Handels- und Gesellschaftsrecht

Anzuwendendes Recht bei Reparatur eines Leasingfahrzeugs in Österreich

Aktenzeichen  23 U 57/17

Datum:
18.1.2018
Fundstelle:
LSK – 2018, 174
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
Rom I-VO Art. 4, Art. 19 Abs. 1 S. 2
Rom II-VO Art. 10 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2 lit. a
EuGVVO Art. 4 Abs. 1, Art. 26, Art. 63 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Das Landgericht München II ist international zuständig aufgrund des Sitzes der Beklagten in Deutschland, Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 EuGVVO sowie auch aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten gemäß Art. 26 EuGVVO. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das einschlägige Recht richtet sich – bei Fehlen einer Rechtswahl, wie vorliegend – nach Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO, d.h. vorliegend nach dem Recht am Niederlassungsort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Werkunternehmers, da dieser die charakteristische Leistung erbringt. Dies gilt insbesondere für Kfz-Reparaturen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3 Da der geltend gemachte Schaden bei der Klägerin in Österreich eingetreten ist, ist insoweit gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. a Rom II-VO österreichisches Recht maßgeblich. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
4 Für den Bereicherungsanspruch ist gemäß Art. 10 Abs. 3 Rom II-VO auf den Ort des Bereicherungseintritts anzuknüpfen, so dass vorliegend aufgrund der Reparatur des Fahrzeugs durch die Klägerin in Österreich das dortige Recht maßgeblich ist. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

13 O 3307/16 2016-12-02 Endurteil LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 02.12.2016, Az. 13 O 3307/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.
Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere war das Landgericht München II international zuständig aufgrund des Sitzes der Beklagten in Deutschland, Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGVVO sowie auch aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten gemäß Art. 26 EuGVVO. Jedoch ist die Klage unbegründet, da der Klägerin kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.
1. Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 11.220,37 mangels eines unmittelbaren Vertrages zwischen den Parteien. In Anwendung österreichischen Rechts ergibt die insoweit maßgebliche Auslegung nicht, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen sich die Beklagte zur Zahlung der Reparatur des gegenständlichen Fahrzeuges in Höhe der Klageforderung verpflichtet hätte. Auch eine eigenständige Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung ist nicht gegeben.
1.1. Im Hinblick auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines unmittelbaren Vertrages der Parteien ist vorliegend aufgrund der Niederlassung der Klägerin in Österreich österreichisches Recht maßgeblich, Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO. Das einschlägige Recht richtet sich – bei Fehlen einer Rechtswahl, wie vorliegend – nach Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO, d.h. vorliegend nach dem Recht am Niederlassungsort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Werkunternehmers, da dieser die charakteristische Leistung erbringt, dies gilt insbesondere für Kfz-Reparaturen (vgl. Martiny in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., Rom I-VO, Art. 4 Rn. 56).
1.2. Unter Anwendung österreichischen Rechts ergibt sich nicht, dass ein unmittelbarer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
1.2.1. Der Senat stützt sich hierbei auf die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. L. (im Folgenden: Sachverständiger) in seinem Gutachten vom 13.09.2017 (Bl. 89/144 d.A.) sowie auf die Angaben des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2017 vorgelegten Rechtsgutachtens von Prof. Dr. B. (im Folgenden: Privatsachverständiger) vom 14.11.2017 (Anlage K14). Die Parteien dürfen Privatgutachten vorlegen, diese darf das Gericht nicht ignorieren (Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 293 ZPO, Rn. 16). Es gilt der Freibeweis (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 293 Rn 4). Dem Antrag der Klägerin, ein Obergutachten zum österreichischen Recht, hilfsweise eine Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L. einzuholen, war nicht zu entsprechen. Der Senat sieht sich im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. in Zusammenschau mit dem Privatgutachten des Prof. Dr. B. in der Lage, die Rechtslage nach österreichischem Recht zu beurteilen, weshalb es keiner weiteren Aufklärung bedurfte. Auch unter Berücksichtigung der teils ergänzenden Angaben des Privatsachverständigen kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte vorliegend nicht gegeben ist.
1.2.2. Weder führt die Reparaturfreigabeerklärung durch die Beklagte mit E-Mail vom 05.07.2013 (Anlage K1) per se dazu, dass nach österreichischem Recht ein unmittelbarer Vertrag in Form eines Werkvertrages gemäß § 1151 ABGB zwischen den Parteien zustande gekommen ist, noch die insoweit maßgebliche Auslegung.
Die Ansicht der Klägerin, die Freigabeerklärung bestätige den erteilten Reparaturauftrag und enthalte zudem nach österreichischem Recht eine Kostenübernahme, haben weder der Sachverständige noch der Privatsachverständige bestätigt, ebenso wenig wie die Auffassung der Klägerin, nach österreichischem Recht gelte die Freigabe einer Reparatur als Auftrag. Vielmehr ist nach den übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten S. 21 ff, Bl. 109 d.A.) sowie des Privatsachverständigen (Privatgutachten S. 8, Anlage K14) eine Auslegung des Verhaltens der Beklagten anhand des objektiven Empfängerhorizontes vorzunehmen. Diese Auslegung obliegt, wie sowohl der Sachverständige (S. 54, Bl. 142 d.A.) als auch der Privatsachverständige (S. 8, K14) zutreffend ausführen, vorliegend dem Senat. Die Auslegung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gutachtens sowie des Privatgutachtens ergibt vorliegend, dass kein Werkvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde.
Das Zustandekommen eines Vertrages ist im österreichischen Recht durch Auslegung zu ermitteln, § 914 ABGB, wobei dieser durch Angebot und Annahme zustande kommt (§ 861 ABGB). Sofern ein vorrangiger übereinstimmender Wille – wie vorliegend – nicht festgestellt werden kann, kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an, d.h. wie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger die Erklärung unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks und der gegebenen Umstände verstehen durfte (vgl. Ausführungen des Sachverständigen, S. 21f, Bl. 109f d.A.), hierbei ist die Verkehrssitte zu berücksichtigen, (s. Gutachten S. 23, Bl. 111 d.A., so auch S. 3 des Privatgutachtens, Anlage K14).
In Anwendung dieser Grundsätze kam kein eigenständiger Werkvertrag zwischen den Parteien zustande.
Dem Wortlaut der E-Mail der Beklagten vom 05.07.2013 (Anlage K1) lässt sich kein Reparaturauftrag entnehmen. Aus beiden Gutachten geht eindeutig hervor, dass allein durch die Erklärung der Reparaturfreigabe durch die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht automatisch eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung begründet wurde.
Im Rahmen der nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmenden Auslegung geht der Senat davon aus, dass sich der Erklärungswert der Reparaturfreigabe in der vorgenannten E-Mail der Beklagten darin erschöpfte, als Eigentümerin die Reparatur an ihrem Eigentum zu erlauben. Die Begründung eines Vertrages nach österreichischem Recht vermag der Senat darin nicht zu sehen, zumal ein eigenständiger Werkvertrag zwischen dem Mieter des Fahrzeuges und der Klägerin bestand. Zwar leitete die Beklagte die E-Mail der Versicherung weiter, bat jedoch im Gegensatz zu dieser nicht um die Übersendung der Rechnung. Dies verkennt die Klägerin, wenn sie in ihrer Berufungsbegründung vom 08.03.2017 (S. 4, Bl. 50 d.A.) ausführt, dass aufgrund der Übermittlung der E-Mail der Versicherung feststehe, dass die Beklagte die Rechnung an sich übersandt haben möchte. Die Beklagte hat jedoch auf die Ausführungen der Versicherung nicht Bezug genommen, sondern explizit lediglich die Freigabe der Reparatur erklärt und entsprechend der Bitte der Versicherung die Fertigung von Fotos erbeten. Dem kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte um Übersendung der Rechnung an sich bitte.
Auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte die E-Mail der Versicherung übermittelte, führt im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nicht zu der Annahme eines direkten Vertragsschlusses zwischen den Parteien.
Diesbezüglich wirft der Privatsachverständige (S. 5, Anlage K14) die Frage auf, welchen Schluss ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem zusätzlichen Umstand ziehen dürfe, dass der Eigentümer (und Versicherungsnehmer) den Werkunternehmer gleichzeitig über eine Erklärung des Kaskoversicherers informiere, in der dieser einerseits ebenfalls eine „Reparaturfreigabe“ erteile und andererseits darum ersuche, Fotos vom Schaden sowie die Reparaturrechnung „einfach“ an ihn zu übermitteln. In diesem Zusammenhang führt der Privatgutachter aus, dass sofern im Zeitpunkt der E-Mail ein Werkvertrag zwischen dem Kläger und dem Mieter bestanden habe und ihm dies auch bewusst – oder fahrlässig nicht bewusst – gewesen sei, er keine ausreichende Veranlassung gehabt hätte anzunehmen, dass die Beklagte einen gleichlautenden Reparaturauftrag erteilen wolle. Dann könne er sich nicht darauf berufen, die Beklagte sei aus einem eigenen Werkvertrag als Bestellerin zahlungspflichtig (S. 7, Anlage K14).
Vorliegend bestand offensichtlich ein Werkvertrag zwischen der Klägerin und dem Mieter des Fahrzeuges, Herrn O. Ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils war der Mieter, Herr O., Auftraggeber und damit Vertragspartner der Klägerin. In der Klage wird ausgeführt, dass die Klägerin für Herrn B. O. für das gegenständliche Leasingfahrzeug im Jahr 2013 eine Reparatur im Wert von € 11.679,34 brutto durchgeführt habe und der Reparaturauftrag am 26.06.2013 erfolgt sei (S. 2 der Klageschrift). Dass die Klägerin selbst auch von einem Werkvertrag direkt mit dem Mieter ausgegangen ist, zeigt sich auch darin, dass sie in Österreich Herrn O. auf Zahlung in Anspruch genommen hat (vgl. Anlage K8) und ein entsprechendes Urteil erwirkt hat.
1.3. Ferner bestehen keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung aus einer selbständigen vertraglichen Verpflichtung in Form des Schuldbeitritts sowie der Schuldübernahme.
1.3.1. Im Hinblick auf einen etwaigen Schuldbeitritt kommt deutsches Recht aufgrund des Sitzes der Beklagten in Deutschland zur Anwendung, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Rom I-VO, da – mangels Rechtswahl, wie vorliegend – für den Schuldbeitritt das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. der Niederlassung des Beitretenden gilt (Martiny in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., Rom I-VO Art. 15 Rn. 27). Auch das Zustandekommen einer etwaigen Schuldübernahmevereinbarung ist nach deutschem Recht zu beurteilen, da die selbständige Verpflichtung des Übernehmers gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes untersteht (Martiny in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., Rom I-VO Art. 15 Rn. 26).
1.3.2. Die nach deutschem Recht maßgebliche Auslegung, für die mangels anderweitigen übereinstimmenden Parteiwillens ebenfalls der objektive Empfängerhorizont maßgeblich ist (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 133 Rn. 9), führt nicht zu der Annahme einer eigenständigen Zahlungsverpflichtung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (landgerichtliches Urteil S. 5). Weder ergibt sich aus der E-Mail der Beklagten vom 05.07.2013 (Anlage K1) in objektiver Hinsicht ein Anhaltspunkt für einen Verpflichtungswille der Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Reparaturkosten noch in Zusammenschau mit der Übermittlung der E-Mail der Versicherung.
1.4. Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten wurde ferner weder durch ein Schuldanerkenntnis noch durch eine Vertragsübernahme begründet.
1.4.1. Die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses richtet sich nach dem Recht, das für die anerkannte Verpflichtung gilt (Magnus in: Staudinger, BGB, 2016, Art. 4 Rom I-VO, Rn. 435), somit ist österreichisches Recht maßgeblich. Nach den Ausführungen des Sachverständigen (S. 29, Bl. 117 d.A.) ist im Rahmen des nach österreichischem Recht allein in Betracht kommenden konstitutiven Schuldanerkenntnisses stets erforderlich, dass der Bestand oder der Inhalt des Rechtsgeschäfts, aus dem die anerkannte Schuld stammt, zwischen den Parteien streitig ist. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Parteien vor der Erklärung der Reparaturfreigabe durch die Beklagte mittels E-Mail vom 05.07.2013 (Anlage K1) über eine Verpflichtung der Beklagten verhandelt bzw. darüber gestritten hätten.
1.4.2. Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsübernahme bestimmt sich das maßgebliche Recht nach dem Statut des zu übernehmenden bzw. übernommenen Vertrages (Hausmann in: Staudinger, 2016, BGB, Anhang zu Art. 16 Rom I-VO, Rn. 13), vorliegend daher nach österreichischem Recht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen (S. 31, Bl, 119 d.A.) ist zum Abschluss einer wirksamen Vertragsübernahme erforderlich, dass sämtliche Parteien, das heißt der Alt-, der Neuschuldner und Gläubiger an der Übernahme mitwirken, indem sie ihre Zustimmung erteilen. Wie bereits ausgeführt (s. o., Ziff. 1.2), ergibt die nach österreichischem Recht vorgenommene Auslegung schon nicht, dass die Beklagte eine Zahlungsverpflichtung eingegangen ist. Auch lässt sich ein Erklärungswert hinsichtlich der etwaigen Übernahme des zwischen der Klägerin und dem Mieter, Herrn O., bestehenden Vertrages der E-Mail der Beklagten vom 05.07.2013 (Anlage K1) in keiner Weise entnehmen.
1.5. Auch liegen die Voraussetzungen einer Verwendungszusage gemäß § 880 a 1. Alt. ABGB nicht vor.
Soweit der Privatsachverständige in seinem Gutachten (S. 8, Anlage K14) ausführt, dass ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus einer sog. Verwendungszusage gemäß § 880 a ABGB folgen könnte, ergibt nach Ansicht des Senats die Auslegung der E-Mail vom 05.07.2013 (Anlage K1) nicht, dass eine derartige Verwendungszusage seitens der Beklagten erfolgt ist.
Eine Verwendungszusage gemäß § 880 a 1. Alt. ABGB liegt nach den Ausführungen des Privatsachverständigen (S. 9, Anlage K14) dann vor, wenn die Leistung eines Dritten zugesagt wird, womit sich der Versprechende nach herrschendem Verständnis dazu verpflichtet, sich beim betreffenden Dritten dafür zu verwenden, dass dieser die Leistung wirklich erbringt. Eine ausdrückliche Annahme ist nicht erforderlich. Eine solche Verwendungszusage verpflichtet regelmäßig zu sorgsamem Bemühen innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten des Versprechenden. Bemüht sich der Versprechende dann aber nicht oder nicht mit der gehörigen Sorgfalt um die Leistung durch den Dritten, wird er dem anderen ersatzpflichtig, sofern dieser bei pflichtgemäßem Bemühen die Leistung erhalten hätte. Der Privatsachverständige rügt, dass das Landgericht dem Umstand des Mitübersendens der Erklärung des Kaskoversicherers nicht die dieser zukommenden Bedeutung beigemessen habe. Wenn der Versicherer unter anderem erklärt habe, die Rechnung solle einfach zu ihm geschickt werden, könne dies vernünftigerweise nur in dem Sinn verstanden werden, dass er im Rahmen seiner Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag auf die Rechnung Zahlung leisten werde. Dabei habe es nur darum gehen können, dass die vom Kläger nach der Reparatur zu legende Rechnung an diesen bezahlt werde, wobei auch die Verwendung der Worte „einfach an uns“ die Absicht einer solchen unmittelbaren und unkomplizierten Abwicklung indiziere. Kenntnis darüber sei zweifellos auch der Beklagten zu unterstellen. Habe sie es nun nicht dabei belassen, dem Kläger gegenüber ihr Einverständnis mit der Vornahme der Reparatur zu erklären, sondern darüber hinaus die Zahlungszusage des Kaskoversicherers übermittelt, spreche viel dafür, dies als Verwendungszusage i.S.d. § 880 a 1. Alt. ABGB zu verstehen, zumal ihr klar sein musste, dass der Kläger seine Reparaturbemühungen erst beginnen werde, wenn ihm eine Zusicherung der Zahlung vorliege, andernfalls hätte er sich ja nicht an den Versicherer gewandt und die weiteren Erklärungen der Beteiligten abgewartet.
Dieser Einschätzung vermag der Senat aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht zu folgen. Aus den Ausführungen des Privatsachverständigen ist ersichtlich, dass die Frage, ob vorliegend eine Verwendungszusage der Beklagten in diesem Sinne erfolgt ist, im Rahmen der Auslegung zu beurteilen ist. Eine explizite Verwendungszusage seitens der Beklagten ist nicht erfolgt. Die daher durch den Senat vorzunehmende Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass nicht erkennbar ist, dass die Beklagte eine Verwendungszusage in diesem Sinne abgegeben hätte. Eine derartige Verwendungszusage, d.h. eine Zusage der Leistung der Versicherung, ist allein aus der E-Mail der Beklagten vom 05.07.2013 (Anlage K1) nicht ersichtlich, zumal die Beklagte nicht angegeben hat, dass die Rechnung an sie gestellt werden sollte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch ihre E-Mail vom 05.07.2013 (Anlage K1) die Leistung der Versicherung zugesagt hätte, sind nicht ersichtlich, ebenso wenig wie dass sich die Beklagte verpflichtet haben sollte, sich bei der Versicherung dafür zu verwenden, dass diese die Leistung wirklich erbringt. Auch ist in dem vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich, dass sich aufgrund der Übermittlung der E-Mail der Versicherung eine Verwendungszusage durch die Beklagte ergibt. Es fehlt jeglicher klägerischer Vortrag zu etwaigen Gesprächen im Vorfeld dieser E-Mail, d.h. insbesondere hinsichtlich einer Bitte um Erklärung der Kostenübernahme. Für die Annahme des Privatsachverständigen, der Kläger hätte sich ja andernfalls nicht an den Versicherer gewandt (S. 9, Anlage K14), findet sich keine Grundlage in dem klägerischen Vortrag. Allein der Vortrag der Klägerin, ohne die Erklärungen in Anlage K1, die sie nach ihrem Vortrag als Reparaturfreigabe und Kostenübernahme verstanden hat, hätte sie nicht mit der Reparatur begonnen, lässt keinen Rückschluss auf den Inhalt der Gespräche der Klägerin mit der Beklagten vor der Übersendung der E-Mail vom 05.07.2013 zu. Der Klägerin ist daher der Nachweis, dass sich die Beklagte im Rahmen einer Verwendungszusage gemäß § 880 a 1. Alt. ABGB verpflichtet hätte, nicht gelungen.
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung zur Zahlung der Klagesumme verpflichtet. Der Ansicht der Klägerin, dass die Beklagte als Fahrzeughalterin nach § 1300 ABGB bzw. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Freigabeerklärung darauf hinzuweisen, dass die Reparaturkosten nicht von ihr gezahlt würden, kann nicht gefolgt werden.
2.1. Insoweit ist gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. a Rom II-VO österreichisches Recht maßgeblich, da der geltend gemachte Schaden bei der Klägerin in Österreich eingetreten ist.
2.2. Übereinstimmend kommen der Sachverständige (S. 32 ff, Bl. 120 ff d.A.) und der Privatsachverständige (S. 12, Anlage K14) zu dem Ergebnis, dass eine unmittelbare Anwendung des § 1300 ABGB vorliegend nicht in Betracht kommt.
2.3. Ferner sind die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß § 1300 Satz 1 ABGB analog im Sinne einer Haftung für culpa in contrahendo nicht erfüllt.
Insoweit führt der Privatsachverständige (S. 12f, Anlage K14) aus, dass der analoge Anwendungsbereich von § 1300 Satz 1 ABGB in Österreich sehr weit gezogen werde, auch die Rechtsfigur der Haftung für culpa in contrahendo werde davon erfasst. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, inwieweit die Beklagte durch ihre E-Mail vom 05.07.2013 (Anlage K1) inklusive der Übersendung der E-Mail der Versicherung einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass sie den Eindruck erweckt habe, die Klägerin könne darauf vertrauen, zumindest in Höhe des von der Versicherung auszubezahlenden Betrags für seine Werkleistungen entlohnt zu werden. Allein die Übermittlung der E-Mail der Versicherung durch die Beklagte ist hierfür jedoch nicht ausreichend, um einen entsprechenden Vertrauenstatbestand zu schaffen. Auch hat die Beklagte durch die Übermittlung nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nicht zu erkennen gegeben, dass sie die Versicherungsleistung durchreichen werde, insbesondere hat sie die Klägerin nicht darum gebeten, die Rechnung an sich bzw. die Versicherung zu übersenden. Vielmehr geht daraus lediglich hervor, dass die Versicherung die Reparaturfreigabe erklärt, nämlich dass die Versicherung auf die Begutachtung durch einen Sachverständigen vor Durchführung der Reparatur verzichtet. Sie hat damit der Klägerin nicht in Aussicht gestellt, dass es zur Auszahlung der Versicherungssumme durch die Beklagte an sie kommen werde. Daher traf die Beklagte keine Pflicht dahingehend zu erklären, dass sie die Reparaturkosten nicht übernehmen werde. Noch weniger vermag der Senat – entgegen der Ansicht der Klägerin (s. Schriftsatz vom 15.11.2017, S. 27, Bl. 182 d.A.) eine strafbare Handlung der Beklagten in Gestalt eines Betruges zu erkennen.
Die Klägerin war in der vorliegenden Konstellation nicht schutzlos gestellt. Sie hatte nach österreichischem Recht gemäß § 471 ABGB ein sog. Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht) an dem reparierten Auto sowohl gegenüber dem Mieter, Herrn O., als auch der Beklagten, da diese der Reparatur des Autos im Rahmen des Werkvertrages zugestimmt hatte, bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung (s. Gutachten, S. 39, Bl. 127 d.A.). Dieses hat sie aufgegeben, indem sie Herrn O. nach der Durchführung der Reparatur das Fahrzeug zurückgab, bevor die Reparaturkosten beglichen waren.
3. Ferner steht der Klägerin kein Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zu.
3.1. Gemäß Art. 10 Abs. 3 Rom II-VO ist auf den Ort des Bereicherungseintritts anzuknüpfen, so dass vorliegend aufgrund der Reparatur des Fahrzeugs durch die Klägerin in Österreich das dortige Recht maßgeblich ist.
3.2. Es bestehen keine Ansprüche der Klägerin aus Leistungskondition gegenüber der Beklagten nach österreichischem Recht, da sich die Klägerin an ihren Vertragspartner, den Mieter Herrn O. halten muss und dieses Vertragsverhältnis vorrangig ist (vgl. Privatgutachten, S. 17f, K14). Da demzufolge eine bewusste Leistung der Klägerin aufgrund des bestehenden Werkvertrages zu Herrn O. vorlag, sind auch Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB wegen der Spezialität der Leistungskonditionsnormen ausgeschlossen (vgl. Privatgutachten, S. 18). Auch scheidet nach den Ausführungen des Sachverständigen (S. 49, Bl. 137 d.A.) ein Anspruch gemäß § 1435 ABGB aus, da vorliegend keine nachträgliche Unwirksamkeit einer ursprünglich wirksam begründeten Schuld zwischen den Parteien eingetreten ist.
3.3. Ebenso wenig besteht ein Bereicherungsanspruch gemäß § 1431 ABGB wegen irrtümlicher Leistung einer Nichtschuld. Ein derartiger Anspruch käme nur in Betracht, wenn in Wahrheit kein Werkvertrag bestanden hat (Privatgutachten, S. 18), was jedoch vorliegend der Fall ist. Bei Beteiligung mehrerer ist die Bestimmung des Leistenden aus der Sicht des Empfängers der Leistung vorzunehmen (Gutachten S. 45, Bl. 133 d.A.). Mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien und aufgrund des Werkvertrages zwischen der Klägerin und dem Mieter Herrn O. stellte sich die Reparatur des Fahrzeuges aus Sicht der Beklagten als Leistung der Klägerin an ihren Vertragspartner dar.
Im Übrigen könnte die Bereicherung nur in der durch die Reparatur eingetretenen Wertsteigerung des Fahrzeugs liegen, ein Anspruch auf Herausgabe der Versicherungsleistung durch die Beklagte – wie von der Klägerin teils begehrt – folgt nicht aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (Gutachten S. 45, Bl. 133 d.A., Privatgutachten S. 19, Anlage K14).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Es handelt sich um die Beurteilung eines Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung.


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