Handels- und Gesellschaftsrecht

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidung

Aktenzeichen  Vf. 6-VI-17

Datum:
8.12.2017
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BV BV Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1
ZPO ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV).
2. Aus Art. 91 BV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“; die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (Fortführung von BayVerfGH BeckRS 2015, 52903).  (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Berufungsgericht muss sich nicht mit jedem streitigen Gesichtspunkt ausdrücklich auseinandersetzen, sondern die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe angeben, die zu der von ihm vertretenen Lösung führen, und erkennen lassen, weshalb es abweichenden Auffassungen der Verfahrensbeteiligten nicht folgt.  (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Kläger kann wegen der umfassenden Prüfungspflicht des Gerichts die Prüfung bestimmter Anspruchsgrundlagen nicht bindend ausschließen.  (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind das Urteil des Landgerichts München I vom 7. August 2015 Az. 2 O 28675/13 (2), mit dem die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, und das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 5. Oktober 2016 Az. 15 U 3389/15 Rae, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wurde.
1. Die Beschwerdeführerin war Inhaberin mehrerer Ansprüche (künftig: Forderung) gegen ihren geschiedenen Ehemann. Am 16. Dezember 2004 trat sie ihre Forderung an die Rechtsanwälte Dr. H. und T. ab, die zu diesem Zeitpunkt als „W. Rechtsanwälte“ firmierten; am gleichen Tag schloss sie mit den Rechtsanwälten einen Treuhandvertrag. Beide Verträge wurden auf Seiten der Rechtsanwälte nur von Rechtsanwalt Dr. H. unterzeichnet.
Bereits am 8. Juni 2004 hatten die Rechtsanwälte Dr. H. und T. die Forderung an eine von ihnen gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die V. GbR, abgetreten, wobei vereinbart wurde, dass die Forderung mit Abschluss der Abtretungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den Rechtsanwälten im Wege der stillen Zession auf die V. GbR übergehen solle. Der Beschwerdeführerin war dies nicht bekannt.
Die Rechtsanwälte Dr. H. und T. klagten, vertreten durch „W. Rechtsanwälte“, die Forderung vor dem Landgericht München I ein. Am 2. Juni 2005 erging Aner kenntnisurteil über einen Betrag von 211.852,25 € zzgl. Zinsen. In der Folgezeit betrieben die Rechtsanwälte die Zwangsvollstreckung aus dem Titel. Die Beschwerdeführerin erhielt im Jahr 2008 5.887,42 € und im Jahr 2009 1.914,24 €. Zum 30. Juni 2010 schied Rechtsanwalt Dr. H. aus der Rechtsanwaltspartnerschaft aus.
2. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Klageschrift vom 27. Dezember 2013, eingegangen am gleichen Tag, im Wege der Stufenklage vor dem Landgericht München I von der Rechtsanwaltspartnerschaft, die nun als „T. & I.“ firmierte, als Beklagter zu 1 u. a. Auskunft über die weiteren vom Schuldner beigetriebenen Beträge und deren Auszahlung. Von Rechtsanwalt T. als Beklagtem zu 2 verlangte sie, die Geltendmachung der Ansprüche zu genehmigen und der Auszahlung an sie zuzustimmen. Die Klage stützte sie darauf, dass die Treuhänder Rechtsanwälte Dr. H. und T. gegen die Rechtsanwaltspartnerschaft als ihre Prozessbevollmächtigte Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe der beigetriebenen Beträge hätten. Diese Rechte hätten sie ihrerseits an die Beschwerdeführerin herauszugeben, welche deshalb berechtigt sei, sie im eigenen Namen geltend zu machen, wozu die Treuhänder – hier Rechtsanwalt T. – gegebenenfalls ihre Zustimmung zu erteilen hätten. Hilfsweise bestünden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung.
Mit Urteil vom 7. August 2015 wies das Landgericht die Klage ab. Da die Beklagten die abgetretenen Ansprüche der Beschwerdeführerin bereits am 8. Juni 2004 weiter an die V. GbR abgetreten hätten, könnten sie keinen Ansprüchen der Beschwerdeführerin mehr ausgesetzt sein. Die Beitreibung sei für die V. GbR als (verdeckte) Gläubigerin erfolgt und nicht treuhänderisch für die Beschwerdeführerin. Im Hinblick darauf seien auch weder bereicherungsrechtliche noch deliktische Ansprüche der Beschwerdeführerin ersichtlich.
Mit der Berufung verfolgte die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche weiter, wobei sie den Auskunftsanspruch nunmehr gegen beide Beklagte – also auch den Beklagten zu 2 – richtete. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Beklagten unstreitig Zahlungen auf die von ihr treuhänderisch abgetretenen Forderungen vereinnahmt, darüber aber pflichtwidrig weder abgerechnet noch Auszahlungen vorgenommen hätten. Die Beklagte zu 1 sei Beauftragte der Rechtsanwälte Dr. H. und T., die wiederum als Treuhänder Auftragnehmer der Beschwerdeführerin seien. Der Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung aus der Treuhandvereinbarung – an dem die stille Zession an die V. GbR nichts ändere – sei Gegenstand der Klage. Die Beschwerdeführerin sei als Auftraggeberin berechtigt, die den Treuhändern zustehenden Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis mit der Beklagten zu 1 im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Beklagten beriefen sich u. a. auf die Einrede der Verjährung und machten geltend, dass Rechtsanwalt Dr. H. nicht bevollmächtigt gewesen sei, den Treuhandvertrag vom 16. Dezember 2004 abzuschließen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 3. Februar 2016 genehmigte Rechtsanwalt T. den Abtretungsvertrag, nicht aber den Treuhandvertrag.
3. Mit Hinweisbeschluss vom 13. April 2016 wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass sich ein Anspruch aus § 666 BGB (nur) ergebe, wenn die Treuhandvereinbarung auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2 wirksam sei, was voraussetze, dass dieser bei Abschluss der Vereinbarung wirksam vertreten worden sei. Ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 242 BGB zur Vorbereitung einer Leistungskondiktion dürfte zu verneinen sein. Der Beklagte zu 2 sei zwar im Verhältnis zur Klägerin rechtsgrundlos bereichert, weil die – ihrerseits wirksame -Abtretung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Aus der Sicht des Beklagten zu 2 stelle sie aber eine abgekürzte Leistung der V. GbR dar, sodass eine Nichtleistungskon-diktion ausgeschlossen sei. Zudem dürfte ein solcher Anspruch verjährt sein, weil ein Bereicherungsanspruch mit Vollzug der Abtretung am 16. Dezember 2004 entstanden und damit gemäß § 199 Abs. 4 BGB am 16. Dezember 2014 verjährt wäre. Eine rechtzeitige Hemmung sei fraglich, da in erster Instanz der Auskunftsantrag allein gegen die Beklagte zu 1 gerichtet und erstmals mit den Berufungsan 8 trägen der Beklagte zu 2 zur Auskunft aufgefordert worden sei. Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB werde nicht erhoben; die Beschwerdeführerin trage vor, dass die Abtretung vom 16. Dezember 2004 wirksam gewesen sei, sodass später beigetriebene Beträge an die Berechtigte gezahlt worden seien.
Die Beschwerdeführerin benannte daraufhin den Zeugen Dr. H. für die Vorgänge beim Abschluss des Treuhandvertrags. Sie trug weiter vor, Treuhandvertrag und Abtretung hätten ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinn von § 139 BGB gebildet, weil kein Vertrag ohne den anderen geschlossen worden wäre. Auch wenn der Beklagte zu 2 bei Abschluss der Treuhandvereinbarung nicht wirksam vertreten worden sei, sei diese mit Rechtsanwalt Dr. H. zustande gekommen. An der Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Auskunftserteilung und Abrechnung ändere sich dadurch aber nichts. Unterstelle man die Unwirksamkeit des Treuhandvertrags, lasse aber die Abtretung in Kraft, habe die Beschwerdeführerin Ansprüche aus Bereicherungsrecht. Sie nehme die Beklagte zu 1 nicht auf Rückgewähr der Abtretung in Anspruch, sondern auf Auszahlung der beigetriebenen Beträge. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 bezwecke lediglich, ihn zur Mitwirkung zu veranlassen. Die Verjährungseinrede gehe ins Leere. Wenn die Abtretung erst mit Genehmigung des Beklagten zu 2 wirksam geworden sei, sei erst zu diesem Zeitpunkt die in der Abtretung liegende Leistung bewirkt worden. Die Klage richte sich nicht auf Rückabtretung der Forderung, sondern auf die als Surrogat erworbenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 auf Abrechnung und Auszahlung der eingegangenen Beträge; diese Ansprüche seien aber erst mit Eingang der Zahlungen entstanden.
Das Oberlandesgericht erhob Beweis durch Vernehmung von Rechtsanwalt Dr. H. als Zeugen. In einem Termin vom 20. Juli 2016 wurde im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen und eine informatorische Parteianhörung die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Beschwerdeführerin legte in Schriftsätzen vom 11. August und 15. September 2016 u. a. nochmals ihre Rechtsauffassung dar, dass Gegenstand der Klage die Ansprüche auf Auskehrung der seit 1. Juli 2010 eingegangenen Zahlungen seien und sie nicht die Leistungen vom 16. Dezember 2004 herausverlangen wolle. Weiter führte sie u. a. aus, dass die Verjährung eines Kondiktionsanspruchs aus der rechtsgrundlosen Übertragung der Forderung erst mit deren Genehmigung am 3. Februar 2016 begonnen habe. Bei Rechtsgrundlosigkeit der Forderungsabtretung seien auch die eingegangenen Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt. Ihr stünden Ansprüche aus § 816 Abs. 2 BGB zu, weil die Treuhandgemeinschaft Nichtberechtigte gewesen sei.
4. Mit dem angegriffenen Endurteil vom 5. Oktober 2016 wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass ein vertraglicher Auskunftsanspruch nach § 666 BGB gegen Rechtsanwalt T. nicht bestehe. Der Senat sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt, dass Rechtsanwalt Dr. H. von Rechtsanwalt T. bevollmächtigt gewesen sei, den Treuhandvertrag mit der Beschwerdeführerin abzuschließen. Rechtsanwalt T. habe im Verfahren eine Genehmigung des Treuhandvertrags ausdrücklich verweigert. Eine kon-kludente Genehmigung sei auch nicht dadurch erfolgt, dass die Rechtsanwälte Dr. H. und T. die Forderung eingeklagt hätten. Die Rechtsanwaltsgemeinschaft habe über keine dazu erforderliche Vollmacht von Rechtsanwalt T. verfügt; dieser selbst sei von einem Auftrag der V. GbR ausgegangen.
Auch ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung von Ansprüchen aus § 812 BGB bestehe nicht. Der Beklagte zu 2 sei zwar als Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft im Verhältnis zur Beschwerdeführerin rechtsgrundlos bereichert, da die Forderung ohne Rechtsgrund an diese abgetreten worden sei. Die Abtretung sei wirksam, weil Rechtsanwalt T. sie am 3. Februar 2016 genehmigt habe und sie außerdem den Absprachen der Rechtsanwälte im Jahr 2004 entsprochen habe, sodass insoweit Rechtsanwalt T. durch Rechtsanwalt Dr. H. wirksam vertreten gewesen sei. Die Gemeinschaft habe die Forderung durch Übergang auf die V. GbR wieder verloren und sei damit einem Wertersatzanspruch der Beschwerdeführerin nach § 818 Abs. 2 BGB ausgesetzt gewesen. Ob Rechtsanwalt T. noch bereichert sei, könne dahinstehen, da ein Anspruch aus § 812 BGB jedenfalls verjährt sei. Der Anspruch sei mit Vollzug der Abtretung am 16. Dezember 2004 entstanden und gemäß § 199 Abs. 4 BGB am 16. Dezember 2014 verjährt, ohne dass es auf eine Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Entstehen des Anspruchs ankomme. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten, weil Rechtsanwalt T. erstmals mit den Berufungsanträgen vom 12. November 2015 zur Auskunft aufgefordert worden sei, in erster Instanz dagegen nur die Rechtsanwaltsgemeinschaft T. und I. Gegen ihn sei zudem kein Zahlungsantrag gerichtet worden, sondern wiederum nur gegen die Rechtsanwaltsgemeinschaft. In der Auskehr beigetriebener Beträge in den Jahren 2008 und 2009 liege kein Anerkenntnis im Sinn von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da dabei nur Rechtsanwalt Dr. H. gehandelt habe, der Rechtsanwalt T. insoweit nicht habe vertreten können.
Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zur Vorbereitung eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB bestehe ebenfalls nicht, weil die Beschwerdeführerin aufgrund der Abtretungen nicht mehr Gläubigerin des Anspruchs sei. Ein Anspruch aus §§ 666, 677 BGB sei nicht gegeben, weil die V. GbR Inhaberin der Forderung gewesen und daher allenfalls sie als Geschäftsherrin anzusehen sei.
Die Beschwerdeführerin habe auch gegen die Partnerschaft T. und I. keine Ansprüche. Ein Rechtsanwaltsvertrag zwischen der Bruchteilsgemeinschaft und der Partnerschaft sei nicht erwiesen. Die äußeren Abläufe und die Beweisaufnahme ließen sich genauso mit dem Vortrag der Beklagtenseite vereinbaren, wonach Auftraggeber die V. GbR sein sollte. Eigene vertragliche Ansprüche der Beschwerdeführerin würden mit der Klage insoweit nicht verfolgt; diese stütze sich vielmehr ausdrücklich auf abgetretenes Recht.
5. Gegen das am 13. Oktober 2016 zugestellte Endurteil erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016, eingegangen am gleichen Tag, Gehörsrüge. Darin rügte sie, das Oberlandesgericht habe wesentliches Vorbringen ihrerseits nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt, was ansonsten zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätte.
Sie habe vorgetragen, dass Leistungen, die sie mit den Vereinbarungen vom 16. Dezember 2004 erbracht habe, nicht streitgegenständlich seien, sondern allein die seit 1. Juli 2010 auf den Konten der Beklagten eingegangenen Zahlungen. Nicht berücksichtigt habe der Senat ihren Vortrag, dass bei Rechtsgrundlosigkeit der Abtretung auch die Leistungen, die aufgrund der Abtretung erfolgt seien, rechtsgrundlos gewesen seien. Da alle Erwerbsvorgänge auf der Grundlage der rechtsgrundlosen Forderungsübertragung erfolgt seien, seien alle Beteiligten, die aufgrund der Forderungsübertragung etwas erlangt hätten, zur Herausgabe gemäß §§ 812, 818 Abs. 1 BGB verpflichtet. Sie habe vorgetragen, dass der Erwerb der Surrogate nicht dadurch rechtmäßig werde, dass der Anspruch auf Kondiktion der Ausgangsverfügung – hier der Abtretung – verjähre. Die Verjährung könne erst beginnen, wenn die Zahlungen erfolgt seien. Auch die „Leistung“ der Abtretung sei frühestens mit deren Wirksamwerden durch die Genehmigung vom 3. Februar 2016 geschehen. Der Senat habe ferner ihren Vortrag außer Acht gelassen, dass die Drittschuldner mit befreiender Wirkung an die Zessionarsgemeinschaft als Inhaberin des Titels hätten leisten können, diese aber als rechtsgrundlose Erwerberin im Verhältnis zur Beschwerdeführerin Nichtberechtigte und daher nach § 816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe verpflichtet sei. Nicht berücksichtigt habe der Senat, dass sie vorgetragen habe, Treuhandvereinbarung und Abtretung hätten nach dem Willen der Beteiligten ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinn von § 139 BGB gebildet, was sogar unstreitig gewesen sei. Die Abtretung vom 16. Dezember 2004 sei damit endgültig rechtsunwirksam gewesen. Der Senat übersehe, dass die Berufungsanträge identisch mit den Anträgen erster Instanz seien, so-dass eine Hemmung der Verjährung schon mit der Klage vom 27. Dezember 2013 herbeigeführt worden sei. Das Gericht berücksichtige nicht die eingehende Erläuterung, weshalb gegen den Beklagten zu 2 kein Zahlungsantrag erhoben worden sei, sondern ein Antrag auf Mitwirkungshandlungen. Da sich die Bereicherung ausschließlich im Vermögen der Beklagten zu 1 befinde, könnten sich Zahlungsansprüche nur gegen diese richten.
In dem die Gehörsrüge verwerfenden Beschluss vom 23. November 2016 führte das Oberlandesgericht aus, die im Jahr 2010 eingegangenen Zahlungen seien 19 ohne rechtliche Bedeutung für die Entscheidung. Da sowohl die Abtretung vom 16. Dezember 2004 als auch die Vorausabtretung wirksam gewesen seien, habe die titulierte Forderung seit 2004 der V. GbR zugestanden. Deshalb sei ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB verneint worden und der Bereicherungsanspruch der Beschwerdeführerin sei auf Wertersatz gerichtet gewesen. Der Auffassung, Treuhandvertrag und Abtretung vom 16. Dezember 2004 seien ein einheitliches Rechtsgeschäft, folge der Senat nicht. Es sei auch nicht aufgezeigt, dass der Senat ein Vorbringen zur Verjährungshemmung übergangen habe. Die Beschwerdeführerin vertrete selbst die Auffassung, der Beklagte zu 2 habe keine Zahlungen erhalten und falle als Bereicherungsschuldner aus.
II.
1. Mit ihrer am 17. Januar 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verstöße gegen Art. 91 Abs. 1 BV (rechtliches Gehör) und Art. 118 Abs. 1 BV (Willkürverbot).
Sie nehme die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hin, dass ein Anwaltsvertrag mit der Rechtsanwaltsgemeinschaft und ein Vertrag mit Rechtsanwalt T. nicht nachgewiesen seien. Insoweit lägen zwar Verstöße gegen einfaches Recht, aber keine Verfassungsverstöße vor. Anders sei dies jedoch im Hinblick auf die Ablehnung der gesetzlichen Ansprüche.
Das Oberlandesgericht habe das zentrale Vorbringen und das prozessuale Begehren der Beschwerdeführerin grundlegend verkannt. Im Kern ihres Rechtsschutzbegehrens hätten die Geldeingänge auf den Kanzleikonten der Anwaltsgemeinschaft nach dem 1. Juli 2010 und deren Auszahlung gestanden. Sie habe dagegen nie die Herausgabe des von Rechtsanwalt T. am 16. Dezember 2004 rechtsgrundlos Erworbenen verlangt, sodass es auch nicht auf die Verjährung derartiger Ansprüche ankomme. Dies habe sie mit Schriftsatz vom 11. August 2016 ausdrücklich klargestellt. Das Gericht habe damit über den eigentlichen Streitgegenstand gar nicht entschieden, sondern über einen anderen, gar nicht eingeklagten Anspruch. Im Urteil fehle dafür jegliche Begründung. Die erstmals in der Entscheidung über die Gehörsrüge gegebene Begründung, die Zahlungen der Drittschuldner im Jahr 2010 seien ohne rechtliche Bedeutung für die Entscheidung, belege gerade den Verfassungsverstoß; es stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots dar, den eingeklagten Anspruch als unerheblich zu qualifizieren.
Auf der Grundlage der Auffassung, dass die Abtretung vom 16. Dezember 2004 rechtsgrundlos erfolgt sei, hätte sich das Oberlandesgericht auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, dass damit unabhängig von der Verjährung eines Kondiktionsanspruchs auf Rückabwicklung der Abtretung vom 16. Dezember 2004 auch der Rechtsgrund für die auf ihrer Grundlage als Surrogat gemäß § 818 Abs. 1 BGB erlangten Leistungen fehle. Mit diesem Anspruch habe sich das Oberlandesgericht nicht befasst und damit Art. 91 Abs. 1 BV verletzt.
Dass die Verjährung von Ansprüchen auf Auszahlung beigetriebener Beträge gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst nach Eingang der Zahlungen habe beginnen können und damit die Klage rechtzeitig erhoben worden sei, habe das Oberlandesgericht ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen, obwohl die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 11. August 2016 und in ihrer Gehörsrüge nochmals deutlich darauf hingewiesen habe. Das Oberlandesgericht hätte sonst festgestellt, dass der Anspruch auf Herausgabe dieser rechtsgrundlos erlangten Leistungen nicht verjährt sei, weil die Verjährung erst mit Eingang der Leistungen beginnen könne.
Ebenfalls gegen Art. 91 Abs. 1 BV verstoße es, dass das Oberlandesgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Ansprüchen nach § 816 Abs. 2 BGB außer Acht gelassen habe. Aufgrund des Titels hätten die Drittschuldner mit befreiender 23 Wirkung an die Zessionarsgemeinschaft leisten können. Im Verhältnis zur Beschwerdeführerin sei diese jedoch Nichtberechtigte, weil sie die Forderung rechtsgrundlos erworben habe.
Nicht berücksichtigt habe das Oberlandesgericht ferner, dass die Beschwerdeführerin hilfsweise vorgetragen habe, die beiden Verträge vom 16. Dezember 2004 hätten eine Einheit im Sinn von § 139 BGB gebildet, sodass bei Unwirksamkeit des Treuhandvertrags auch die Abtretung unwirksam sei. Dafür, dass Treuhandvertrag und Abtretung miteinander „stehen und fallen“ sollten, habe sie Beweis angeboten. Ihr Vorbringen sei auch gar nicht beachtlich bestritten worden, sodass das Oberlandesgericht es hätte zugrunde legen müssen.
Das Oberlandesgericht habe zudem nicht annehmen dürfen, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung der Abtretung vom 16. Dezember 2004 verjährt sei. Es habe wesentlichen Vortrag der Beschwerdeführerin unbeachtet gelassen und nach Aktenlage unhaltbar entschieden, dass die Verjährung nicht bereits mit der Klage vom 27. Dezember 2013 gehemmt worden sei. Die Berufungsanträge seien identisch mit den Anträgen aus der Klageschrift, sodass mit ihr und nicht erst mit der Berufungsbegründung die Hemmung der Verjährung eingetreten sei. Dass von dem Beklagten zu 2 nur Mitwirkungshandlungen verlangt worden seien, sei ausdrücklich dahin erläutert worden, dass er keine Zahlungen erhalten habe und deshalb nicht bereichert sei. Er müsse daher die Beklagte zu 1 zur Leistung anhalten oder die ihm rechtsgrundlos zugewachsenen Ansprüche an die Beschwerdeführerin abtreten.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2017 erfolgten weitere Erläuterungen der Beschwerdeführerin.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
III.
1. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts München vom 5. Oktober 2016. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt, weil eventuelle Verstöße allein des Landgerichts gegen dieses Grundrecht durch das nachfolgende Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht geheilt worden wären (VerfGH vom 24.2.2017 – Vf. 59-VI-15 -juris Rn. 38). Soweit die Beschwerdeführerin sich mit Blick auf das als verletzt gerügte Willkürverbot gegen das inhaltliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens wendet, ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die beanstandete Beschwer enthält (VerfGH vom 24.2.2017 – Vf. 59-VI-15 – juris Rn. 39). Dies ist hier das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts. Die Beschwerdeführerin trägt im Übrigen ausschließlich zu Verstößen des Oberlandesgerichts gegen Art. 91 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BV vor; zu etwaigen Verfassungsverstößen des Landgerichts fehlt dagegen eine Begründung, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit schon mangels Substanziierung unzulässig ist (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).
Ob die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zulässig ist, insbesondere ob die behaupteten Grundrechtsverletzungen den Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG entsprechend dargelegt wurden, kann dahinstehen. Jedenfalls ist sie unbegründet.
2. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Ist die angefochtene Entscheidung – wie hier – unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, 30 das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV oder das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; vom 13.4.2015 BayVBl 2016, 193 Rn. 11; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24).
Nach diesen Maßstäben verstößt das Urteil des Oberlandesgerichts weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) noch gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).
3. Art. 91 Abs. 1 BV ist nicht verletzt.
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung: Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/ 180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70). Das Gericht wird durch Art. 91 Abs. 1 BV jedoch nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu 33 erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 – Vf. 59-VI-15 -juris Rn. 50). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50 m. w. N.). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 – Vf. 59-VI-15 – juris Rn. 50).
b) Das Oberlandesgericht hat den Streitgegenstand der Klage nicht grundlegend verkannt und damit wesentliches entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen. Folgt man der – auch von der Beschwerdeführerin hingenommenen – Ansicht, das Zustandekommen eines Treuhandvertrags auch mit Rechtsanwalt T. sei nicht bewiesen, scheiden Ansprüche aus, die aus einem solchen Vertrag gegen ihn als Mitglied der Treuhändergemeinschaft hergeleitet werden. Das Gericht hatte dann zu prüfen, ob die Klage auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden konnte, denn es war verpflichtet, den unterbreiteten Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (iura novit curia; Mu-sielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 308 Rn. 15; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 308 Rn. 4). Ein Kläger kann wegen der umfassenden Prüfungspflicht des Gerichts die Prüfung bestimmter Anspruchsgrundlagen nicht bindend ausschließen (Musielak, a. a. O., § 308 Rn. 15; Reichold, a. a. O., § 308 Rn. 4). Begrenzt wurde diese Verpflichtung durch den Streitgegenstand.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Das Oberlandesgericht war sich bewusst, dass die Beschwerdeführerin die Auszahlung der ab dem 1. Juli 2010 eingegangenen Beträge erstrebte. Im Einleitungssatz unter I. der Gründe (S. 2 des Urteils) und im zweiten Absatz auf S. 3 des Urteils nimmt es ausdrücklich darauf Bezug. Es stellt keine Verkennung dieses Rechtsschutzziels dar, wenn das Oberlandesgericht einen Bereicherungsanspruch aufgrund der rechtsgrundlosen Abtretung der Forderung am 16. Dezember 2004 in Form eines Wertersatzanspruchs prüfte. Wenn im vorliegenden Fall kein Treuhandvertrag zustande gekommen war, war die – jedenfalls aufgrund der späteren Genehmigung wirksame – Abtretung rechtsgrundlos erfolgt, sodass der Beschwerdeführerin Ansprüche auf Rückabwicklung der Abtretung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zustanden. Diese hatten sich mit dem Wirksamwerden der Vorausabtretung an die V. GbR in Wertersatzansprüche nach § 818 Abs. 2 BGB umgewandelt, weil damit der Beklagten zu 1 die Rückübertragung der Forderung unmöglich wurde. Davon geht das Oberlandesgericht auf S. 6 und 7 seines Urteils aus. Es hat auch nicht das Argument der Beschwerdeführerin übergangen, ihr stehe ein Anspruch auf Auszahlung der nach der rechtsgrundlosen Übertragung der Forderung geleisteten Zahlungen als Surrogate gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB zu. Denn der Bereicherungsanspruch hatte sich bereits zuvor in einen Wertersatzanspruch umgewandelt. Außerdem entstand durch die Zahlungen kein neuer Anspruch; lediglich dessen Inhalt änderte sich (vgl. BGH vom 19.7.2012 BGHZ 194, 136 Rn. 27). Das Oberlandesgericht hat seine Rechtsansicht in dem Hinweisbe-schluss vom 13. April 2016 dargelegt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, von der diese mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 Gebrauch gemacht hat. Auch im Anschluss an die Beweisaufnahme vom 20. Juli 2016 hat sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 11. August und 15. September 2016 dazu geäußert.
c) Das Oberlandesgericht hat sich in ausreichendem Maß mit den wesentlichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO enthalten die Gründe eines Berufungsurteils eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Ist der Parteivortrag im Berufungsverfahren ergänzt worden und hielt das Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich, muss es im Urteil eine kurze Begründung dafür geben, weshalb es dem erstinstanzlichen Urteil in vollem Umfang folgt; sind in der Berufungsverhandlung neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, so muss das Berufungsgericht darlegen, warum der erstinstanzlichen Entscheidung trotz der neuen rechtlichen Gesichtspunkte in vollem Umfang gefolgt wird (BGH vom 30.9.2003 NJW 2004, 293/294; vom 22.6.2007 MDR 2007, 1277). Eine vollständige Darstellung der Rechtslage ist nicht erforderlich (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rn. 3). Weitergehende Anforderungen sind auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs nicht geboten. Das Gericht muss sich danach nicht mit jedem streitigen Gesichtspunkt ausdrücklich auseinandersetzen. Es muss die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe angeben, die zu der von ihm vertretenen Lösung führen, und erkennen lassen, weshalb es abweichenden Auffassungen der Verfahrensbeteiligten nicht folgt.
aa) Das Oberlandesgericht hat sich unter II. 1. b) cc) der Entscheidungsgründe damit befasst, weshalb es Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 816 Abs. 2 BGB verneint, und dabei angeführt, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen derartige Ansprüche ausscheiden.
Auf seine Rechtsansicht zu § 816 Abs. 2 BGB hatte das Oberlandesgericht ebenfalls im Beschluss vom 13. April 2016 hingewiesen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
bb) Das Oberlandesgericht hat sich zwar weder in seinem Urteil noch im Hinweis vom 13. April 2016 ausdrücklich mit der Auffassung der Beschwerdeführerin aus 38 einandergesetzt, dass ohne Zustandekommen eines Treuhandvertrags nicht nur die Übertragung der Forderung, sondern auch die später erfolgten Zahlungen rechtsgrundlos gewesen seien. Es hat sich aber der Sache nach damit befasst. Sowohl im Urteil – dort unter II. 1. b) bb) (1) – als auch im Beschluss über die Anhörungsrüge unter 1. wird ausgeführt, die Geldeingänge nach dem 16. Dezember 2004 hätten der V. GbR zugestanden, weil sowohl die Abtretung vom 16. Dezember 2004 als auch die Abtretung vom 8. Juni 2004 wirksam gewesen seien; die Zahlungen seien daher für die Entscheidung ohne Bedeutung.
cc) Unter II. 1. b) aa) (2) der Urteilsgründe hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass der Mangel des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts nicht für das dingliche Vollzugsgeschäft – hier die Abtretung – gelte. Es hat damit Bezug genommen auf die für das deutsche Recht grundlegende Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Abstraktionsgrundsatz) und der Sache nach verneint, dass Treuhandvertrag und Abtretung ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinn von § 139 BGB bildeten. Im Beschluss über die Gehörsrüge vom 23. November 2016 hat es ergänzend ausgeführt, dass es der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht folge, weil der Treuhandvertrag in Richtung auf den Zeugen Dr. H. wirksam und lediglich in Richtung auf den Beklagten zu 2 unwirksam sei; es sei nicht ersichtlich, warum deshalb auch die Abtretung, die bewusst in einer gesonderten Urkunde vereinbart worden sei und die der Zeuge im Einverständnis mit dem Beklagten zu 2 und in Kenntnis der Vorausabtretung vorgenommen habe, unwirksam sein solle. Das Oberlandesgericht hat damit auch zu erkennen gegeben, dass es den tatsächlichen Vortrag der Beschwerdeführerin zugrunde legt, aber nicht die von ihr gewünschten rechtlichen Schlüsse daraus zieht. Damit war auch eine Vernehmung des Zeugen Dr. H. zu diesem Punkt nicht geboten.
dd) Das Oberlandesgericht hat im Hinweisbeschluss vom 13. April 2016 seine Rechtsansicht zur Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2 im Einzelnen dargelegt. Es hat dabei darauf verwiesen, dass es hinsichtlich des Verjährungsbeginns von der Abtretung vom 16. Dezember 2004 ausgehe und dass eine Hemmung der Verjährung durch die in erster Instanz gegen den Beklagten zu 2 gestellten Anträge nicht eingetreten sei. Für die Parteien war damit erkennbar, dass das Gericht für den Beginn der Verjährung auf die Abtretung der Forderung vom 16. Dezember 2004 und nicht auf die späteren Zahlungen abstellen wollte. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 geäußert; sie hatte auch im Anschluss an die mündliche Verhandlung nochmals Gelegenheit, mit Schriftsätzen vom 11. August und 15. September 2016 Stellung zu nehmen.
4. Gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) wurde nicht verstoßen.
Willkürlich wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152). Das Willkürverbot kann auch verletzt sein, wenn eine gerichtliche Entscheidung – abgesehen von den Fällen, in denen die Fachgerichte durch Gesetz von einer Begründung freigestellt sind – nicht oder nicht angemessen begründet wird. Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (VerfGH vom 29.6.2016 NZS 2016, 658 Rn. 20 m. w. N.).
a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts zum Umfang des Streitgegenstands ist sachlich begründet und nachvollziehbar.
Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an (vgl. z. B. BGH vom 25.10.2012 NJW 2013, 540 Rn. 14; NJW 2015, 1093 Rn. 8). Bei einer auf Vertragserfüllung gestützten Klage hat das Gericht, falls es einen (wirksamen) Vertragsschluss verneint, auch gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen, soweit sie an die vermeintlich vertraglich erbrachten Leistungen anknüpfen und dasselbe Klageziel rechtfertigen; im Übergang von der vertraglichen Anspruchsgrundlage auf gesetzliche Ansprüche liegt keine Klageänderung, weil es sich um denselben Streitgegenstand handelt (BGH vom 18.7.2002 NVwZ 2002, 1535/1536; vom 13.11.2014 NJW 2015, 1093 Rn. 8; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, Einl II Rn. 31).
Mögliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung mussten sich im Fall der Beschwerdeführerin nicht auf die Herausgabe der ab 1. Juli 2010 eingezogenen Zahlungen beschränken. Bei Nichtzustandekommen oder Unwirksamkeit des Treuhandvertrags war die Abtretung der Forderung rechtsgrundlos erfolgt; der Beschwerdeführerin stand damit ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, der sich auf Rückübertragung der Forderung richtete, mit Wirksamwerden der Vorausabtretung an die V. GbR aber in einen Wertersatzanspruch umwandelte (§ 818 Abs. 2 BGB). Die Auffassung, dass es sich bei dem Anspruch auf Rückabwicklung der Abtretung und den Ansprüchen auf Herausgabe der ab 1. Juli 2010 eingegangenen Beträge nicht um unterschiedliche Gegenstände handelt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht konnte auf der Grundlage von Rechtsprechung und Kommen tarliteratur davon ausgehen, dass der Abschluss des Treuhandverhältnisses und dessen Abwicklung im Verhältnis der Beteiligten einen einheitlichen Lebenssachverhalt bildeten, der lediglich zu unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen führte, je nachdem ob der Vertrag wirksam war oder nicht. Die Zuordnung zu dem gleichen Lebenssachverhalt wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwischen dem Abschluss des Treuhandvertrags und den Zahlungen zehn Jahre lagen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Sachverhalte sich über Zeiträume von vielen Jahren erstrecken; hier waren zudem die Abtretung von 2004 und die ab 2010 eingegangenen Zahlungen rechtlich miteinander verknüpft, weil mit den Zahlungen der abgetretene Anspruch teilweise erfüllt wurde. Das Oberlandesgericht hat demnach nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, den Streitgegenstand eigenmächtig ausgewechselt, sondern innerhalb des Streitgegenstands verschiedene rechtliche Aspekte geprüft.
b) Es ist ebenfalls nachvollziehbar, wenn das Oberlandesgericht Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 816 Abs. 2 BGB verneint hat.
aa) Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 666, 667, 677, 681 Satz 2 BGB ist entscheidend, ob die Rechtsanwalts-Partnerschaft oder die V. GbR als Geschäftsführer angesehen werden; denn davon hängt ab, gegen wen sich etwaige Ansprüche richten. Der Geschäftsführer ohne Auftrag braucht nicht in eigener Person tätig zu werden, sondern kann sich bei der Ausführung des Geschäfts seiner Leute oder sonstiger Dritter bedienen (BGH vom 25.11.1976 NJW 1977, 530; Seiler in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 Rn. 3). Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass aufgrund des Forderungskaufvertrags vom 8. Juni 2004 und des damit verfolgten Zwecks, die Forderungseintreibung aus der Rechtsanwaltssozietät auszulagern, die V. GbR als Auftraggeberin für die Beitreibung der Forderung anzusehen sei. Mit dieser Begründung ist es jedenfalls vertretbar, die V. GbR nicht als reines Vollzugsinstrument einzustufen, dessen sich die Treuhänder zur Durchsetzung der übertragenen Ansprüche bedienen, sondern darauf abzustellen, dass sie als Inhaberin der Forderung eigene Geschäfte führt.
bb) Ansprüche aus § 816 Abs. 2 BGB würden voraussetzen, dass die Rechtsanwaltsgemeinschaft Nichtberechtigte und die Beschwerdeführerin Berechtigte wäre; jedenfalls Letzteres ist aber – wie das Oberlandesgericht vertretbar ausgeführt hat – nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin die Forderung abgetreten hatte, die Abtretung als solche wirksam und die Beschwerdeführerin damit nicht mehr Berechtigte war. Für die Frage der Berechtigung ist die Inhaberschaft der Forderung entscheidend, nicht die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Berechtigter und damit Gläubiger eines Anspruchs aus § 816 BGB ist der wahre Gläubiger (Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 816 Rn. 75). Aufgrund der wirksamen Abtretung war die Beschwerdeführerin jedoch zur Zeit der Zahlungen nicht mehr Gläubigerin. Es ist auch nachvollziehbar, wenn das Oberlandesgericht davon ausgeht, dass die Abtretung der Forderung zum 16. Dezember 2004 wirksam geworden sei, weil die Genehmigung vom 3. Februar 2016 nach § 184 Abs. 1 BGB Rückwirkung gehabt habe und außerdem die Abtretung den Absprachen des Jahres 2004 zwischen dem Zeugen Dr. H. und dem Beklagten zu 2 entsprochen habe, sodass der Beklagte zu 2 insoweit wirksam vertreten worden sei. Weitere Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts waren nicht veranlasst. Auf die Frage, ob die Treuhandgemeinschaft oder die V. GbR als Nichtberechtigte verfügt hatten, kam es nicht an.
c) Es beruht auf sachlichen Argumenten, wenn das Oberlandesgericht angenommen hat, für den Verjährungsbeginn sei der Zeitpunkt des Vollzugs der Forderungsabtretung am 16. Dezember 2004 maßgebend.
Nach § 194 BGB verjährt der Anspruch; nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch ist entstanden, wenn der Berechtigte ihn erstmals geltend machen und notfalls Klage erheben kann, um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen (Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 199 Rn. 3; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 199 Rn. 3), d. h. wenn alle Voraussetzungen eingetreten sind, von denen er abhängt (Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, § 199 Rn. 4). Der Anspruch aus § 812 BGB entsteht, wenn der Bereicherte etwas erlangt hat, 53 bei einer rechtsgrundlosen Leistung deshalb im Zeitpunkt der Zuwendung (BGH vom 18.12.2008 NJW 2009, 984 Rn. 13; vom 28.10.2014 NJW 2014, 3713 Rn. 37; Buck-Heeb in Erman, BGB, § 818 Rn. 8), bei § 816 BGB im Zeitpunkt der Verfügung ohne Rechtsgrund (Sprau in Palandt, BGB, § 818 Rn. 5). Mit den Zahlungen auf die rechtsgrundlos übertragene Forderung entstand nicht jeweils ein neuer Bereicherungsanspruch, weil der ursprünglich auf Rückübertragung der Forderung gerichtete Anspruch sich mit dem Wirksamwerden der Vorausabtretung an die V. GbR in einen Wertersatzanspruch umgewandelt hatte. Die Zahlungen führten deshalb zu keiner erneuten Vermögensverschiebung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beklagten zu 1. Bereits infolge der Abtretung an die V. GbR konnte die Forderung nicht mehr zurückübertragen werden; an ihre Stelle trat eine Verpflichtung auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB). Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die erfolgten Zahlungen für die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs auf Rückgewähr unerheblich seien, weil der Bereicherungsanspruch schon mit der Abtretung am 16. Dezember 2004 entstanden sei, kann sich damit auf nachvollziehbare sachliche Argumente stützen.
d) Ebenfalls nicht willkürlich ist die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Hemmung der Verjährung sei vor dem Ablauf der absoluten Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB am 16. Dezember 2014 nicht erfolgt. Die in diesem Zusammenhang in der Verfassungsbeschwerde aufgestellte Behauptung, dass die Anträge in der Berufungsbegründung exakt den Anträgen in der Klageschrift vom 27. Dezember 2013 entsprochen hätten, ist unzutreffend. Im Schriftsatz vom 7. März 2017 weist die Beschwerdeführerin selbst darauf hin, dass eine „Erweiterung der Antragstellung auf den Beklagten zu 2)“ erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin hat erstmals in der Berufungsinstanz den Auskunftsantrag auch gegen den Beklagten zu 2 gerichtet; insoweit unterscheiden sich der ursprüngliche Klageantrag (I. des Schriftsatzes vom 27. Dezember 2013) und der Berufungsantrag (II. des Schriftsatzes vom 12. November 2015). Einen Zahlungsantrag hat sie gegen ihn nicht erhoben. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist aber Voraussetzung für eine Hemmung der Verjährung, dass Klage auf Leistung oder Feststellung erhoben wird. Die Auffassung, dass die in erster Instanz gegen den Beklagten zu 2 gestellten Anträge auf Mitwirkungshandlungen einem Zahlungsantrag nicht gleichzustellen waren, ist zumindest nachvollziehbar. Der Beklagte zu 2 haftete der Beschwerdeführerin nicht nur auf derartige Mitwirkungshandlungen, durch die eine Auszahlung der bei der Beklagten zu 1 eingegangenen Beträge sichergestellt werden sollte, sondern – als Mitglied der Treuhändergemeinschaft und der Rechtsanwaltspartnerschaft gemäß § 8 PartGG, § 128 HGB – unmittelbar auf Zahlung selbst. Die Klage stützte sich allerdings nicht darauf, dass die Treuhändergemeinschaft die von ihr erlangten Zahlungen herausgeben solle; die Beschwerdeführerin leitete ihre Ansprüche vielmehr daraus her, dass die Treuhänder Rechtsanwälte Dr. H. und T. gegen die Rechtsanwaltspartnerschaft als ihre Prozessbevollmächtigte Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe der beigetriebenen und auf deren Konto befindlichen Beträge hätten; diese Rechte hätten sie ihrerseits an die Beschwerdeführerin herauszugeben, die deshalb berechtigt sei, sie im eigenen Namen geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin machte demnach mit der Klage keine Ansprüche auf Zahlung oder Herausgabe gegen die Treuhändergemeinschaft geltend – so zuletzt ausdrücklich im Schriftsatz vom 12. September 2016 auf S. 2/3 -, sondern Ansprüche der Treuhändergemeinschaft gegen deren Rechtsanwälte, die Beklagte zu 1. Wenn das Oberlandesgericht davon ausging, dass die vom Beklagten zu 2 verlangten Mitwirkungshandlungen bei der Durchsetzung solcher Ansprüche deshalb einer Klage auf Leistung nicht vergleichbar seien, ist dies jedenfalls nicht willkürlich.
e) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist im Übrigen angemessen begründet. Die Begründung gibt die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar wieder, mit denen das Gericht zu seiner Entscheidung kommt. Die Ausführungen lassen zumindest in knapper Form erkennen, weshalb es den abweichenden Argumenten der Beschwerdeführerin nicht folgte. Eine umfangreichere Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin war verfassungsrechtlich nicht geboten.
IV.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben