Familienrecht

Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung

Aktenzeichen  34 Wx 222/18 Kost

Datum:
16.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28925
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GNotKG § 36 Abs. 1, Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 83 Abs. 1
RVG § 32 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Geschäftswert im Verfahren der Beschwerde gegen die Anordnung von Betreuung insbesondere mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt kann am Betroffenenvermögen ausgerichtet werden und mit einem Bruchteil von 1/10 angemessen bewertet sein, wenn Gesichtspunkte dafür fehlen, dass der so gebildete Wert nach den sonstigen Umständen des Einzelfalls die Bedeutung der Angelegenheit übersteigt. (Rn. 19)

Verfahrensgang

13 T 27/17 2018-05-02 Bes LGDEGGENDORF AG Deggendorf

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Deggendorf vom 2. Mai 2018 abgeändert.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 160.000 €.

Gründe

I.
In den Beschwerdeverfahren gegen die mit Beschluss vom 7.1.2017 für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt angeordnete und mit Beschluss vom 10.5.2017 auf Wohnungsangelegenheiten sowie Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags erweiterte Betreuung ließ sich die Betroffene anwaltlich vertreten.
Das Landgericht hat – nach Aufhebung der Beschwerdeentscheidung vom 9.3.2017 durch den Bundesgerichtshof am 13.9.2017 und Zurückverweisung – beide Ausgangsbeschlüsse nach Verbindung der Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16.1.2018 aufgehoben, von der Erhebung gerichtlicher Kosten abgesehen und die notwendigen Auslagen der Betroffenen in den Rechtsmittelverfahren der Staatskasse auferlegt. Mit Schriftsatz vom 24.4.2018 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen beantragt, den Streitwert des Verfahrens mit 10% des auf 1.676.203 € bezifferten Vermögens der Betroffenen (gerundet 160.000 €) festzusetzen.
Mit Beschluss vom 2.5.2018 hat das Landgericht den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt und sich hierbei an der Wertfestsetzung des Bundesgerichtshofs im Verfahren der Rechtsbeschwerde orientiert. Hiergegen wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte mit der am 23.5.2018 eingegangenen Beschwerde, mit der sie in eigenem Namen eine Erhöhung gemäß dem gestellten Antrag erstrebt. Für den Wert des Beschwerdeverfahrens, mit dem die Aufhebung einer angeordneten Dauerbetreuung erstrebt werde, sei der Wert des Betreutenvermögens ein wesentlicher Gesichtspunkt. Eine Erhöhung des Geschäftswerts sei jedenfalls schon wegen der Bedeutung der Angelegenheit gerechtfertigt, da es um Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt gegangen sei.
Das Landgericht hat nicht abgeholfen.
Der zuständige Bezirksrevisor, Beteiligter zu 2, hat als Vertreter der Staatskasse Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und keine Einwände gegen die beantragte Erhöhung erhoben.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung der angegriffenen Wertfestsetzung.
1. Gegen die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ergangene Wertfestsetzung ist gemäß § 83 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GNotKG die Beschwerde statthaft, die hier gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG in zulässiger Weise von der Verfahrensbevollmächtigten in eigenem Namen eingelegt ist.
Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat als Kollegialgericht, weil das Landgericht die angefochtene Entscheidung in entsprechender Besetzung erlassen hat, § 83 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GNotKG.
2. Das Landgericht hat zu Recht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren (§ 61 GNotKG i. V. m. § 79 Abs. 1 GNotKG) und nicht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren festgesetzt. Zwar werden für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 21, 22, 25 GNotKG keine Gerichtsgebühren erhoben. Dies steht der Festsetzung eines Geschäftswerts allerdings nicht entgegen, wenn es -wie hier im Hinblick auf § 36 GNotKG, Nr. 11200 KV GNotKG – an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert an sich nicht fehlt und sich die Rechtsanwaltsgebühren nach diesem Wert berechnen (BayObLG BtPrax 1993, 29).
3. Inhaltlich kann die Festsetzung jedoch keinen Bestand haben.
a) Die vom Bundesgerichtshof nicht begründete und vom Landgericht begründungslos übernommene Wertfestsetzung beruht ersichtlich auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Nach dieser Bestimmung ist der Geschäftswert für das Rechtsmittelverfahren allerdings nur dann mit dem Auffangwert von 5.000 € anzunehmen, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine dem richterlichen Ermessen überantwortete Wertbestimmung nach § 36 Abs. 1 GNotKG (in vermögensrechtlichen Angelegenheiten) bzw. § 36 Abs. 2 GNotKG (in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten) vorliegen (Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch Kostenrecht 2. Aufl. § 36 GNotKG Rn. 11 f.).
Von seinem Ermessen hat das Landgericht vorliegend ausweislich der Beschlussgründe keinen Gebrauch gemacht. Schon deshalb ist das Beschwerdegericht befugt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (Korintenberg/Bormann GNotKG 20. Aufl. § 36 Rn. 13; weitergehend: Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch § 36 GNotKG Rn. 21).
b) Für die Bestimmung des Geschäftswerts ist vorliegend auf § 36 Abs. 1 GNotKG abzustellen; § 63 GNotKG ist nicht einschlägig.
aa) Vermögensrechtlichen Charakter hat die Angelegenheit schon deshalb, weil die mit der Beschwerde bekämpfte Anordnung der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt auch unmittelbar materielle Auswirkungen hat (vgl. BGH FamRZ 2017, 647; Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch § 36 GNotKG Rn. 14). Aber auch insoweit, als sich die Beschwerde gegen die Erweiterung der angeordneten Betreuung auf weitere Aufgabenkreise richtete, ist ein vermögensrechtlicher Charakter der Angelegenheit gegeben, weil die Regelung der Wohnungsangelegenheiten für die damals in vermüllten Räumen wohnhafte Betroffene ebenso wie die Organisation eines Heimplatzes mit allen diesbezüglich notwendigen Vertragsschlüssen – jedenfalls auch – unmittelbare vermögensrechtliche Wirkungen erzeugt (vgl. Korintenberg/Bormann § 36 Rn. 10; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. § 36 Rn. 6).
bb) Als Kriterien der Ermessensausübung sind anerkannt (u. a.) der Umfang der Angelegenheit und deren (auch) wirtschaftliche Bedeutung für den das Verfahren (hier das Beschwerdeverfahren) einleitenden Beteiligten; in diesem Zusammenhang können die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beteiligten berücksichtigungsfähig sein. Zulässig ist es, für die Schätzung des Geschäftswerts von einem Bezugswert auszugehen und hiervon einen Prozentsatz zu bestimmen (Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch § 36 GNotKG Rn. 19; Soutier in BeckOK-Kostenrecht 23. Edition § 36 GNotKG Rn. 5; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt § 36 Rn. 11 f.; Korintenberg/Bormann § 36 Rn. 14 f.; Hartmann Kostengesetze 48. Aufl. § 36 GNotKG Rn. 15, 18).
Weil kein maßgeblicher Unterschied zwischen einer Ermessensausübung nach billigem Ermessen gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG und nach freiem Ermessen i.S.v. § 30 Abs. 1 KostO besteht (Soutier in BeckOK-Kostenrecht § 36 GNotKG Rn. 6; Korintenberg/Bormann § 36 Rn. 3), kann auf die insoweit ergangene Rechtsprechung aus der Zeit vor Erlass des 2. KostRMoG vom 29.7.2013 zurückgegriffen werden. Auch der Umstand, dass Betreuungsangelegenheiten regelmäßig als nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten i.S.v. § 30 Abs. 3 KostO angesehen wurden mit der Folge, dass gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO über die Frage einer Erhöhung des Regelwerts „nach Lage des Falles“ zu entscheiden war (vgl. BayObLG vom 14.12.1995 – 3Z BR 276/95 -, juris Rn. 9), steht dem nicht entgegen. Die damals als maßgeblich angesehenen Kriterien entsprechen denjenigen, die im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG bedeutsam sind (vgl. Korintenberg/Bormann § 36 Rn. 7).
Der Umfang des Vermögens der Betroffenen ist vorliegend erfasst und mit 1.676.203 € beziffert. Mit Blick auf die angeordneten Aufgabenkreise und den Einwilligungsvorbehalt liegen damit taugliche Anhaltspunkte für eine Bemessung des Geschäftswerts vor; ein Rückgriff auf den der Bedeutung der Angelegenheit aus objektiver Sicht hier nicht gerecht werdenden (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 1303) Auffangwert von 5.000 € ist in dieser Situation nicht zulässig.
Es genügt, dass die ermittelten Umstände eine wenigstens annäherungsweise Schätzung des Werts erlauben (vgl. Korintenberg/Bormann § 36 Rn. 7, 12). Dies ist hier der Fall. Es entspricht der in Rechtsprechung und Literatur bislang zu § 30 KostO vertretenen Auffassung, dass der Geschäftswert im Verfahren der Beschwerde gegen die Anordnung von Betreuung insbesondere mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt am Betroffenenvermögen ausgerichtet sein und mit einem Bruchteil von 1/10 angemessen bewertet werden kann, wenn Gesichtspunkte dafür fehlen, dass der so gebildete Wert nach den sonstigen Umständen des Einzelfalls die Bedeutung der Angelegenheit übersteigt (vgl. BayObLG vom 14.12.1995 – 3Z BR 276/95 -, juris Rn. 9; BayObLG FamRZ 1994, 588 und FamRZ 2004, 1302 sämtlich noch zur KostO; auch LG Freiburg FamRZ 2004, 45; LG Mainz BtPrax 1998, 36). Eine Festsetzung in dieser Höhe entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen nach § 36 Abs. 1 GNotKG (vgl. Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und 34 Wx 222/18 Kost – Seite 5 Unterbringungsverfahren 3. Aufl. Anhang zu § 85 FamFG Rn. 85, 88).
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, vgl. § 83 Abs. 3 GNotKG.


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