Handels- und Gesellschaftsrecht

Diesel-Abgasskandal: Zur Kausalität zwischen Täuschung und Schaden

Aktenzeichen  20 U 3961/18

Datum:
4.3.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6267
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 2, § 826
StGB § 263

 

Leitsatz

1. Entscheidend für die Frage der Kausalität zwischen Täuschung und Schaden ist, ob ein Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis vom „Dieselskandal“, ggf. auch von der Betroffenheit des konkreten Pkw, hatte. Auf die Kenntnis von den technischen Abläufen der Umschaltlogik der Software kommt es hingegen nicht an.  (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die positive Kenntnis vom Vorhandensein der Umschaltlogik schließt einen täuschungsbedingten Schaden aus. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

73 O 950/18 2018-10-16 Urt LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Oktober 2018, Aktenzeichen 73 O 950/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.200,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Oktober 2018 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage. Sie begehrt die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und wie in erster Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von € 33.200,00 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Pkw Audi Q3, Fahrgestellnummer …20 sowie zur Freistellung der Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.033,00 nebst Zinsen und die Feststellung, dass sich die Beklagte seit dem 3. Oktober 2017 mit der Rücknahme des vorgenannten Pkw in Annahmeverzug befindet. Auf die Berufungsbegründung vom 13. Februar 2019 (Bl. 9 ff.) wird verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Bl. 49 ff.), der Klägerin zugestellt am 5. Dezember 2019, darauf hingewiesen, dass er die einstimmige Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Oktober 2018, Aktenzeichen 73 O 950/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 4. Dezember 2019 Bezug genommen, an dem nach erneuter Überprüfung in vollem Umfang festgehalten wird.
Soweit die Klägerin in ihrer Gegenerklärung vom 2. März 2020 (Bl. 58 f.) darauf hinweist, dass sie keine Kenntnis von den technischen Abläufen der Umschaltlogik der Software hatte, kommt es hierauf für die Frage, ob sie durch eine konkludente Täuschung über die Ausstattung mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde, ersichtlich nicht an. Entscheidend für die Frage der Kausalität zwischen Täuschung und Schaden ist allein, ob ein Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis vom „Dieselskandal“, ggf. auch von der Betroffenheit des konkreten Pkw, hatte. Dies allerdings war hier – wie die Klägerin selbst in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingeräumt hat – der Fall. Denn die Klägerin hat angegeben, positive Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der zu erwerbende Pkw die fragliche Software enthält (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2018, S. 3, Bl. 140).
Die weiteren Ausführungen der Gegenerklärung zur Frage der Kenntniserlangung durch die ad hoc Mitteilung und die öffentliche Debatte sind nach Vorstehendem für die Entscheidung des hiesigen Falles irrelevant.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben