Familienrecht

Zur Zurückweisung eines Antrag des Beschwerdegegners auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Aktenzeichen  7 UF 50/18

Datum:
18.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 31866
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 66 S. 2
ZPO § 524 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Das Schicksal der in der Beschwerdeinstanz erstmals erhobenen Wider- und Drittwideranträge bei Beschwerderücknahme ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.  (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Diese planwidrige Regelungslücke rechtfertigt es, den im Gesetz nicht geregelten Sachverhalt mit dem dort geregelten gleich zu behandeln. § 66 Satz 2 FamFG regelt, dass die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung verliert, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird.  (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es soll nämlich vermieden werden, dass durch die noch anhängige Anschlussbeschwerde das Beschwerdeverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren umfunktioniert und das gesamte Beschwerdeverfahren ausschließlich durch den Verfahrensgegenstand der Anschlussbeschwerde geprägt wird. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 F 251/17 2018-01-23 Endbeschluss AGKITZINGEN AG Kitzingen

Tenor

1. Der Antrag der Beschwerdegegner auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung über den isolierten Drittwiderantrag wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
3. Der erstinstanzliche Verfahrenswert wird auf 106.094,27 Euro abgeändert.

Gründe

I.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdegegner mit Schriftsätzen vom 03.08.2018 (Bl. 158 ff d.A.) und 14.01.2019 (Bl. 273 ff d.A.) Widerantrag und Drittwiderantrag erhoben.
Die Beschwerde wurde in mündlicher Verhandlung vom 17.04.2019 zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 17.04.2019 haben die Beschwerdegegner beantragt, der Senat möge die mündliche Verhandlung wiedereröffnen und zur isolierten Drittwiderklage entscheiden.
Dieser Antrag war zurückzuweisen.
Denn mit Beschwerderücknahme vom 17.04.2019 ist das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich der Anträge der Beschwerdegegner beendet.
Das Schicksal der in der Beschwerdeinstanz erstmals erhobenen Wider- und Drittwideranträge bei Beschwerderücknahme ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt.
Insoweit handelt es sich jedoch um eine planwidrige Regelungslücke, die es rechtfertigt, den im Gesetz nicht geregelten Sachverhalt mit dem dort geregelten gleich zu behandeln:
§ 66 Satz 2 FamFG regelt, dass die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung verliert, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird.
Es soll nämlich vermieden werden, dass durch die noch anhängige Anschlussbeschwerde das Beschwerdeverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren umfunktioniert und das gesamte Beschwerdeverfahren ausschließlich durch den Verfahrensgegenstand der Anschlussbeschwerde geprägt wird.
Gleiches gilt für einen im Laufe der Beschwerde erhobene (Dritt-) Widerantrag, so dass es gerechtfertigt ist, beide Sachverhalte gleich zu behandeln (so hinsichtlich § 524 Abs. 4 ZPO für die Fälle der Widerklage und Klageerweiterung: Müko ZPO/Rimmelspacher, Rn. 56 zu § 524 ZPO).
Ansonsten würde entgegen der Intention des Gesetzgebers der (Dritt-) Widerantrag in den Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens gerückt und dessen einzigen Gegenstand bilden.
Der (Dritt-) Widerantrag ist in zweiter Instanz mithin in gleicher Weise wie die Anschlussbeschwerde von einer noch beim Beschwerdegericht anhängigen Beschwerde abhängig, so dass sich die Regelung des § 66 Satz 2 FamFG auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt.
Für eine ähnliche Verfahrenslage hat hinsichtlich der das Schicksal der Anschlussberufung regelnden Norm des § 524 Abs. 4 ZPO der BGH mit Urteil vom 24.10.2013, Az: III ZR 403/12, entschieden, dass eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert, wenn die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird.
Dies muss erst recht für den hier vorliegenden Fall gelten, dass eine Beschwerde nach Beschwerderücknahme nicht mehr vorliegt.
Für die Beschwerdegegner ergeben sich hieraus keinerlei Nachteile.
Es bleibt ihnen nämlich unbenommen, die mit den (Dritt-) Widerklagen begehrten Feststellungen zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens zu machen.
II.
Die Verfahrenswertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39, 40, 42 Abs. 1 FamGKG.
Die Verfahrenswerte für Beschwerde, Wider- und Drittwiderantäge sind nicht zu addieren, weil es sich um negative Feststellungswideranträge handelt und diese nicht verschiedene Teile derselben Forderung, sondern vielmehr jeweils den einheitlichen vom Beschwerdeführer verfolgten beschwerdegegenständlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 100.000 Euro aus dem Jahr 2013 verfolgen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., Rn. 16 zu § 3, Stichwort „Feststellungsklagen“, hier: Feststellungswiderklage).
Gleiches gilt für die Festsetzung des Wertes in erster Instanz, die entsprechend der erstinstanzlichen Antragstellung auf 106.094,27 Euro herabzusetzen ist.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Frage, ob ein im Beschwerdeverfahren erhobener Widerantrag bzw. Drittwiderantrag bei Rücknahme der Beschwerde seine Wirkung verliert, bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist. Die Fortbildung des Rechts erfordert daher eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 23.04.2019.


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