Handels- und Gesellschaftsrecht

Anforderungen an den Sachvortrag der regressierenden Vollkaskoversicherung

Aktenzeichen  10 O 2146/16

Datum:
9.2.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 49501
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1
BGB § 362, § 404, § 412

 

Leitsatz

Die regressierende Vollkaskoversicherung hat die Ansprüche hinreichend konkret darzulegen; die Behauptung von Sachverständigenkosten ohne Vortrag dazu, wer das Gutachten wann in Auftrag gegeben haben soll, führt daher ebenso wenig zu Regressansprüchen gegen den Haftpflichtigen wie die Behauptung, es habe “Aufwendungen der Beklagten für Ansprüche Dritte” gegeben. (Rn. 43 – 45) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 617,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 89,8% und die Beklagten als Gesamtschuldner 10,2% zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.023,34 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig und lediglich in geringem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung weiterer 617,20 € aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG aus übergegangenem Recht. Darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin bestehen nicht, die Klage war daher im Übrigen als unbegründet abzuweisen.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere war vorliegend das Landgericht München II gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, da der Streitwert über 5.000,00 € liegt und sich der Unfall in Egling, (Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen), mithin im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgericht München II, ereignet hat. Auch bestehen vorliegend keine Zweifel an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts München II.
2. Die Klage ist jedoch lediglich in Höhe von 617,20 € begründet. Darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin bestehen nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG, 86 VVG oder aus einem anderen Rechtsgrund gegen die Beklagten nicht.
2.1 Die Aktivlegitimation der Klägerin wurde seitens der Beklagten nicht bestritten. Sie war daher hier vom Gericht als unstreitig anzunehmen, § 138 Abs. 2, 3 ZPO. Nicht entscheidungserheblich kam es insoweit darauf an, ob der gesetzliche Forderungsübergang vorliegend nach deutschem Recht (§ 86 VVG) oder – bei Anwendung von Art. 19 der VO (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“) – nach luxemburgischen Recht erfolgt ist. Denn die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass die gegen die Beklagten geltend gemachten Forderungen sowohl nach deutschem als auch nach luxemburgischem Recht im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges auf sie übergegangen seien. Dies wurde seitens der Beklagten nicht bestritten.
2.2 Die Beklagte zu 2.) hat ihrer vorgerichtlichen Regulierung zu Recht eine Haftungsquote von 1/3 (Klagepartei) zu 2/3 (Beklagtenpartei) zugrunde gelegt.
Zwar können sich die Beklagten insoweit nicht darauf berufen, dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs vorgerichtlich einen Mithaftungseinwand in entsprechender Höhe akzeptiert habe und dass diesen sich nun daher auch die Klägerin als Versicherer im vorliegenden Prozess entgegenhalten lassen müsse. Denn der Fahrer des Klägerfahrzeugs war unstreitig nicht Versicherungsnehmer des streitgegenständlichen Vollkaskoversicherungsverhältnisses, aus dem die Klägerin nunmehr Regressansprüche geltend macht, sondern die Firma ATTRAX S.A. Die Vorschriften der §§ 412, 404 BGB finden daher im Verhältnis des Fahrers des Klägerfahrzeugs zur Klägerin als Versicherer keine Anwendung. Eine andere Beurteilung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den von den Beklagten als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen der Beklagten zu 2.) und den anwaltlichen Vertretern des Fahrers des Klägerfahrzeugs.
Jedoch steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass die Klagepartei an dem streitgegenständlichen Unfall eine Mithaftung mit einer Quote von 1/3 trifft. Ausgehend von einer solchen Mithaftungsquote steht der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner daher noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 617,20 € zu.
2.2.1 Gegen die beklagte Partei spricht vorliegend zunächst der Anscheinsbeweis, indem die Beklagte zu 1.) gegenüber dem Fahrer des Klägerfahrzeugs die Vorfahrt missachtet hat. Unstreitig kam es vorliegend zur Kollision mit dem Klägerfahrzeug, als die Beklagte zu 1.) mit dem Beklagtenfahrzeug aus der Straße Gewerbering auf die vorfahrtsberechtigte M. Straße einfuhr und nach links abbog.
Denn gemäß § 8 StVO darf derjenige, der in eine vorfahrtsberechtigte Straße einfährt, nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er denjenigen, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Der Wartepflichtige hat den Anschein schuldhafter Vorfahrtspflichtverletzung gegen sich. Ein solcher Erfahrungssatz für eine Vorfahrtverletzung besteht nach der Rechtsprechung, wenn ein Wartepflichtiger beim Überqueren einer V. straße oder beim Einbiegen nach links mit einem Vorfahrtberechtigten zusammenstößt (BGH NJW 82, 2668). So liegt der Fall hier.
2.2.2 Der Anscheinsbeweis kann jedoch (aber auch nur) durch bewiesene Tatsachen entkräftet werden (vgl. z.B. Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 8 StVO, Rdn. 68). Bei der Vorfahrtsverletzung tritt in der Regel die Betriebsgefahr des Berechtigten zurück (vgl. z.B. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 8 StVO, Rdn. 69).
Der beklagten Partei ist es vorliegend gelungen, den Anscheinsbeweis insoweit zu entkräften, als nach der durchgeführten Beweisaufnahme hier die Annahme einer Mithaftung der Klagepartei in Höhe von 1/3 zur Überzeugung des Gericht feststeht.
(1.) Zwar gelangt das Gericht allein anhand der Angaben der von ihm im Termin vom 28.11.2016 einvernommenen Zeugen und der persönlich angehörten Beklagten zu 1.) nicht mit hinreichender Sicherheit zu dieser Überzeugung. Soweit die beklagte Partei eingewandt hat, der Fahrer des Klägerfahrzeug sei mit deutlich – mindestens um 40% – überhöhter Geschwindigkeit gefahren und hätte bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Unfall vermeiden können, konnte diesen Vortrag keiner der Zeugen und im Übrigen auch nicht die Beklagte zu 2.) selbst bestätigen. Letztere gab lediglich an, dass sie aus dem Umstand, dass sich der Airbag ihres Fahrzeug bei der Kollision geöffnet habe, den Schluss gezogen habe, dass das Klägerfahrzeug schnell gefahren sein müsse, da nach ihrem Laienverständnis nur in diesem Fall überhaupt der Airbag sich öffne (Bl. 28/29 d.A.). Der Fahrer des Klägerfahrzeugs selbst, der Zeuge S., gab an, lediglich mit 50 km/h gefahren zu sein (Bl. 30 d.A.). Demgegenüber gab die Zeugin W. zu Protokoll, das Klägerfahrzeug sei mit hoher Geschwindigkeit, und zwar geschätzten 80-90 km/h, in das Beklagtenfahrzeug hineingefahren, bevor es dann abgehoben und über das Fahrzeug der Zeugin „hinweg geflogen“ sei (Bl. 32 d.A.). Der Zeuge H. wiederum konnte keine genauere Schätzung der Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs angeben, sondern lediglich, dass dieses schneller gefahren sei als das Beklagtenfahrzeug und dass es mehr als 50 km/h gewesen seien (Bl. 33 d.A.).
Auch ergaben sich aus den übrigen Angaben der Zeugen sowie der Beklagten zu 1.) allein keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Unfall für den Fahrer des Klägerfahrzeugs vermeidbar war.
(2.) Jedoch steht nach den in jeder Hinsicht überzeugenden, schlüssigen und für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen K. in seinem unfallanalytischen Gutachten vom 26.09.2017 zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass der Unfall für den Fahrer des Klägerfahrzeugs, den Zeugen S., räumlich vermeidbar war.
Zwar hat der Sachverständige die Behauptung der beklagten Partei, wonach der Zeuge S. die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich – mindestens um 40% – überschritten habe und er bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Kollision mit dem Klägerfahrzeug trotz dessen Vorfahrtsmissachtung habe vermeiden können, nicht bestätigt. Vielmehr geht das Gericht nach den insoweit vom Sachverständigen überzeugend und nachvollziehbar getroffenen Feststellungen davon aus, dass sich der Zeuge S. zu dem Zeitpunkt, als er die Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 1.) erstmals wahrnehmen konnte, noch außerorts mit seinem Fahrzeug befand und die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten hat.
Jedoch hätte der Zeuge S. in dem Fall, dass er statt zunächst auszuweichen unmittelbar eine Vollbremsung vorgenommen hätte, sein Fahrzeug noch mindestens knapp 5 m vor dem Kollisionsort zum Stehen bringen können. Eine verspätete Alarmierung des Zeugen S. konnte der Sachverständige aus technischer Sicht nicht bestätigen. Der Zeuge S. war demnach vielmehr 75,5 – 91,1 m vor der Kollision alarmiert, während das Anfahren des Beklagtenfahrzeugs vom Zwischenstopp an der Sichtlinie bis zur Kollision etwa 3,16 bis 3,87 Sekunden dauerte. Der Sachverständige hat insoweit für das Beklagtenfahrzeug eine mittlere, eher etwas unterdurchschnittlich Beschleunigung von 1,0 – 1,5 m/s2 errechnet und kommt auf dieser Grundlage schlüssig und nachvollziehbar zu dem Schluss, dass aus technischer Sicht die Einfahrdauer des Beklagtenfahrzeugs in etwa der Abwehrdauer des Klägerfahrzeugs entsprach.
2.2.3 Bei Berücksichtigung aller Umstände im Rahmen der gemäß § 17 StVG gebotenen Abwägung im Hinblick auf den von Kläger- und Beklagtenseite jeweils ausgehenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag unter Einbeziehung der Betriebsgefahr tritt daher im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung der Klagepartei – die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht vollständig hinter dem der Beklagten zu 1.) zu machenden Verschuldensvorwurf aufgrund des Vorfahrtsverstoßes zurück. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Umstandes, dass der Unfall für den Fahrer des Klägerfahrzeugs bei Einleitung einer unmittelbaren Vollbremsung nach erstmaliger Wahrnehmung des Vorfahrtsverstoßes der Beklagten zu 1.) räumlich vermeidbar gewesen wäre, im vorliegenden Fall eine Haftungsverteilung von 1/3 (Klagepartei) zu 2/3 (Beklagtenpartei) anzunehmen.
3. Anspruchshöhe
3.1 Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie aufgrund des Vollkaskoversicherungsvertragsverhältnisses folgende unfallbedingte Schadenspositionen gegenüber dem Geschädigten beglichen habe:
– Wiederbeschaffungsaufwand: 14.545,00 € brutto,
– Mietwagenkosten: 1.130,64 €,
– Abschleppkosten: 297,50 €,
– Sachverständigenkosten: 135,00 €,
insgesamt also einen Betrag in Höhe 16.108,14 € an den Geschädigten geleistet habe. Soweit sie in diesem Zusammenhang den Abzug eines Selbstbehaltes von 1.000,00 € vorgetragen hat, war dieser Vortrag insofern unverständlich und letztlich unerheblich, da ein solcher etwaiger Selbstbehalt in der vorgetragenen Summe (16.108,14 €) rechnerisch jedenfalls keine Berücksichtigung gefunden hat.
3.2 Die Beklagten haben diesen Vortrag der Klägerin, wonach diese insgesamt 16.108,14 € an den Geschädigten geleistet habe, als solchen nicht bestritten. Sie haben lediglich bestritten, dass hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten (135,00 €) insoweit überhaupt eine Leistungspflicht der Klägerin als Versicherer gegenüber ihrem Versicherungsnehmer bestand, so dass insoweit schon gar keine Forderung auf die Klägerin im Wege des gesetzlichen Forderungsübergang habe übergehen können. Die vorgerichtliche Regulierung seitens der Beklagten zu 2.) erfolgte daher in Höhe einer 2/3-Quote aus einem Gesamtbetrag in Höhe von lediglich 15.973,74 € (14.545,00 € + 1.130,64 € + 297,50 €) sowie unter Abzug eines Abzuges in Höhe von „33% der Aufwendungen der Beklagten für Ansprüche Dritter“. Unstreitig hat die Beklagte zu 2.) also vorgerichtlich bereits einen Betrag in Höhe von 10.084,80 € auf die der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gegen die Beklagten zustehenden Ansprüche geleistet.
3.3 Einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 135,00 € hat die Klägerin gegen die Beklagten nicht. Denn insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten und vor allem in sich schlüssigen Vortrag, wer konkret wen, wann mit der Beauftragung des Gutachtens beauftragt haben und inwiefern die Klägerin zur Übernahme der hierfür entstandenen Kosten verpflichtet gewesen sein soll. Ein schlüssiger Vortrag zu dem Vollkaskoversicherungsverhältnis wurde seitens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei nicht vorgebracht. Auch wurden weder Versicherungsschein noch Versicherungsbedingungen oder sonstige Vertragsunterlagen betreffend dieses Versicherungsverhältnis im Prozess vorgelegt. Lediglich aus dem Vortrag der beklagten Partei erschloss sich dem Gericht, dass Versicherungsnehmerin der Klägerin zum Unfallzeitpunkt offenbar eine Firma ATTRAX S.A. war. Wer das Gutachten, für das nunmehr Kosten erstattet verlangt werden, konkret in Auftrag gegeben haben soll, bleibt indes bereits nach dem eigenen Klägervortag unklar. Einerseits spricht die Klägerin in diesem Zusammenhang von „dem Versicherungsnehmer“, andererseits von dem „Unfallgegner“ oder auch von „dem Geschädigten“, welcher die Hilfe der Klägerin hinsichtlich der Gutachtenserholung habe in Anspruch nehmen dürfen. Ein schlüssiger, substantiierter Sachvortrag, aus dem eine Pflicht der Beklagten zur Erstattung auch dieser Gutachterkosten abgeleitet werden könnte, ist diesem Vorbringen indes nicht zu entnehmen.
3.4 Das Gericht legt seiner Berechnung der Anspruchshöhe daher im Ausgangspunkt den – insoweit unstrittigen – Sachvortrag der Parteien zugrunde, wonach die Klägerin einen Gesamtbetrag in Höhe von 15.973,14 € an den Leasingeber der Versicherungsnehmerin für unfallbedingte Aufwendungen geleistet hat. Hiervon 2/3 (aufgerundet 67%) ergeben einen Betrag in Höhe von 10.702,00 €.
Soweit die Beklagte zu 2.) im Rahmen ihrer vorgerichtlichen Regulierung von diesem Betrag weitere „33% der Aufwendungen der Beklagten für Ansprüche Dritte“ in Höhe von 617,20 € abgezogen hat und klägerseits derartige Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten wurden, erschließt sich aus dem Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagtenparteien indes an keiner Stelle, auf welche Rechtsgrundlage ein solcher Abzug gestützt soll werden können und welche Aufwendungen damit konkret geltend gemacht werden sollen. An einem Vortrag seitens der Beklagten fehlte es insoweit.
Da die Beklagte zu 2.) unstreitig vorgerichtlich bereits den o.g. Betrag in Höhe von 10.084,80 € auf die Ansprüche der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis geleistet hat, sind diese in dieser Höhe bereits erloschen, § 362 BGB. Es verbleibt mithin ein Differenzbetrag in Höhe von 617,20 €, den die Klägerin nach dem oben Ausgeführten von den Beklagten als Gesamtschuldnern erstattet verlangen kann. Das darüber hinausgehende Klagebegehren war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Nebenforderungen
4.1 Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € besteht nicht. Ein solcher ergibt sich weder aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund.
Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klagepartei hat hierzu bereits nicht schlüssig vorgetragen. Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, dass mit Schreiben vom 01.04.2015 die Beklagte zu 2.) „dann erneut insgesamt abgelehnt“ habe, ohne dass aus dem übrigen Sachvortrag der Klagepartei überhaupt an irgendeiner Stelle hervorgehen würde, von wem, wann und zu was die Beklagte zu 2.) aufgefordert worden war und was sie sodann „erneut insgesamt“ abgelehnt habe. Auch aus der E-Mail vom 02.09.2014 (unbezeichnete Anlage zum Schriftsatz vom 25.08.2016, Bl. 20/21 d.A.) erschließt sich dies nicht, so dass auch hieraus ein Verzug der Beklagten zu 2.) und ggf. zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht abgeleitet werden kann.
4.2 Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die Klägerin hat demnach lediglich einen Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit (25.05.2016). Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch besteht hingegen nicht, da auch insoweit gilt, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Verzugs der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt weder substantiiert noch schlüssig dargelegt wurden.
II.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


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