Europarecht

Zur Darlegungslast der Unzulässigkeit einer Motorsteuerungsoftware

Aktenzeichen  27 U 1368/20

Datum:
13.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22838
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 138, § 520 Abs. 2
VO (EG) 207/715 Art. 5

 

Leitsatz

1. Ein über 17 Seiten umfassendes Zitat aus einer landgerichtlichen Entscheidung vermag nicht einen substantiierten Berufungsvortrag zu ersetzen.  (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein die Verwendung einer Motorsteuerungssoftware, die im Interesse des Motor- und Bauteilschutzes die Abgasrückführung in den Verbrennungsraum restriktiv handhabt, begründet keineswegs ein sittenwidriges Verhalten des Herstellers. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Vortrag, beim streitgegenständlichen Fahrzeug sei der Ausstoß von Stickoxid unter Bedingungen des Prüfstandbetriebs derart optimiert, dass dies nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, ist als reine Behauptung ins Blaue hinein zu werten, wenn keine greifbaren Tatsachen vorgetragen werden, die diese Behauptung stützen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Hinblick auf die Funktionsweisen eines sogenannten Thermofensters sind die Bestimmungen des Art. 5 der Verordnung 207/715/EG keineswegs so eindeutig und unzweifelhaft formuliert, dass sich die Verwendung einer temperaturabhängigen oder sonst variablen Abgasrückführung eindeutig als unzulässig darstellen müsste. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

371 O 909/19 2020-01-29 Endurteil LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg von 29.01.2020, Az. 371 O 909/19, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch aus anderen Gründen nicht geboten.
II. Die Klägerin hat Gelegenheit, zu diesem Hinweis des Senats bis 08.06.2020 Stellung zu nehmen.

Gründe

Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.
Entscheidungserhebliche Fehler im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.
Vorauszuschicken ist, dass nach Auffassung des Senats bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen, da sich das klägerische Berufungsvorbringen nicht mit dem streitgegenständlichen Urteil befasst und auch den streitgegenständlichen Sachverhalt nur am Rande aufgreift.
Die Berufungsbegründung, die nahezu wortgleich in einer Vielzahl von anderen Fällen vorgelegt wurde, wie dem Senat auch aufgrund der hier anhängigen Verfahren bekannt ist (vgl. z.B. 27 U 6186/19 OLG München, 27 U 6184/19 OLG München, 27 U 6185/19 OLG München), befasst sich nicht explizit mit den Besonderheiten des streitgegenständlichen Falles.
Im Übrigen verweist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung in erster Linie auf die nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019 (Az.: 23 O 220/18, BeckRS 2019, 8026) und zitiert diese auf den Seiten 9 mit 23, 26 und 27 der 28 Seiten umfassenden Berufungsbegründung.
Ein über 17 Seiten umfassendes Zitat aus einer landgerichtlichen Entscheidung vermag jedoch nicht einen substantiierten Berufungsvortrag zu ersetzen, zumal die Entscheidungserwägungen des Landgerichts Stuttgart von der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2019, 12 U 1721/19, BeckRS 2019, 32694; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019, Az.: 5 U 1670/18, BeckRS 2019, 19559; OLG München, Beschluss vom 09.01.2020, 32 U 3155/19; OLG München, Beschluss vom 18.10.2019, Az.: 21 U 3241/19) abgelehnt werden.
Hinzu kommt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz vom Typ GLK 220 CDI 4matic mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 handelt, das mit dem der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zugrundeliegenden Fahrzeug und dem dort verbauten Motor nicht vergleichbar ist.
Während das im Urteil des Landgerichts Stuttgart behandelte Fahrzeug von einer Rückrufaktion des KBA erfasst war, ist dies beim streitgegenständlichen Fahrzeug zudem unstreitig nicht der Fall gewesen (vgl. Tatbestand des Ersturteils, Seite 2, 4. Absatz).
Unabhängig von diesen Bedenken ist zu den materiell-rechtlichen Berufungsangriffen der Klägerin wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Der Senat teilt, wie im Übrigen die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, die Auffassung des Landgerichts, wonach allein das Vorhandensein einer temperatur- und betriebszustandsabhängigen Steuerung des Ausmaßes der Abgasrückführung für sich nicht den Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung erfüllt, da hieraus weder auf den notwendigen Schädigungsvorsatz noch auf das für die Sittenwidrigkeit erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bei der Beklagten geschlossen werden kann.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 2007/715/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissions-Kontrollsystemen verringern, zwar grundsätzlich unzulässig. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung gilt dies jedoch nicht, soweit diese Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen.
Allein die Verwendung einer Motorsteuerungssoftware, die im Interesse des Motor- und Bauteilschutzes die Abgasrückführung in den Verbrennungsraum zu restriktiv handhabt, begründet daher keineswegs ein sittenwidriges Verhalten des Herstellers.
a) Die Beweislast dafür, dass vorliegend eine unzulässige, nicht nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der VO 2007/715/EG notwendige Abschaltvorrichtung (Thermofenster) eingebaut wurde, trifft die Klägerin.
Bei einer deliktischen Haftung, wie sie vorliegend geltend gemacht wird, hat grundsätzlich nicht der Anspruchsgegner die Beweislast für sein rechtskonformes bzw. pflichtgemäßes Verhalten (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 14.08.2019, Az.: 21 U 3241/19; OLG München, Hinweisbeschluss vom 23.04.2020, Az.: 27 U 6186/19; OLG München, Hinweisbeschluss vom 04.05.2020, Az.: 27 U 6185/19). Vielmehr ist es die Sache des Anspruchsführers, die Rechtswidrigkeit bzw. Pflichtwidrigkeit zu beweisen.
b) Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt.
Ihr Vortrag, beim streitgegenständlichen Fahrzeug sei der Ausstoß von Stickoxid unter Bedingungen des Prüfstandbetriebs derart optimiert, dass dies nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, ist als reine Behauptung ins Blaue hinein zu werten.
Die Klägerin hat keinerlei greifbare Anhaltspunkte oder Tatsachenbehauptungen vorgetragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet wären, den von ihr geltend gemachten Anspruch als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Insbesondere gibt der Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Software installiert ist, die erkennt, wenn sich das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb befindet und jenseits dieses Betriebszustands eine Abgasrückführung gänzlich oder weitgehend unterbindet.
Der unsubstantiierte und unschlüssige Vortrag der Klägerin hierzu ist daher als willkürliche Behauptung ins Blaue hinein zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az.: IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829).
Hinzu kommt, dass es für die von der Klägerin behauptete Manipulation für den streitgegenständlichen Motor weder ein Einschreiten des Kraftfahrtbundesamtes noch eine verbindliche Rückrufaktion gab (vgl. unstreitiger Teil des Tatbestands des Ersturteils).
Soweit die Klägerin nunmehr auf Seite 3 der Berufungsbegründung vorträgt, bezüglich des Motortyps OM 651 seien zahlreiche Bescheide durch das Kraftfahrtbundesamt erlassen worden, die den verpflichtenden Rückruf wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet haben, trifft dies für den streitgegenständlichen Motor unstreitig gerade nicht zu (vgl. Seite 2 4. Absatz des Ersturteils, unstreitiger Tatbestand).
c) Da bereits der Nachweis einer unzulässigen Abschaltvorrichtung nicht geführt ist, kommen auch die von der Klägerin ins Feld geführten Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zur Anwendung.
Für ein planmäßiges Vorgehen der Klägerin, das die bewusste Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes sowie des Endverbrauchers beinhaltet, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
d) Auch die Ausführungen der Klägerin zur sekundären Darlegungs- und Beweislast gehen fehl.
Es ist nicht Aufgabe der Beklagten, die sich einem deliktischen Anspruch gegenüber sieht, den Nachweis eines behaupteten rechtswidrigen Verhaltens zu entkräften, vielmehr obliegt, wie bereits unter a) ausgeführt, die Darlegungs- und Beweislast hierfür der Klägerin.
e) Da bereits der Nachweis einer unzulässigen Abschaltvorrichtung fehlt, kann dies auch nicht als Indiz dafür herangezogen werden, ein Vorstandsmitglied oder ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten habe Kenntnis vom Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung gehabt.
f) Im Übrigen fehlt es jedoch an dem Nachweis eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Verhalten sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung begeht und einen Vermögensschaden hervorruft.
Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 336/12).
Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beleggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen.
Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es dabei wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann das Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrig gewertet.
Im Gegensatz zu der sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motoren EA 189 verwendet wurde, handelt es sich vorliegend nicht um eine auf den sogenannten Prüfbetrieb ausgerichtete Umschaltvorrichtung, deren Verwendung eindeutig unzulässig ist. Vielmehr ist das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem sogenannten „Thermofenster“-Mechanismus ausgestattet, der das Abgasrückführungsverhalten des Motors nach Maßgabe der realen Betriebsbedingungen steuert. Ob diese Funktionsweise des sogenannten „Thermofensters“ mit den Vorgaben des einschlägigen Unionsrechts in Einklang stehen, wird von Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich bewertet.
Umstritten ist dabei nicht nur, ob es sich bei diesem Mechanismus um eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der einschlägigen Verordnung (EG) 2007/715/EG handelt.
Unklar ist darüber hinaus, ob der Mechanismus dem Regelverbot des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung unterfällt oder nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) der Verordnung ausnahmsweise als zulässig anzusehen ist, weil er notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen.
Selbst wenn all diese Fragen im Sinne der Klägerin zu beantworten wären, wäre damit der Nachweis eines im Sinne des § 826 BGB verwerflichen Handelns der Beklagten nicht geführt.
Die Beklagte kann sich nämlich darauf berufen, der streitgegenständliche Regelmechanismus diene dazu, bei ungünstigen Betriebsbedingungen Motorschäden zu vermeiden. Sie bezieht sich damit auf eine Zielsetzung, die in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) der einschlägigen Verordnung unionsrechtlich ausdrücklich anerkannt ist und das allgemeine Verbot des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung insoweit begrenzt.
Im Hinblick auf die Funktionsweisen eines sogenannten Thermofensters sind nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt, die Bestimmungen des Art. 5 der Verordnung 207/715/EG keineswegs so eindeutig und unzweifelhaft formuliert, dass sich die Verwendung einer temperaturabhängigen oder sonst variablen Abgasrückführung eindeutig als unzulässig darstellen müsste (vgl. OLG Frankfurt a. Main, Beschluss vom 06.06.2019, Az.: 11 U 92/19; OLG München, Beschluss vom 14.08.2019, Az.: 21 U 3241/19; OLG Nürnberg, Urteil vom 17.07.2019, Az.: 5 U 1670/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az.: 10 U 134/19; OLG München, Hinweisbeschluss vom 23.04.2020, Az.: 27 U 6186/19; OLG München Hinweisbeschluss vom 30.04.2020, Az.: 27 U 6184/19; OLG München, Hinweisbeschluss vom 04.05.2020, Az.: 27 U 6185/19). Wenn Motor- bzw. Bauteilschutz, wie hier, ernsthaft als Rechtfertigung für die Abgasrückführung angeführt werden können, ist wohl kaum vertretbar, eine abweichende Interpretation eines ersichtlich auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Tatbestands als verwerflich im Sinne des § 826 BGB anzusehen.
Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, in wessen Person und wodurch im vorliegenden Falle der subjektive Tatbestand des § 826 BGB (Vorsatz bezüglich eines Sittenverstoßes und eines eintretenden Schadens) erfüllt sein könnte.
Insoweit bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass eine vertretbare Auslegung des Unionsrechts schwerlich als verwerfliches Verhalten im Sinne des § 826 BGB gewertet werden kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019, Az.: 12 U 346/19).
2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 831 BGB stützen.
a) Auch ein solcher Anspruch scheitert bereits am fehlenden Nachweis einer unzulässigen Abschaltvorrichtung sowie eines sittenwidrigen Verhaltens (vgl. oben 1.).
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den gegen die Beklagte erlassenen Bußgeldbescheid abstellt, ist dies nicht zielführend.
Wie der Begründung des in der Presse veröffentlichen Bescheides zu entnehmen ist, wurde der Beklagten hierbei lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen.
Fahrlässigkeit bedeutet das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Der Schluss auf einen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung kann hieraus nicht gezogen werden.
Nach alledem erweist sich das Ersturteil in vollem Umfang als zutreffend.
Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.


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