Handels- und Gesellschaftsrecht

Auszahlung von im „Schneeballsystem“ erzielten Scheingewinnen als unentgeltliche Leistung

Aktenzeichen  3 U 26/16

Datum:
6.6.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 74381
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 134 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von im „Schneeballsystem“ erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (Anschluss an BGH BeckRS 2013, 13053). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

23 O 83/15 2016-01-15 Endurteil LGASCHAFFENBURG LG Aschaffenburg

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15.01.2016, Az. 23 O 83/15, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagten haben Gelegenheit, hierzu bis zum 27.06.2016 Stellung zu nehmen.

Gründe

I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma M. (im Folgenden: Schuldnerin) von den Beklagten aufgrund von Insolvenzanfechtung gem. § 134 Abs. 1 InsO die Rückgewähr ausgezahlter Zinsen.
1. Die Schuldnerin bot Anlegern an, ihr partiarische (gewinnabhängige) Darlehen zu gewähren. Diese sollten nach dem Geschäftsmodell der Schuldnerin Pfandleihhäusern als Liquidität zur Verfügung gestellt werden. Die Darlehen sollten abhängig vom Jahresgewinn der Schuldnerin mit bis zu 18% des Gewinns verzinst werden, wobei die Gewinnbeteiligung auf 18% der jeweiligen Darlehenssumme begrenzt war. Fällig werden sollte die Gewinnbeteiligung 30 Tage nach Feststellung des Jahresabschlusses, spätestens am 30.09. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres.
Die Beklagten gewährten der Schuldnerin mit Vertrag vom 11.08.2011 ein partiarisches Darlehen in Höhe von 90.000,00 €. Die Beklagten unterzeichneten zudem eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung.
2. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Schuldnerin um ein betrügerisches Anlagemodell gehandelt habe. Die Schuldnerin habe in dem maßgeblichen Zeitraum keine Gewinne erzielt, welche auch nur die Kosten der Geschäftsbesorgung hätten decken können. Deshalb hätten ausgezahlte „Gewinne“ tatsächlich nur Scheingewinne dargestellt. Nach dem Jahresabschluss 2011 habe die Schuldnerin aufgrund von Geschäftsbesorgungen für eine Firma F. einen geringen Buchgewinn von 123.222,00 € erzielt. Ein Liquiditätszufluss in dieser Höhe habe jedoch tatsächlich nicht stattgefunden, vielmehr seien die Forderungen aus der Geschäftsbesorgung als partiarische Darlehen gebucht worden. In den Jahren 2012 und 2013 habe der Verlust bei rund 595.000,00 € bzw. 1.500.000,00 € gelegen, im Jahr 2014 sei bis Februar ebenfalls ein Verlust von rund 100.000,00 € erwirtschaftet worden.
An die Beklagten seien von der Schuldnerin seit dem Jahr 2012 monatliche Zahlungen geleistet worden. Hierbei habe es sich um Vorauszahlungen auf den zu erwartenden Gewinn gehandelt. Die Zahlungen hätten für das Jahr 2012 insgesamt 6.626,15 €, für das Jahr 2013 insgesamt 7.951,56 € und für das Jahr 2014 noch 662,63 €, in Summe also 15.240,44 € betragen. Die Beklagten hätten diese nur bei einer Erwirtschaftung von Gewinnen behalten dürfen. Tatsächlich habe es sich jedoch um die Auszahlung von Scheingewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems gehandelt. Dies seien unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO. Gewinnbeteiligungen wären ohnehin erst 30 Tage nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig gewesen. Andere Ausschüttungen insbesondere auf einen angeblichen Garantiezins würden bestritten. Verhandlungen mit der Firma F. über eine Abstandszahlung und damit einhergehend einen teilweisen Verzicht von Forderungen zugunsten der Anleger hätten nicht stattgefunden.
Eine Saldierung der ausgezahlten Scheingewinne mit der Einlage käme nicht in Betracht. Dies sei mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbehandlung im Insolvenzrecht nicht vereinbar.
Der Rückgewähranspruch entstehe mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sei auch gleichzeitig fällig. Ab diesem Zeitpunkt seien Prozesszinsen zu entrichten.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 15.240,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 442,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben erstinstanzlich zuletzt beantragt:
Klageabweisung.
3. Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, dass keine Zahlungen an sie geleistet worden seien. Jedenfalls habe es sich nicht um unentgeltliche Leistungen ohne Rechtsgrund gehandelt. Ihnen sei ein monatlicher Zins von 1% der Darlehenssumme garantiert worden. Damit handele es sich nicht um die Auszahlung gewinnabhängiger Ansprüche. Überdies könnten sie mit der Darlehensrückzahlungsforderung gegen die streitgegenständliche Forderung aufrechnen. Ferner habe der Kläger von der Firma F. 100.000,00 € gefordert und erklärt, dass er nicht gegen die Kunden vorgehen werde, wenn dieser Betrag gezahlt werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der dort gestellten Anträge wird auf die dort gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 232 – 233 d. A.) Bezug genommen.
4. Beide Parteien haben zunächst mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 09.12.2015 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO erklärt. Die Beklagten haben ihr Einverständnis mit Schriftsatz vom 06.01.2016 widerrufen. Das Landgericht hat dennoch im schriftlichen Verfahren entschieden und der Klage mit Urteil vom 15.01.2016 ohne Durchführung einer Beweisaufnahme bis auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Zahlungen an die Beklagten von insgesamt 15.240,44 € seien als unentgeltliche Leistungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO einzuordnen. Für die Annahme von Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO genüge es, wenn keine ausgleichende Gegenleistung erfolgt sei. Dieser Begriff sei also weiter als der der Schenkung und erfordere nicht die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Die Auszahlung von Scheingewinnen in „Schneeballsystemen“ durch den späteren Insolvenzschuldner könne daher als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO angefochten werden.
Unter Beachtung dieser Grundsätze stehe fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten um die Auszahlung von Scheingewinnen und somit um unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO gehandelt habe. In dem geschlossenen Darlehensvertrag sei geregelt worden, dass die Verzinsung lediglich gewinnabhängig gezahlt werde (Anlage K8). Bei den streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten von insgesamt 15.240,44 € in den Jahren 2012 bis 2014 (Anlage K7) sei dies nicht der Fall gewesen. Diese seien als sogenannte „Scheingewinne“ einzuordnen, da die Schuldnerin in dem maßgeblichen Zeitraum keine Gewinne, sondern lediglich Verluste erwirtschaftet habe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2012 (Anlage K5) und den betriebswirtschaftlichen Auswertungen bis Februar 2014 (Anlage K6). Danach habe sich im Jahr 2012 der Jahresfehlbetrag auf 595.834,07 € belaufen (S. 35 des Jahresabschluss für das Jahr 2012, Anlage K5). Das Ergebnis vor Steuern im Jahr 2013 habe bei -1.541.353,67 € (Anlage K6) und im Jahr 2014 per Februar 2014 bei -102.163,02 € (Anlage K6) gelegen. Im Übrigen folge aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 17.04.2015 (Anlage K4) eine Überschuldung der Schuldnerin zum 29.12.2014 in Höhe von 10.142.890,53 €. Diesen schlüssigen Feststellungen sei zu folgen, insbesondere da hiergegen seitens der Beklagten keine durchgreifenden und hinreichend substantiierten Einwände vorgebracht worden seien. Sie würden nochmals durch die Stellungnahme des W., dem ehemaligen Steuerberater der Schuldnerin, vom 29.08.2015 (Anlage K7) bestätigt.
Die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagten würden daher Auszahlungen von Scheingewinnen und unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO darstellen. Auch eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO sei gegeben, da die Zahlungen von dem Konto der Schuldnerin getätigt, somit die Insolvenzmasse geschmälert und die Insolvenzgläubiger benachteiligt worden seien. Die Anfechtung sei jedenfalls in der Klageschrift vom 16.07.2015, dort auf Seite 7 (BI. 7 d. A.), ausdrücklich erklärt.
Der Kläger habe die streitgegenständlichen Zahlungen damit wirksam gegenüber den Beklagten gemäß §§ 129, 134 Abs. 1 lnsO angefochten, so dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch in Höhe von 15.240,44 € zustehe.
b) Soweit sich die Beklagten auf aufrechenbare Rückgewähransprüche berufen, sei eine solche Aufrechnung unzulässig, da diese unter das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr.1 InsO fielen.
c) Von einem Verzicht auf die streitgegenständliche Forderung könne nicht ausgegangen werden. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten sei Voraussetzung des Forderungsverzichts, dass 100.00,00 € durch die Firma F. tatsächlich gezahlt worden seien. Dies sei aber durch die Beklagtenpartei gerade nicht dargetan worden.
d) Der Rückgewähranspruch sei ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.04.2015 zu verzinsen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 233 -237 d. A.) ergänzend Bezug genommen.
5. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.01.2016 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 11.02.2016 Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Fristverlängerung rechtzeitig am 27.04.2016 begründet.
Die Beklagten tragen zur Begründung vor,dass es keine mündliche Verhandlung gegeben habe. Das Urteil sei auch nicht mit einer identifizierbaren Unterschrift versehen.
Alle Zahlungen seien korrekt geleistet worden. Es habe immer nur Leistungen an sie gegeben, zu deren Empfang sie auch berechtigt gewesen seien. Eine Forderung bestehe nur gegen die früheren Geschäftsführer, die eventuell Fehler begangen hätten. Die Bilanzen der Schuldnerin seien nicht korrekt. Der Kläger könne hieraus keine Anfechtungsansprüche herleiten. Ein qualifizierter Rangrücktritt der Beklagten sei nicht gegeben. Außerdem sei ihnen ein monatlicher Zins von 1% der Darlehenssumme garantiert worden. Damit handele es sich nicht um die Auszahlung gewinnabhängiger Ansprüche.
Die Forderungen des Klägers würden auf der Insolvenzordnung beruhen, die null und nichtig sei. Dem Beklagtenvertreter sei seitens des Bundesverfassungsgerichts mitgeteilt worden, dass es seit 1956 keine wirksame Bundestagswahl gegeben habe. Die Forderungen des Klägers als Insolvenzverwalter seien rechts- und verfassungswidrig.
Die Beklagten beantragen:
Das Urteil des LG Aschaffenburg 23 O 83/15 aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen.
II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand aussichtslos und offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen.
Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis und in der Begründung richtig. Der Senat schließt sich den zutreffenden und überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Nur ergänzend ist in Hinblick auf das Berufungsvorbringen Folgendes auszuführen:
1. Das Landgericht hat zu Recht aus den im Urteil genannten Gründen im schriftlichen Verfahren entschieden. Das Urteil ist auch gemäß § 315 Abs. 1 ZPO unterschrieben.
2. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Deshalb beschränkt sich der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts darauf, ob die Beweisaufnahme erschöpfend war und bei der Beweiswürdigung die Gründe der richterlichen Überzeugungsbildung vollständig und in sich widerspruchsfrei dargelegt wurden, wobei ein Richter allerdings nicht auf jedes Beweismittel einzugehen und nicht jede Erwägung darzustellen braucht, die für seine Überzeugungsbildung maßgebend war (BGH, Urteil vom 18.06.1998 – IX ZR 311/95; BGH Urteil vom 16.12.1999 – III ZR 295/98). Letztendlich unterliegt der Überprüfung, ob das erstinstanzliche Gericht nicht einen zu strengen oder zu großzügigen Beweismaßstab angelegt oder gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstoßen hat (BGH NJW 2004, S. 1876; Münchener Kommentar zur ZPO, Bearb. Rimmelspacher, 4. Aufl., § 529 Rnr. 18).
3. a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht zunächst rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagten die von der Klägerin behaupteten Zahlungen tatsächlich erhalten haben. Keinen Bedenken unterliegt auch die Feststellung des Landgerichts, dass die Schuldnerin in den Jahren 2012 bis 2014 keine Gewinne erzielt hat. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Jahresabschluss bzw. den betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Substantiierte Einwendungen hiergegen haben die Beklagten nicht erhoben.
b) Die von der Schuldnerin an die Beklagten geleisteten Zahlungen stellen sich auch als Scheingewinne aus einem Schneeballsystem dar.
a) Soweit die Beklagten bereits erstinstanzlich behauptet haben, dass ihnen ein Garantiezins von 1% monatlich zugesagt worden sei, so haben sie dies nicht bewiesen. Der von den Beklagten selbst unterzeichnete Darlehensvertrag (Anlage K 8, Bl. 138 d. A.) enthält eine solche Vereinbarung nicht. Die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge (Anlage K7, Bl. 108134) enthalten zwar den Vermerk „Vorabauszahlung 1%“, „monatliche Vorabauszahlung 1%“ oder nur „monatliche Vorabauszahlung“. Von einer Garantie ist jedoch auch insoweit nicht die Rede. In Anbetracht der Vereinbarung im Darlehensvertrag, nach der eine Verzinsung ausschließlich in Abhängigkeit vom Gewinn erfolgen sollte, konnten die Beklagten auch nicht annehmen, dass diese Zinszahlungen garantierte, gewinnunabhängige Gegenleistungen für die Überlassung des Kapitals darstellen würden. Sie waren vielmehr, jedenfalls aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers, Vorauszahlungen auf einen eventuellen, noch festzustellenden Gewinn. Abgesehen davon, dass die Beklagten nach dem Darlehensvertrag auf derartige Vorauszahlungen ohnehin keinen Anspruch hatten, hat die Schuldnerin nach den vom Kläger übergebenen Bilanzen keinen Gewinn erzielt. Finanziert werden konnten die Zahlungen also nur, wie bei einem Schneeballsystem üblich, aus den von anderen Anlegern einbezahlten Darlehen.
c) Die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen sind als objektiv unentgeltliche Leistungen nach § 134 Abs. 1 InsO zu werten, die der Insolvenzverwalter anfechten darf (BGH NJW 2014, S 305; BGH NJW 2012, S. 2195; BGH NJW 2009, S. 2125). Auch dies hat das Landgericht zutreffend gesehen.
4. Richtig ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass eine Aufrechnung der Beklagten mit einem eventuellen Anspruch auf Rückzahlung ihres Darlehens an der Vorschrift des § 95 InsO scheitert. Der Anfechtungsanspruch des Klägers ist im Sinne von §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, 95 Abs. 1 S. 1 InsO erst als Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und somit nach dieser entstanden. Eine Aufrechnung mit einem solchen Anspruch ist jedoch unzulässig (BGH NJW 2014, S. 305).
5. Letztendlich begegnet auch die Zinsentscheidung des Landgerichts keinen Bedenken (BGH NJW-RR 2007, S. 557; BGH NJW 2016, S. 403).
Die Berufung der Beklagten erscheint daher aussichtslos und wird nach vorläufiger Würdigung ohne Erfolg bleiben müssen.
III. 1. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist geprägt durch die ihr innewohnenden Besonderheiten eines Einzelfalles. Alle Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind bereits höchstrichterlich geklärt. Eine Zulassung der Revision wäre im Falle einer Entscheidung durch Urteil nicht geboten.
Auch eine mündliche Verhandlung ist in der vorliegenden Sache nicht veranlasst (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Es ist auszuschließen, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen.
2. Abschließend und pflichtgemäß weist der Senat auf die im Falle einer Berufungsrücknahme in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV GKG Nr. 1220, 1222) hin.
3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 15.240,44 EUR festzusetzen.


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