Handels- und Gesellschaftsrecht

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen (Wegnahmerecht des Mieters)

Aktenzeichen  Vf. 40-VI-17

Datum:
12.3.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4517
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 539 Abs. 2
ZPO § 139 Abs. 2
BV Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Ob ein Beweisthema entscheidungserheblich ist, obliegt der materiell-rechtlichen Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, welche verfassungsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob sie gegen das Willkürverbot verstößt; die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (Anschluss an BVerfG BeckRS 2015, 50913). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2 Neuer Vortrag in einer Anhörungsrüge ist nicht mehr zu berücksichtigen (Anschluss an BGH BeckRS 2007, 12834). (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
3 Dass ein Gericht bei der Frage, ob die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 539 Abs. 2 BGB anzuwenden sind, wenn eine ausdrückliche Regelung zum Wegnahmerecht fehlt, auch mietvertragliche Vereinbarungen heranzieht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Auffassung, dass es für das Bestehen eines Wegnahmerechts unerheblich ist, ob der Vermieter Eigentümer der Einrichtung geworden ist, ist nicht willkürlich. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

32 U 917/17 2017-06-14 Bes OLGMUENCHEN LG Passau

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 17. Februar 2017 Az. 4 O 780/16, durch das die Klage des Beschwerdeführers auf Herausgabe mehrerer Türblätter mit Beschlägen und Scharnieren sowie auf Zahlung von 5.656,11 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten abgewiesen wurde, gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 17. Mai 2017 Az. 32 U 917/17 sowie gegen den die Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Juni 2017 Az. 32 U 917/17.
1. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beklagten zu 1 im Ausgangsverfahren bestand seit dem 1. April 1976 ein Mietvertrag über Räumlichkeiten des Beschwerdeführers zur Nutzung als Zahnarztpraxis; seit dem Jahr 2001 war auch die Beklagte zu 2 Partei des Mietvertrags. Im Jahr 2002 wurden im Zuge eines Umbaus der von den Beklagten betriebenen Zahnarztpraxis mehrere Türen in den gemieteten Räumlichkeiten angebracht. Am 6. Mai 2002 vereinbarten die Mietvertragsparteien einen „8. Nachtrag zum Mietvertrag“, in dem es unter Nr. 12 wörtlich heißt: „Die Mieter brauchen bei eintretender Berufsunfähigkeit eines oder beider Mieter den möglichen Differenzbetrag zwischen Raummiete und Vermietung der Einrichtung nebst Geräteausstattung nicht an der Vermieter weitergeben. Der Vermieter hat auf die Vermietung von Praxiseinrichtung, beweglich oder/und mit dem Bauwerk fest verbunden, keinen Zugriff.“ Zum Ende des Mietverhältnisses am 30. September 2016 nahmen die Beklagten die streitgegenständlichen Türblätter mit; die Türzargen verblieben im Anwesen.
2. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer Klage zum Landgericht Passau und begehrte in der Hauptsache die Herausgabe der Türblätter mit Beschlägen und Scharnieren sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Mit Urteil vom 17. Februar 2017 wies das Landgericht die Klage ab. Zwar sei der Beschwerdeführer nach § 946 BGB Eigentümer der Türen geworden. Allerdings hätten die Parteien im Nachtrag zum Mietvertrag vom 6. Mai 2002, der auf die streitgegenständlichen Umbaumaßnahmen Bezug nehme, vereinbart, dass im Hinblick auf die Kostenteilung hinsichtlich der Umbaumaßnahmen die Beklagten umfangreiche Rechte zur Weiternutzung der Praxisräumlichkeiten hätten, insbesondere im Fall eines Praxisverkaufs und der damit verbundenen Übernahme des Mietvertrags. Aus Nr. 12 des Nachtrags sei insbesondere zu entnehmen, dass bei Übernahme des Mietverhältnisses durch einen Dritten, der die Praxis fortführe, der Mehrertrag an Miete den Beklagten zustehe. Daraus entnehme das Gericht, dass es sich bei den in der Praxis durchgeführten Umbaumaßnahmen im Verständnis der Parteien untereinander um eine Einrichtung handle, mit der die Beklagten die Mietsache versehen hätten, obwohl sie zum Teil auch vom Beschwerdeführer bezahlt worden sei. Der Umbau nutze in erster Linie den Beklagten; nach dem Nachtrag zum Mietvertrag habe ihnen auch der wirtschaftliche Vorteil des Umbaus verbleiben sollen. Damit hätten die Beklagten bei Beendigung des Mietverhältnisses und ungeachtet des tatsächlichen Eigentumserwerbs des Beschwerdeführers nach § 946 BGB ein Wegnahmerecht nach § 539 Abs. 2 BGB. Eine Vereinbarung über den Ausschluss des Wegnahmerechts hätten die Parteien nicht getroffen. Die Beklagten hätten zu Recht von ihrem Wegnahmerecht Gebrauch gemacht, weshalb der Antrag auf Herausgabe der Türblätter unbegründet sei. Da die Beklagten zur Mitnahme der Türblätter berechtigt gewesen seien, bestehe auch kein Zahlungsanspruch.
5 3. Gegen das klageabweisende Urteil legte der Beschwerdeführer in vollem Umfang Berufung ein, mit welcher er seine erstinstanzlichen Begehren weiterverfolgte.
Das Oberlandesgericht München erteilte mit Beschluss vom 25. April 2017 den Hinweis, dass es beabsichtige, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Passau gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung sei, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Zur Begründung nahm das Oberlandesgericht auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug. Ergänzend wies es auf Folgendes hin: Selbst wenn dem Beschwerdeführer vom ausführenden Schreiner die Türen, die auf Wunsch der Beklagten dem Stil des Praxisambientes angeglichen und somit Praxiseinrichtung geworden seien, nach § 929 BGB übereignet worden seien, sei in Nr. 12 Satz 2 des 8. Nachtrags zum Mietvertrag geregelt worden, dass der Beschwerdeführer auf die Vermietung von Praxiseinrichtung, beweglich oder/und mit dem Bauwerk verbunden, keinen Zugriff habe. Dies lasse sich nur bewerkstelligen, wenn es für die Berechtigung der Beklagten, die zur Einrichtung zählenden Gegenstände zu entfernen, bei der Bestimmung des § 539 Abs. 2 BGB verbleibe. Dies gelte auch dann, wenn der Vermieter teilweise die Einrichtung selbst bezahlt habe und, sei es nach § 929 BGB oder § 946 BGB, Eigentümer geworden sei. Darauf, ob die Vertragsbestimmung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung – wofür einiges spreche – so zu sehen sei, dass im Fall der Entfernung der Gegenstände aus den Räumen des Beschwerdeführers dieser als Ausgleichsleistung den anteiligen Zeitwert seiner hierauf geleisteten Zahlungen zu erhalten habe, komme es zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, da dies nicht Streitgegenstand und eine etwaige Klageänderung nicht sachdienlich sei. Unstreitig hätten die Beklagten an den Türen Oberflächenarbeiten vor Einbau in die neue Praxis durchführen lassen. § 950 BGB finde auch hinsichtlich der Arbeiten an der Oberfläche Anwendung. Für den Anspruch nach § 951 BGB gelte das bereits Ausgeführte entsprechend. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB bestehe nicht. Eine unzulässige teilweise Rückgabe liege nicht vor.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schriftsätzen vom 8. und 15. Mai 2017 gegen die Zurückweisung der Berufung.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. Mai 2017 wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung nahm es Bezug auf den vorausgegangenen Hinweis vom 25. April 2017. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung des Beschwerdeführers gäben zu einer Änderung keinen Anlass. Da die Türen unstreitig auf Wunsch der Beklagten auf das sonstige Praxisambiente abgestimmt worden seien, seien sie, wie im Hinweis ausgeführt, Praxiseinrichtung geworden. Aus der Auslegung der Nr. 12 Satz 2 des 8. Nachtrags zum Mietvertrag ergebe sich, dass die Praxiseinrichtung und damit auch die Türen dem § 539 Abs. 2 BGB unterliegen sollten, denn nur diese Auslegung sei interessengerecht. Wollte man Satz 2 dahingehend auslegen, dass die Beklagten die Einrichtungsgegenstände nur an den neuen Mieter der Räume vermieten dürften, könnte der Beschwerdeführer dieses Recht dadurch zunichtemachen, dass an einen neuen Mieter vermietet werde, der die Räume selbst anders ausgestalten wolle. Der vom Beschwerdeführer benannte Zeuge sei „nicht zur Auslegung des Vertragsnachtrags benannt“. Für das Bestehen des Wegnahmerechts des § 539 Abs. 2 BGB sei unerheblich, ob der Vermieter Eigentümer der Einrichtung geworden sei. Wie bereits im Hinweis ausgeführt, spreche zwar viel dafür, dass die Vertragsbestimmung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu sehen sei, dass im Fall der Entfernung der Gegenstände aus den Räumen des Beschwerdeführers dieser als Ausgleichsleistung den anteiligen Zeitwert seiner hierauf geleisteten Zahlungen zu erhalten habe, doch komme es zur Entscheidung des Rechtsstreits hierauf nicht an. Die Rechtssache habe auch keine grundsätzliche Bedeutung, da streitentscheidend die Auslegung einer einzelvertraglichen Vertragsklausel sei. Auf die Frage, ob die an den Türen vorgenommenen Arbeiten eine Verarbeitung nach § 950 BGB darstellten, komme es nicht mehr an.
4. Gegen die Entscheidung legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO ein.
Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 14. Juni 2017 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück. Diese sei unbegründet. Der Senat habe sämtliche Argumente des Beschwerdeführers bei seiner Entscheidung berücksichtigt und auch ausreichend Hinweise erteilt. Auf die vom Beschwerdeführer vermissten Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend § 950 BGB sei es nach den Gründen des Beschlusses vom 17. Mai 2017 nicht angekommen. Der Senat habe in den Gründen dieses Beschlusses unter Nr. 1 Abs. 2 Satz 4 einen Grund dafür anführen wollen, warum nur die Auslegung des Erstgerichts und des Senats interessengerecht sei. Auf diesen auf der Hand liegenden Grund habe das Gericht nicht hinweisen müssen, da es davon habe ausgehen können, dass diese Überlegung bei seinen Schriftsätzen auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei. Zwar sei „die Vertragsauslegung Aufgabe des Gericht[s]“, doch müssten „die Parteien die hierzu erforderlichen Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen“; hierauf habe der Senat nicht hinweisen müssen. Dem vorgehenden Hinweis des Senats sei zu entnehmen gewesen, dass er die Auslegung des Landgerichts billige.
II.
1. Mit seiner am 12. Juli 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).
a) Das Recht auf rechtliches Gehör werde in mehrfacher Weise verletzt.
So sei ein Beweisangebot übergangen worden. In der Klageschrift sei Herr M. als Zeuge benannt worden. Das Landgericht sei mit keinem Wort darauf eingegangen, aus welchen Gründen es von der Vernehmung des Zeugen abgesehen habe. Das Oberlandesgericht sei in seinem Hinweis vom 25. April 2017 auf das Beweisangebot ebenfalls nicht eingegangen. Im angegriffenen Beschluss vom 17. Mai 2017 habe es lediglich ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer benannte 11 Zeuge „nicht zur Auslegung des Vertragsnachtrags benannt“ sei. Warum das Zeu-genbeweisangebot M. zum Beweis nicht geeignet sei, lasse sich aus den Ausführungen beider Gerichte nicht erschließen. Das Beweisangebot sei erheblich gewesen zur Beantwortung der Frage, ob es ein vertraglich vereinbartes Wegnahmerecht zwischen den Parteien gebe. Wenn das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss vom 14. Juni 2017 davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer notwendige Tatsachen zur Vertragsauslegung nicht vorgetragen habe, sei das falsch. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer zu diesem „Vorwurf“ nicht äußern können, was einen Verstoß gegen die Hinweispflicht darstelle. Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung gewesen sei, dass die Vernehmung des Zeugen M. für den Ausgang des Verfahrens unerheblich sei, liege ein Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung vor. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wenn das Landgericht zunächst darauf hinweise, dass zur Frage der von den Beklagten getätigten Investitionen bei Vertragsbeendigung keine Regelung getroffen worden sei, und dann das Urteil auf eine schuldrechtliche Vereinbarung zum Wegnahmerecht gestützt werde.
Das Recht auf rechtliches Gehör sei auch deshalb verletzt, weil sich das Oberlandesgericht nicht mit einer vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2015 befasst habe, in welcher beschrieben werde, wann eine Sache als neue Sache im Sinn des § 950 BGB hergestellt sei. Tatsächlich ergebe sich aus der Entscheidung, dass im konkreten Fall keine neue Sache hergestellt worden sei. Die Beklagten seien nicht Eigentümer der Türblätter geworden, weshalb die gesetzlichen Regeln über das Wegnahmerecht des Mieters nicht anwendbar seien.
Im Übrigen liege eine Überraschungsentscheidung vor. Keine Partei habe sich darauf berufen, dass Nr. 12 des 8. Nachtrags zum Mietvertrag ein Wegnahmerecht einräumen sollte. Auf diesen Gesichtspunkt sei nicht hingewiesen worden.
b) Zudem sei das Willkürverbot verletzt.
Dass die Gerichte in Nr. 12 des 8. Nachtrags zum Mietvertrag eine schuldrechtliche Vereinbarung bezüglich des Wegnahmerechts sähen, sei nicht nachvollziehbar. Die Bestimmung sei eindeutig und nicht auslegungsfähig. Dort sei der Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit geregelt und der Fall der Vermietung von Praxiseinrichtung. Vielmehr hätten die Gerichte zu der Auffassung gelangen müssen, dass keine Regelung hinsichtlich der Türblätter bei Ende des Mietvertrags vorgelegen habe. Auch dass das Oberlandesgericht darauf verweise, dass die Auslegung des Gerichts interessengerecht sei, sei nicht nachvollziehbar. Nicht haltbar sei zudem die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass es für das Bestehen eines Wegnahmerechts unerheblich sei, ob der Vermieter Eigentümer der Einrichtung geworden sei.
c) Mit Schriftsatz vom 16. August 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Juni 2017 richtet. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (hier § 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/149; vom 18.7.2017 – Vf. 3-VI-16 – juris Rn. 16).
IV.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 17. Februar 2017 und den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 17. Mai 2017 wendet, ist sie jedenfalls unbegründet.
Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Ist die angefochtene Entscheidung – wie hier – unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 5.10.2017 – Vf. 55-VI-16 -juris Rn. 18).
Unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs können Verfassungsverstöße nicht festgestellt werden.
1. Zwar kann der Beschwerdeführer das Urteil des Landgerichts Passau zulässig in seine Verfassungsbeschwerde mit einbeziehen (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 7.2.2017 – Vf. 84-VI-15 – juris Rn. 21; vom 27.4.2017 – Vf. 32-VI-16 – juris Rn. 29; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22). Maßgeblicher Prüfungsgegenstand für die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen ist jedoch der die Berufung zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 17. Mai 2017.
a) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt, weil eventuelle Verstöße allein des Landgerichts gegen dieses Grundrecht durch das nachfolgende Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht geheilt worden wären (vgl. VerfGH vom 16.11.1979 VerfGHE 32, 142/144; vom 26.2.2007 VerfGHE 60, 45/49; vom 18.4.2012 BayVBl 2013, 412; vom 24.2.2017 – Vf. 59-VI-15 – juris Rn. 38). Soweit der Beschwerdeführer ein und dieselbe Gehörsverletzung sowohl durch das Landgericht als auch durch das Oberlandesgericht rügt, kommt es wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung zunächst nur auf letztere an. Die Rüge, das Landgericht habe das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, kann also nur Erfolg haben, wenn das Oberlandesgericht das Grundrecht in gleicher Weise verletzt hat (VerfGH vom 24.2.2017 – Vf. 59-VI-15 – juris Rn. 38). Ein solcher Verstoß des Oberlandesgerichts gegen das Recht auf rechtliches Gehör liegt jedoch nicht vor (vgl. dazu noch unten). Ob das Landgericht gegen Art. 91 Abs. 1 BV verstoßen hat, kann daher dahinstehen.
b) Soweit der Beschwerdeführer sich mit Blick auf das als verletzt gerügte Willkürverbot gegen das inhaltliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens wendet, ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 55; vom 12.7.2016 -Vf. 49-VI-15 – juris Rn. 22; vom 24.2.2017 – Vf. 59-VI-15 – juris Rn. 39). Das ist hier der die Berufung zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Mai 2017. Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 16. August 2017 unter Bezug auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof vom 2. Februar 2017 (Vf. 36-VI-14 – juris Rn. 25) der Auffassung ist, dass auch die Entscheidung des Landgerichts Passau maßgeblicher Prüfungsgegenstand sei, ist das unzutreffend. In dem dort entschiedenen Fall hatte sich der Bayerische Verwaltungsge richtshof als Rechtsmittelgericht nur noch mit der Zulassungsfähigkeit des Rechtsmittels befasst, während das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall die Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat. Im hiesigen Ausgangsverfahren war die Berufung ohne Weiteres zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ), sodass das Oberlandesgericht das inhaltliche Ergebnis des landgerichtlichen Urteils im Umfang der Berufungsanträge ebenso vollständig zu prüfen hatte wie im Berufungsverfahren geltend gemachte Verfahrensmängel (vgl. §§ 528, 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Auf das Urteil des Landgerichts Passau würde es daher nur dann ankommen, wenn die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde Erfolg hätte, also zulässig und begründet wäre (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 671 Rn. 22; vom 1.2.2016 BayVBl 2016, 481 Rn. 21; vom 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 30; vom 7.2.2017 – Vf. 84-VI-15 – juris Rn. 21), was aus den sogleich ausgeführten Gründen nicht der Fall ist. Dass sich das Oberlandesgericht zur Begründung der Zurückweisung der Berufung im Beschluss vom 17. Mai 2017 u. a. auf den Hinweisbeschluss vom 25. April 2017 bezog, welcher wiederum auf „das angefochtene Urteil des Landgerichts Passau“ Bezug nahm, ändert nichts daran, dass es sich bei dem Beschluss vom 17. Mai 2017 um eine eigenständige Entscheidung des Oberlandesgerichts handelt.
2. Ein Verstoß des Oberlandesgerichts gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.
Willkürlich wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 39).
Davon kann hier nicht die Rede sein.
a) Zwar kann das Willkürverbot auch dann verletzt sein, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht oder nicht angemessen begründet wird. Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (vgl. VerfGH vom 2.2.2004 VerfGHE 57, 1/4; vom 20.2.2008 – Vf. 24-VI-07 – juris Rn. 31; vom 23.3.2011 NJW-RR 2011, 1211/1213; vom 21.11.2011 – Vf. 12-VI-11 – juris Rn. 33; vom 26.6.2014 BayVBl 2015, 247 Rn. 25; vom 18.7.2017 – Vf. 3-VI-16 – juris Rn. 25).
Ein Fall der nicht angemessenen Begründung liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 17. Mai 2017 u. a. auf die Begründung des Hinweises vom 25. April 2017 abgestellt, wo wiederum u. a. auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils vom 17. Februar 2017 Bezug genommen wurde. Demnach ging das Oberlandesgericht davon aus, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers nicht bestünden, weil die Beklagten aufgrund eines Wegnahmerechts nach § 539 Abs. 2 BGB berechtigt gewesen seien, die Türblätter mitzunehmen. Zur Begründung der Voraussetzungen des gesetzlichen Wegnahmerechts nach § 539 Abs. 2 BGB stellten die Gerichte darauf ab, dass aus Nr. 12 des 8. Nachtrags zum Mietvertrag zu entnehmen sei, dass es sich bei den in der Praxis durchgeführten Umbaumaßnahmen im Verständnis der Parteien untereinander um eine „Einrichtung“ handle, mit der die Beklagten die Mietsache versehen hätten. Der Umbau nutze in erster Linie den Beklagten; nach dem Nachtrag zum Mietvertrag solle ihnen auch der wirtschaftliche Vorteil des Umbaus verbleiben. Nur diese Auslegung sei interessengerecht.
Damit hat das Oberlandesgericht eine ausreichende Begründung für die Annahme eines Wegnahmerechts gegeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zog es dabei als Rechtsgrundlage für das Wegnahmerecht nicht (unmittelbar) eine schuldrechtliche Vereinbarung, sondern die gesetzliche Regelung des § 539 Abs. 2 BGB heran. So führte das Landgericht im angegriffenen Urteil, auf welches das Oberlandesgericht Bezug nahm, auf Seite 5 aus: „Damit „hatten die Beklagten […] ein Wegnahmerecht nach § 539 II BGB“. Ob die Begründung des Oberlandesgerichts im Ergebnis zutreffend ist, insbesondere, ob die Auslegung der Nr. 12 des 8. Nachtrags zum Mietvertrag unter Berücksichtigung der unstreitigen oder zugunsten des Beschwerdeführers als wahr zu unterstellenden Tatsachen zwingend ist und daraus allein die vom Oberlandesgericht vorgenommenen rechtlichen Schlussfolgerungen im Hinblick auf § 539 Abs. 2 BGB gezogen werden können, kann dahinstehen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Ein Fall, in dem das Gericht jegliche nachvollziehbare Begründung für eine Entscheidung vermissen ließ, liegt jedenfalls nicht vor.
b) Soweit der Beschwerdeführer Nr. 12 des 8. Nachtrags zum Mietvertrag für nicht auslegungsfähig hält und darauf hinweist, dass dort der Fall der Beendigung des Mietverhältnisses nicht geregelt sei, hat das Oberlandesgericht nicht behauptet, dass aus der Regelung der Nr. 12 unmittelbar ein schuldrechtlich vereinbartes Wegnahmerecht für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses folgt. Oberlandesgericht und Landgericht zogen den 8. Nachtrag lediglich als Begründung dafür heran, dass es sich bei den in der Praxis durchgeführten Umbaumaßnahmen im Verständnis der Parteien untereinander (§§ 133, 157 BGB) um eine Einrichtung handle, mit der die Beklagten die Mietsache versehen hätten (S. 4 f. des landgerichtlichen Urteils vom 17. Februar 2017). Dass ein Gericht bei der Frage, ob die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 539 Abs. 2 BGB anzuwenden sind, wenn eine ausdrückliche Regelung zum Wegnahmerecht fehlt, auch mietvertragliche Vereinbarungen heranzieht, wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten (vgl. z. B. LG Hamburg vom 24.1.2012 – 311 O 302/11 – juris Rn. 20; Schmid in MDR 2015, 9/10) und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Berücksichtigung eines Mietvertragsnachtrags, der aus Anlass des Umbaus vereinbart wurde, bei der Frage, ob es sich bei den im Rahmen dieser Umbaumaßnahmen angebrachten Türblättern im Verständnis der Parteien untereinander um eine Einrichtung handelte, mit der die Beklagten die Mietsache versehen haben, ist nicht schlechthin unhaltbar. Dass im 8. Nachtrag zum Mietvertrag ein mögliches Weg nahmerecht bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausdrücklich geregelt war, steht der von den Fachgerichten vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2008 (2 BvR 2340/06 – juris, insbes. Rn. 15) führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte erst aus einem nach Abschluss des 8. Nachtrags zum Mietvertrag eingetretenen Umstand den objektiven Erklärungswert einer für den Vertragsschluss maßgeblichen Willenserklärung abgeleitet hätten, wie es das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung beanstandet hat.
c) Auch die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass es für das Bestehen eines Wegnahmerechts unerheblich sei, ob der Vermieter Eigentümer der Einrichtung geworden sei, ist keineswegs willkürlich. Dass das Wegnahmerecht des Mieters an Einrichtungen unabhängig von der dinglichen Rechtslage besteht, entspricht der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. BGH vom 12.6.1991 NJW 1991, 3031; OLG Düsseldorf vom 4.8.2011 – I-24 U 48/11 – juris Rn. 4; Bieber in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 539 Rn. 15; Emmerich in Staudinger/Volker, BGB, Neub. 2014, § 539 Rn. 24; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 539 BGB Rn. 15).
Auch im Übrigen ist eine willkürliche Rechtsanwendung durch das Oberlandesgericht nicht festzustellen.
3. Ein Verstoß des Oberlandesgerichts gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.
Das Grundrecht aus Art. 91 Abs. 1 BV hat eine zweifache Ausprägung. Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder ma 34 teriell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 44 m. w. N.; vom 24.2.2017 – Vf. 59-VI-15 – juris Rn. 49). Das Gericht wird hierdurch aber nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 – Vf. 59-VI-15 – juris Rn. 50). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 – Vf. 59-VI-15 – juris Rn. 50).
Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nach diesen Maßstäben nicht festzustellen.
a) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer rügt, dass der Zeuge M. nicht vernommen worden sei.
Dass das Oberlandesgericht den Beweisantrag zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen hat, ergibt sich schon daraus, dass es im Beschluss vom 17. Mai 2017 ausdrücklich darauf hinweist, dass der vom Beschwerdeführer benannte Zeuge nicht zur Auslegung des Vertragsnachtrags benannt worden sei. Das Gericht hat den Beweisantrag demnach gesehen und ihn lediglich für nicht erheblich gehalten.
Zwar kann auch die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags, mit dem sich das Gericht befasst hat, einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67; BayVBl 2016, 671 Rn. 26 m. w. N.; vom 2.3.2017 – Vf. 1-VI-16 – juris Rn. 19). Ob ein Beweisthema entscheidungserheblich ist, obliegt der materiell-rechtlichen Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, welche verfassungsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob sie gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstößt (VerfGH vom 29.5.2012 – Vf. 116-VI-11 – juris Rn. 29). Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (BVerfG vom 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5).
Nach diesen Grundsätzen begründet die Nichteinvernahme des Zeugen M. keinen Verstoß des Oberlandesgerichts gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2017 klargestellt, von welcher rechtlichen Situation es ausging, indem es darauf hinwies, dass die Vertragsauslegung zwar Aufgabe des Gerichts sei, aber die Parteien die hierzu erforderlichen Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen müssten. Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. z. B. Wendtland in Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, § 133 Rn. 32; Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 133 Rn. 66).
Zwar ist die Äußerung des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 17. Mai 2017, der Zeuge sei „nicht zur Auslegung des Vertragsnachtrags benannt“, missverständlich. Die Äußerung dürfte jedoch so gemeint gewesen sein, dass der Zeuge M. nicht zum Beweis solcher Tatsachen benannt war, die das Gericht zur Auslegung des Nachtrags für entscheidungserheblich hielt. Soweit die Äußerung dahin verstanden werden könnte, dass die Auslegung selbst eine dem Beweis zugängliche Tatsache sei, hat das Oberlandesgericht im Beschluss vom 14. Juni 2017 dieses mögliche Missverständnis ausgeräumt (vgl. zur Berücksichtigung von Rechtsausführungen im Beschluss über die Anhörungsrüge z. B. VerfGH vom 5.10.2017 – Vf. 55-VI-16 – juris Rn. 25). Aus der möglicherweise missverständlichen Formulierung im Beschluss vom 17. Mai 2017 folgten auch keine Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer. Die Formulierung erfolgte erst im Beschluss über die Zurückweisung der Berufung, sodass der Beschwerdeführer durch sie ersichtlich nicht davon abgehalten wurde, bestimmte Tatsachen oder Beweisanträge rechtzeitig vorzutragen. Auf die Frage, ob die Äußerung „überraschend“ war, kam es daher nicht an.
Ein Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags hätte demnach nur vorgelegen, wenn das Oberlandesgericht eine Tatsache als nicht bewiesen angesehen hätte, für deren Vorliegen der Zeuge M. rechtzeitig als Beweis angeboten worden war. Das war aber nicht der Fall. Konkrete Tatsachen, für deren Beweis der Zeuge M. benannt war und die das Oberlandesgericht trotz Annahme von Entscheidungserheblichkeit als nicht bewiesen ansah, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge M. war in der Klageschrift auf den Seiten 4, 5 und 8 als Beweismittel angeführt worden. Zu einem etwaigen Wegnahmerecht nach § 539 Abs. 2 BGB finden sich dort keine Ausführungen. Vielmehr ging es dort um die Behauptung, dass der Zeuge M. mit der Vorbereitung der Umbaumaßnahmen betraut worden sei (Seite 4 der Klageschrift), sowie darum, wer Eigentümer werden sollte, wer Mehrkosten tragen sollte, wer Vertragspartei bestimmter Vereinbarungen sein sollte und wer in welcher Weise Rechnungen gestellt, geprüft und freigegeben habe (Seiten 5 und 8 der Klageschrift). Soweit diese Ausführungen überhaupt Tatsachenbehauptungen und nicht rechtliche Schlussfolgerungen enthielten, konnten diese vom Oberlandesgericht sämtlich als wahr unterstellt werden, sodass eine Beweisaufnahme entbehrlich war. Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung nicht auf das Gegenteil einer dort aufgeführten Tatsache. Es musste auch keineswegs aus den unter Beweis gestellten Tatsachen ableiten, dass die von ihm vorgenommene Auslegung des 8. Nachtrags zum Mietvertrag unzutreffend war. Da die Beweisthemen, für die der Zeuge M. in der Klageschrift benannt war, nach der nicht willkürlichen materiell-rechtlichen Einschätzung des Oberlandesgerichts offensichtlich nicht entscheidungserheblich waren, verstößt die Nichteinvernahme des Zeugen nicht gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Soweit der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde anmerkt, der Zeuge M. sei u. a. dazu benannt worden, dass hinsichtlich des Wegnahmerechts keine Einigung zwischen den Parteien getroffen wurde, findet sich ein solches Beweisthema – unabhängig von der Frage, ob es sich dabei überhaupt um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung handeln würde – auf den Seiten 4, 5 und 8 der Klageschrift im Zusammenhang mit dem Beweisangebot M. nicht.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2017 beim Landgericht wurden keine Beweisanträge gestellt. Auch der klägerische Schriftsatz vom 7. Februar 2017 enthielt kein weiteres Beweisangebot im Hinblick auf den Zeugen M. In der Berufungsbegründung vom 13. April 2017 wurde ebenfalls kein neuer Beweisantrag gestellt. Im Zusammenhang mit der Annahme eines Wegnahmerechts durch das Landgericht findet sich auf Seiten 5 bis 6 der Berufungsbegründung weder eine Rüge im Hinblick auf die Nichtvernehmung des Zeugen M. noch ein weiteres Beweisangebot. Auf Seite 10 der Berufungsbegründung wurde pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen nebst Beweisantritt Bezug genommen, ohne einen neuen Beweisantrag zu stellen.
Im Schriftsatz vom 8. Mai 2017 findet sich im Hinblick auf den Zeugen M. zunächst lediglich auf Seite 5 ein Hinweis auf den früheren Beweisantrag sowie auf Seite 6 „nochmals“ der Antrag auf Vernehmung des Zeugen M. zum Beweis dafür „dass zwischen den Parteien vereinbart war, dass bei den Türblättern anfallende Mehrkosten zum Ursprungsauftrag von den Beklagten übernommen werden und keine weiteren Vereinbarungen über das Eigentum an den Türen oder ein Wegnahmerecht nach Ende des Vertrages getroffen wurde“. Auf die Behauptung zu den Mehrkosten und zum Eigentum kam es jedoch für das Oberlandesgericht nicht entscheidungserheblich an. Soweit „nochmals“ der Antrag auf Vernehmung des Zeugen M. zum Beweis dafür gestellt wurde, dass „keine weiteren Vereinbarungen über […] ein Wegnahmerecht nach Ende des Vertrages getroffen“ worden seien, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ein solcher Antrag vorher nicht gestellt worden war. Letztlich ist das jedoch nicht entscheidend, da zum anderen die Be 46 hauptung, dass keine Vereinbarung über „ein Wegnahmerecht nach Ende des Vertrages getroffen wurde“, nach der vertretbaren Auffassung des Oberlandesgerichts jedenfalls keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung darstellte. Dies ist aus der gerichtlichen Äußerung im Beschluss vom 14. Juni 2017 zu entnehmen, dass „die Vertragsauslegung Aufgabe des Gericht[s]“ sei. Nichts anderes gilt für die Ausführungen der Beklagtenseite auf Seite 9 des Schriftsatzes, dass der Zeuge M. Auskunft darüber geben könne, „wie dieser Zusatz zu verstehen ist und ob dieser Zusatz die Eigentumslage an den Türblättern betrifft“. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017 enthält keine Ausführungen zu dem Zeugen M. Auch die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2017 enthält keine neuen Beweisanträge im Hinblick auf den Zeugen M. Im Übrigen wären diese auch nicht maßgeblich, weil sie zum einen allenfalls zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des Beschlusses vom 14. Juni 2017 führen könnten, gegen den die Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen unzulässig ist (siehe dazu oben), und zum anderen neuer Vortrag in einer Anhörungsrüge nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. BGH vom 18.7.2007 FamRZ 2007, 1463; VerfGH des Freistaates Sachsen vom 31.1.2008 – Vf. 94-IV-07 – juris Rn. 28; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 321 a ZPO Rn. 13 a).
Insgesamt ist daher keine streitige und entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptung ersichtlich, zu deren Beweis das Oberlandesgericht den Zeugen M. hätte vernehmen müssen. Dass das Oberlandesgericht einen Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert hätte, ist nicht festzustellen. Die Auslegung des 8. Nachtrags zum Mietvertrag selbst war dem (Zeugen-)Beweis nach der im Beschluss vom 14. Juni 2017 klargestellten – vertretbaren – Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zugänglich, sodass kein verfassungsrechtlich unzulässiges Übergehen eines Beweisantrags vorliegt.
b) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht führt nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde.
49 aa) Ob ein Verstoß des Landgerichts gegen § 139 Abs. 2 ZPO vorliegt, kann dahinstehen. Wie bereits ausgeführt, könnte die Rüge, das Landgericht habe das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, vorliegend nur Erfolg haben, wenn das Oberlandesgericht das Grundrecht in gleicher Weise verletzt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.
bb) Dass das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kommen könnte, dass den Beklagten ein Wegnahmerecht nach § 539 Abs. 2 BGB zugestanden habe und dass das Gericht zur Begründung hierfür insbesondere Nr. 12 des 8. Nachtrags zum Mietvertrag heranziehen könnte, war für die Parteien spätestens mit Bekanntgabe des Urteils des Landgerichts, welches sich gerade darauf gestützt hatte, klar erkennbar. Dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass die Berufungsentscheidung letztlich auf diese Aspekte gestützt werden könnte, zeigt sich auch daran, dass er in der Berufungsbegründung vom 13. April 2017 auf Seiten 5 f. ausdrücklich dazu Ausführungen machte. Vor diesem Hintergrund ist fernliegend, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht § 539 Abs. 2 BGB sowie die mögliche Bedeutung von Nr. 12 des 8. Nachtrags zum Mietvertrag für die künftige Entscheidung des Oberlandesgerichts erkennbar übersehen hätte oder für unerheblich hätte halten können (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Berufungsbegründung ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hierzu und hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Im Übrigen wies das Oberlandesgericht im Hinweisbeschluss vom 25. April 2017 auch selbst noch einmal auf Nr. 12 des 8. Nachtrags zum Mietvertrag hin und darauf, dass es „bei der Bestimmung des § 539 Abs. 2 BGB“ verbleibe. Ein Verstoß des Oberlandesgerichts gegen die Hinweispflicht ist nicht zu erkennen.
Im Hinblick auf die möglicherweise missverständliche Äußerung des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 17. Mai 2017, dass der Zeuge M. „nicht zur Auslegung des Vertragsnachtrags benannt“ sei, liegt ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht schon deshalb nicht vor, weil das Gericht im Beschluss vom 14. Juni 2017 klargestellt hat, dass die Auslegung als solche Sache des Gerichts sei. Die -vom Beschwerdeführer als „überraschend“ eingestufte – Auffassung, dass die 47 Auslegung selbst dem Zeugenbeweis zugänglich sei, liegt der Berufungszurückweisung nicht zugrunde und war daher nicht entscheidungserheblich.
Auf den Umstand, dass der bisherige Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers nebst Beweisantritt – insbesondere zur Frage eines Wegnahmerechts nach § 539 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung des 8. Nachtrags zum Mietvertrag – nicht ausreichend war, um der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, musste das Oberlandesgericht nicht gesondert hinweisen. Aus dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts vom 25. April 2017 ging klar hervor, dass es die entsprechende Auffassung des Landgerichts Passau teilte und dass nach seiner Einschätzung die Berufung zurückzuweisen sein würde, ohne dass Beweise zu erheben wären. Damit war ausreichend deutlich, dass das Oberlandesgericht etwaigen unter Beweis gestellten streitigen Parteivortrag entweder als nicht entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag oder als dem Beweis nicht zugängliche rechtliche Schlussfolgerung ansah.
c) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ein „Verstoß gegen das Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung“ vorliege, greift auch dieser Einwand nicht durch. Eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung läge nur vor, wenn das Oberlandesgericht seiner Entscheidung vom 17. Mai 2017 eine entscheidungserhebliche Tatsache zugrunde gelegt hätte, für deren Nichtbestehen der Zeuge M. benannt war, weil das Gericht davon ausging, dass der Zeuge M. eine entsprechende Aussage nicht machen oder das Gericht ihm ohnehin nicht glauben würde. Das ist aber nicht ersichtlich. Das Gericht hat seine Entscheidung nicht auf eine solche Begründung gestützt. Vielmehr ging das Gericht offensichtlich -vertretbar – davon aus, dass der Zeuge M. nicht zum Beweis von streitigen entscheidungserheblichen Tatsachen benannt war und dass die rechtliche Würdigung – ausweislich des Beschlusses vom 14. Juni 2017 einschließlich der Vertragsauslegung als solcher – dem Zeugenbeweis nicht zugänglich sei.
d) Auch die Rüge, dass sich das Oberlandesgericht nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2015 (BGHZ 206, 211) befasst habe, begründet keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs befasst sich mit den Voraussetzungen des § 950 BGB. Diese Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an der neuen Sache erwirbt, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Es geht demnach um die Frage des möglichen Eigentumserwerbs. In der Verfassungsbeschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergebe, „dass vorliegend keine neue Sache hergestellt wurde“, woraus wiederum folge, dass die Beklagten „nicht Eigentümer der Türblätter geworden“ seien. Nach der vertretbaren Auffassung des Oberlandesgerichts war der mögliche Eigentumserwerb jedoch rechtlich unerheblich. Das Oberlandesgericht führt im Beschluss vom 17. Mai 2017 ausdrücklich aus: „Auf die Frage, ob die an den Türen vorgenommenen Arbeiten eine Verarbeitung nach § 950 BGB darstellt, kam es nicht mehr an.“ Damit stellte das Oberlandesgericht im hier maßgeblichen Beschluss auf die im Hinweis vom 25. April 2017 erwähnte Auffassung, dass § 950 BGB Anwendung finde, für seine Entscheidung nicht ab. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu § 950 BGB waren demnach für den vorliegenden Fall letztlich nicht entscheidungserheblich. Mit den Voraussetzungen eines Wegnahmerechts nach § 539 Abs. 2 BGB oder der Auslegung von Erklärungen im Zusammenhang mit einem solchen Recht befasst sich der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht. Mangels Entscheidungserheblichkeit musste das Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht näher eingehen.
e) Der Umstand, dass das Oberlandesgericht Nr. 12 des 8. Nachtrags zum Mietvertrag überhaupt im Zusammenhang mit der Begründung des Wegnahmerechts nach § 539 Abs. 2 BGB heranzog, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Der 8. Nachtrag war vom Beschwerdeführer als Anlage K2 zur Klageschrift selbst vorgelegt und damit in den Prozess eingeführt worden. Dass es in der Klageschrift hieß, dass „weitere Vereinbarungen im Nachtrag […] für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von entscheidender Bedeutung“ seien, ändert daran nichts, da es sich insoweit um eine rechtliche Bewertung handelt, die keinen Einfluss darauf hat, dass der Nachtrag insgesamt Prozessstoff wurde. Die Beklagtenseite hatte sich mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017 auf ein Wegnahmerecht nach § 539 Abs. 2 BGB berufen und damit offensichtlich die Auffassung vertreten, dass sich aus dem vom Gericht zugrunde zu legenden Prozessstoff – zu dem auch der 8. Nachtrag zum Mietvertrag gehörte -, ein Wegnahmerecht aus § 539 Abs. 2 BGB ergebe.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die Beklagtenseite in erster Instanz noch nicht darauf berufen hätte, dass Nr. 12 des 8. Nachtrags zum Mietvertrag zur Begründung eines Wegnahmerechts nach § 539 Abs. 2 BGB herangezogen werden könnte, und selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen würde, dass dies zu einem Verstoß des Landgerichts gegen Art. 91 Abs. 1 BV geführt hätte, läge ein Verstoß des Oberlandesgerichts – auf den es für die Verfassungsbeschwerde ankommt – nicht vor. Spätestens im Schriftsatz vom 3. Mai 2017 berief sich die Beklagtenseite im Ausgangsverfahren auch auf den 8. Nachtrag zum Mietvertrag und die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Nr. 12. Dort heißt es auf Seite 2, dass dem Landgericht zuzustimmen sei, „wenn es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles jedenfalls zu der Auffassung gelangt [sei], dass ein Wegnahmerecht für die Beklagten bestanden“ habe. Ergänzend wurde „auf die Ausführungen aus dem Beschluss des Senats vom 25.04.2017 verwiesen“. Spätestens damit machte sich die Beklagtenseite die Auffassung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts zu eigen, dass das Wegnahmerecht nach § 539 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung des 8. Nachtrags zum Mietvertrag und der entsprechenden Auslegung gegeben sei. Der Beschwerdeführer hatte im Schriftsatz vom 15. Mai 2017 auch Gelegenheit, auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 3. Mai 2017 zu reagieren.
Ob es zutreffend ist, dass die Fachgerichte unter Zugrundelegung des Prozessstoffs im Rahmen einer rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis kamen, dass ein Wegnahmerecht nach § 539 Abs. 2 BGB bestand, kann dahinstehen, da eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht damit begründet werden kann, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig.
f) Auch im Übrigen liegt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht vor. Dass das Oberlandesgericht – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Auslegung des 8. Nachtrags zum Mietvertrag – in den Entscheidungsgründen nicht auf sämtliche Argumente und jeglichen Sachvortrag des Beschwerdeführers ausdrücklich einging, begründet keinen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV, da das Gericht, wie bereits ausgeführt, durch diese Vorschrift nicht verpflichtet wird, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen und sie ausdrücklich zu erörtern. Dass sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergäbe, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hätte, ist nicht feststellbar.
4. Soweit der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde das Recht auf effektiven Rechtsschutz bzw. auf ein faires Verfahren anführt, stellt dies keine eigenständige Rüge dar. Der Beschwerdeführer führt einen möglichen Verstoß insoweit nur im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör an, die nicht durchgreift.
V.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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