Familienrecht

Berücksichtung als arbeitsuchendes Kind i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Einstellung der Arbeitsvermittlung

Aktenzeichen  2 K 2067/20

Datum:
16.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:FGRLP:2022:0516.2K2067.20.00
Normen:
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Im Falle einer nicht wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung besteht die Meldung als Arbeitsuchender für Zwecke des Kindergeldrechts fort, wenn die Agentur für Arbeit die Vermittlung mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung zu Unrecht eingestellt hat. 2. Nicht jede Terminversäumnis im Rahmen der allgemeinen Meldepflicht berechtigt zur Einstellung der Arbeitsvermittlung.

Tenor

I. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2020 wird aufgehoben, soweit die Festsetzung von Kindergeld für das am …06.1996 geborene Kind A für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurückgefordert worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 % tragen.
III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Januar 2017 bis April 2019.
Der Kläger bezog aufgrund einer Festsetzung vom 25.04.2016 (Bl. 216 Kindergeldakte – KGA) im Streitzeitraum Kindergeld für das am …06.1996 geborene Kind A als Kind in Berufsausbildung.
Die Tochter des Klägers hatte zum 01.05.2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen, die bis zum 30.04.2019 dauern sollte (Bl. 207, 208 KGA). Das Ausbildungsverhältnis wurde jedoch bereits am 03.11.2016 durch eigene Kündigung des Kindes wegen einer problematischen Schwangerschaft beendet (Bl. 378 KGA). Die Beklagte wurde über den Abbruch der Berufsausbildung nicht in Kenntnis gesetzt.
Am 04.11.2016 meldete sich die Tochter des Klägers bei der Agentur für Arbeit L arbeitsuchend (Bl. 379 KGA). Zum 29.12.2016 meldete die Agentur für Arbeit das Kind aus der Arbeitsvermittlung ab (Bl. 340 KGA, Bl. 79 Gerichtsakte), weil es ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei (Bl. 98 Gerichtsakte). Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekanntgegeben.
Im Zeitraum Januar 2017 bis März 2017 musste sich die Tochter des Klägers vom 30.01.2017 bis 01.02.2017 (Bl. 393 KGA) sowie vom 08.03.2017 bis 17.03.2017 (Bl. 394 KGA) wegen Komplikationen in der Schwangerschaft sowie wegen des Verdachts auf eine chronisch entzündliche Darmerkrankung in stationäre Behandlung begeben.
Am 23.04.2017 brachte die Tochter des Klägers per Kaiserschnitt einen Sohn zur Welt (Bl. 396 KGA), wobei es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Entbindungstermin im Juni 2017 um eine Frühgeburt handelte. Im Zusammenhang mit der Entbindung wurde bei der Tochter des Klägers zudem ein künstlicher Darmausgang gelegt (stationärer Aufenthalt vom 19.04.2017 bis 29.04.2017, Bl. 395 KGA). In der Folgezeit befand sich die Tochter des Klägers wegen auftretender Komplikationen im Zusammenhang mit dem künstlichen Darmausgang vom 24.05.2017 bis 03.06.2017 (Bl. 397 KGA) sowie vom 03.08.2017 bis 04.08.2017 (Bl. 398 KGA) erneut in stationärer Behandlung. Mittlerweile konnte eine Rückverlegung des Darmausgangs erfolgen. Nach einem ärztlichen Attest des behandelnden Facharztes für Innere Medizin Dr. U vom 06.07.2020 (Bl. 399 KGA) befinde sich die Tochter des Klägers seit 2017 wegen „Colitis indeterminata“ – einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung – in regelmäßiger ambulanter Behandlung. Es erfolge eine medikamentöse Therapie, die mehrfach habe überwacht und modifiziert werden müssen. Dazu seien regelmäßige Besuche in der Sprechstunde sowie verschiedene stationäre Aufenthalte nötig gewesen.
Bei der Agentur für Arbeit war die Tochter des Klägers wie folgt registriert:
01.05.2016-03.11.2016
Ausbildung Altenpflegerin
04.11.2016-01.02.2017
Arbeitslosigkeit
29.12.2016-01.02.2017
Zeit ohne Nachweis
02.02.2017-12.02.2017
Arbeitsunfähigkeit
13.02.2017-14.05.2017
Zeit ohne Nachweis
11.03.2017-22.04.2020
Elternzeit
23.04.2017-22.04.2020
§ 10 SGB II Alleinerziehend mit Kind unter 3 Jahren
Mit Bescheid vom 11.04.2019 (Bl. 281 KGA) hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld ab dem Monat Mai 2019 unter Hinweis auf die nach Aktenlage bevorstehende Beendigung der Berufsausbildung auf. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb von vier Wochen das Ende der Berufsausbildung seiner Tochter nachzuweisen. Andernfalls müsse die Bewilligung des Kindergelds rückwirkend ab dem Monat aufgehoben werden, der dem Monat folge, für den zuletzt die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen worden seien.
Am 15.01.2020 ging bei der Beklagten ein auf den 16.10.2019 datierter, vom Kläger und seiner Tochter unterzeichneter Antrag auf Kindergeld ein (Bl. 312 KGA). Beigefügt war das Formular „Anlage Kind zum Kindergeldantrag“, wonach das Kind ab 04.11.2016 ohne Beschäftigung und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sei (Bl. 316 KGA). Daneben wurde das Formular „Erklärung für ein volljähriges Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ eingereicht (Bl. 314 KGA). Danach habe die Tochter des Klägers von 04.11.2016 bis 09/2020 einen Ausbildungsplatz für eine betriebliche Ausbildung gesucht (vgl. Ziffer 2.). Das Kind sei beim Jobcenter L registriert (vgl. Ziffer 3). Auf dem Formular befindet sich folgende handschriftliche Ergänzung: „zurzeit Elternzeit beim Jobcenter bis 04/2020“. Am 19.03.2020 reicht die Tochter des Klägers einen auf den 23.01.2020 datierten Antrag auf Auszahlung des Kindergelds ein (Abzweigungsantrag, Bl. 334 KGA), wonach sie einen Ausbildungsplatz suche, arbeitsuchend gemeldet sei und in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe. Zugleich wurde das ebenfalls auf den 23.01.2020 datierte Formular „Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes eingereicht (Bl. 336 KGA), auf dem unter Ziffer 5. „Ausbildung aufgrund Probleme in der Schwangerschaft abgebrochen, seitdem beim Jobcenter ausbildungssuchend gemeldet, seit 23.04.17-22.04.20 Elternzeit“ vermerkt war.
Mit Schreiben vom 27.03.2020 (Bl. 346 KGA) forderte die Beklagte den Kläger auf, bis 30.04.2020 Nachweise über den Abbruch der Berufsausbildung, anspruchsbegründende Unterlagen für die Zeit ab Abbruch der Berufsausbildung bis April 2019 sowie eine Bestätigung über die Meldung des Kindes als ausbildungsplatzsuchend bzw. arbeitsuchend vorzulegen. Eine entsprechende Aufforderung erging mit Schreiben der Beklagten vom 15.05.2020 auch an die Tochter des Klägers (Bl. 350 KGA).
Nachdem von den angeforderten Unterlagen lediglich die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses vom 03.11.2016 (Bl. 378 KGA) sowie die Bestätigung über die persönliche Arbeitslos-/Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit L vom 04.11.2016 (Bl. 379 KGA) vorgelegt worden waren, gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22.06.2020 (Bl. 390 KGA) Gelegenheit, zu einer möglichen Auszahlung von Kindergeld ohne Rechtsgrund für den Zeitraum Januar 2017 bis April 2019 in Höhe von 5.462 € Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 07.07.2020 (Bl. 392 KGA) teilte der Kläger mit, seine Tochter sei von Januar 2017 bis April 2017 schwanger gewesen. Aus diesem Grund sei auch die Ausbildung abgebrochen worden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, ihrer Ausbildung weiter nachzugehen, da sie sich jeden Monat in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden habe. Im April 2017 sei ihr Sohn geboren worden. Die Geburt sei durch Kaiserschnitt erfolgt, bei dem gleichzeitig ein künstlicher Darmausgang habe gelegt werden müssen. Seine Tochter habe auch von Mai 2017 bis August 2017 weiterhin unter ihrer Krankheit gelitten. Es seien weitere Krankenhausaufenthalte erforderlich gewesen, weil die Wunde um den künstlichen Darmausgang nicht richtig geheilt sei. Gleichzeitig habe sie sich um ihr neugeborenes Kind kümmern müssen. Von September 2017 bis April 2019 sei es seiner Tochter aufgrund ihrer Erkrankung auch weiterhin nicht möglich gewesen, arbeiten zu gehen. Sie habe ständig Medikamente einnehmen, sich körperlich schonen und abermals in stationäre Behandlung begeben müssen.
Mit Bescheid vom 23.07.2020 (Bl. 405 KGA) hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Januar 2017 bis April 2019 gestützt auf § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld in Höhe von 5.462 € vom Kläger zurück. Das Kind habe die Berufsausbildung abgebrochen. Nach den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle werde es dort nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt. Das für den Aufhebungszeitraum zu Unrecht gezahlte Kindergeld in Höhe von 5.462 € sei gemäß § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.
Den gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Einspruch (Bl. 417 KGA) wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28.09.2020 (Bl. 451 KGA) als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Das Kind habe die Berufsausbildung im November 2016 abgebrochen. Eine weitere Berufsausbildung für die Zeit danach liege nicht vor bzw. sei nicht nachgewiesen. Nach dem Abbruch der Berufsausbildung sei das Kind bis Ende Dezember 2016 bei der Agentur für Arbeit gemeldet gewesen. Ab Januar 2017 habe kein Grundtatbestand i.S.v. § 32 Abs. 4 EStG mehr vorgelegen. Eine Berücksichtigung wegen Erkrankung komme nur in Betracht, wenn eine Willenserklärung des Kindes vorliege, eine Ausbildung nach Genesung wieder aufnehmen zu wollen oder sich der Agentur für Arbeit als ausbildungswilliges Kind zur Verfügung zu stellen. Diese Willenserklärung gelte nur für die Zukunft und könne daher im Streitfall nicht mehr erfolgen. Eine Berücksichtigung während der Mutterschutzfristen setzte ebenfalls voraus, dass ein Grundtatbestand i.S.v. § 32 Abs. 4 EStG vorliege, der durch den Mutterschutz unterbrochen werde. Auch diese Voraussetzungen habe das Kind nicht erfüllt. Während der Elternzeit bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Kindergeld, auch wenn das Kind im Leistungsbezug des Jobcenters gestanden habe. Da das Kind nur bis Dezember 2016 als Arbeitsuchende gemeldet gewesen sei, komme auch eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs im Juni 2017 nicht in Betracht.
Der Kläger hat durch seine Bevollmächtigte am 30.10.2020 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 23.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2020 begehrt. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht:
Die Tochter des Klägers habe unstreitig im Herbst 2016 nach Problemen in der Schwangerschaft die Berufsausbildung zur Altenpflegerin gesundheitsbedingt abbrechen müssen. Sie habe das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 03.11.2016 gekündigt und sich unmittelbar danach bei der Agentur für Arbeit L als arbeitslos/arbeitsuchend gemeldet. Damit habe sie ihren Ausbildungswillen dokumentiert, der auch nach dem Monat Dezember 2016 fortbestanden habe. Die Tochter des Klägers habe am 23.04.2017 einen Sohn entbunden, neben dessen Betreuung sie sich im Leistungsbezug des Jobcenters L befunden habe. Bei der Geburt sei ihr ein künstlicher Darmausgang gelegt worden, der aufgrund schlechter Wundheilung diverse Klinikaufenthalte bedingt habe und bis heute medikamentös nachversorgt werden müsse. Der Fortsetzung der Ausbildung habe lediglich die Erkrankung entgegengestanden. Die Bereitschaft, trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen bzw. der Kinderbetreuung eine Ausbildung fortzuführen, habe die Tochter des Klägers bereits mit 23.01.2017 erklärt (Bl. 336/337 KGA). Der Kläger sei gemäß dem BFH-Urteil vom 13.06.2013 – Az. III R 58/12 jedenfalls in der Zeit des Mutterschutzes kindergeldberechtigt. Die Tochter des Klägers sei auch ab Januar 2017 weiterhin arbeitsuchend gemeldet gewesen. Zudem habe stets die Bereitschaft bestanden, nach der Genesung die Ausbildung fortzuführen. Der Fortsetzung der Ausbildung stehe aktuell lediglich die fehlende Betreuungsmöglichkeit für ihren Sohn entgegen.
Der Kläger beantragt,den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen und macht über die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung hinaus ergänzend geltend:
Nachweise darüber, dass die Tochter des Klägers im Streitzeitraum ausbildungsplatz-suchend bzw. arbeitsuchend gemeldet gewesen sei, lägen nicht vor. Das Kind habe sich am 04.11.2016 arbeitsuchend – nicht jedoch ausbildungsplatzsuchend – gemeldet. Die Meldung habe nur bis Dezember 2016 fortbestanden. Eine Erklärung des Kindes vom 23.01.2017 über die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ausbildung nach Ende der Erkrankung liege der Beklagten nicht vor. In der Akte befinde sich lediglich eine Erklärung des Kindes vom 23.01.2020, die bei der Beklagten am 19.03.2020 eingegangen sei. In dieser Erklärung sei u.a. angegeben worden, dass sich das Kind im Zeitraum April 2017 bis April 2020 in Elternzeit befunden habe. Nachweise über Eigenbemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz seien nicht vorgelegt worden. Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG sei daher nicht möglich.
Das Kind könne auch nicht infolge der Erkrankung berücksichtigt werden. Eine Erkrankung sei kein besonderer Grundtatbestand i.S.v. § 32 Abs. 4 EStG. Es müsse ein Bezug zu einem Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG bestehen. Außerdem müsse der Zeitraum der Erkrankung durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Aus der Bescheinigung müsse das voraussichtliche Ende der Erkrankung ersichtlich sein. Nach Ende der rechtlichen Bindung an den Ausbildungsbetrieb sei eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht mehr möglich. Werde das Kind nicht bereits vor der Erkrankung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG berücksichtigt, müsse es seinen Willen, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden bzw. sich um einen Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortsetzen, durch eine schriftliche Erklärung glaubhaft machen. Eine schriftliche Erklärung des Kindes bezüglich der Ausbildungswilligkeit sei erst im Januar 2020 mit Schreiben vom 16.10.2019 abgegeben worden. Die Willenserklärung könne nicht rückwirkend abgegeben werden, sondern entfalte erst ab Eingang bei der Familienkasse Wirkung. Mithin sei im Streitzeitraum eine Berücksichtigung wegen Erkrankung nicht möglich.
Eine Berücksichtigung während der Mutterschutzfristen bzw. Elternzeit setze voraus, dass ein Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 EStG vorgelegen habe, der unterbrochen werde. Auch daran fehle es im Streitfall.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 07.09.2021 (Bl. 71 Gerichtsakte) der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung am 16.05.2022 wurde die Tochter des Klägers als Zeugin gehört. Zur Meldung als arbeitsuchend und zu den Umständen der Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung hat die Zeugin angegeben, sie habe sich unmittelbar nach der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses am 04.11.2016 bei der Agentur für Arbeit in S als Zweigstelle der Agentur für Arbeit L arbeitslos gemeldet. Weil noch Unterlagen fehlten, sei ihr aufgegeben worden, diese nachzureichen, was sie in der Folge auch getan habe. Erst danach sei es zu einer Terminvereinbarung gekommen. Wann der erste Termin gewesen sei, sei ihr nicht mehr in Erinnerung. Jedenfalls habe sie alle Termine entweder wahrgenommen oder per Telefon bzw. E-Mail abgesagt. Dass sie aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde, sei ihr seitens der Agentur für Arbeit nicht mitgeteilt worden. Da sie zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen bezogen habe, sei ihr dies gar nicht aufgefallen. Zur Frage der Ausbildungswilligkeit gab die Zeugin an, sie habe fest vorgehabt, nach ihrer Genesung eine Ausbildung aufzunehmen, spätestens, wenn ihr Sohn zwei oder drei Jahre alt gewesen wäre. Vorher sei ihr dies nicht möglich gewesen, weil sie keine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind gehabt habe. Für die weiteren Angaben der Zeugin wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen (Bl. 121 Gerichtsakte).

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit die Festsetzung von Kindergeld für das am …06.1996 geborene Kind A für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld vom Kläger zurückgefordert worden ist (nachfolgend unter I.). Dagegen hat die Beklagte zu Recht für die Monate Juli 2017 bis April 2019 einen Kindergeldanspruch des Klägers verneint und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld von ihm zurückgefordert (nachfolgend unter II.).
I. Der Kläger hat für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.
1. Nach dieser Vorschrift wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Zur Erfüllung des letztgenannten Tatbestandsmerkmals genügt die Meldung als Arbeitsuchender; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 SGB III in der im Streitzeitraum geltenden Fassung –  wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit – brauchen nicht nachgewiesen zu werden. Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 137 ff. SGB III – vorliegen (BFH-Urteile vom 18.06.2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 94026.07.2012 III R 70/10, BFH/NV 2012, 1971; vom 19.06.2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008).
2. Nach Auffassung des Gerichts ist die Tochter des Klägers – trotz Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung zum 29.12.2016 durch die Agentur für Arbeit – auch ab Januar 2017 kindergeldrechtlich als arbeitsuchend gemeldetes Kind i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.
Die Tochter des Klägers hat sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nach Kündigung des Ausbildungsverhältnisses am 04.11.2016 bei der Agentur für Arbeit L – Zweigstelle S arbeitsuchend gemeldet. Allerdings wurde das Kind in der Folge zum 29.12.2016 von der Agentur für Arbeit von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, weil es ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers – wie von ihr im Rahmen der Zeugenvernehmung bestätigt – nicht bekanntgegeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. Fehlt es – wie im Streitfall – an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III zur Einstellung der Vermittlung berechtigt (vgl. BFH-Urteile vom 20.05.2015 XI R 46/14, BFH/NV 2015, 1242; vom 10.04.2014 III R 19/12, BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29).
Nach § 38 Abs. 3 SGB III besteht die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden grundsätzlich unbefristet. Allerdings kann die Arbeitsagentur gegenüber einem Arbeitsuchenden, der – wie die Tochter des Klägers – nicht unter § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III, der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. In solchen Fällen ist bei der Prüfung, ob die Meldung als Arbeitsuchender fortwirkt, maßgeblich darauf abzustellen, ob das arbeitsuchende Kind eine – die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigende – Pflichtverletzung i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III begangen hat. Steht fest, dass die Arbeitsagentur die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, kann infolge der Abmeldung ohne weiteres von dem Wegfall der Meldung als Arbeitsuchender ausgegangen werden. Sollten jedoch Meinungsverschiedenheiten hierüber bestehen, haben die Familienkasse und das Finanzgericht selbst zu prüfen, ob eine nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III beachtliche Pflichtverletzung vorliegt (BFH-Urteile vom 20.05.2015 XI R 46/14, BFH/NV 2015, 1242; vom 10.04.2014 III R 19/12, BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es im Streitfall an der erforderlichen Pflichtverletzung i.S.v. § 38 Abs. 3 SGB III. Die Agentur für Arbeit hat die Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung zum 29.12.2016 darauf gestützt, dass die Tochter des Klägers ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Bei der vom Arbeitsuchenden zu beachtenden allgemeinen Meldepflicht i.S.v. § 309 SGB III, wonach sich Arbeitslose während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden haben, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert, handelt es sich jedoch nicht um eine in § 38 Abs. 2 SGB III genannte Pflicht, so dass die bloße Versäumung eines Termins nicht zur Einstellung der Vermittlung berechtigt.
3. Der Kindergeldanspruch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht grundsätzlich auch während der Mutterschutzfristen fort. Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung der Tochter des Klägers ist jedoch auf dieser Grundlage nur bis zur Vollendung des 21. Lebens-jahres im Juni 2017 möglich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Kind, das die Ausbildung bzw. die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfristen nach §§ 3, 6 MuSchG a.F. unterbricht, in diesem Zeitraum weiterhin kindergeldrechtlich zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 13.06.2013 III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834; vom 15.07.2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848). Die Unterbrechung der Meldung als Arbeitsuchend während der Mutterschutzfristen ist im Hinblick auf die kindergeldrechtliche Berücksichtigung des Kindes nicht anders zu behandeln. Denn auch in diesem Fall hat das Kind den Willen zur Arbeitsuche, ist aber aus objektiven Gründen wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG vorübergehend daran gehindert, weil ihm die Aufnahme einer Arbeit nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Auch wenn damit grundsätzlich eine Weiterberücksichtigung der Tochter des Klägers während der Mutterschutzfristen möglich ist, kann dies im Hinblick darauf, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Anspruch auf Grundlage einer Meldung als arbeitsuchend nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs besteht, nur bis zum Monat Juni 2017 gelten.
4. Ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung – wie dargelegt – für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 zu Unrecht erfolgt, erweist sich auch die Rückforderung des für diesen Zeitraum gezahlten Kindergelds nach § 37 Abs. 2 AO als rechtswidrig.
II. Für die Monate Juli 2017 bis April 2019 kommt eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung der Tochter des Klägers  dagegen nicht in Betracht.
1. Eine Berücksichtigung der Tochter des Klägers als arbeitsuchend gemeldetes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG scheidet – wie dargelegt – schon deshalb aus, weil diese im Juni 2017 ihr 21. Lebensjahr vollendet hat.
2. Auch eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG kommt nicht in Betracht.
Nach dieser Vorschriften ist ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteile vom 15.07.2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; vom 26.11.2009 III R 84/07, BFH/NV 2010, 853; BFH-Beschlüsse vom 21.07.2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, und vom 24.01.2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786). Das Bemühen ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005). Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen, den die Beweislast (Feststellungslast) für die anspruchsbegründenden Tatsachen trifft. Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z. B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, durch direkte Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. den daraufhin erfolgten Zwischen-nachrichten oder auch Absagen (BFH-Urteil vom 26.11.2009 III R 84/07, BFH/NV 2010, 853).
Im Streitfall hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen bzw. hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich seine Tochter nach der Geburt ihres Sohnes um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Hat sich die Tochter des Klägers aufgrund der Betreuung ihres eigenen Kindes nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht – worauf die Registrierung bei der Agentur für Arbeit („11.03.2017-22.04.2020 Elternzeit“) sowie die Angaben des Kindes auf den eingereichten Formularen vom 16.10.2019 („zurzeit Elternzeit beim Jobcenter bis 04/2020“) und vom 23.01.2020 („seit 23.04.17-22.04.20 Elternzeit“) hindeuten und was die Tochter des Klägers im Rahmen ihrer Vernehmung durch Hinweis auf die fehlende Betreuungsmöglichkeit für ihren Sohn letztlich eingeräumt hat -, scheidet eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach dieser Vorschrift aus (BFH-Urteil vom 24.09.2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619; BFH-Beschluss vom 26.04.2013 III S 34/12 (PKH), BFH/NV 2013, 1231).
b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den klägerischen Vortrag, seine Tochter sei auch nach der Geburt ihres Kindes aufgrund ihrer Darmerkrankung nicht in der Lage gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht es in Fällen, in denen das Kind aus Krankheitsgründen gehindert ist, einen Ausbildungsplatz zu suchen oder in denen derartige Bemühungen angesichts der Erkrankung sinnlos wären, die allgemeine Ausbildungs-willigkeit, die auf eine in der Zukunft beginnende Berufsausbildung gerichtet ist, nicht aus. Vielmehr muss das Ende der Erkrankung absehbar sein. Ist dies nicht der Fall, kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Kind mit einer Behinderung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in Betracht (BFH-Urteile vom 12.11.2020 III R 49/18, BFHE 271, 229; vom 18.02.2021 III R 35/19, BFH/NV 2021, 938).
Im Streitfall hat der Kläger bereits nicht nachgewiesen bzw. hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Tochter aufgrund ihrer Erkrankung gehindert war, eine Ausbildung aufzunehmen. Das vorgelegte ärztliche Attest des behandelnden Facharztes für Innere Medizin Dr. U vom 06.07.2020 (Bl. 399 KGA) reicht insoweit – auch unter Berücksichtigung des nachgewiesenen stationären Aufenthalts vom 03.08.2017 bis 04.08.2017 – nicht aus. Aus dem Umstand, dass sich die Tochter des Klägers wegen ihrer Darmerkrankung in regelmäßiger ambulanter Behandlung befand, im Rahmen derer die medikamentöse Therapie habe überwacht und mehrfach modifiziert werden müssen, ergibt sich nicht, dass das Kind zu einer Ausbildung nicht in der Lage gewesen wäre. Jedenfalls aber war das Ende der Erkrankung nicht absehbar, so dass eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausscheidet.
3. Die Voraussetzungen für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung der Tochter des Klägers nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG als Kind mit einer Behinderung liegen ebenfalls nicht vor.
Nach dieser Vorschrift finden volljährige Kinder kindergeldrechtliche Berücksichtigung, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Im Streitfall fehlt es bereits am Nachweis des Vorliegens einer Behinderung des Kindes.
4. Die Beklagte hat das für den Zeitraum Juli 2017 bis April 2019 gezahlte Kindergeld auch zu Recht vom Kläger zurückgefordert.
Die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung ergibt sich aus § 37 Abs. 2 AO. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages, wenn eine Steuervergütung – wie das Kindergeld – ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist oder der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Im Streitfall ist der Rechtsgrund für die Auszahlung des Kindergelds durch die rechtmäßige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Juli 2017 bis Juni 2019 mit Bescheid vom 23.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2020 weggefallen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Kosten waren nach dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens zwischen den Beteiligten zu teilen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf § 151 Abs. 2 und 3, § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.


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