Europarecht

Widerruf eines Altrechts zur Wasserkraftnutzung

Aktenzeichen  Au 9 K 17.1293

Datum:
25.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5240
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 39, § 40, § 100 Abs. 1 S. 2
BayWG Art. 16 Abs. 1, Art. 22, Abs. 1, Art. 23 Abs. 3, Art. 58 Abs. 1 S. 2
GG Art. 14 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Entzug des wasserrechtlichen Bestandsschutzes bei mehrjähriger Nutzungsunterbrechung verstößt nicht gegen den grundsätzlich garantierten Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage der Klägerin verhandeln und entscheiden, ohne dass diese an der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2019 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2019 form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gegenstand der Klage ist nach Aufhebung der Ziffer III. des mit der Klage angegriffenen Bescheids des Landratsamtes … vom 24. Juli 2017 nur noch der entschädigungslose Widerruf des Altrechts der Klägerin zur Wasserkraftnutzung (Ziffer I.1 des Bescheids), die Neuregelung der Gewässerunterhaltspflichten in Ziffer I.2 sowie die wasserrechtlichen Anordnungen in Ziffer II.
1. Ziffer I.1 des Bescheids des Landratsamts … vom 24. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den ausgesprochenen Widerruf des wasserrechtlichen Altrechts zur Wasserkraftnutzung der … ist § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG kann die zuständige Behörde die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und Befugnisse) ohne Entschädigung u.a. widerrufen, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist.
Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass vom anfänglichen Bestehen eines alten Rechts i.S.d. § 20 Abs. 1 WHG auszugehen ist. Dieses Altrecht hat die Klägerin, wie die Ortseinsichten in den Jahren 1997, 2000 und 2016 belegen, seit mindestens drei Jahren ununterbrochen nicht (mehr) ausgeübt, so dass für den Beklagten die Widerrufsmöglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG eröffnet ist. Ein Recht oder eine Befugnis zur Benutzung eines Gewässers wird nicht abstrakt, sondern immer in Bezug zu einer konkret bestimmten Benutzungsanlage, zu einem bestimmten Zweck und in einer nach Art und Maß bestimmten Weise erteilt (vgl. § 10 Abs. 1 WHG). Gleiches gilt für die altrechtliche Zulassung, wie im vorliegenden Fall die Beschlüsse (Genehmigungen) des ehemaligen Landratsamts … vom 10. November 1949, 12. Juli 1950 und vom 3. August 1950 belegen. Erforderlich, aber auch ausreichend bezüglich der geforderten Nutzungsunterbrechung von drei Jahren ist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG, dass die mit dem Altrecht verbundene Gewässerbenutzung mindestens drei Jahre geruht hat. Das Altrecht umfasste hier das Ableiten und Wiedereinleiten von Triebwasser über den Triebwerkskanal zu einer Turbine (liegende Welle) zur Wasserkraftnutzung der Schwalb (Gewässer dritter Ordnung). Bezüglich dieser Wasserkraftnutzung stellte das fachlich zuständige Wasserwirtschaftsamt … bereits bei der Ortseinsicht am 21. März 1997 (Behördenakte Bl. 145) fest, dass das Triebwerk nicht in Betrieb war. Das Zulaufgerinne zum Turbineneinlauf und ein angrenzender Fischteich wurden zum damaligen Zeitpunkt fischereilich genutzt. Das ankommende Wasser der … wurde über die Hochwasserentlastung in das Umlaufgerinne abgeleitet. Bei einer erneuten Ortseinsicht am 7. April 2000 (Behördenakte Bl. 149) und am 25. Juli 2016 (Behördenakte Bl. 161) stellte die wasserwirtschaftliche Fachbehörde jeweils fest, dass die Stauwehranlage defekt und augenscheinlich schon mehrere Jahre außer Betrieb sei. Das gesamte Wasser werde über das Hochwasserentlastungsgerinne um das vorhandene Triebwerk herum geleitet. Eine Ableitung in den Triebwerkskanal finde augenscheinlich aufgrund des erheblichen Bewuchses schon länger nicht mehr statt. Zusammenfassend kam das Wasserwirtschaftsamt … zum Ergebnis, dass die Triebwerksanlage augenscheinlich schon mehrere Jahre außer Betrieb, verwahrlost und defekt sei. Die Triebwerksanlage müsse komplett neu hergerichtet bzw. ertüchtigt werden. Auch die Klägerin hat im Klagebegründungsschriftsatz vom 22. Januar 2018 eingeräumt, dass der inzwischen trocken gefallene Triebwerkskanal in den vergangenen Jahren nicht mehr genutzt wurde.
Ein spezielles öffentliches Interesse am Widerruf der altrechtlichen Zulassung wird tatbestandlich von § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht gefordert. Es genügt insoweit die Absicht der Behörde, die durch das alte Recht durchbrochene allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Gewässer wiederherzustellen (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, AbwAG, Stand: Juni 2018, § 20 Rn. 103; BVerwG, B.v. 20.11.1993 – 7 B 114.93 – juris; VG Ansbach, U.v. 10.1.2018 – AN 9 K 16.02072 – juris Rn. 45).
Der Entzug des wasserrechtlichen Bestandsschutzes bei mehrjähriger Nutzungsunterbrechung verstößt auch nicht gegen den grundsätzlich garantierten Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar können alte Wasserrechte von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.2.2010 – 1 BvR 27/09 – juris), wenn sie dem Einzelnen eine eigentümergleiche Rechtsposition verschaffen und diese Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen i.S.v. Investitionen beruht. Solche vorhandenen Rechtspositionen können aber im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Wege von Inhalts- und Schrankenbestimmungen umgestaltet werden, wenn hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorliegen. Diesen Vorgaben genügt § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG (so auch Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O, § 20 Rn. 104; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 20 Rn. 62). Die Vorschrift dient einem legitimen Zweck und ist verhältnismäßig. Die Verfassung gebietet nämlich nur den Schutz eines tatsächlich vorhandenen und genutzten Bestandes. An einem solchen fehlt es vorliegend, nachdem sowohl die Ortseinsichten des Wasserwirtschaftsamtes … aus den Jahren 1997, 2000 und 2016 hinreichend belegt haben, dass eine Wasserkraftnutzung durch die Klägerin nicht mehr stattfindet bzw. bereits vor längerer Zeit aufgegeben wurde.
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2017 erweist sich in Ziffer I. schließlich auch als verhältnismäßig und – soweit vom Gericht in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO nachprüfbar – ermessensgerecht. Durch die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, dass Allgemeingut Wasser, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung des Wasserschatzes zu sorgen. Die Behörde handelt daher regelmäßig ermessensgerecht, wenn sie von der Absicht geleitet ist, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen. Das Ermessen, ein altes Recht zu widerrufen, ist dahingehend intendiert, dass der Widerruf bei langjähriger Nichtausübung des Rechts zu erfolgen hat und es einer näheren Begründung des Entschließungsermessens nur bedarf, wenn in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der wasserrechtlichen Nutzung zu rechnen wäre (OVG Saarl, B.v. 30.12.2016 – 1 A 13/16 – juris Rn. 10; OVG Saarl, B.v. 20.8.2010 – 1 A 214/10 – juris Rn. 12). Nur dann wäre trotz der langjährigen Nichtausübung der Benutzung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ein berechtigtes Interesse am Fortbestand des Staurechts anzuerkennen und ein Widerruf des Rechts möglicherweise ausgeschlossen. Auch müssen keine Erwägungen zur Entschädigung des Betroffenen angestellt werden, weil das Gesetz für die Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG mangels eines schutzwürdigen Vertrauens des Rechtsinhabers in den Fortbestand des nunmehr aufgehobenen Rechts die Gewährung einer Entschädigung ausdrücklich ausschließt.
Die konkrete Möglichkeit einer Wiederaufnahme der wasserrechtlichen Nutzung i.S.d. Altrechts hat die Klägerin nicht dargelegt. Insoweit erschöpft sich ihr Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 22. Januar 2018 lediglich in der pauschalen Behauptung einer derartigen Absicht. Einer Wiederaufnahme der Nutzung steht jedoch nach Auffassung der Kammer der in den Akten hinreichend dokumentierte Zustand der wasserrechtlichen Benutzungsanlage, wie ihn das Wasserwirtschaftsamt … letztmalig anlässlich der Ortseinsicht im Jahr 2016 festgehalten hat, entgegen. Ohne erhebliche finanzielle Aufwendungen dürfte die Klägerin nicht in der Lage sein, die Triebwerksanlage wieder zu ertüchtigen. Der Triebwerkskanal ist zwischenzeitlich trocken gefallen und weist einen deutlichen Bewuchs auf. Die der Gewässerbenutzung zugeordneten Mühlengebäude sind mittlerweile weitestgehend verfallen und unbenutzbar geworden. All diese Umstände schließen eine Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung i.S.d. Altrechts in absehbarer Zeit aus. Dem folgend lag der Widerruf des Altrechtes im intendierten Ermessen der zuständigen Behörde. Ermessensfehler sind insoweit nicht zu erkennen. Somit war der Widerruf des Altrechts in Ziffer I.1 des mit der Klage angegriffenen Bescheides des Beklagten vom 24. Juli 2017 rechtmäßig.
2. Soweit die Klage der Klägerin gegen die in Ziffer I.2 getroffene Regelung der künftigen Gewässerunterhaltspflichten gerichtet ist, ist diese ebenfalls unbegründet. Die getroffene differenzierte Regelung zum Gewässerunterhalt ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind die §§ 39, 40 WHG i.V.m. mit Art. 22 und 23 BayWG.
Nach § 39 WHG ist die Gewässerunterhaltung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und umfasst Pflege und Entwicklung eines oberirdischen Gewässers, die in Satz 2 beispielshaft konkretisiert wird. In § 40 WHG i.V.m. Art. 22 und 23 BayWG ist geregelt, wen die Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer trifft. Sie obliegt bei Gewässern erster und zweiter Ordnung grundsätzlich dem Freistaat Bayern (Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayWG), bei Gewässern dritter Ordnung den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises (Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG). Unter den Begriff des Gewässers dritter Ordnung fallen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG alle Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind und nicht nur eine untergeordnete wasserwirtschaftliche Bedeutung haben (vgl. Schwendner in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: Februar 2017, Art. 22 Rn. 24). Da die … und das dazugehörende Umgehungsgerinne grundsätzlich Gewässer dritter Ordnung sind, ist die Klägerin bereits begrifflich durch die Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids vom 24. Juli 2017 nicht beschwert, soweit die künftige Gewässerunterhaltung durch die Gemeinde … in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG erfolgen soll.
Unterhaltsverpflichtet ist die Klägerin nach Abschluss der angeordneten Umbaumaßnahmen nur für den Abschnitt der … im Bereich des Triebwerkskanals (Teilfläche Fl.Nr. … der Gemarkung …). Die in Ziffer II.2.1 des Bescheids der Klägerin auferlegte Gewässerunterhaltslast begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in Art. 23 Abs. 3 BayWG, wonach die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf Dritte übertragen kann, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird.
Vorliegend hat das Wasserwirtschaftsamt … insbesondere bei der Ortseinsicht am 25. Juli 2016 (Aktenvermerk Behördenakte Bl. 161) festgestellt, dass die Klägerin ihrer Unterhaltungsverpflichtung am Triebwerkskanal aufgrund der vormals bestehenden Nutzungsberechtigung aus dem Altrecht über längere Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dieser Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) kommt im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zu. Denn die Äußerungen der sachkundigen Behördenvertreter beruhen nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse. Diesen Aussagen kommt besonderes Gewicht zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2014 – 8 ZB 12.1118 – juris; B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47).
Die aufgrund der Vernachlässigung des Gewässerunterhalts am Triebwerkskanal in der Sache gebotene Übertragung der Unterhaltungslast auf die Klägerin erfolgte auch ermessensgerecht. Der Beklagte hat zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin vor dem Widerruf des Altrechts am Gewässer spiegelbildlich für die von ihr aus dem Gewässer zu ziehenden Nutzungsrechte die Verpflichtung zum Gewässerunterhalt innehatte. Da sie dieser Pflicht nach den Feststellungen der Fachbehörde nur unzureichend nachgekommen ist, erscheint die nunmehr angeordnete nachwirkende Unterhaltspflicht sachgerecht. Weiter spricht für den künftigen Gewässerunterhalt am Triebwerkskanal das fortbestehende Grundeigentum der Klägerin an den wohl noch vorhandenen Nutzungseinrichtungen. Die in Ziffer I.2 des Bescheids getroffene differenzierte Unterhaltsregelung am Gewässer ist demnach ermessensfehlerfrei erfolgt.
3. Auch die im gegenständlichen Bescheid unter Ziffer II. verfügten Folgemaßnahmen sind materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 100 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG bzw. bezüglich der angeordneten Beseitigung der vormaligen Wehranlagen in Art. 16 BayWG.
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG obliegt die Gewässeraufsicht den Kreisverwaltungsbehörden. Diese ordnen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis wie hier durch den rechtmäßigen Widerruf in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids erloschen, findet Art. 16 Abs. 1 bis 3 BayWG sinngemäß Anwendung (Art. 16 Abs. 4 BayWG). Nach Art. 16 Abs. 1 BayWG kann der Inhaber der bisherigen Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden u.a. die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen (Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayWG). Die jeweiligen Gründe des Wohls der Allgemeinheit sind maßgeblich, ob und ggf. welche Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 BayWG ausgesprochen werden können (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, a.a.O., Art. 16 Rn. 13).
Die Anordnungen in Ziffer II.1 (Verpflichtung zur Errichtung eines Absperrdammes oberhalb der bisherigen Stauanlage aus Hochwasserschutzgesichtspunkten) und in Ziffer II.3 (Beseitigung der alten Stauanlagen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit der …) begegnen im Hinblick auf das in § 100 Abs. 1 WHG, Art. 58 Abs. 1 BayWG bzw. Art. 16 Abs. 1 BayWG jeweils zu fordernde rechtfertigende Wohl der Allgemeinheit keinen Bedenken.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u.a. mit dem Ziel an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des Vorsorgegrundsatzes (Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, AbwAG, a.a.O., § 6 WHG Rn. 16). Dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzung in § 6 WHG trägt die getroffene Anordnung in Ziffer II.1 ausreichend Rechnung.
Gleiches gilt für die Anordnung der Beseitigung der alten Stauanlage in Ziffer II.3. Insoweit entspricht es dem Regelfall bei einer nicht unerheblichen triebwerksbezogenen Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG), dass es nach dem Widerruf des Altrechts das Wohl der Allgemeinheit aus wasserwirtschaftlicher Sicht gebietet, Maßnahmen zum Rückbau der Anlage und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes des Gewässers zu treffen. Der Gesetzgeber hat insoweit im Kern in Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG Regelmaßnahmen formuliert, die in einer Vielzahl von Standardfällen indiziert sind. Zutreffend ist daher von einem erheblich eingeschränkten behördlichen Ermessen auszugehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 27.1.2015 – Au 3 K 14.185 – juris Rn. 107). Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs der gebotenen Maßnahmen. Damit bedarf es im Regelfall keiner besonderen Ermessensausübung oder Begründung seitens der Behörde, soweit – wie hier – der (rechtmäßige) Widerruf einer Gewässerbenutzung durch eine Triebwerksanlage inmitten steht. Da besondere Sachverhaltsumstände zu Gunsten der Klägerin nicht ersichtlich sind, ist die Ermessensbetätigung des Beklagten im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg.
4. Nachdem sich der Bescheid in der Gestalt, in der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2019 noch aufrechterhalten wurde, als rechtmäßig erweist und nicht geeignet ist, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen, war die Klage demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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