Familienrecht

Kostenbeschwerde

Aktenzeichen  43 T 783/17

Datum:
29.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145839
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Kempten
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GNotKG § 81 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

502 XVII 400/15 2017-03-28 Bes AGKEMPTEN AG Kempten

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 28.03.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht München wird zugelassen.

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Kempten die Erinnerung des Betroffenen gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts vom 07.02.2017 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Betreuer des Betroffenen mit Schreiben vom 30.03.2017 Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 03.05.2017 dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Bezirksrevisorin hat mit Verfügung vom 22.05.2017 erneut Stellung genommen und auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit hingewiesen.
Die aufgrund der Zulassung in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses statthafte Beschwerde des Betreuers (§ 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG) ist auch im Übrigen zulässig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung im Ergebnis der Sach- und Rechtslage entspricht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht bei der Festsetzung der Jahresgebühr 2017 für die Dauerbetreuung des Betroffenen in Höhe von EUR 200,00 (Mindestgebühr gem. der Anlage 1 zum GNotKG, Nr. 11 101) das Vermögen des Betroffenen und hier insbesondere einen nicht unerheblichen Erbteil berücksichtigt.
Am 15.10.2015 war der Vater des Betroffenen verstorben. Entsprechend dem Testament des Erblassers vom 19.10.2014 wurde der Betroffene Vorerbe zu 1/4 am gesamten Nachlass. Testamentsvollstreckung wurde angeordnet; die Vorerbschaft ist nicht befreit. Nach dem Inhalt des Testamentes darf jedoch der Vermögensstamm zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Betroffenen angegriffen werden.
Nach Mitteilung des Testamentsvollstreckers vom 16.09.2016 sind regelmäßige Leistungen für den Betreuten in Form von regelmäßigen Zahlungen für den Einkauf von Büchern und CDs, den Besuch eines Cafes, Einkäufe von Kleidung oder Computer etc. geplant. Der Anteil des Betroffenen in Höhe von 1/4 des Nachlasses wurde mit EUR 94.066,00 berechnet.
Danach hat das Amtsgericht nach Abzug des Freibetrages von EUR 25.000,00 einen Wert in Höhe von EUR 69.000,00 angesetzt und die Mindestgebühr von EUR 200,00 berechnet.
Zu Recht weist der Beschwerdeführer nun darauf hin, dass der Betroffene als nicht befreiter Vorerbe angesichts der testamentarischen Regelung nicht in der Lage ist, die geforderte Gerichtsgebühr zu bezahlen. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, sondern ist erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
Allerdings hat das Amtsgericht bei der Berechnung des Vermögens des Betroffenen die Tatsache übersehen, dass es sich um eine nicht befreite Vorerbschaft handelt.
Im Hinblick auf die Belastung dieses Vermögens mit der Anwartschaft des Nacherben kann daher nur ein Bruchteil als reines Vermögen berücksichtigt werden.
Angesichts der doch relativ hohen Verfügbarkeit des Vermögensstamms (Zinsen sind derzeit kaum zu erwarten) hält die Kammer einen Abschlag in Höhe von 50% für gerechtfertigt. Nachdem der Wert des Erbteils des Betroffenen mit EUR 94.066,00 beziffert wurde, ergibt sich ein Abschlag in Höhe von EUR 47.033,00. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von EUR 25.000,00 verbleibt damit immer noch ein Reinvermögen in Höhe von EUR 22.033,00, das dem Kostenansatz zugrundezulegen war.
Das Amtsgericht hat damit zwar einen höheren Vermögenswert angenommen, jedoch nur die Mindestgebühr in Höhe von EUR 200,00 berechnet, die sich auch bei niedrigerem Wert ergibt.
Danach verbleibt es aber bei dem angefochtenen Kostenansatz und war die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Verfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet § 81 Abs. 8 GNotKG.
Die Zulassung der Beschwerde war veranlasst, da die zur Entscheidung stehende Frage der Berücksichtigung einer nicht befreiten Vorerbschaft von grundsätzlicher Bedeutung ist.


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