Familienrecht

Verfahrenseinstellung und Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  RO 3 K 18.1279

Datum:
6.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 12423
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 2
VwGO § 155 Abs. 4

 

Leitsatz

Gerade dann, wenn eine Mitwirkung des Klägers unerlässlich ist, dürfen die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht nicht überspannt werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

Die Hauptbeteiligten stimmen durch die am 21. Januar 2020 und 6. Februar 2020 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache überein.
Das Verfahren ist demnach einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Sonach ist es billig, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.
Zwar wäre die Verpflichtungsklage wohl aufgrund der im Klageverfahren klägerseits vorgelegten Stellungnahme der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern vom 23. September 2019 begründet gewesen.
Allerdings spricht einiges dafür, dass eine Klage hätte vermieden werden können.
Zwar hat die Beklagte eine Amtsermittlungspflicht. Dieser kam die Beklagte indes nach, u.a. durch Nachfrage beim Jugendamt der Beklagten, der Polizei und konkrete Nachfrage bei der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern (Bl.13, 18, 19 und 27 der Behördenakten).
Demgegenüber lag die Beibringung einer geeigneten fachlichen Stellungnahme (vorliegend auf psychiatrischem Fachgebiet) vorrangig im Bereich des Klägers, zumal eine solche Stellungnahme ohne dessen Mitwirkung bei Behandlung, Therapie und Beratung nicht erstellt werden konnte. Insofern hätte schon nach dem Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 2018, in dem die rechtliche Seite betreffend die begehrte Namensänderung dargestellt wurde, nahegelegen, eine aussagekräftige fachliche Stellungnahme, z.B. der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern – Herrn …, psychologischer Psychotherapeut – beizubringen, zumal sich dieser im Verfahren unter dem 27. Februar 2018 bereits geäußert hatte, eine weitere Stellungnahme mit Klageerhebung (vom 6.8.2018) und schließlich jene vom 23. September 2019 vorgelegt wurden, statt mit Schreiben vom 21. Juni 2018 unter Fristsetzung auf Bescheidserlass zu drängen. Dies wäre der Klägerseite möglich und zumutbar gewesen, so dass der Rechtsgedanke des § 155 Abs. 4 VwGO hier vertretbar ist.
Demgegenüber können gerade dann, wenn eine Mitwirkung des Klägers unerlässlich ist, die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht nicht überspannt werden.
Andererseits hätte die Beklagte nach der Stellungnahme vom 23. September 2019 den Anspruch des Klägers gleichsam anerkennen können, indem sie zeitnah der Klage abgeholfen hätte. Demgegenüber war sie dazu erst nach dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 4. November 2019 und dem deutlichen Hinweis des Gerichts in der Anhörung zum Gerichtsbescheid bereit (Schreiben vom 5.11.2019). Dass die Klage Aussicht auf Erfolg hätte, war dem Beschluss vom 4. November 2019 zu entnehmen. Dementsprechend ist die Beklagte nicht gänzlich von Kosten zu entlasten.
Es ist daher gemessen an obigen Ausführungen billig, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


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