Familienrecht

§ 140 FamFG – Unzulässige Teilentscheidung;, Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich zur Wiederherstellung des (Rest-)Verbunds hinsichtlich der Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht,, auch wenn der Scheidungsausspruch rechtskräftig ist

Aktenzeichen  7 UF 123/21

Datum:
24.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42095
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1. Wenn der Scheidungsausspruch von keinem Beteiligten angefochten wurde, kann allein die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich aufgehoben werden, um die von §§ 137, 142 Abs. 1 FamFG geforderte einheitliche Entscheidung „über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen“ zu ermöglichen.
2. Werden mehrere Folgesachen im Sinne von § 137 Abs. 2 FamFG abgetrennt, besteht der Verbund unter ihnen nach § 137 Abs. 5 FamFG fort. Gleiches gilt, wenn – wie vorliegend – eine Folgesache zu Unrecht abgetrennt wurde.

Verfahrensgang

2 F 2270/17 2021-05-07 Endbeschluss AGWUERZBURG AG Würzburg

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Würzburg vom 07.05.2021 in den Ziffern 2 und 3 sowie der Beschluss über die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom 07.05.2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.530 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleiches.
Die beteiligten Ehegatten hatten am 08.09.1981 die Ehe geschlossen und leben nach den Feststellungen des Familiengerichts seit 2015 getrennt. Mit am 28.11.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz, der dem Antragsgegner am 29.12.2017 zugestellt wurde, beantragte die Antragstellerin die Scheidung der Ehe. Der Antragsgegner stimmte diesem Antrag im Termin vom 16.01.2021 zu.
Zudem machte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.08.2019, der am selben Tag beim Amtsgericht einging, die Folgesache Güterrecht in Form eines Stufenantrages anhängig.
Im Termin am 16.01.2021 stellte sie den in jenem Schriftsatz formulierten Antrag mit der Maßgabe, dass die Auskunft über das Endvermögen zum Stichtag 29.12.2017 zu erteilen ist.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieses Antrages, sagte aber gleichzeitig zu, die Auskunft binnen eines Monats zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 15.03.2021 fragte die Antragstellerin, wann mit einem neuen Verhandlungstermin zu rechnen sei.
Mit Beschluss vom 07.05.2021 trennte das Amtsgericht die Folgesache Güterrecht vom Verbund ab und führte zur Begründung aus:
Die Entscheidung über die Abtrennung der Folgesache Güterrecht beruht auf § 140 FamFG. In dieser Folgesache ist eine Entscheidung vor der Auflösung der Ehe nicht möglich (§ 140 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 FamFG). Der Antragstellervertreter drängt auf eine Entscheidung, betreibt das Verfahren selbst aber nicht weiter und erklärt die Auskunftsstufe nicht für erledigt, obwohl die Gegenseite behauptet, dass Vermögensgegenstände über die zugestandenen hinaus nicht vorhanden sind.
Mit Endbeschluss vom 07.05.2021 wurde die Ehe der beteiligten Eheleute schließlich geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen den ihr am 14.05.2021 zugestellten Endbeschluss legte die Antragstellerin mit am 19.05.2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein, die mit Schriftsatz vom 24.06.2016, der am selben Tag bei Gericht einging, begründet wurde.
Die Antragstellerin beantragt, den Endbeschluss vom 07.05.2021 in den Ziffern 2 und 3 aufzuheben, weil es aufgrund der langen Trennungszeit grob unbillig sei, dem Antragsgegner nahezu die Hälfte der Rentenansprüche seiner Ehefrau zuzubilligen.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Der Deutschen Rentenversicherung … wurde die Entscheidung am 18.05.2021 zugestellt. Mit am 10.06.2021 beim Familiengericht eingegangenem Schreiben legt der Versorgungsträger Beschwerde ein mit der Begründung, das Gericht habe der Entscheidung eine unzutreffende Auskunft zu Grunde gelegt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 ff FamFG statthaft und zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg und führt nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich zur Wiederherstellung des (Rest-)Verbunds hinsichtlich der Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht.
Die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesache vom Scheidungsverbund gemäß § 140 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 FamFG liegen erkennbar nicht vor. Selbstverständlich wäre vorliegend eine Entscheidung in der Folgesache Güterrecht zeitgleich mit der Scheidung möglich gewesen. Damit ergingen die Scheidung und die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich ohne Rücksicht auf den bestehenden Verbund und stellen somit unzulässige Teilentscheidungen dar (Keidel / Weber, FamFG, 19. Auflage, 2017, § 142 Rn. 4).
Weil der Scheidungsausspruch aber von keinem Beteiligten angefochten wurde, kann allein die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich aufgehoben werden, um die von §§ 137, 142 Abs. 1 FamFG geforderte einheitliche Entscheidung „über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen“ zu ermöglichen. Werden mehrere Folgesachen im Sinn von § 137 Abs. 2 FamFG abgetrennt, besteht der Verbund unter ihnen nach § 137 Abs. 5 FamFG fort. Gleiches gilt, wenn – wie vorliegend – eine Folgesache zu Unrecht abgetrennt wurde.
Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung wird mit der Aufhebung der vom Familiengericht getroffenen Entscheidung gegenstandslos.
Bei der neu zu treffenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das Familiengericht nach § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG zudem beachten müssen, dass aufgrund der in dieser Folgesache bestehenden Pflicht zur Amtsermittlung die Frage, ob und in welcher Höhe der Antragsgegner ausländische Anwartschaften erworben hat, nicht offen bleiben kann (vgl. Palandt / Siede, BGB, 80. Auflage, 2021, VersAusglG § 19 Rn. 12 mit Hinweis auf OLG Stuttgart FamRZ 2015, 324; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 754; OLG Zweibrücken NZFam 2016, 1197).
III.
Der Senat hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht abgesehen, weil von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss, weil die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen wird, nicht entschieden werden.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 50 FamGKG und entspricht der Festsetzung in erster Instanz.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG).


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