möglichkeit hat, die Internetarbeitsplätze in der Stadtbücherei S. zu nutzen, erscheint es der Kammer nicht als unmöglich oder unzumutbar, dass der Antragsteller den Antrag auf Gewährung der Soforthilfe aus dem Künstlerhilfsprogramm dennoch auf dem elektronischen Wege stellt.
Es existieren anderweitige zumutbare Möglichkeiten für den Antragsteller, sich Zugang zum Internet zu verschaffen, beispielsweise die Nutzung eines der zahlreichen „WLAN-Hotspots“ in der Stadt Sch. nahe dem Wohnort des Antragstellers (vgl. https://www…de/service/hotspots-der-stadt/#:~:text=HotSpots%20in%20Schweinfurt,Hadergasse%20oder%20an%20der%20Kunsthalle.; abgerufen am 13.7.2020) oder aber die Nutzung des Internets über Bekannte, die gegebenenfalls über einen Internet-Zugang verfügen. Ferner besteht die Möglichkeit, wie vom Antragsgegner in der Antragserwiderung angesprochen, ein Internetcafé zu besuchen und über die dortigen Internetarbeitsplätze den Antrag elektronisch zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht über die erforderliche persönliche E-Mailadresse zur Antragstellung verfügen sollte, so ist er diesbezüglich auf die zahlreichen kostenlosen Anbieter von E-Maildiensten zu verweisen. All dies erscheint für den Antragsteller aus Sicht der Kammer möglich und zumutbar.
Nach alledem liegt in der persönlichen Situation des Antragstellers kein atypischer Fall begründet, aus welchem dieser einen Anspruch auf eine schriftliche Antragstellung herleiten kann.“
Darüber hinaus hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. August 2020 (6 CE 20.1677) einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2020 abgelehnt und ausgeführt, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine elektronische Antragstellung unmöglich oder unzumutbar war (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2020 – 6 CE 20.1677 – Rn. 7).
Der Kläger hat im weiteren Klageverfahren darüber hinaus diesbezüglich nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigt, wie das Gericht auch bereits in seinem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss im vorliegenden Klageverfahren vom 28. September 2020 näher ausgeführt hat.
Datenschutzrechtliche oder sonstige Bedenken gegen eine elektronische Antragstellung bestehen auch weiterhin nicht. Der Kläger muss sich wegen seiner angespannten finanziellen Situation vorrangig auf soziale Leistungen verweisen lassen, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen – anders als auf die Künstlerhilfe – ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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