Europarecht

Zahlung Verzugszinsen für verspätete Mietzahlung

Aktenzeichen  425 C 18488/17

Datum:
7.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZMR – 2019, 42
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 536 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.055,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 347,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.08.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.055,22 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.055,22 € zuzüglich Verzugszinsen sowie auf die Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 347,60 € zuzüglich Verzugszinsen.
Zwischen den Parteien kam unstreitig eine vertragliche Vereinbarung über Ausstellungsräume in der M.str. … im Hinterhof zuzüglich diverser Nebenleistungen zustande. Weiter unstreitig ist, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsbetrag von 3.055,22 € der Höhe nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entspricht.
Zwar enthält die Vereinbarung der Parteien sowohl dienstvertragliche wie auch mietvertragliche Elemente, so dass es sich um einen sog. Typenverschmelzungsvertrag handelt (Palandt, vor § 535 Rn. 6a), der Schwerpunkt der streitgegenständlichen Vereinbarung liegt jedoch in der Anmietung der Ausstellungsräume ist, so dass der Vertrag insgesamt als Mietvertrag zu behandeln ist und die mietvertraglichen Vorschriften Anwendung finden.
Der Zahlungsbetrag war entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei nicht nach § 536 Abs. 1 BGB wegen eines Mangels der Mietsache gemindert.
Ein Mangel der Mietsache liegt gemäß § 536 Abs. 1 BGB dann vor, wenn die Istbeschaffenheit von den nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen, von der Sollbeschaffenheit der Mietsa – che, abweicht.
Fraglich ist vorliegend die vertraglich vereinbarte Istbeschaffenheit.
Schriftlich haben die Parteien insoweit nur geregelt, dass Vertragsgegenstand Ausstellungsräu – me im Basement im Hinterhof der M.str. … sind und der Eingangsbereich ausgeleuchtet werden sollte. Die Ausstellungsräume waren von den Parteien auch besichtigt worden. Zum Zeitpunkt der Besichtigung war im Zugangsbereich kein Fahrzeug geparkt. Damit entsprach die konkrete Lage der Ausstellungsräume im Hinterhof und im Basement jedenfalls der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit.
Für die weitere Bestimmung des Umfangs des vertragsgemäßen Gebrauchs, vorliegend für die Frage, ob die freie Einsehbarkeit des Zugangsbereichs ebenfalls von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit umfasst ist, ist mangels eindeutiger, vertragliche Vereinbarungen der Parteien die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles als Auslegungshilfe heranzuziehen. Dabei ist im streitgegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Zugangsbereich zum Hinterhof eindeutig als Zufahrt zu erkennen ist und aufgrund der im Hinterhof vorhandenen Parkplätze auch offensichtlich ist, dass die Zufahrt als solche durch Fahrzeuge genutzt wird. Auch ist die streitgegenständliche Zufahrt so breit, dass dort Fahrzeuge in den Hinterhof einfahren können, auch wenn Fahrzeuge an der Seite der Zufahrt parken. Genauso wenig wie ein Mieter einer Altbauwohnung erwarten kann, dass im Keller feuchtigkeitsempfindliche Gegenstände gelagert werden können, kann aufgrund der beengten Parkplatzsituation im Glockenbachviertel nach der Verkehrsanschauung nicht ausge – schlossen werden, dass ein Hinterhof und dessen Zufahrt als Parkfläche genutzt wird.
Damit entsprach der streitgegenständliche Zufahrtsbereich – auch als dort an zwei Tagen ein Fahrzeug parkte – nach der Verkehrsanschauung der vertraglichen Sollbeschaffenheit.
Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Ausstellungsräume trotz des Fahrzeugs grund – sätzlich zugänglich waren, lag insoweit ebenfalls kein Mangel der Mietsache vor.
Bei der Einsehbarkeit des Eingangsbereichs handelt es sich auch nicht um eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB. Allein der Umstand, dass die Parteien vor Abschluss der Vereinbarung über die Einsehbarkeit des Eingangsbereiches gesprochen haben, begründet keine vertraglich bindende Zustandserklärung der Klägerin, die über eine bloße Angabe zum Verwendungszweck hinausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin bindend erklären wollte und für das Vorhandensein der Einsehbarkeit des Eingangsbereichs auch einstehen und bei Fehlen auch ohne Verschulden Schadensersatz leisten wollte, wurde von der Beklagtenpartei nicht vorgetragen.
Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB ab 13.02.2017.
Mit Schreiben vom 22.11.2016 rechnete die Klägerin die gewährten Leistungen gegenüber dem Beklagten ab und forderte den Beklagten zur Zahlung von 3.055,22 € mit Fristsetzung bis 02.12.2016 auf. Entgegen der Auffassung der Klagepartei befand sich der Beklagte jedoch nicht ab 03.12.2016 in Zahlungsverzug im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB. Zwar trat ab diesem Zeitpunkt Fälligkeit der Zahlung ein, es lag jedoch noch keine Mahnung der Klägerin vor, die für den Verzugseintritt nach § 286 Abs. 1 BGB erforderlich ist. Eine einseitige Festsetzung der Leistungs – zeit durch den Gläubiger stellt auch keine Leistungszeit nach dem Kalender im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Eine Mahnung der Klägerin nach § 286 Abs. 1 BGB erfolgte erst mit Schreiben vom 31.01.2017, in dem dem Beklagten eine Zahlungsfrist von 8 Tagen gesetzt wurde. Ab spätestens 13.02.2017 befand sich der Beklagte damit nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB in Verzug.
Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen ab 04.08.2017 als Verzugsschaden nach §§ 286 Abs. 1, 249 BGB.
Da sich der Beklagte ab 13.02.2017 in Verzug befand (siehe oben), ist auch das vorgerichtliche rechtsanwaltliche Tätigwerden mit Schreiben vom 22.05.2017 als Verzugsschaden nach §§ 249, 286 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 3.055,22 € errechnen sich vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 347,60 € netto.
Was die geltend gemachten Verzugszinsen betrifft, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Allein die Fristsetzung im Schreiben vom 22.05.2017 begründet keinen Verzug des Beklagten. Da die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht angemahnt wurde, sondern das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wurde, befand sich der Beklagte erst ab Zustellung des Mahnbescheides ab 04.08.2017 nach § 286 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB in Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwertfestsetzung wurde die Höhe der Klageforderung zugrunde gelegt.


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