Handels- und Gesellschaftsrecht

Konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers

Aktenzeichen  XI ZR 362/09

Datum:
3.5.2011
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 184 BGB
§ 185 BGB
§ 684 S 2 BGB
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Bonn, 25. November 2009, Az: 5 S 177/09, Urteilvorgehend AG Bonn, 17. Juli 2009, Az: 104 C 64/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin verlangt als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn J.   S.   (im Folgenden: Schuldner) von der Beklagten die Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigungslastschrift vom 2. Juni 2008 und Auszahlung des belasteten Betrages in Höhe 1.328,52 € nebst Zinsen.
2
Der Schuldner unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das quartalsmäßige Rechnungsabschlüsse vereinbart waren. Im Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 8. August 2008 wurden von diesem Konto verschiedene Lastschriften eingezogen, darunter auch die allein noch streitgegenständliche Lastschrift vom 2. Juni 2008 in Höhe von 1.328,52 €, die der Begleichung einer Darlehensrate zugunsten der H.   Sparkasse diente. Über diese Lastschrift wurde der Schuldner in einem Kontoauszug informiert, den er sich am 9. Juni 2008 an einem Kontoauszugsdrucker der Beklagten erstellen ließ. In der Folgezeit nutzte der Schuldner das Konto weiter aktiv zur Vornahme von Barverfügungen und Überweisungen.
3
Mit Beschluss des Amtsgerichts G.   vom 22. Juli 2008 wurde die Klägerin zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Schuldners bestellt. Unter dem 7. August 2008 erklärte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin den Widerruf sämtlicher Lastschriften seit dem 1. April 2008 und forderte die Beklagte auf, die vorgenommene Belastungsbuchung rückgängig zu machen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Lastschrift vom 2. Juni 2008 nicht nach.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages von 1.328,52 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage wegen eines weitergehenden Zinsbegehrens abgewiesen.
5
Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.


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