Aktenzeichen 5 W 103/17
ZPO § 97, § 522 Abs. 2
Leitsatz
Verfahrensgang
32 O 320/16 2017-01-09 Endurteil LGHOF LG Hof
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hof vom 11.10.2017, Az. 32 O 320/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.497,60 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Endurteil vom 9.1.2017 wies das Landgericht Hof die Klage des Beschwerdegegners ab und legte diesem die Kosten des Rechtsstreits auf. Das Urteil wurde den Parteivertretern am 13./16.1.2017 zugestellt. Am 10.2.2017 ging beim Oberlandesgericht eine Berufungsschrift des Beschwerdegegners ein. Diese Berufung wurde nach einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 13.4.2017 am 8.6.2017 zurückgenommen. Mit Beschluss des Senats vom 12.6.2017 wurden dem Beschwerdegegner die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Im Zeitraum zwischen dem Erlass des landgerichtlichen Urteils und dem Eingang der Berufung beim Oberlandesgericht fand ein Telefonat zwischen den Bevollmächtigten der Parteien statt, das der Vermeidung eines Berufungsverfahrens diente. Einzelheiten zu Anlass und Verlauf des Gesprächs wurden nicht mitgeteilt. Für dieses Gespräch beantragte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 22.6.2017 eine Terminsgebühr, Berufung § 13 RVG, Nr. 3202 VV RVG in Höhe von 1.497,60 €, die ihm im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hof vom 11.10.2017 nicht zugebilligt wurde. Auf die Begründung im Beschluss wird verwiesen. Der Beschluss wurde am 16.10.2017 an den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt. Am 25.10.2017 ging die Beschwerde vom 24.10.2017, gerichtet gegen diesen Beschluss soweit die o.g. Terminsgebühr nicht festgesetzt wurde, beim Landgericht Hof ein. Das Landgericht half dieser Beschwerde mit Beschluss vom 11.10.2017 nicht ab. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf den Schriftsatz vom 24.10.2017 Bezug genommen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerde verkennt, dass eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren erst durch ein Gespräch anfallen kann, das nach Anhängigkeit des Berufungsverfahrens stattgefunden hat. Der Senat schließt sich insoweit der landgerichtlichen Entscheidung in vollem Umfang an. Gerade dieses Erfordernis für eine Gebühr im Berufungsverfahren ist aber in der konkreten Konstellation nicht erfüllt, weil das Gespräch nach unbestrittenem Vorbringen des Beschwerdegegners noch vor Einlegung der Berufung durch diesen stattgefunden hat. Dieser Auffassung steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen. In seiner Entscheidung vom 13.12.2011, Az.: II ZB 4/11, hat er sich nur damit auseinandergesetzt, ob die Gebühr in einem Berufungsverfahren anfallen kann, wenn das Gespräch noch vor einer Terminsbestimmung stattgefunden hat. Dies wird trotz der anschließenden Erledigung gem. § 522 Abs. 2 ZPO, d.h. ohne mündliche Verhandlung, bejaht. Dass eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren auch dann entsteht, wenn ein Gespräch schon vor Einlegung der Berufung stattgefunden hat, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Dagegen spricht vielmehr eindeutig, dass schon begrifflich eine Besprechung mit dem Ziel der Erledigung des Berufungsverfahrens erst nach dessen Anhängigkeit erfolgen kann. Dass der Sinn des Gespräches auf die Erledigung des Berufungsverfahrens gerichtet sein muss ergibt sich daraus, dass eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren geltend gemacht wird. Auch aus den anderen von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen und Aufsätzen ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Die Beschwerde kann damit keinen Erfolg haben und die Beschwerdeführerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der begehrten Gebühr. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.