Handels- und Gesellschaftsrecht

Keine sittenwidrige Schädigung durch Kfz-Hersteller wegen Verwendung eines Thermofensters in Dieselfahrzeugen

Aktenzeichen  5 U 2567/20

Datum:
4.1.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31187
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 826
Fahrzeugemissionen-VO Art. 15

 

Leitsatz

1. Hat das Kraftfahrtbundesamt für ein Fahrzeugmodell eine bestandskräftige Typengenehmigung erteilt, die weder widerrufen noch zurückgenommen oder nachträglich eingeschränkt worden ist, kann das Gericht in einem Schadensersatzprozess gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasrückführung bei Dieselmotoren nicht davon ausgehen, dass das Fahrzeugmodell nicht den Anforderungen für die Schadstoffemission entspricht. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Typengenehmigung steht auch der Annahme einer sittenwidrigen Schädigung des Fahrzeugherstellers durch Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs entgegen (Anschluss an OLG Oldenburg BeckRS 2020, 8864; KG BeckRS 2020, 9869). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3. Siehe zu den Leitsätzen OLG Nürnberg BeckRS 2021, 51783 Rn. 10 (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 U 2567/20 2020-12-03 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.06.2020, Aktenzeichen 10 O 740/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.690,51 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.06.2020 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,
1.Unter Aufhebung des am 26.06.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.:10 O 740/20 wird die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von 68.690,51 € abzüglich eines ins Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigungsbetrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 46.709,55 € seit dem 08.02.3019 zu bezahlen.
2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet.
3.Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die Kosten des außergerichtcihen Vorgehens in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.3019 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.06.2020, Aktenzeichen 10 O 740/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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