Familienrecht

Prozesskostenhilfe: Gewährung von Vollzeitpflege für eigenen Sohn durch dessen Großmutter

Aktenzeichen  12 C 16.1162

Datum:
30.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2017, 332
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VIII SGB VIII § 27 Abs. 1, § 33, § 39
VwGO VwGO § 166

 

Leitsatz

1 Ein erzieherischer Bedarf (§ 27 Abs. 1 S. 1 SGB VIII) liegt vor, wenn infolge des Nichthandelns der leiblichen Eltern eine Mangelsituation des Minderjährigen eintritt, die Eltern also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken. Unerheblich ist, ob ein Verwandter – hier die Großmutter – diesen Bedarf freiwillig deckt. Denn dadurch entfällt nicht der aus der Mangelsituation in der Herkunftsfamilien herrührende Bedarf, sondern nur die Notwendigkeit seiner Deckung durch die Jugendhilfe (BVerwG BeckRS 2015, 41918). (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein erzieherischer Bedarf liegt bei Ausfall der Erziehungsleistungen durch Krankheit oder Tod eines Elternteils vor, ein zusätzliches Erziehungdefizit ist nicht erforderlich. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern durch die Großeltern setzt nicht voraus, dass sie ihre Betreuung ohne Entlohnung einstellen würden (BVerwG BeckRS 2015, 41918). (redaktioneller Leitsatz)
4 Bei einem zweijährigen Kind, das nach dem Unfalltod seiner Mutter durch die Großmutter betreut wird, kann diese Betreuung allein geeignet sein und nicht eine Tagespflege oder Tageseinrichtung. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 K 16.183 2016-05-17 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 17. Mai 2016 – B 3 K 16.183 – wird aufgehoben.
II.
Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … aus … beigeordnet.

Gründe

I.Der Kläger begehrt Gewährung von Vollzeitpflege für seinen Sohn Veron durch dessen Großmutter als Pflegeperson. Er ist Vater zweier Kinder, Valero, geb. am … 2009 und Veron, geb. am … 2014. Seine Frau verstarb am … 2014 bei einem Autounfall, bei dem auch die beiden gemeinsamen Kinder mit ihr auf der Rückbank des verunglückten Fahrzeugs saßen und erheblich verletzt wurden. Veron erlitt aufgrund des Umstandes, dass er aus dem Fahrzeug herausgeschleudert wurde, ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Impressions-Kalottenfraktur, eine kleine Epiduralblutung und eine sehr kleine intraparenchymatöse Blutung. In der Behandlung zeigte Veron Krampfanfälle und eine (Blutungs-) Anämie sowie Rumpfhypotonie und Linksseitenschwäche. Insoweit zeigte sich bei der Motorik der Arme eine leichte Schwäche, die im Behandlungsverlauf rückläufig war. Wie sich die Unfallverletzungen auf Verons weitere Entwicklung auswirken, konnte noch nicht abgeschätzt werden. Das Kind Valero zog sich bei dem Unfall eine Unterarmfraktur zu. Seit dem Unfall ist der Kläger alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge. Am 9. August 2014 bevollmächtigte er die Großmutter der Kinder, das elterliche Sorgerecht für ihn wahrzunehmen.
1. Unter dem 8. Oktober 2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er aufgrund seiner Berufstätigkeit nur die Pflege seines Kindes Valero zu leisten vermöge. Das Kind Veron befinde sich bei seiner Großmutter. Es benötige „Mutterliebe“. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 teilte der inzwischen eingeschaltete Rechtsanwalt B. der Beklagten mit, dass für die Großmutter ein rechtsmittelfähiger Bescheid über das beantragte Pflegegeld für Veron begehrt werde. Daraufhin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, dass kein Antrag auf Pflegegeld vorliege. Einen solchen müsse der Kläger stellen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 leitete Rechtsanwalt B. den Antrag des Klägers auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege an die Beklagte weiter. Zur Begründung führte er aus, der Kläger müsse ab Juli wieder arbeiten, so dass sich die Großmutter während der Arbeitszeit um beide Kinder kümmern müsse.
2. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erziehung des Kindes Veron sei gesichert. Die bloße Berufstätigkeit des Klägers reiche als Grund für eine Erziehungshilfe nicht aus.
Am 31. März 2015 beendete der Kläger seine Elternzeit und begann ab 1. April 2015 als Staplerfahrer in Vollzeit zu arbeiten. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 stellte auch die Großmutter einen Antrag auf Vollzeitpflege, woraufhin die Beklagte ihr mit Schreiben vom 3. Juni 2015 mitteilte, dass sie nicht antragsberechtigt sei.
3. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 stellte der Kläger (erneut) einen Antrag auf Erziehungshilfe in Form von Vollzeitpflege, welchen die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Juli 2015 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, die bloße Berufstätigkeit eines alleinerziehenden Elternteils begründe keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Es müssten weitere Gründe in Form von erzieherischen Schwierigkeiten hinzukommen. Solche lägen nicht vor. Andere Hilfearten wie die Unterbringung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege habe der Kläger abgelehnt.
4. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. August 2015 Widerspruch ein. Nicht seine Berufstätigkeit, sondern der Tod seiner Ehefrau und die damit verbundenen Probleme, die Kinder zu ihrem Wohl zu erziehen, seien ausschlaggebend für seinen Antrag. Veron benötige aufgrund des Verlustes seiner Mutter mehr Aufmerksamkeit als vergleichbare Kinder. Ambulante Hilfen reichten nicht aus, da sie die aktuellen Bindungen zerstörten, was für Veron traumatisch wäre. Anlässlich eines Hausbesuchs des Jugendamts am 30. September 2015 erklärte die Großmutter, dass sie keine sozialpädagogische Anleitung für die Betreuung und Versorgung benötige. Veron sehe seinen Bruder täglich und seinen Vater alle zwei Tage.
5. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2016 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch zurück. Anlässlich des Hausbesuchs am 30. September 2015 seien keine erhöhten Fürsorge- und Aufmerksamkeitsbedürfnisse bei Veron festgestellt worden. Ungeachtet dessen bestünden an der Geeignetheit der Großmutter als Pflegestelle für Veron ernstzunehmende Zweifel, weil sie im Rahmen des Hausbesuches angegeben habe, keine sozialpädagogische Anleitung bei der Betreuung zu benötigen.
6. Mit Schriftsatz vom 2. März 2016 ließ der Kläger hiergegen Klage mit dem Antrag erheben, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2016 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm Erziehung in Vollzeitpflege in Form der Verwandtenpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII zu gewähren und Pflegegeld nach § 39 SGB VIII zu zahlen. Mit weiterem Schreiben vom 29. März 2016 beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Bei ersten Krabbelversuchen von Veron hätten sich motorische Probleme ergeben. Mit dem Laufen habe Veron erst mit 14 bzw. 15 Monaten, also vergleichsweise spät, begonnen. Seitens des Klinikums B. bestehe die nachdrückliche Empfehlung, mit Veron sehr vorsichtig umzugehen, da etwaige weitere Kopftraumata im Hinblick auf die unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen kritisch zu bewerten seien. Unter Berücksichtigung des Alters von Veron könne noch nicht abgeschätzt werden, inwieweit sich der Unfall auch auf seine kognitiven Fähigkeiten ausgewirkt habe. Auch das Kind Valero sei durch den Unfall verletzt und vor allem psychisch traumatisiert worden. Die daraus resultierende Problematik bedürfe kontinuierlicher Behandlung und Zuwendung. Der Ablehnungsbescheid berücksichtige die schweren unfallbedingten Verletzungen von Veron und deren Folgen wie Krampfanfallneigung, Rumpfhypotonie und Linksseitenschwäche nicht. Hieraus ergebe sich ein überdurchschnittlicher Betreuungsaufwand. Ungeachtet dessen seien bereits konkrete Entwicklungsdefizite aufgetreten. Insoweit reichten weder eine ambulante Hilfe noch die Betreuung in einer Kindertagesstätte aus. Erforderlich sei eine individuelle Betreuung durch eine mit der konkreten Problematik vertraute Person. Eine solche könne nur die Großmutter bieten. Der Kläger selbst sei mit der von ihm zu leistenden überdurchschnittlich anspruchsvollen Erziehung von Valero belastet. Die Erziehung beider Kinder könne er nicht bewerkstelligen. Anlässlich des Hausbesuchs am 30. September 2015 habe die Großmutter lediglich klarmachen wollen, dass sie sich durchaus in der Lage sehe, das Kind zu versorgen. Aufgrund ihres nur gebrochenen Deutsches sei es wohl zu einem Missverständnis gekommen. Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt liege nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Anlässlich des Hausbesuchs seien keine erhöhten Fürsorge- und Aufmerksamkeitsbedürfnisse bei Veron festgestellt worden. Das verspätete Laufen-Lernen an sich begründe noch keine Entwicklungsverzögerung. Ein erhöhter Betreuungsaufwand sei weder im Hilfeantrag, noch bei den Gesprächen thematisiert worden, noch habe die Fachkraft beim Hausbesuch einen solchen erkennen können. Ein besonderer, nur durch die Erziehung durch die Großmutter zu deckender erzieherischer Bedarf sei nicht ersichtlich. Dem Kläger seien ambulante Hilfen zur Erziehung in Form von Tagespflege oder Unterbringung in einer Kindertagesstätte für die Zeit seiner berufsbedingten Abwesenheit angeboten worden. Gründe, warum der Kläger sich in seiner arbeitsfreien Zeit nicht selbst um seine Söhne kümmern könne, seien ebenso wenig ersichtlich wie eine Einschränkung der Erziehungseignung des Klägers. Soweit sich der Kläger nicht in der Lage sehe, beide Kinder zu erziehen, sei eine pädagogische Familienhilfe denkbar. Der Kläger habe die angebotenen Hilfen von vorneherein abgelehnt.
7. Mit Beschluss vom 17. Mai 2016, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 20. Mai 2016, lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Nach summarischer Prüfung bestehe kein für die Gewährung einer Vollzeitpflege ausreichender erzieherischer Bedarf. Die behauptete Mangelsituation liege ausschließlich darin, dass der Kläger neben seiner Berufstätigkeit keine Zeit für die Kinder habe. Ein „echter“ erzieherischer Bedarf Verons, der zur Gewährung von Vollzeitpflege führen könne, sei – jedenfalls derzeit – nicht ersichtlich. Ein (angeblich) verspätetes Laufen-Lernen beruhe nicht auf erzieherischen Defiziten, sondern auch – und wahrscheinlicher – auf den unfallbedingten medizinischen Indikationen.
Ungeachtet dessen stehe der Beklagten als Jugendhilfeträger für die konkreten Hilfemaßnahmen ein Entscheidungsspielraum zu. Dieser sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Fehler bei der Auswahl der vorgeschlagenen Hilfen zur Erziehung seien nicht ersichtlich. Eine Verengung des Spielraums auf die Vollzeitpflege durch die Großmutter als einzige taugliche Maßnahme sei nicht zu erkennen. Soweit der Kläger anführe, dass nur durch die kontinuierliche Pflege einer mit der Gesamtsituation vertrauten Person eine ausreichende Versorgung von Veron sichergestellt werden könne, sei dem entgegenzuhalten, dass sich aus den medizinischen Gutachten und fachlichen Einschätzungen ergebe, dass Veron weitgehend normal entwickelt sei. Ungeachtet dessen stelle eine bloße Arbeitserleichterung im Umgang mit den Kindern ohne Hilfe im erzieherischen oder entwicklungsbezogenen Bereich keine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung dar. Auf die Frage der Geeignetheit der Großmutter als Pflegeperson komme es damit nicht an. Ferner seien auch dem Kläger tatsächlich entstandene Kosten aktuell nicht ersichtlich.
8. Mit der am 3. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ein erzieherischer Bedarf liege nicht nur oder erst dann vor, wenn bei einem Kind oder Jugendlichen körperliche oder geistige Reifedefizite festzustellen seien, sondern könne sich ohne Weiteres auch bereits aus tatsächlichen objektiven Umständen, wie etwa dem Wegfall der Mutter ergeben, ohne dass es darüber hinaus der positiven Feststellung etwa einer Reifeverzögerung bedürfe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein „echter erzieherischer Bedarf Verons“, sei nicht ersichtlich, könne die Ablehnung von Prozesskostenhilfe infolgedessen nicht rechtfertigen. Soweit in der angefochtenen Entscheidung darüber hinaus die Auffassung vertreten werde, aus den vorliegenden medizinischen Gutachten und fachlichen Einschätzungen ergebe sich, dass Veron weitgehend normal entwickelt sei und damit keinerlei Anhaltspunkte für die vorgebrachten Befürchtungen bestünden, werde einer im Hauptsacheverfahren durchzuführenden Beweiserhebung in unzulässiger Weise vorgegriffen. Bislang seien keine Gutachten eingeholt worden, die sich mit der Frage physischer und psychischer Langzeitfolgen für Veron aufgrund des Unfallereignisses beschäftigten. Insoweit sei Beweis durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten angeboten worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts erweise sich deshalb als unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Das Kind habe aufgrund des Unfalls schwerste Verletzungen davon getragen, die eine besondere Betreuungsbedürftigkeit nachvollziehbar erscheinen ließen und deshalb Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts böten. Aus der zuletzt seitens der Großmutter tatsächlich geleisteten Betreuung dürfe nicht geschlossen werden, dass diese auch in Zukunft zur unentgeltlichen Aufrechterhaltung dieser Leistung bereit sei. Vielmehr habe die Großmutter mit ihrer eigenen Antragstellung auf Zahlung eines Pflegegeldes deutlich gemacht, dass sie nur bei entsprechender finanzieller Unterstützung bereit sei, diese weiterhin zu gewähren.
Die Beklagte tritt dem in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2016 entgegen. Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ein Bedarf für eine Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII bestehe entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Das Jugendamt sei im Rahmen der jugendhilferechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der erzieherische Bedarf des Kindes durch ambulante Hilfen gedeckt werden könne. Dem Kläger sei die Unterbringung des Kindes während der Arbeitszeit in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege angeboten worden. Um einer Überforderung des Klägers bei der Erziehung entgegenzuwirken, komme der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe in Betracht. Solche Hilfen habe der Kläger jedoch abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann gemessen am spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung – jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand – eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).
1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- und Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 – 1 BVR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 – 12 C 13.280 – juris; B. v. 18.2.2013 -12 C 12.2105 – juris; B. v. 11.3.2014 – 12 C 14.380 – juris, Rn. 10).
2. Gemessen an diesem Maßstab durfte dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden:
a) § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewährt dem Personensorgeberechtigten bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet (aa) und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet (bb) und notwendig (cc) ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Nach § 33 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege Kindern oder Jugendlichen unter anderem entsprechend den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform in einer anderen Familie bieten. Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen (§ 27 Abs. 2 a Halbs. 1 SGB VIII). Allein die Bereitschaft anderer unterhaltspflichtiger Personen, dem Kind oder Jugendlichen in ihrer Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform zu bieten, schließt infolgedessen den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei diesen Personen grundsätzlich nicht aus. Für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung kommt es deshalb ausschließlich darauf an, dass ein erzieherischer Bedarf besteht, der durch die leiblichen Eltern des Kindes oder Jugendlichen nicht erfüllt wird, und die Erziehung in der Familie der anderen unterhaltspflichtigen Person dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen angemessen Rechnung trägt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Sorgeberechtigte einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich der Annexleistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 SGB VIII, da nahe Verwandte insoweit eine „andere Familie“ darstellen (vgl. hierzu näher Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 26 a).
Übernehmen die Großeltern eines Kindes oder Jugendlichen dessen Vollzeitpflege so erfolgt diese Pflege auch dann „in einer anderen Familie“ im Sinne des § 33 Satz 1 SGB VIII und „außerhalb des Elternhauses“ im Sinne des § 27 Abs. 2 a SGB VIII und des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn die Eltern des Kindes ebenfalls bei den Großeltern wohnen (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 – 5 C 12/11 -, BVerwGE 142, 115 [118] Rn. 14). Selbstverständlich müssen die Großeltern bereit und in der Lage sein, den Hilfebedarf in Kooperation mit dem Jugendamt nach Maßgabe der §§ 36, 37 SGB VIII zu decken und insoweit die Rechte und Pflichten von nicht verwandten Pflegepersonen wahrnehmen. Als Pflegepersonen geeignet sind sie dann, wenn sie die erzieherische Mangelsituation im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen tatsächlich günstig beeinflussen können, Verpflichtungen zur Kooperation mit dem Jugendamt eingehen, und zur Annahme unterstützender Leistungen bereit und im Stande sind (vgl. näher Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 26 c).
§ 27 Abs. 2 a SGB VIII stellt für die Gewährung erzieherischer Hilfen klar, dass eine (abstrakte) Unterhaltspflicht naher Verwandter für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung irrelevant ist. Lediglich bei der Festsetzung des monatlichen Pauschalbetrages zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 SGB VIII kommt eine nach § 1601 BGB dem Grunde nach bestehende Unterhaltspflicht naher Verwandter zum Tragen. § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII räumt dem Jugendamt einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Kürzung des die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betreffenden Teils des Pflegegeldes ein, wenn die Pflegeperson mit dem Pflegekind in gerader Linie verwandt und im Sinne des Unterhaltsrechts leistungsfähig ist (vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 26 e). Mit der Bestimmung des erzieherischen Bedarfs zur Richtschnur für die Art und den Umfang der Hilfe kommt gleichzeitig zum Ausdruck, dass die Berücksichtigung finanzieller Aspekte sachwidrig ist (so ausdrücklich Schmid-Obkirchner, a. a. O., § 27 Rn. 61).
aa) Ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht (mehr) gewährleistet ist, mit anderen Worten, dass infolge einer erzieherischen Defizit- oder Mangelsituation ein entsprechender erzieherischer Bedarf hervorgerufen wird (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 – 15 C 32/13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.] Rn. 15 m. w. N.). Insoweit genügt bereits jeder objektive Ausfall der Erziehungsleistung, beispielsweise in Folge von Krankheit oder Tod (vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 27 Rn. 2; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl.2012, § 27 Rn. 25; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 23). Ein erzieherischer Bedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 SGB VIII kann sich daher – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch schon alleine daraus ergeben, dass ein Elternteil des Kindes verstirbt und niemand vorhanden ist, der an dessen Stelle die für die Erziehung des Kindes erforderlichen Leistungen (unentgeltlich) erbringt. Ein (weiteres) erzieherisches Defizit ist darüber hinaus nicht erforderlich (vgl. OVG Bremen, U. v. 16.11.2005 – 2 A 111/05 – juris, Rn. 39).
Das Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff umfassender richterlicher Kontrolle (vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 27 Rn. 13). Bei dieser ist stets danach zu fragen, ob die Mangelsituation infolge des erzieherischen Handelns- oder Nichthandelns der leiblichen Eltern des Minderjährigen eingetreten ist, diese also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 – 5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115 [121] Rn. 19; U. v. 9.12.2014 – 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.] Rn. 15). Unerheblich für die Feststellung des erzieherischen Bedarfs im Sinne vom § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist hingegen, ob ein Verwandter – wie hier die Großmutter – den Bedarf des Kindes (im Einvernehmen mit dem überlebenden Elternteil) freiwillig deckt. Dadurch kann nicht der aus der Mangelsituation in der Herkunftsfamilie herrührende Bedarf als solcher, sondern nur die Notwendigkeit seiner Deckung durch den Träger der Jugendhilfe entfallen (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 – 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [48] Rn. 16). Die Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation besteht, ist mithin nicht mit Blick auf denjenigen zu beantworten, der sich als Verwandter um das Kind kümmert, ggf. die elterliche Sorge übertragen bekommen und ein Kind in Pflege genommen hat. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob die vor dem In-Pflege-Nehmen verantwortlichen Eltern oder anderen Sorgeberechtigten eine dem Wohl des Kindes förderliche Erziehung gewährleistet haben (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 – 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [48] Rn. 16 m. w. N.).
Gemessen an diesem Maßstab liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf der Hand. Ein solcher ist – wie oben dargelegt – bereits bei einem objektiven Ausfall der Erziehungsleistung – beispielsweise durch Krankheit oder Tod eines Elternteils – gegeben. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund des Unfalltodes der Mutter erfüllt. Ein zusätzliches Erziehungsdefizit ist – anders als das Verwaltungsgericht meint – nicht erforderlich. Der berufstätige Kläger kann eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung der beiden Kinder angesichts deren Alters alleine nicht sicherstellen. Aufgrund der schweren unfallbedingten Verletzungen und der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandenen Traumatisierung durch den Verlust der Mutter bedarf das Kind Veron besonderer emotionaler Zuwendung durch eine ihm bereits vertraute Bezugsperson, insbesondere weil es wohl gerade erst beginnen dürfte, den Verlust der Mutter tatsächlich zu realisieren. Jedenfalls aber dürfte eine Trennung von der die Betreuung bislang gewährleistenden Großmutter für den Fall der von der Beklagten vorgeschlagenen Betreuung in einer Tagespflege oder einer Tageseinrichtung eine solche Traumatisierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewirken. Welchen Umfang die Beeinträchtigungen im konkreten Einzelfall erreichen und welche Konsequenzen für die weitere Hilfegewährung hieraus gegebenenfalls zu ziehen sind, ist – sofern die Beklagte deren Vorhandensein wider Erwarten weiterhin bestreiten und ambulante Maßnahmen für ausreichend erachten sollte – durch Einholung des vom Klägerbevollmächtigten bereits beantragten Sachverständigengutachtens zu klären. Soweit die zuständige Diplomsozialpädagogin des Beklagten in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, das Argument des Klägers, sein Kind benötige „Mutterliebe“, sei „nicht von Bedeutung“ (vgl. Aktenvermerk vom 14.10.2014, Bl. 1 d. Behördenakte), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ganz offensichtlich hat jedoch diese, nicht nur von jeder Sachkenntnis, sondern zugleich auch von einem Mindestmaß an Empathie freie Einschätzung den weiteren Gang des Verfahrens durch sämtliche bisherigen Instanzen maßgeblich bestimmt.
bb) Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist auch ausschließlich die Großmutter geeignet, den Kindern die Mutter zu ersetzen, die erforderliche „Nestwärme“ zu vermitteln und den erzieherischen Bedarf von Veron – gerade auch im Hinblick auf die erforderliche emotionale Zuwendung infolge der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandenen Traumatisierung aufgrund des Verlustes der Mutter – zu decken. Dass die Großmutter eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten kann, steht ernsthaft nicht in Zweifel. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht mit dem Jugendamt kooperieren und ggf. zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sein wird, sind nicht ersichtlich. Allein die Einlassung der Großmutter anlässlich des Hausbesuchs des Jugendamts vom 30. September 2015, sie benötige für die Betreuung und Versorgung von Veron keine sozialpädagogische Anleitung, vermag eine gegenteilige Schlussfolgerung nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen hat die Großmutter inzwischen auch ausdrücklich erklären lassen, grundsätzlich kooperationsfähig und -willig zu sein. Die Bereitschaft der Großmutter, die Vollzeitpflege ihres Enkelkindes nach § 27 Abs. 2 a SGB VIII in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Beklagten entsprechend einem Hilfeplan zu gewährleisten, steht daher ernsthaft nicht in Frage.
cc) Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit der Hilfe in Form der Vollzeitpflege zur Deckung des erzieherischen Bedarfs des Kindes Veron im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
Notwendig ist Hilfe zur Erziehung dann, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter oder die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 – 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [50] Rn. 22 m. w. N.). Erziehungsberechtigte können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern (§ 27 Abs. 1, § 33 Abs. 1 SGB VIII) durch die Großeltern auch dann haben, wenn diese das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 – 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [50] Rn. 23). Erhöhte Anforderungen dahingehend, die Notwendigkeit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Falle der Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Großeltern von deren ernsthafter Bereitschaft, ohne wirtschaftliche Jugendhilfe die Betreuung der Enkel ganz zu beenden, abhängig zu machen, lassen sich weder aus § 27 Abs. 2 a Halbs. 1 SGB VIII noch aus sonstigen Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs entnehmen. Derartige Anforderungen stünden vielmehr mit der Wertung des § 27 Abs. 2 a Halbs. 1 SGB VIII in Widerspruch. Denn die Vorschrift erfasst mit dem Begriff der anderen unterhaltspflichtigen Personen, gerade auch Großeltern und will mit der Festlegung, dass deren Unterhaltspflicht einem Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nicht entgegenstehen soll, die Gewährung an die Großeltern erleichtern, nicht aber durch erhöhte Voraussetzungen erschweren. Gleiches gilt für die ebenfalls mit § 27 Abs. 1 SGB VIII in Zusammenhang stehende Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII. Danach ist, sofern die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind verwandt ist und diesem Unterhalt gewähren kann, die Höhe des zu gewährenden Pflegegeldes von einer Prüfung der Einkommensverhältnisse und ggf. von einer Ermessensentscheidung des Jugendhilfeträgers abhängig. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die Unterhaltspflicht (und Fähigkeit) zur Unterhaltsleistung der Großeltern den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) grundsätzlich nicht ausschließen, sondern nur dazu führen soll, dass eine Kürzung des Pflegegeldes vorgenommen werden kann (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 9.12.2014 – 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [51 f.] Rn. 26).
Dem Träger der Jugendhilfe ist zwar bei der Auswahl der notwendigen Hilfeleistung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zuzuerkennen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1999 – 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 [167]; U. v. 18.10.2012 – 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [9 f.] Rn. 32; U. v. 9.12.2014 – 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54] Rn. 30).
Allerdings dürfte sich die Ablehnungsentscheidung der Beklagten auch bei Zugrundelegung dieses Einschätzungsspielraums als rechtswidrig erweisen. Die Auffassung der Beklagten ist nicht von fachlichen Gründen getragen, welche die Geeignetheit oder die Notwendigkeit der von der Großmutter geleisteten Hilfe nachvollziehbar verneinen. Vielmehr hat sich das Jugendamt – wie auch das Verwaltungsgericht – an unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgerichtet, in dem es die Gewährung von Hilfe zur Erziehung maßgeblich mit der Erwägung abgelehnt hat, dass bereits kein Hilfebedarf bestehe (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 9.12.2014 – 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54 f.] Rn. 31). Damit hat das Jugendamt der Beklagten – wie auch das Verwaltungsgericht – verkannt, dass es bei der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und damit ein erzieherischer Bedarf besteht, nicht auf die Situation in der aktuellen Pflegefamilie (der Großmutter), sondern auf die diejenige in der Herkunftsfamilie (der Eltern) ankommt (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 – 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.; 54] Rn. 15 u. 16; 31), die durch den unfallbedingten Tod der Mutter und den dadurch bedingten Verlust der maßgeblichen Bezugsperson für das zu diesem Zeitpunkt erst zwei Monate alte Kind und eben nicht (allein) durch die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des nunmehr alleinerziehenden Vaters geprägt ist, die für sich gesehen einen Bedarf für Hilfe zur Erziehung noch nicht in jedem Falle zwingend auslösen würde (vgl. hierzu Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 25; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 30). Gleichwohl ist allerdings auch insoweit zu berücksichtigen, dass von einem alleinerziehenden Elternteil – zumal dann, wenn er in prekären finanziellen Verhältnissen lebt – die Aufgabe einer Berufstätigkeit zur Beseitigung einer defizitären Erziehungssituation wohl kaum erwartet werden kann. Kommen in derartigen Fällen Betreuungs- und Unterstützungsangebote nach §§ 20, 21 SGB VIII mangels Rückkehrperspektive des ausgefallenen Elternteils (vgl. hierzu Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 16) nicht in Betracht, so kann durchaus eine Hilfenotwendigkeit nach § 27 Abs. 1 SGB VIII begründet sein (so zutreffend Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 30; Kunkel/Kepert, a. a. O., § 20 Rn. 16 u. § 27 Rn. 2).
Aufgrund der Ausrichtung an unzutreffenden rechtlichen Maßstäben (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 9.12.2014 – 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54 f.] Rn. 31) haben sich sowohl das Jugendamt der Beklagten als auch das Verwaltungsgericht den Blick darauf verstellt, dass das erst zweijährige Kind durch den unfallbedingten Verlust der Mutter als der wesentlichen Bezugsperson mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachhaltig traumatisiert sein dürfte bzw. spätestens im Falle einer Trennung von der die Betreuung bislang gewährleistenden Großmutter traumatisiert würde mit der Folge, dass die emotionale Fürsorge und Betreuung – auch aufgrund der in keiner Weise zu beanstandenden Rückkehr des Vaters in seine Rolle als Ernährer der Familie (vgl. hierzu Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 30) – derzeit ausschließlich durch die einzig greifbare nahe Verwandte – die Großmutter – gewährleistet werden kann und eine Versorgung des Kindes Veron in einer Tagespflege oder Tageseinrichtung keinesfalls geeignet erscheint, den besonderen Betreuungsbedarf des erst zwei Jahre alten Halbwaisen in emotionaler Hinsicht zu gewährleisten. Die Großmutter hat das Kind unmittelbar nach der Erstversorung in der Klinik in ihre Obhut genommen und die weitere Betreuung anstelle der verstorbenen Mutter sichergestellt. Alles Weitere bleibt – sofern die Beklagte wider Erwarten an ihrer bisherigen Ablehnung erforderlicher Hilfe festhalten sollte – der Klärung durch Einholung des vom Klägerbevollmächtigten bereits beantragten Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
b) Es kann daher derzeit nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung von Vollzeitpflege für das Kind Veron nach §§ 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Dem Kläger, der die Kosten der Prozessführung weder aus seinem Einkommen noch aus seinem Vermögen aufbringen kann, ist daher Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 2 ZPO).
Das Jugendamt der Beklagten wird darüber hinaus zu prüfen haben, ob aufgrund der ebenfalls geltend gemachten Traumatisierung des Kindes Valero zugleich auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzeitpflege für dieses Kind durch die Großmutter gegeben sind. Im Hinblick auf das Kind Veron und einen etwaigen Anspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wird davon auszugehen sein, dass der Bedarf für eine Vollzeitpflege durch die Großmutter bereits am 8. Oktober 2014 wirksam an das Jugendamt der Beklagten herangetragen wurde. Einen förmlichen Antrag auf Hilfe zur Erziehung sieht das Achte Buch Sozialgesetzbuch nicht vor; es genügt jede (eindeutige) Willensbekundung des Personensorgeberechtigten, Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 26; DIJuF-Rechtsgutachten vom 24.05.2012 – J 4.110 DE -, JAmt 2012, 313; BVerwG, U. v. 21.6.2001 – 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 [233] a.E.).
Die Rechtsfragen der Verwandtenpflege durch die Großeltern sind durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2012 – 5 C 12/11 -, BVerwGE 142, 115 und vom 9. Dezember 2014 – 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 abschließend geklärt. Den darin entwickelten Maßstäben und Grundsätzen ist Folge zu leisten. Finanzielle Aspekte können allenfalls im Rahmen des § 39 Abs. 4 SGB VIII Berücksichtigung finden.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 1 1. Halbs. VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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