Familienrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen im Zivilprozess verletzt Grundrecht der betroffenen Prozesspartei auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) – hier: Ablehnung der Anhörung eines Sachverständigen in Erst- und in Berufungsinstanz eines Arzthaftungsprozesses – Gegenstandswertfestsetzung auf 7000 Euro

Aktenzeichen  1 BvR 2728/10

Datum:
17.1.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120117.1bvr272810
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 RVG
§ 397 ZPO
§ 402 ZPO
§ 529 Abs 1 Nr 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Rostock, 1. September 2010, Az: 5 U 219/09, Beschlussvorgehend OLG Rostock, 9. Juli 2010, Az: 5 U 219/09, Beschlussvorgehend LG Rostock, 14. Oktober 2009, Az: 10 O 315/07, Urteil

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Juli 2010 – 5 U 219/09 – sowie das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14. Oktober 2009 – 10 O 315/07 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 1. September 2010 – 5 U 219/09 – wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Landgericht Rostock zurückverwiesen.
2. …
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.000 € (in Worten: siebentausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Arzthaftungsrecht.

2
1. Der Beschwerdeführer hatte sich durch die Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) an der Bandscheibe
operieren lassen. Nach der Operation wurde festgestellt, dass hierbei offenbar ein Bauchmuskelnerv durchtrennt worden war.
Der Beschwerdeführer machte hierauf vor dem Landgericht einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000 € geltend.

3
Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Beschwerdeführer beantragte nach Vorlage des Gutachtens, den
Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden; die Frage, ob die Durchtrennung eines bestimmten Nervs
für die Operation notwendig gewesen sei, habe der Sachverständige nicht beantwortet. Das Landgericht kam dem Antrag nicht
nach und wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Zur Begründung führte es insoweit aus, dass das Recht auf mündliche
Anhörung des Sachverständigen nicht grenzenlos gelte. Zwar müsse die Partei keine konkreten Fragen formulieren; nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (Hinweis auf BGHZ 24, 9 ) sei genügend, aber auch erforderlich, dass die Partei allgemein die
Richtung angebe, in die eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden solle. Das habe der Beschwerdeführer nicht beachtet.

4
Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein, die das Oberlandesgericht nach vorherigem Hinweis mit Beschluss gemäß §
522 Abs. 2 ZPO zurückwies. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Durchtrennung der Nervenfasern ausweislich
des durch das Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens in einzelnen Fällen aufgrund anatomischer Varianten nicht
vermeidbar und damit nicht schuldhaft erfolgt sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Sachverständige habe sich nicht
mit der Frage beschäftigt, ob bei ihm anatomische Besonderheiten vorgelegen hätten, und habe nicht erörtert, ob es nicht naheliegender
sei, dass der Operateur den Nerv aufgrund Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit durchtrennt habe, mache das Gutachten nicht unvollständig
oder gar unbrauchbar. Der Sachverständige habe nicht feststellen können, ob letztlich anatomische Varianten oder eine geringe
Resistenz gegenüber Manipulation und Zug zu der Nervenschädigung geführt hätten, dies aber als naheliegende und wahrscheinliche
Möglichkeit angesehen.

5
Eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, dass alle Argumente
des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien. Es stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar,
dass der Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und daher den Sachverständigen nicht angehört
habe. Zwar sei richtig, dass die Bindung des Berufungsgerichts an die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gemäß §
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich entfalle, wenn das Erstgericht dem Antrag einer Partei auf Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen
nicht entsprochen habe; auch müsse das Berufungsgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Hinweis auf BGH, Beschluss
vom 10. Mai 2005 – VI ZR 245/04 -, MDR 2005, S. 1308) in einem solchen Fall dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag grundsätzlich
stattgeben. Im konkreten Fall gelte dies jedoch nicht. Denn trotz des Verfahrensfehlers des Landgerichts bestünden hier keine
konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen gemäß
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers könne ausgeschlossen werden, dass eine andere Entscheidung
gerechtfertigt wäre. Jegliche Zweifel würden durch die gut nachvollziehbaren Bewertungen des Sachverständigen ausgeräumt.

6
2. Gegen die genannten Entscheidungen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seines
Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei einem Antrag einer
Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich zu entsprechen. Dem seien
aber weder Landgericht noch Oberlandesgericht nachgekommen. Das Oberlandesgericht habe den Verfahrensfehler des Landgerichts
zwar gesehen, diesen aber für unbeachtlich gehalten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht nach
Anhörung des Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

7
3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern sowie den Beklagten zugestellt. Es wurden
keine Stellungnahmen abgegeben.

8
4. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.

II.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen
Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

10
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör,
Art. 103 Abs. 1 GG.

11
a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass sowohl die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren
im Einzelfall ein Maß an rechtlichem Gehör eröffnet, das dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes auch in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gerecht wird und den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen
Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 60, 305 ; 74, 228 ). Insbesondere haben die Beteiligten einen Anspruch
darauf, sich vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Dem entspricht die
Verpflichtung der Gerichte, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE
67, 39 ; 86, 133 ).

12
aa) Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist den Verfahrensordnungen überlassen, die im Umfang ihrer Gewährleistungen
auch über das von Verfassungs wegen garantierte Maß hinausgehen können. Nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts
ist daher zugleich auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Schwelle einer solchen Verfassungsverletzung wird vielmehr
erst erreicht, wenn die Gerichte bei der Auslegung oder Anwendung des Verfahrensrechts die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts
auf rechtliches Gehör verkannt haben (vgl. BVerfGE 60, 305 ). Verletzungen einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften
sind somit im Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung des Wirkungszusammenhangs aller einschlägigen
Normen der betroffenen Verfahrensordnung durch sie das unabdingbare Mindestmaß des verfassungsrechtlich gewährleisteten rechtlichen
Gehörs verletzt worden ist (vgl. BVerfGE 60, 305 ).

13
bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger (BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 – 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273).

14
(1) Nach § 402 ZPO in Verbindung mit § 397 ZPO sind die Parteien berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen
zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Der Bundesgerichtshof hat daraus in ständiger Rechtsprechung
die Pflicht der Gerichte abgeleitet, dem Antrag einer Partei auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen
(vgl. BGHZ 6, 398 ; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 -, NJW-RR 1987, S. 339 ; BGH, Urteil vom 17.
Dezember 1996 – VI ZR 50/96 -, NJW 1997, S. 802 ). Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten
für erklärungsbedürftig hält, komme es nicht an. Es gehöre zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, dass die Parteien den
Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können
(BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986, a.a.O.). Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen könne allerdings dann abgelehnt werden,
wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (BGHZ 35, 370 ; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1986, a.a.O.,
und vom 17. Dezember 1996, a.a.O.). Habe das Erstgericht einem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen verfahrensfehlerhaft
nicht entsprochen, müsse das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz wiederholten Antrag stattgeben (BGH, Beschlüsse vom 10.
Mai 2005 – VI ZR 245/04 -, juris, und vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 295/08 -, NJW-RR 2009, S. 1361 ).

15
(2) Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen
den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens
völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig
erscheint. Dagegen verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der
Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber
nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar
1998, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 – VI ZR 234/90 -, NJW 1992, S. 1459 f.).

16
b) Einer Prüfung anhand dieser Maßstäbe halten die angegriffenen Entscheidungen nicht stand.

17
aa) Zwar hat sich das Oberlandesgericht sowohl mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anhörung des Sachverständigen als
auch mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingehend auseinander gesetzt. Letzten Endes ist es dem Antrag
jedoch allein deshalb nicht nachgekommen, weil es davon ausging, dass auch bei einer Anhörung die “eindeutigen und auch für
die Parteien und das Gericht gut nachvollziehbaren Bewertungen” des Sachverständigen nicht in Frage gestellt worden wären;
dies gelte umso mehr, als es sich um eine “für Arzthaftungssachen relativ einfache” Beweisfrage gehandelt habe. Damit hat
sich das Oberlandesgericht allein darauf gestützt, dass ihm das Gutachten überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig
erschien.

18
bb) Die Entscheidung des Landgerichts leidet unter dem gleichen Mangel.

19
(1) So wird in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass eine Ladung des Sachverständigen zum Termin nicht erforderlich gewesen
sei, da “das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar” gewesen sei. Dabei verkennt das Landgericht ebenfalls, dass
ein Antrag auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens in Anbetracht des Rechts auf rechtliches Gehör nicht allein deshalb
abgelehnt werden kann, weil ein Gutachten dem Gericht überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint.

20
(2) Darüber hinaus geht die Einschätzung des Landgerichts fehl, eine Anhörung des Sachverständigen sei auch deshalb nicht
erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht einmal allgemein angegeben habe, in welche Richtung er durch Fragen
eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünsche. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass der Sachverständige
die Frage, ob die Durchtrennung eines Nervs für die Operation erforderlich gewesen sei, nicht beantwortet habe; hieraus lässt
sich ohne Weiteres erkennen, dass der Beschwerdeführer in dieser Richtung noch tatsächlichen Aufklärungsbedarf sah. Mithin
hat das Landgericht entweder den genannten Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen, oder
es hat die Voraussetzungen, unter denen einem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nachgekommen werden muss, angesichts
der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in erheblichem Maße überspannt. In jedem
Fall offenbart sich in der Vorgehensweise des Landgerichts eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts auf rechtliches Gehör.

21
2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem Grundrechtsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es
dem Beschwerdeführer in einer mündlichen Anhörung gelungen wäre, das Sachverständigengutachten in Frage zu stellen und damit
auch die Überzeugung der Gerichte von dessen Richtigkeit zu erschüttern.

III.
22
Das Urteil des Landgerichts und der die Berufung zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts sind hiernach gemäß § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Der die Anhörungsrüge
zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts wird damit gegenstandslos.

23
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt 7.000 €. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens
wurde um 30 % vermindert, da der Ausgangsstreit durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht endgültig beigelegt werden
kann und die Rechtssache nur Probleme von unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad aufwarf (vgl. BVerfGE 79, 365 ).


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