Aktenzeichen 4 F 1476/19
Leitsatz
1. Pflegegeld nach § 33 SGB VIII ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens grundsätzlich nur in Höhe des Erziehungsbeitrags als Einkommen der Pflegeperson anzusehen. Etwas anderes kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn es anhand der übrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson naheliegt, dass diese einen darüber hinausgehenden Betrag des Pflegegeldes für ihre eigene Lebensführung verwendet. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
4 F 1476/19 2020-04-03 Bes AGASCHAFFENBURG AG Aschaffenburg
Tenor
1. Der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 03.04.2020 (Bl. 19 d. VKH) wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auf die weiterhin zutreffende Begründung wird Bezug genommen.
Das Gericht hat nun abgeklärt, daß es sich um Pflegegeld nach § 33 SGB VIII handelt, welches auf 1026 € erhöht wurde. Zwar gibt es Rechtsprechung, daß hier nur der Anteil für Pflege und Erziehung, nicht der Bedarf des Pflegekindes als Einkommen zu werten ist (OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 1361). Das kann aber nicht gelten, wenn – wie vorliegend – zu vermuten ist, daß das Pflegegeld u.a. auch zur Schuldentilgung und allgemeinen Lebensführung der Pflegemutter verwendet wird. Schließlich macht die Antragsgegnerin Darlehen von 650 € und Kosten für die Unterkunft von 280 € geltend, die Rente beträgt nur 1.169 €.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 27.04.2020