Familienrecht

Alleinübertragung der elterlichen Sorge: Entbehrlichkeit einer persönlichen Kindesanhörung im Beschwerderechtszug; Gutachtenerstellung bei fehlender Mitwirkung eines Elternteils

Aktenzeichen  2 UF 168/18

Datum:
7.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 44703
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 567
FamFG § 30, § 68 Abs. 3, § 84, § 163
BDSG § 5
JVEG § 8, § 8a
BGB § 70 Abs. 2, § 1666 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Hat das Amtsgericht in einer Sorgerechtssache die Kinder ordnungsgemäß angehört und bestehen nach einer Kindesanhörung im Wege der Amtshilfe im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte für einen geänderten Kindeswillen, ist die Wiederholung der bereits durchgeführten persönlichen Anhörung der Kinder durch den Beschwerdesenat gemäß § 68 Abs. 3 FamFG nicht erforderlich (vgl. BVerfG, BeckRS 2015, 45756, Rn. 33). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat ein Elternteil seine Zustimmung zu Testungen der Kinder und zu Interaktionsbeobachtungen verweigert, kann die persönliche Anhörung der Kinder in Anwesenheit der Sachverständigen vor Gericht entsprechend der Entscheidung des BGH vom 17.2.2010, XII ZB 68/09, BeckRS 2010, 06918, erfolgen.  (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Elternteil hat in einem Sorgerechtsverfahren keinen Anspruch darauf, vorab die zur einer Gutachtenerstellung konkreten beabsichtigten Testungen, die einzelnen Testverfahren oder die einzelnen Testaufgaben und Testungsfragen vor Testbeginn mitgeteilt zu bekommen. Dies könnte die Testergebnisse entwerten; es versteht sich von selbst, dass der gutachterlichen Beurteilung die Bewertung der wahren Tatsachen und Verhältnisse zukommen soll und kein vorab künstlich aufbereitetes Verhaltens- und Erkenntnisbild. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

207 F 877/17 2018-08-13 Bes AGBAMBERG AG Bamberg

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Bamberg vom 13.8.2018 (207 F 877/17) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die getrennt lebenden Eltern der gemeinschaftlichen, ehelich geborenen Kinder A. und B.. Die Antragstellerin und der Antragsgegner streiten sich über die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind beide …. Sie schlossen am xx.xx.2003 die Ehe und wohnten anschließend zunächst in C., wo die Antragstellerin bis zur Geburt des Sohnes A. beim D. als … Mitarbeiterin angestellt war. Mit der Geburt von A. hat die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit aufgegeben und war fortan als Hausfrau für die Haushaltsführung und die grundlegende Versorgung der Familie samt Kinder zuständig. Aufgrund der Arbeitsniederlegung vor Geburt des Kindes A. seitens der Antragstellerin und des Umstandes, dass der Antragsgegner arbeitslos war, zog die Antragstellerin mit dem Antragsgegner in eine dem Vater des Antragsgegners gehörende Wohnung nach X.. Da der Antragsgegner, der zwischenzeitlich auch einmal als … zugelassen war und neben der … Ausbildung auch eine Ausbildung als … aufweisen kann, nachfolgend im wesentlichen versuchte, im IT-Bereich durch … vor allem auf selbständiger Basis unternehmerisch tätig zu sein, damit jedoch bis zum heutigen Tage kaum nennenswerte Einkommen erzielen konnte, lebte die Familie seit dem Umzug nach X. im wesentlichen von der unentgeltlichen Zurverfügungstellung des Wohnraums durch den Vater des Antragsgegners und im Übrigen von zusätzlicher finanzieller Unterstützung durch Letzteren.
Die beiden Kinder besuchten in X. erfolgreich die … Schule, bei der sich der Antragsgegner seit Jahren als … engagiert, und nachfolgend das Gymnasium. Weiterhin sind beide seit Jahren sehr erfolgreich im …-Sport tätig, wobei dieses Hobby bereits auf Leistungssportebene betrieben wird.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.7.2017 hat die Antragstellerin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder auf sie beantragt, da sie sich vom Antragsgegner trennen und mit den beiden Kindern nach E. verziehen wollte, um dort Unterstützung durch ihre Familie, insbesondere ihre Eltern, zu bekommen und jedenfalls in Teilzeit berufstätig zu sein.
Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten. Widerantragend hat er die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder auf ihn geltend gemacht.
Nach Bestellung einer Verfahrensbeiständin für die beiden Kinder und Anhörung der beiden Kindseltern sowie des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin haben die Antragstellerin und der Antragsgegner in der Sitzung des Amtsgerichts vom 21.7.2017 eine Zwischenvereinbarung geschlossen, mit der sich der Antragsgegner verpflichtete, in eine andere Wohnung zu ziehen. Die Kindseltern waren sich einig, dass die Kinder bei der Antragstellerin weiterhin wohnen, dass sie, die Kindseltern, Beratungstermine bei der S. in Anspruch nehmen und der Antragsgegner mit den beiden Kindern wöchentlich Dienstag und Mittwoch nachmittags bis in die Abendstunden sowie jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 20.00 Uhr, sowie in den bayerischen Sommerferien in der zweiten, dritten und vierten Woche, Umgang hat. Schließlich haben beide Eltern in vorgenannter Vereinbarung die S. Beratungsstelle von der Einhaltung der Schweigepflicht entbunden.
Nachdem nachfolgend keine Einigung über das Begehren der Antragstellerin, mit den Kindern nach E. zu verziehen, zwischen den Kindseltern zu Stande kam, hat die Antragstellerin mit am 17.11.2017 eingegangenem Anwaltsschreiben beantragt, das Sorgerechtsverfahren fortzusetzen und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Zuvor hatte der Antragsgegner die Zahlung von Ehegattenunterhalt abgelehnt und sich die „Rückforderung“ hinsichtlich der bisherigen Zurverfügungstellung von Wohnraum für die Antragstellerin durch seinen Vater vorbehalten. Kindesunterhalt hat der Antragsgegner aus der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
Im Termin vom 6.12.2017 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens beabsichtigt sei. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu der zu beauftragenden Sachverständigen binnen Wochenfrist eingeräumt. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Psychologin F., X., zur Sachverständigen zu bestellen. Die Antragstellerin hat sich sodann mit der seitens des Amtsgerichts vorgeschlagenen Sachverständigen einverstanden erklärt, nachdem eine andere von ihr zunächst präferierte Sachverständige hat mitteilen lassen, dass sie zeitnah kein Gutachten erstellen könne. Antragsgegnerseits wurde als Sachverständiger Dr. Dr. K,, …, vorgeschlagen. Letzterer steht bereits seit längerer Zeit altersbedingt für Gutachtenserstellungen nicht mehr zur Verfügung.
Mit Beschluss vom 8.1.2018 hat das Amtsgericht die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet. Zur Sachverständigen hat das Gericht Karin F., X., bestimmt und ausgeführt, dass eine Supervision durch die Sachverständige Dr. G. nicht erfolgen dürfe. Der Antragsgegner hatte bereits zuvor persönlichen Kontakt mit der Letztgenannten. Im Übrigen wird auf den Beweisbeschluss vom 8.1.2018 verwiesen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.1.2018 hat der Antragsgegner „sofortige Beschwerde analog § 567 ZPO“ gegen den Beweisbeschluss eingelegt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beweisbeschluss zu ungenau gefasst sei, eine Rechtsgrundlage für den Beweisbeschluss und die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bestehe und nicht bekannt sei, ob die beauftragte Sachverständige über ausreichende Qualifikationen als Gutachterin verfüge. Die Verfahrensbeiständin und die Antragstellerin haben beantragt, das Rechtsmittel gegen den Beweisbeschluss zurückzuweisen. Nach Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die Benennung einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Einholung des Sachverständigengutachtens (§§ 30, 163 FamFG, 355 ff., 402 ff. ZPO) hat der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 9.3.2018 ergänzende Ausführungen dazu gemacht, weshalb der Beweisbeschluss anfechtbar sein soll und dass mit dem Beweisbeschluss in seine Grundrechte eingegriffen werde und der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sei. Weiterhin hat er angeregt, „die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung direkt vorzulegen“. Mit Beschluss vom 20.3.2018 (OLG Bamberg – 2 WF 44/18) wurde die (sofortige) Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beweisbeschluss vom 8.1.2018 als unzulässig verworfen, da die vorgenannten Vorschriften eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Einholung des familienpsychologischen Sachverständigengutachtens lieferten und gegen deren Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestünden. Weiterhin sei der Beweisbeschluss konkret genug gefasst. Der Beweisbeschluss sei daher nicht anfechtbar und das Rechtsmittel unzulässig. Das Recht des Antragsgegners auf ein faires Verfahren sei nicht verletzt, da jeder Beteiligte Fragestellungen an die Sachverständige mitteilen könne. Weiterhin bestünde nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens die Gelegenheit Einwendungen geltend zu machen und Anträge und Ergänzungsfragen zu stellen sowie die mündliche Erläuterung des Gutachtens zu verlangen. Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 20.3.2018 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 6.3.2018 hat die Sachverständige F. dem Amtsgericht mitgeteilt, dass zwei Explorationsgespräche mit der Antragstellerin durchgeführt werden konnten. Interaktionsbeobachtungen zwischen den Kindseltern und den Kindern, Explorationsgespräche mit den Kindern und Explorationsgespräche mit dem Vater seien jedoch nicht möglich, da der Antragsgegner hierzu keine Zustimmung erteilt habe. Daraufhin hat das Amtsgericht den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die von der Sachverständigen für erforderlich gehaltenen und aufgeführten Maßnahmen gegebenenfalls auch im Rahmen einer Anhörung der Kinder bei Gericht durchgeführt werden können und das Gericht die Zustimmung gemäß § 1666 Abs. 3 BGB gegebenenfalls ersetzen könnten. Auch könne eine Anhörung des Kindsvaters in Anwesenheit der Sachverständigen bei Gericht erfolgen unter Anordnung des persönlichen Erscheinens. Unter Hinweis darauf, dass diese Vorgehensweise die beiden Kinder erheblich mehr belasten würde als die angeordnete Begutachtung, wurde der Antragsgegner gebeten, an der Begutachtung nachfolgend mitzuwirken. Daraufhin hat der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 19.4.2018 an das Gericht und die Sachverständige weitergehende Informationen zum geplanten Ablauf der Begutachtung und dem Einsatz diagnostischer Verfahren erbeten sowie um Übermittlung eines Kostenvoranschlages. Mit Schriftsatz vom 23.4.2018 hat die Sachverständige sodann den Untersuchungsplan vorgelegt unter Hinweis darauf, dass je nach Fallkonstellation und Verlauf weitere Gesprächstermine in Betracht kommen könnten. Ein Kostenvoranschlag wurde nach Rücksprache mit dem Amtsgericht nicht übersandt, da die Kosten der Begutachtung abhängig vom entsprechenden Zeitaufwand seien. Mit Anwaltsschreiben vom 9.5.2018 hat der Antragsgegner erneut die Übermittlung eines Kostenvoranschlages für das einzuholende Sachverständigengutachten gefordert und den vorgelegten Untersuchungsplan für zu unkonkret erachtet, da die Darlegung der Gutachterin es nicht erlauben würden, „eine genaue Kenntnis davon zu vermitteln, welche konkreten einzelnen Diagnostikschritte die Gutachterin nach Durchsicht der Akte ins Auge fasst und einplant“. Der Antragsgegner hat sodann seine Zustimmung zum beabsichtigten Explorationsgespräch mit ihm unter Anwesenheit einer Vertrauensperson erklärt. Der vom Antragsgegner benannten Vertrauensperson wurde seitens des Amtsgerichts die Anwesenheit beim Explorationsgespräch gestattet. Die Gutachterin konnte nachfolgend mehrere Explorationsgespräche mit dem Antragsgegner führen. Eine Zustimmung des Antragsgegners zu Interaktionsbeobachtungen bezüglich der Kindseltern und der Kinder sowie zu Testverfahren mit den Kindern hat der Antragsgegner nachfolgend zu keinem Zeitpunkt erteilt.
Am 29.6.2018 hat sodann das Amtsgericht die beiden Kinder A. und B. angehört. A. hat sich dabei für einen Verbleib bei der Antragstellerin ausgesprochen und erklärt, dass er mit nach E. ziehe, wenn seine Mutter nach E. umziehe. Ohne die Kindsmutter wolle er nicht in X. verbleiben. Auch wolle er mit seinem Bruder B. nicht getrennt werden. B. hat angegeben, dass er ebenfalls lieber mit nach E. umziehen wolle. Er verstehe sich mit der Antragstellerin besser als mit dem Antragsgegner. Im Übrigen wird auf den Anhörungsvermerk vom 29.6.2018 verwiesen. Die Anhörung erfolgte in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin und der Sachverständigen F.. Am hat die Sachverständige F. ihr schriftliches Gutachten, auf das Bezug genommen wird, beim Amtsgericht abgegeben. Darin führt sie im Ergebnis aus, dass die Antragstellerin besser in der Lage sei, die Kinder zu betreuen und zu erziehen. Sie empfiehlt daher, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder auf die Antragstellerin zu übertragen und dem gegenläufigen Antrag des Antragsgegners nicht nachzukommen.
Am 23.7.2018 wurden die Antragstellerin und der Antragsgegner erneut vom Amtsgericht angehört wie auch das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin. Weiterhin hat die Sachverständige F. ihr Gutachten mündlich erläutert. Dabei hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass ein Umzug nach E. für die Kinder einen großen Kontinuitätsumbruch mit sich bringen würde. Beide Kinder würden unter einem großen Loyalitätskonflikt leiden. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass weitergehende Befunderhebungen (Testungen der Kinder, Interaktionsbeobachtungen) nicht möglich gewesen seien, da hierzu der Kindsvater wie bereits im schriftlichen Gutachten angegeben, keine Zustimmung erteilt habe. Aufgrund der Angaben der Kinder und der beiden Kindseltern habe die Antragstellerin die Hauptbetreuungsarbeit bezüglich der beiden Kinder geleistet. Die Mutter sei Hauptbezugsperson und stehe insoweit vor dem Vater auch im Sinne einer Bindungshierarchie. Beide Kinder hätten sich für einen Umzug nach E. ausgesprochen, um die Hauptbezugsperson (Antragstellerin) nicht zu verlieren.
Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben sich der Einschätzung der Sachverständigen angeschlossen, dass bei einem Umzug der Antragstellerin nach E. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf die Antragstellerin übertragen werden solle und nicht auf den Antragsgegner. Im Übrigen wird auf den Sitzungsvermerk vom 23.7.2018 verwiesen. Mit Anwaltsschreiben vom 30.7.2018 hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er sich „keinesfalls grundsätzlich weiteren Begutachtungsschritten“ verweigert habe. Eine Zustimmung zu Interaktionsbeobachtungen und Testungen wurde jedoch auch nachfolgend nicht erklärt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht solle auf ihn übertragen werden. Er sei dann damit einverstanden, dass die Kinder weiterhin bei der Kindsmutter wohnen, solange diese jedoch im Stadtgebiet X. mit den Kindern wohnhaft bleibt.
Mit Beschluss vom 13.8.2018 hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder A. und B. auf die Antragstellerin übertragen, da dies dem Wohl der Kinder am besten entspreche (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Beide Kindseltern seien erziehungsgeeignet. Hinsichtlich des weiteren Lebensmittelpunktes der beiden Kinder seien die Antragstellerin und der Antragsgegner nicht kooperationsfähig oder -bereit. Während der Antragsgegner möchte, dass die beiden Kinder weiterhin in X. bleiben, beabsichtige die Antragstellerin mit den Kindern zu ihrer Familie nach E. zu verziehen. Im Hinblick auf den Förderungsgrundsatz hätten sich die Eltern in der Vergangenheit im Rahmen der Kindererziehung gut ergänzt, so dass die beiden Kinder stark und gut entwickelt seien. Die räumliche Kontinuität spreche eindeutig für einen Verbleib der Kinder in X., da beide hier aufgewachsen und sozial integriert seien. Sie besuchten beide in X. die Schule und den …Verein. Letzteres Hobby werde äußert aktiv und auch erfolgreich betrieben. Ein Umzug nach E. führe auch zu deutlichen Einschnitten bei den Umgangsmöglichkeiten der Kinder mit ihrem Vater. Hinsichtlich der emotionalen und sozialen Bindungen der Kinder zu den Eltern habe sich ergeben, dass die Antragstellerin bisher die beiden Kinder in größerem Umfang betreut habe als der Antragsgegner. Die Kinder hätten darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin eher als der Antragsgegner erkennen könne, wenn es ihnen schlecht gehe. Die Antragstellerin sei die erste, die als Ansprechpartner insoweit für die Kinder zur Verfügung stehe, was auch seitens der Kinder eingefordert werde. Anderweitige Erkenntnisse seien nicht zu gewinnen gewesen, weil der Antragsgegner seine Zustimmung insbesondere zu Interaktionsbeobachtungen nicht erteilt habe. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus den Kindesanhörungen und den Anhörungen der Antragstellerin und des Antragsgegners sei jedoch ausreichend geklärt, dass eine engere Bindung zur Mutter bestehe. Beide Kinder hätten schließlich geäußert, dass sie ihren Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin haben wollen und auch einen Wechsel nach E. mitmachen würden. Gleichwohl sei zu sehen, dass hierbei deutliche Loyalitätskonflikte der Kinder zu berücksichtigen seien. Beide Kinder wollten nicht getrennt werden. Insgesamt gesehen dürfe daher zum Wohl der beiden Kinder eine Trennung zur Antragstellerin als Hauptbezugsperson nicht erfolgen, da dies schwerwiegendere Folgen als der Umbruch durch einen Umzug nach E. für die Kinder mit sich bringe. Der Antragstellerin könne nicht auferlegt werden, zukünftig in X. wohnhaft zu bleiben. Da auch die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt sich gegen eine Trennung von der Antragstellerin als Hauptbezugsperson aussprechen würden und die vorgenannten Erkenntnisse auch durch das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt würden, sei zum Wohl der beiden Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragstellerin zu übertragen. Dem gegenläufigen Antrag des Antragsgegners sei nicht nachzukommen. Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 13.8.2018 verwiesen.
Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 13.8.2018 zugestellten Beschluss vom gleichen Tag hat der Antragsgegner mit am 23.8.2018 beim Amtsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, dass die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses vom aufgehoben werde. Er begehrt mit seiner Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses vom 13.8.2018 und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder auf sich. Das Amtsgericht habe die getroffenen Feststellungen in der Entscheidung vom 13.8.2018 nicht zutreffend gegeneinander und miteinander abgewogen. Das Gericht habe die Umstände, worauf es seine Entscheidung gestützt habe, „zum Teil fehlerhaft und zum Teil nicht festgestellt“. Das Gutachten sei unverwertbar. Der Kindsvater habe eine Interaktionsbeobachtung nicht grundsätzlich abgelehnt.
Mit Beschluss vom 28.8.2018 hat das Beschwerdegericht den Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses vom 13.8.2018 zurückgewiesen, da das Beschwerdebegehren keine Erfolgsaussichten habe. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei verwertbar, insbesondere bestünden hinsichtlich der Qualifikation der Sachverständigen keine Bedenken. Beide Kinder würden die Antragstellerin als ihre Hauptbezugsperson ansehen. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin führe zwar zu einem Bruch der räumlichen Kontinuität. Dies habe jedoch hinter dem ansonsten mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner einhergehenden Bruch in der Kontinuität zur Hauptbezugsperson zurückzustehen. Weiterhin entspreche ein Verbleib der Kinder bei der Antragstellerin auch dem jeweiligen Kindeswillen. Der vom Antragsgegner begehrte Verbleib der Antragstellerin mit den Kindern in X. sei nicht relevant, da die Antragstellerin hierzu nicht verpflichtet werden könne. Vielmehr sei die Abwägung nach den Folgen für die Kinder zu beurteilen, die bei einem Verbleib beim Kindsvater in X. bzw. bei einem Umzug mit der Kindsmutter nach E. entstehen. Weitergehende Ermittlungen seien nicht erforderlich und auch nicht möglich, insbesondere weil der Antragsgegner hierzu keine Mitwirkungsbereitschaft erklärt hat. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 28.8.2018 verwiesen.
Die gegen den vorgenannten Beschluss eingereichte Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung mit persönlichem Schriftsatz des Antragsgegners vom 30.8.2018 wurde mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 3.9.2018 zurückgewiesen, auf den verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 3.9.2018 hat das Jugendamt ausgeführt, dass die Kindseltern die mit der Trennung einhergehenden Veränderungen akzeptieren und zu einer konstruktiven und sachlichen Kommunikation und Kooperation zurückfinden sollten.
Seit dem xx.xx.2018 ist die Antragsgegnerin in E. berufstätig. Seit dem xx.xx.2018 haben die Kinder ihren regelmäßigen Aufenthalt bei der Kindsmutter in E..
Die Verfahrensbeiständin hat sich im Beschwerdeverfahren dafür ausgesprochen, dass es bei der angefochtenen Entscheidung verbleibt. Wenngleich beide Kinder, die mit dem Umzug nach E. einhergehenden Veränderung nicht vollends haben überblicken können, so sei davon auszugehen, dass sich beide Kinder in E. eingewöhnen und Freunde finden. Weiterhin hat die Verfahrensbeiständin davon berichtet, dass es A. zunächst schwer falle, sich in E. einzugewöhnen.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie führt aus, dass sich beide Kinder zwischenzeitlich auf die geänderten Umstände aufgrund des Wechsels nach E. eingestellt haben und dort das Gymnasium und den …-Verein besuchen. Beide hätten bereits Freunde gefunden. Mit dem Schulwechsel würden beide Kinder gut zu Recht kommen, was auch seitens der Lehrer bestätigt werde. Auf die vorgelegten Mitteilungen der Lehrer wird verwiesen.
Mit Verfügung vom 4.10.2018 hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung ohne Termin beabsichtigt sei. Weiterhin wurde die Rücknahme des Rechtsmittels angeregt, um insbesondere den Kindern gegenüber ein einverständliches Elternverhalten zu signalisieren. Dies hat der Antragsgegner abgelehnt und nachfolgend eine „psychologische Stellungnahme“ des Prof. Dr. H. vom 2.10.2018 zum schriftlichen Gutachten der Sachverständigen F. vom 16.7.2018 vorgelegt. Danach sei das Gutachten der Sachverständigen F. nicht verwertbar, da es nicht auf ausreichenden Befunden beruhe. Schließlich bestünden datenschutzrechtliche Bedenken. Auf das Anwaltsschreiben vom 12.10.2018 und die beigefügte „psychologische Stellungnahme“ vom 2.10.2018 wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 17.10.2018 hat der Senat die Anhörung der Kinder A. und B. durch die Familienrichterin beim Amtsgericht E. als Wohnsitzgericht angeordnet in Abwesenheit der beiden Kindseltern zur Situation nach dem Wechsel nach E. und zum jeweiligen Kindeswillen zum zukünftigen Wohnort, also beim Kindsvater in X. oder bei der Kindsmutter in E.. Auf den Beschluss vom 17.10.2018 wird verwiesen. Die Kindesanhörung erfolgte am 5.11.2018 beim Amtsgericht E.. Beide Kinder haben angegeben, trotz Umzugs nach E. keine schulischen Probleme im dortigen Gymnasium zu haben. B. führte aus, dass er beide Kindseltern gleichermaßen möge und es in E. in Ordnung sei. A. hat angegeben, dass er sich die Situation in E. vor dem Umzug nicht habe vorstellen können. B. würde eher in E. bleiben wollen. Er wolle mit seinem Bruder zusammen bleiben. Er vermisse seine Freunde in X., das dortige … und seine Großeltern in X. sowie den Vater. In E. sei es jedoch auch ganz schön und er habe dort ebenfalls Opa und Oma sowie einen Onkel. Vor drei Wochen hätte er sich noch für X. ausgesprochen. Nun habe er sich aber ganz gut eingelebt und das wichtigste sei für ihn, dass er mit seinem Bruder zusammen bleibe und er die beiden Eltern so oft wie möglich sehe. Keines der beiden Kinder hat sich bei der Anhörung dafür ausgesprochen, von der Mutter in E. zurück nach X. und dort zum Vater wechseln zu wollen. Beide Kinder haben darauf hingewiesen, möglichst viel Zeit auch mit dem Vater verbringen zu wollen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 2.11.2018, eingegangen per Fax beim Beschwerdegericht am gleichen Tag, hat der Antragsgegner Beschleunigungsrüge gemäß § 155 b FamFG erhoben, die mit Beschluss vom 30.11.2018 zurückgewiesen wurde. Auf den Beschluss vom 30.11.2018 wird Bezug genommen.
Die Kindsmutter ist zwischenzeitlich in E. in einer Festanstellung. Seit dem 1.12.2018 bewohnt die Kindsmutter mit den beiden Kindern ein angemietetes Einfamilienhaus in E. mit einer Wohnfläche von ca. 85 qm und dazugehörigem Garten. Im Übrigen wird auf die erstinstanzlich und im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze und Stellungnahmen verwiesen, insbesondere die der Antragsgegnerseite mit Anwaltsschreiben vom 22.11.2018, 26.11.2018, 17.12.2018 und 20.12.2018 samt „persönlicher Stellungnahme“ des Antragsgegners und weiteren Anlagen und auf den Anwaltsschriftsatz der Antragstellervertreterin vom 12.12.2018 samt Anlagen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.8.2018 hat in der Sache keinen Erfolg, da die erfolgte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin für die beiden Kinder A. und B. gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB dem Wohl der beiden Kinder am besten entspricht.
Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder konnte es nicht verbleiben, da die Antragstellerin und der Antragsgegner sich nicht darüber einigen können, wo die beiden Kinder zukünftig ihren Wohnort und damit gewöhnlichen Aufenthalt haben sollen. Insoweit kommt nur in Betracht, dass die beiden Kinder beim Antragsgegner in X. oder bei der Antragstellerin in E. wohnen. Der Antragstellerin kann nicht aufgegeben werden, zukünftig mit den beiden Kindern – wie vom Antragsgegner gewünscht – ebenfalls in X. zu wohnen, wenngleich dies gegebenenfalls für die Kinder die beste Lösung wäre.
Damit ist auch hinsichtlich der Entscheidung, auf welchen der beiden Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, darauf abzustellen, ob der zukünftige Aufenthalt der beiden Kinder beim Antragsgegner in X. oder bei der Antragstellerin in E. am besten für das Wohl der beiden Kinder im Sinne des § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB ist.
Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die beiden Kinder für einen Aufenthalt bei der Mutter ausgesprochen haben. Dies haben beide Kinder konstant während des gesamten Verfahrens so bekundet, zuletzt nochmals im Beschwerdeverfahren bei der Anhörung durch die Familienrichterin am Wohnsitzgericht in E.. Bereits bei der amtsgerichtlichen Anhörung erster Instanz haben beide Kinder dargestellt, dass ihre Grundbedürfnisse im Wesentlichen fortwährend durch die Betreuung seitens der Antragstellerin, die Kindsmutter, gedeckt wurden. Sie war und ist es, die als erste Anlaufstelle für die Kinder fungiert, während sich der Antragsgegner zwar ebenfalls intensiv aber eher in den Randbereichen der Erziehungsarbeit einbringt. Insbesondere hinsichtlich der emotionalen Empfindsamkeit der beiden Kinder ist es nach übereinstimmenden Erklärungen beider Kinder, die auch durch die eigenen Angaben der beiden Kindseltern bei der Exploration durch die Sachverständige gedeckt werden, die Kindsmutter, die die emotionalen Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Kinder erkennt und den Kindern insoweit beisteht. Dies wird auch seitens der beiden Kinder so eingefordert.
Da beide Kinder fortwährend und konstant durch das gesamte Verfahren, das bereits im Jahre 2017 eingeleitet wurde, sich nicht für einen Aufenthalt beim Kindsvater in X. sondern für ein Zusammenleben mit der Kindsmutter positioniert haben, konnte nach Umzug der Kinder mit der Antragstellerin nach E. der Senat die Kindesanhörung im Wege der Amtshilfe durch das Wohnsitzgericht durchführen lassen. Da die Kinder auch zuletzt nicht den Wunsch geäußert haben, von der Antragstellerin zum Antragsgegner zu wechseln, vielmehr sich mit dem Aufenthalt bei der Antragstellerin in E. und den dortigen Gegebenheiten einverstanden erklären, war es nicht erforderlich, dass sich der Senat einen eigenen persönlichen Eindruck von den beiden Kindern durch eine persönliche Anhörung vor dem Senat verschafft. Das Amtsgericht hat die beiden Kinder ordnungsgemäß im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 159 FamFGangehört. Dies fand in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin und der erstinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen statt. Hinsichtlich des Kindeswillens liegt daher eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage vor. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass eines der beiden Kinder eine Änderung des Aufenthalts von der Antragstellerin zum Antragsgegner begehrt. Bei einer solchen Sachlage ist die Wiederholung der bereits durchgeführten persönlichen Anhörung der beiden Kinder gemäß § 68 Abs. 3 FamFG nicht notwendig und auch im vorliegenden Einzelfall nicht erforderlich (vgl. dazu auch BVerfG, FamRZ 2015, 1093 ff., Rdnr. 33). Weitergehende Erkenntnisse lässt eine erneute persönliche Kindsanhörung im Beschwerdeverfahren durch den Senat nicht erwarten.
Wenngleich das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, dass dieser jeweils konstant geäußerte Kindeswille eines Verbleibs bei der Antragstellerin sich im Wesentlichen darin begründet, die Antragstellerin als Hauptbezugsperson nicht verlieren zu wollen, so entwertet dies aber vorliegend dieses Beurteilungskriterium für die Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB nicht. Dieses Motiv verdeutlicht vielmehr, dass die beiden Kinder jeweils um den Verlust ihrer Hauptbezugsperson für die tägliche Lebensgestaltung fürchten und dies selbst als nachteilig für sich bei einem eventuellen Wechsel zum Antragsgegner begreifen.
Zutreffend hat daher das Amtsgericht die Antragstellerin als Hauptbezugsperson für die beiden Kinder herausgearbeitet. Dabei hat sich das Amtsgericht entgegen den diesbezüglichen Angriffen der Beschwerde auf sichere, tragfähige und unzweifelhafte Tatsachenfeststellungen gestützt. Wie das Amtsgericht zurecht ausgeführt hat, haben sowohl die beiden Kinder, als auch die Antragstellerin und auch der Antragsgegner bei ihren Erklärungen zum Familienleben und zur Erziehungsarbeit vor Trennung der Eltern ausgeführt, dass es die Antragstellerin war, die sich um die grundlegenden täglichen Bedürfnisse der beiden Kinder gekümmert hat. So hat selbst der Antragsgegner bei der Exploration durch die Sachverständige angegeben, dass die Antragstellerin instinktiv im Umgang mit den beiden Kindern richtig handeln konnte, während er selbst sich entsprechendes Wissen sodann durch das Studium von Fachbüchern und das Schreiben von Karteikarten vermittelt habe. Auch hat der Antragsgegner bestätigt, dass es die Antragstellerin war, die sich um die grundlegende Erziehungsarbeit hinsichtlich der beiden Kinder und deren alltägliche Grundversorgung gekümmert habe. Beide Kinder haben im Übrigen angegeben, dass der Antragsgegner, wenngleich dieser aufgrund seiner Selbständigkeit oder sonstigen Erwerbstätigkeit zumeist zu Hause war, seine Zeit regelmäßig vor dem Computer zugebracht habe, während die Antragstellerin sich um sie, die beiden Kinder, kümmerte. Immerhin ist dem Antragsgegner anerkennend zu Gute zu halten, dass er sich insbesondere seit der Trennung der Kindseltern vermehrt um die Belange der beiden Kinder kümmert und kümmern will. Auch zuvor hat er bereits Arzt- und Schultermine hinsichtlich der beiden Kinder (mit) wahrgenommen. Beide Kindseltern haben die Kinder sowohl schulisch als auch in ihrem sportlichen Hobby, dem …, unterstützt. Gleichwohl ist insbesondere die emotionale Bindung der beiden Kinder und dabei insbesondere bei B. zur Antragstellerin etwas enger als zum Antragsgegner.
Beide Eltern können die Kinder gut fördern, was sich durch die guten schulischen und sportlichen Leistungen beider Kinder bereits verwirklicht hat. Insoweit ist bei keinem der beiden Elternteile ein beachtlicher Vorsprung zu erkennen. Auch nach der Trennung und nach dem Umzug der Kinder mit der Antragstellerin zuletzt nach E. sind weder in schulischer noch in sportlicher Hinsicht Einbrüche oder Verschlechterungen erkennbar geworden. Beide Kinder haben sich zwischenzeitlich daher auch in E. in die Schulgemeinschaft und in den neuen …Verein einfinden und integrieren können.
Neben der guten Förderkompetenz der beiden Eltern sieht auch der Senat mit den Ausführungen des Amtsgerichts keine wesentlichen Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit bei einem der Elternteile. Auch das eingeholte Gutachten stimmt damit überein. Beide Kinder sind in ihrem Leistungsvermögen äußerst stark. Dies zeigt sich insbesondere in den sehr guten schulischen und sportlichen Ergebnissen, die beide Kinder konstant und fortwährend erzielt haben und auch nach wie vor erzielen. Auch im Sozialverhalten der beiden Kinder zeigen sich keinerlei Auffälligkeiten, die Rückschlüsse auf wesentliche Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit bei den Eltern auch nur ansatzweise erkennen lassen könnten.
Dass der weitere gewöhnliche Aufenthalt der beiden Kinder bei der Antragstellerin zu einer erheblichen räumlichen Diskontinuität führt und geführt hat, hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Kinder ihre bisherigen Freunde in X. nunmehr ebenso vermissen, wie die Großeltern väterlicherseits, die ebenfalls in X. wohnhaft sind. Auch wünschen sie sich so viel wie möglich Kontakt zum Antragsgegner. Gleichwohl steht dieser räumlichen Diskontinuität die Kontinuität in der persönlichen Betreuung durch die Antragstellerin gegenüber. Ein Gleichlauf der räumlichen und persönlichen Kontinuität ist im vorliegenden Einzelfall nicht möglich. Der Antragstellerin kann nicht auferlegt werden, auch zukünftig wieder in X. zu leben. Genauso wenig kann dem Antragsgegner aufgegeben werden, nach E. zu verziehen. Beide Elternteile, die sich während des Verfahrens getrennt haben, können nicht verpflichtet werden, an ein und demselben Ort zukünftig wohnhaft zu sein, wenngleich dies sich die Kinder wünschen und für den ständigen regelmäßigen Kontakt der Kinder mit beiden Elternteilen förderlich und hilfreich wäre.
Der Umzug der Antragstellerin nach E. ist auch von nachvollziehbaren Motiven geleitet. So ist zu sehen, dass bis zum Umzug der Antragstellerin nach E. die Familie seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin wegen der Geburt von A. keine eigenen ausreichenden Erwerbseinnahmen erzielen konnte, um damit das Familienleben selbst zu finanzieren. Anders als die Antragstellerin war zwar der Antragsgegner nach eigenen Angaben durchgehend erwerbstätig, dabei zum Teil selbständig und zum Teil abhängig beschäftigt. Er hat selbst jedoch angegeben, insoweit während des gesamten Zeitraums keine solchen Einnahmen erzielt zu haben, um damit das Fortkommen und die Lebensgestaltung der eigenen Familie bestreiten, geschweige denn, sichern zu können. Die Familie war vielmehr bis zuletzt auf die fortwährende Unterstützung durch Geldmittel und Zurverfügungstellung von Wohnraum seitens des Vaters des Antragsgegners angewiesen. Dies gilt für den Antragsgegner nach wie vor. Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin in E. eine Arbeitsstelle gefunden, so dass sie selbst Einkommen für sich erzielen kann. Der Antragstellerin kann daher im Ergebnis nicht nachteilig angelastet werden, dass sie zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten eine Arbeitsstelle in E. angenommen hat und deshalb – wie von ihr beabsichtigt – nach E. verzogen ist.
Der räumlichen Diskontinuität der Kinder zum Antragsgegner kann und sollte dadurch abgeholfen werden, dass der Antragsgegner ein möglichst umfangreiches Umgangsrecht wahrnimmt, auch wenn er sich dazu nach E. begeben muss. Ob der Antragsgegner aufgrund seiner nach wie vor bestehenden wirtschaftlichen Unselbständigkeit sich gegebenenfalls für seinen Lebensmittelpunkt ebenfalls in die Nähe von E. begibt, womit die Schwierigkeiten eines ständigen persönlichen Kontaktes zu den Kindern behoben oder zumindest abgemildert werden könnten, kann dahingestellt bleiben. Wie ausgeführt, ist er dazu jedenfalls nicht verpflichtet.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die auch vom Senat geteilt werden.
Ergänzend bleibt insbesondere auszuführen, dass die Angriffe der Beschwerde gegen die Verwertbarkeit des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens der Sachverständigen F. vorliegend nicht durchgreifen. Insbesondere die im Beschwerdeverfahren vorgelegte „psychologische Stellungnahme“ des „Privatsachverständigen“ Prof. Dr. H. und dessen dort niedergelegte Bewertung ergeben keine andere Beurteilung.
Wie das Amtsgericht und auch der Privatgutachter zutreffend erkannt haben, hat der Antragsgegner keine Zustimmung zu Testungen der Kinder und Interaktionsbeobachtungen seitens der Sachverständigen erklärt. Eine solche Zustimmung liegt auch bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens seitens des Antragsgegners nicht vor. In Folge dessen hat die Sachverständige zurecht darauf hingewiesen, dass aus fachpsychologischer Sicht zur Bindung der Kinder zu den beiden Elternteilen keine weitergehenden Erklärungen ihrerseits abgegeben werden können, da entsprechende Beobachtungen und Tests nicht durchgeführt werden konnten. Die daraus seitens des Privatsachverständigen gezogene Schlussfolgerung, die Sachverständige hätte kein Gutachten erstellen und den Gutachtensauftrag zurückgeben müssen, entbehrt jedoch jeglicher Grundlage. Insoweit hat das Amtsgericht bereits erstinstanzlich zutreffend den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass ohne Zustimmung zu Testungen der Kinder und zu Interaktionsbeobachtungen die persönliche Anhörung der Kinder in Anwesenheit der Sachverständigen vor Gericht entsprechend der Entscheidung des BGH vom 17.2.2010, XII ZB 68/09 (= FamRZ 2010, 720), erfolgen kann, was nachfolgend auch so durchgeführt wurde. Der Antragsgegner hat seine Zustimmung nur zu Explorationsgesprächen mit ihm selbst erteilt. Daher hat das Amtsgericht auch zutreffend eine gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen F., die diese auch in der Sitzung beim Amtsgericht nachfolgend mündlich erläutert hat, auf Grundlage der Explorationsgespräche mit beiden Elternteilen und der Kindesanhörung bei Gericht angeordnet und eingeholt.
Soweit diesbezüglich datenschutzrechtliche Hindernisse vom Antragsgegner in den Raum gestellt werden, sind diese nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat seinen Explorationsgesprächen zugestimmt. Soweit eine Zustimmung des Antragsgegners zu Interaktionsbeobachtungen und Testungen unter Einbeziehung der beiden Kinder nicht vorliegt, wurde entsprechendes auch nicht durchgeführt. Die Lehrer der beiden Kinder hat der Antragsgegner selbst als Auskunftspersonen benannt („persönliche Stellungnahme“, Bl. 568ff. d.A. und Anwaltsschreiben vom 13.12.2017, Bl. 76ff. d.A.), so dass insoweit von einer zumindest konkludent erteilten Zustimmung zur Befragung auszugehen ist. Die S. Beratungsstelle X. wurde bereits mit Zwischenvereinbarung vom 21.07.2017 (dort Ziff. 3) von der Einhaltung der Schweigepflicht entbunden. Dies wurde auch nachfolgend nicht widerrufen. Eine unzulässige Informationsbeschaffung durch die Sachverständige F. bzw. das Jugendamt oder das Familiengericht und eine sich ggf. daraus diesbezüglich abzuleitende Unverwertbarkeit der so gewonnenen Erkenntnisse liegt somit schon von vornherein nicht vor. Auch die Beschwerde vermag über den pauschalen Hinweis auf „§ 5 BDSG“ und die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hinaus keine konkreten Rechtsverstöße hierzu aufzuzeigen.
Aufgrund des Vorgenannten war auch eine Einvernahme des Privatsachverständigen Prof. Dr. H. als sachverständiger Zeuge bzw. zur Erläuterung seiner schriftlichen Ausführungen durch den Senat – wie vom Antragsgegner beantragt – nicht angezeigt. Es ist schon nicht ersichtlich, was der Privatsachverständige zeugenschaftlich bekunden können sollte, nachdem diesem lediglich seitens des Antragsgegners das schriftliche Gutachten und der Vermerk über die gerichtliche Kindesanhörung zur Kenntnis gegeben wurde, die Beteiligten selbst jedoch weder kennt noch exploriert oder sonstige Testungen und Untersuchungen durchgeführt hat. Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme des Privatsachverständigen auch nicht, welche anderweitige gutachterlichen Erkenntnisse aus den ihm vorliegenden schriftlichen Unterlagen zu ziehen sein sollten. Vielmehr fußt die Stellungnahme im Wesentlichen stets darauf, dass nicht ausreichende Feststellungen seitens der gerichtlich beauftragten Sachverständigen hätten durchgeführt werden können, was der Sachverständigen F. jedoch nicht angelastet werden kann mangels Zustimmung seitens des Antragsgegners. Hieran vermag auch eine Einvernahme des Privatsachverständigen, der letzteres ebenfalls in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, nichts zu ändern.
Inwiefern der Antragsgegner berechtigt war, das schriftliche Sachverständigengutachten der Gerichtssachverständigen F. und den Vermerk über die Kindsanhörung durch das Familiengericht ohne Zustimmung bzw. Einverständnis der Sachverständigen, des Beschwerdegerichts und insbesondere der Antragstellerin und der Verfahrensbeiständin an den Privatsachverständigen weiterzuleiten, kann vorliegend dahingestellt bleiben, genauso wie die Frage, ob auf Antragsgegnerseite gegebenenfalls damit selbst datenschutzrechtliche Verstöße verwirklicht wurden.
Weiterhin ist auszuführen, dass hinsichtlich der Kompetenz der gerichtlich beauftragten Sachverständigen F. keinerlei Zweifel bestehen. Diese verfügt über den Masterabschluss im Fach Psychologie und ist dem Senat bereits seit 2015 bekannt. Soweit das Amtsgericht im erstinstanzlichen Beweisbeschluss ausgeführt hat, dass eine Supervision durch die ebenfalls dem Senat bekannte Sachverständige Dr. G. nicht erfolgen darf, hat dies ausschließlich den Grund darin, dass es bereits vor der Beauftragung der Sachverständigen F. mindestens einen persönlichen Kontakt zwischen dem Antragsgegner und der Psychologin Dr. G. gab. Dem Senat ist bekannt, dass in der Vergangenheit gutachterliche Tätigkeiten der Sachverständigen F. durch die Psychologin Dr. G. supervidiert wurden. Soweit im Beweisbeschluss angegeben ist, dass „diesbezüglich mit dem Sachverständigengutachten eine Bestätigung des supervidierenden Sachverständigen vorzulegen“ sei, beinhaltet dies keine Anordnung dahingehend, dass die Sachverständige F. das Gutachten nur bei gleichzeitiger Supervision durch einen Psychologen oder eine Psychologin erstellen darf. Das Amtsgericht wollte mit dieser Anordnung lediglich bei Supervision sicherstellen, dass diesbezüglich die Psychologin Dr. G. nicht mit dem vorliegenden Fall befasst wird. In Folge dessen ist es auch nicht unschädlich, dass vorliegend keine Supervisionsbestätigung vorgelegt wurde, da sich auch für den Senat keine Erforderlichkeit einer Supervision im vorliegenden Fall gezeigt hat. Das Gutachten ist vielmehr in sich nachvollziehbar und fußt auf zutreffenden Anknüpfungspunkten. Im Übrigen stimmt die gutachterliche Bewertung auch mit den sonstigen zu Tage getretenen Erkenntnissen und deren Bewertung überein, insbesondere den Erklärungen und Bekundungen der beiden Kindseltern und der beiden Kinder. Auch die einzelnen Begutachtungstätigkeiten während des Begutachtungsverlaufs und die Reaktionen der Sachverständigen auf die mehrfachen Einwände der Antragsgegnerseite zeigen ein von erforderlicher Sach- und Fachkunde geprägtes Vorgehen der Sachverständigen F..
Letztendlich ist auch die Gutachtensaufgabe mit Beschluss vom 8.1.2018 seitens des Amtsgerichts ausreichend konkret formuliert. So hat das Amtsgericht zutreffend die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben. Für die familienpsychologische Beurteilung sollte dabei untersucht werden, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen der Kinder, der eigenen Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz sowie der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben der Kinder besser in der Lage ist, die Kinder zu betreuen und zu erziehen. Diese Anordnung gibt ausreichend konkret die Beurteilungskriterien des § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB wieder, denen sich die Sachverständige F. annehmen sollte und auch angenommen hat. Soweit der Antragsgegner vielfach während des laufenden Verfahrens konkretere Angaben zur Begutachtung gefordert hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige F. den Ablauf der Begutachtung schriftlich dem Antragsgegner dargelegt hat. Soweit das Begehren des Antragsgegners darauf gerichtet sein könnte, vorab die konkreten beabsichtigten Testungen, die einzelnen Testverfahren und eventuell sogar die einzelnen Testaufgaben und Testungsfragen vor Testbeginn mitgeteilt zu bekommen, um diese gegebenenfalls dann auch vorab mit seiner Verfahrensbevollmächtigten besprechen zu können und sich zum weiteren Procedere und Verhalten zu beraten, kann dem im Rahmen einer Begutachtung nicht nachgekommen werden, da insoweit der Sachverständigenbeurteilung keine zu berücksichtigende Erkenntnis mehr zuerkannt werden könnte. Es versteht sich von selbst, dass der gutachterlichen Beurteilung die Bewertung der wahren Tatsachen und Verhältnisse zukommen soll und kein vorab künstlich aufbereitetes Verhaltens- und Erkenntnisbild.
Nach alledem ist es mit den Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und den vorgenannten Erkenntnissen nicht gerechtfertigt, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Vielmehr entspricht es dem Wohl der beiden Kinder A. und B. am besten, wenn diese weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Antragstellerin haben. Damit verbleibt es bei der Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB an die Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 84 FamFG. Soweit der Antragsgegner eine Nichterhebung der Kosten des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens „gem. § 21 GKG“ (Anwaltsschriftsatz vom 23.08.2018) bzw. die Niederschlagung der Sachverständigenkosten „gemäß § 8 JVEG als auch gemäß §§ 20 FamGKG, 21 GKG“ (Anwaltsschriftsatz vom 26.11.2018) begehrt, liegen die Voraussetzungen der insoweit in Betracht kommenden §§ 8a JVEG, 20 FamGKG nicht vor. Insbesondere ist das Sachverständigengutachten nicht unverwertbar und auch nicht mangelhaft. Eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts ist ebenfalls nicht gegeben Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren hat seine Grundlage in §§ 40, 45 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Das Absehen von der persönlichen Anhörung, insbesondere der beiden Kinder durch den Senat und das Absehen von einer erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Senat stützt sich auf § 68 Abs. 3 FamFG und liegt innerhalb der durch die verfassungsgerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung gesetzten Grenzen. Datenschutzrechtliche entscheidungserhebliche Verstöße liegen nicht vor. Die Abwägung der jeweiligen Interessenlagen der beiden Elternteile und der Interessen der Kinder sowie der jeweiligen grundrechtlich geschützten Belange ist durch die höchst- und verfassungsrechtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt und liegt der vorliegenden Entscheidung zu Grunde.


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