Familienrecht

Entschädigung des “isolierten” Sachverständigen

Aktenzeichen  8 W 75/17

Datum:
29.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2017, 2457
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
JVEG JVEG § 4 Abs. 5 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3, Abs. 2
InsO InsO § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

Wird ein Sachverständiger, der nicht zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist und ob Aussichten für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beauftragt, so richtet sich seine Vergütung nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG, wobei es billigem Ermessen entspricht, die Tätigkeit der Honorargruppe 6.1 der Sachgebietsliste zuzuordnen. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 T 121/17 2017-04-19 Bes LGWUERZBURG LG Würzburg

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 19.04.2017, Az. 3 T 121/17, wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Das Amtsgericht Moosbach – Insolvenzgericht – bestellte mit Beschluss vom 23.09.2015 den Beschwerdegegner zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Auftrag wurde ursprünglich in dem Verfahren 1 IN 183/15 – Amtsgericht Moosbach – erteilt. Dieses Verfahren wurde nach Übernahme vom Amtsgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen IN 487/15 fortgeführt.
Das Gutachten wurde zu den Fragen erholt, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass ein für die Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist und ob Aussichten für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (Bl. 41 d.A. IN 486/15).
Mit Beschluss vom 05.01.2016 stellte das Amtsgericht Würzburg im Verfahren IN 487/15 fest, dass die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt hat und ordnete an, dass der Beschwerdegegner für die Verfahren IN 486/15; IN 500/15 und IN 3/16 weiterhin als Gutachter bestellt bleibt (Bl. 18 d.A. IN 500/15).
Am 13.07.2016 erstellte der Beschwerdegegner im Verfahren IN 486/15 sein Gutachten (dort Bl. 89 ff.) und stellte seine Gutachtertätigkeit im Verfahren IN 301/16 mit 1.806,45 Euro in Rechnung, wobei er als Stundensatz einen Betrag in Höhe von 115,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer in Ansatz brachte (Bl. 80 der Akte IN 301/16).
Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Würzburg setzte am 14.09.2016 nach Anhörung der Bezirksrevisorin einen Stundensatz von 80,00 Euro netto für die Tätigkeit des Sachverständigen fest (Bl. 80, 81, 82, 88 der Akte IN 301/16).
Mit Schriftsatz vom 22.09.2016 legte der Beschwerdegegner Erinnerung hiergegen ein und beantragte, den Stundensatz auf netto 115,00 Euro festzusetzen (Bl. 129 ff. d.A. IN 301/16).
Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg beantragte am 14.12.2016,die Vergütung des Beschwerdegegners unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von netto 80,00 Euro auf 1.306,64 Euro festzusetzen (Bl. 175 d.A. IN 301/16).
Das Amtsgericht Würzburg behandelte die Erinnerung als Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung und setzte mit Beschluss vom 11.01.2017 gemäß § 4 Abs. 1 JVEG die dem Sachverständigen zustehende Entschädigung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 115,00 Euro auf insgesamt 1.806,45 Euro fest (Bl. 178 ff. d.A. IN 301/16).
Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht Würzburg ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gemäß § 4 Abs. 3 JVEG die Beschwerde zu.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2017 legte die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg Beschwerde ein und beantragte die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung unter Ansatz eines Stundensatzes von 90,00 Euro auf 1.449,44 Euro. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 17.01.2017 (Bl. 187 ff.) verwiesen.
Das Amtsgericht Würzburg half der Beschwerde mit Beschluss vom 19.01.2017 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Würzburg vor, mit der Anregung, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die weitere Beschwerde zuzulassen (Bl. 208 f.). Nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer mit Beschluss vom 03.03.2017 (Bl. 219 f.d.A.) wies das Landgericht Würzburg die Beschwerde der Bezirksrevisorin mit Beschluss vom 19.04.2017 zurück und ließ die weitere Beschwerde zu (Bl. 223 ff.d.A.). Wegen der Begründung wird auf Nr. II des Beschlusses vom 19.04.2017 (Bl. 228 ff.d.A.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 02.05.2017 legte die Bezirksrevisorin beim dem Landgericht Würzburg vom 19.04.2017, ihr zugegangen am 28.04.2017 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG ein und beantragte die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung auf 1.306,64 Euro, hilfsweise unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 90,00 Euro auf 1.449,44 Euro.
Die Bezirksrevisorin machte geltend, dass wegen der abweichenden Beschlüsse des Landgerichts Würzburg und des Landgerichts Schweinfurt vom 12.01.2017 (Bl. 214 f.d.A.) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg notwendig sei.
Zur Begründung der weiteren Beschwerde führte die Bezirksrevisorin im Wesentlichen aus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschluss vom 25.01.2005, 1 W 1/05) die Tätigkeit des „isolierten“ Sachverständigen qualitativ mit dem Aufgabenbereich des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsO beauftragten vorläufigen Insolvenzverwalters zu vergleichen sei und deshalb ein Stundensatz in Höhe von 80,00 Euro zuzubilligen sei. In dem hier vorliegenden Fall des sogenannten isolierten Sachverständigen – also des nicht zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen – finde § 9 Abs. 2 JVEG weder unmittelbar noch analog Anwendung. Die Vergütung bestimme sich deshalb nach Abs. 1 dieser Vorschrift. Da die Sachverständigentätigkeit im Insolvenzprüfungsverfahren keiner der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG genannten Sachgebiete bzw. einer bestimmten Honorargruppe unmittelbar zugeordnet werden könne, habe nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG eine Zuordnung unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dieses Ermessen werde in der Rechtsprechung unterschiedlich ausgeübt. Die Bezirksrevisorin schloss sich im Hinblick auf ihren Hilfsantrag der Auffassung des Landgerichts Wuppertal (Beschluss vom 04.03.2014 – 16 T 37/14) an, wonach eine Erhöhung des sich aus § 9 Abs. 2 JVEG ergebenden Stundensatzes um zehn Euro und eine Gleichstellung zumindest zu der Honorargruppe 6 angemessen sei.
Eine komplexe Unternehmensbewertung habe vorliegend nicht durchgeführt werden müssen. Bei der Beurteilung sei auch zu bedenken, dass für die Staatskasse nur sehr geringe Aussichten bestünden, die Verfahrenskosten vom Schuldner beizutreiben.
Mit Beschluss vom 30.08.2017 hat das Landgericht Bamberg der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg ist zulässig, da das Landgericht Würzburg als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat (§ 4 Abs. 5 S. 1 JVEG).
Die Bezirksrevisorin hat die Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts gestützt. Sie hat diese damit begründet hat, dass § 9 Abs. 2 JVEG zwar nicht anwendbar sei, sondern die Vergütung sich ausschließlich nach Abs. 1 dieser Vorschrift bestimme. Da die Sachverständigentätigkeit im Insolvenzprüfungsverfahren keiner der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG genannten Sachgebiete bzw. einer bestimmten Honorargruppe unmittelbar zugeordnet werden könne, habe nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG eine Zuordnung unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen zu erfolgen.
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit dem Amtsgericht und Landgericht Würzburg ist der Senat der Auffassung, dass für den Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG ein Honorar in Höhe von 115,- Euro für jede Stunde seiner Tätigkeit in Ansatz zu bringen ist.
Damit ist er entsprechend der Kostennote vom 13.07.2017 (Bl. 80 d.A.) mit 1.806,45 Euro zu vergüten:
a. Der Senat schließt sich zunächst der in der Vorinstanz vertretenen Auffassung an, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 JVEG in der vorliegenden Fallkonstellation nicht unmittelbar vorliegen. Ferner kommt eine erweiternde Auslegung dieser Norm ebenso wenig in Betracht wie deren analoge Anwendung.
Der Sachverständige wurde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners als Gutachter eingesetzt. Als Insolvenzverwalter war er im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht tätig.
§ 9 Abs. 2 JVEG regelt jedoch ausdrücklich, dass nur das Honorar eines Sachverständigen im Falle des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO abweichend von Abs. 1 für jede Stunde 80,- Euro beträgt.
Die Regel in § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO wiederum bezieht sich auf den Fall, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, dem aufgrund eines dem Schuldner auferlegten allgemeinen Verfügungsverbotes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners zusteht, zu prüfen hat, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Zusätzlich kann das Gericht ihn beauftragen, als Sachverständiger zu begutachten, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
Somit kommt eine unmittelbare Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG nur in Betracht, wenn ein Gutachter bereits als Insolvenzverwalter bestellt ist (h. M. vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 2016, 430 f. Rn. 11 m.w.N.). Dementsprechend wird in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG; Bundestagsdrucksache 17/11471 (neu) S. 260) ausgeführt: Der Gesetzgeber des JVEG hat bei der Schaffung des Gesetzes im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) die geltende Regelung damit begründet, dass es sich bei der Sachverständigentätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters um eine Sachverständigentätigkeit eigener Art handelt, für die es keine Marktpreise gibt und die nicht einem Sachgebiet im Sinne des § 9 Absatz 1 JEVG zugeordnet werden kann (Bundestagsdrucksache 15/2487 S. 139). Mit der Regelung sollte der besonderen Situation des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechnung getragen werden, der zusätzlich seine Vergütung für die Insolvenzverwaltertätigkeit erhält.
Die Revisorin greift dies auch nicht an.
b. Demzufolge ist bei der Bemessung des Honorars des Sachverständigen auf § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG abzustellen. Dies bedeutet, dass die Leistung, die auf einem Sachgebiet erbracht wird, das in keiner Honorargruppe genannt wird, nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zuzuordnen ist. Hierbei sind nach dem Wortlaut der Regelung die allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze zu berücksichtigen.
aa) Die Tätigkeit des Sachverständigen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in keiner Honorargruppe der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG benannt. Ein freier Marktwert für die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen besteht nicht. Da alleiniger Auftraggeber für derartige Gutachten die Gerichte sind, haben solche außergerichtlichen und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nicht herausgebildet. Daher war die Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hierbei soll nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG, Bundestagsdrucksache 17/11471 (neu) S. 260) die Zuordnung regelmäßig in der neuen Sachgebietsliste unter Nr. 6 erfolgen. In der Sachgebietsliste Nr. 6 ausgeführt sind Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und Verlagerungsschäden (115 € pro Stunde), Kapitalanlagen und private Finanzplanung (125 €) und Besteuerung (75 €).
bb) Für die Zuordnung zu einer Honorargruppe ist allein auf die Entscheidung über die Heranziehung, wie sie aus dem Inhalt des Beweisbeschlusse ergibt, abzustellen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11471 (neu), S. 260; OLG Karlsruhe, a.a.O Rn 11). Am ehesten vergleichbar ist die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen mit der Sachgebietsgruppe Ziff. 6.1, legt man den Beschluss des Amtsgerichts Moosbach vom 23.09.2015 – Insolvenzgericht – und die dort vorgegebene Fragestellung zugrunde. Denn das Gutachten wurde zu den Fragen erholt, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass ein für die Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist und ob Aussichten für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (Bl. 41 d.A. IN 486/15). Unerheblich ist, dass es sich um einen kleineren Betrieb handelt, denn der Umfang und die Größe des Unternehmens ändern nichts an dem grundsätzlichen Arbeitsbereich bzw. der Fachrichtung, in dem der Sachverständige tätig sein muss (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O, Rn. 12). Für die Entschädigung nach dem JVEG kommt es allein auf die Zuordnung zu einem bestimmten Sachgebiet an (vgl. Auch OLG Karlsruhe, a.a.O; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2008, 15 WF 242/08 – juris).
Es mag auch Fälle geben, in denen die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen eher zu einer anderen Sachgebietsgruppe zu erfolgen hat oder die Vergütung nach § 9 Abs. 1 S. 4 JVEG zu ermitteln ist. Vorliegend liegt jedenfalls der Schwerpunkt der Leistung im Sachgebiet 6.1. Hierbei kommt es weder auf den Schwierigkeitsgrad noch auf den Grad der vorhandenen Kenntnisse an (OLG Karlsruhe, a.a.O).
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nach alledem nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 4 Abs. 5 S. 2 JVEG) und veranlasst keine abändernde Entscheidung Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

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