Handels- und Gesellschaftsrecht

Erfolglose Berufung – Keine Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  13 U 3187/16

Datum:
13.2.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 158259
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr.1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

13 U 3187/16 2016-12-22 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.07.2016, Az. 41 O 18959/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 128.316,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens in einer Werkhalle geltend, der durch die mangelhafte Verlegung eines Kühlwasserschlauches einer Maschine entstanden sein soll.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen.
Erstinstanzlich beantragte die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 128.316,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.02.2014 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte
Klageabweisung.
Mit Endurteil vom 01.07.2016 wies das Landgericht die Klage ab. Die Klägerin habe keine mangelhafte Leistung der Beklagten nachweisen können.
Das Urteil wurde der Klägerin am 07.07.2016 zugestellt. Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.08.2016, per Telefax eingegangen am selben Tage, Berufung ein. Diese begründete sie – nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 07.10.2016 – mit Schriftsatz vom 15.09.2016, eingegangen am 16.09.2016.
Die Klägerin verfolgt in der Berufungsinstanz ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften und unvollständigen Beweiswürdigung. Das Landgericht habe sich unkritisch mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und das Gutachten falsch gewürdigt. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 153/164 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 128.316,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.02.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
Auf die Berufungserwiderung vom 07.11.2016 (Bl. 170/172 d. A.) wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 22.12.2016 (Bl. 173/179 d. A.) erteilte der Senat Hinweise gem. § 522 Abs. 2 ZPO. Dazu nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.02.2017 Stellung (Bl. 183/189 d. A.)
II.
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Die Berufung der Klägerin hat nicht aufzeigen können, dass das angefochtene Urteil des Erstgerichts auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) beruht oder dass nach § 529 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Der Senat nimmt zur Begründung seiner Entscheidung zunächst vollumfänglich Bezug auf die Begründung seines Hinweisbeschlusses vom 22.12.2016. An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin vom 06.02.2017 fest. Auch darin wendet sie sich wiederum ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und wiederholt im Wesentlichen ihre bisherige Argumentation.
Diese Argumentation überzeugt den Senat aber nicht. Die Klägerin stimmt zunächst dem Senat insoweit zu, als dass die Rissbildung am Schlauch gleichsam nur eine „Zwischenstation“ zum konkreten Schadenseintritt war. Alsdann schließt sie aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass die Risse durch eine ungünstige Verlegung des Schlauches verursacht worden sein „könnten“, dass die mangelhafte Leistung der Beklagten nachgewiesen sei. Nach Auffassung des Senats reicht ein „könnte“ aber nicht. Jedenfalls ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht bei diesem Ergebnis des Sachverständigengutachtens seinerseits zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe eine mangelhafte Leistung der Beklagten nicht nachgewiesen. Ob die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter die Aussage des Sachverständigengutachtens (und damit den Schluss, den das Landgericht daraus gezogen hat) nicht „nachvollziehen“ können, ist insoweit nicht relevant, als dies zeigt, dass die Klägerin letztlich nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts durch ihre eigene ersetzen möchte. Das reicht aber nicht, um einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung anzunehmen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.


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