Handels- und Gesellschaftsrecht

Prüfungsmaßstab bei Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Aktenzeichen  7 W 311/18

Datum:
13.4.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5373
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 89b
ZPO § 91a, § 256 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen kommt es für die nach § 91a ZPO zu treffende Entscheidung über die Kostentragungslast darauf an, wie sich der Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis entwickelt hätte und entschieden worden wäre. Dabei ist nur eine summarische Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage geboten.  (Rn. 11) (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine negative Feststellungsklage ist bereits dann zulässig, wenn sich der Gegner einer Forderung berühmt; eine Gegenabmahnung ist nicht erforderlich. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

12 HK O 11212/17 2018-02-12 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 12.02.2018, Az. 12 HK O 11212/17, in Ziffer 1. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.617,12 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um Ansprüche der Beklagten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit der Beklagten.
Die Klägerin produziert und vertreibt Damenmode. Die Beklagte war für die Klägerin als Handelsvertreterin tätig. Die Klägerin hat den zwischen den Parteien bestehenden Handelsvertretervertrag mit Schreiben vom 14.10.2016 (Anl. K 3) zum 30.04.2017 gekündigt.
Nachdem die Beklagte gegenüber der Klägerin angekündigte hatte, einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend zu machen, bezifferte sie diesen mit Rechnung vom 02.05.2017 (Anl. K 18) auf 743.526,74 € und verrechnete hierauf Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 229.515,22 €, sodass sich ein Saldo von 514.011,52 € ergab, den die Beklagte mit Schreiben 15.05.2017 der Klägerin mitteilte (Anl. K 19) und mit weiterem Schreiben vom 07.07.2017 (Anl. K 20) gegenüber der Klägerin anmahnte.
Mit Klageschrift vom 27.07.2017, eingegangen beim Landgericht München I am 31.07.2017 und der Beklagten am 30.08.2017 zugestellt, beantragte die Klägerin festzustellen, dass die Beklagte aus dem Handelsvertreterverhältnis nach dessen Beendigung keinen Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gegen die Klägerin habe.
Im Verfahren des LG Münster, Az. 026 O 2/17, klagte die Klägerin gegen die Beklagte auf Auszahlung von durch die Beklagten vereinnahmten Anzahlungen von Kunden. Mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.07.2017 (Anl. K 24 zu Bl. 37/40 d.A.) kündigte die Beklagte die Erhebung einer Widerklage binnen der nächsten zwei Wochen an. Mit weiterem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.08.2017, der Beklagten am 04.09.2017 zugestellt, machte die Beklagten im Wege der Widerklage den von ihr behaupteten Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs nach § 89 b HGB gegen die Klägerin geltend. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Münster am 22.11.2017 stellte die Beklagte den Widerklageantrag.
Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.12.2017 (Bl. 26, 27 d.A.), dem Beklagtenvertreter am 08.01.2018 zugestellt, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt. Die Beklagte stimmte der Erledigterklärung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2018 (Bl. 29/32 d.A.) unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu.
Das Landgericht erlegte mit Beschluss vom 12.02.2018 (Bl. 33/36 d.A.) der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.
Gegen diesen dem Klägervertreter am 19.02.2018 zugestellten Beschluss legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2018 sofortige Beschwerde ein (Bl. 45/49 d.A.), der das Landgericht München I mit Beschluss vom 29.03.2018 (Bl. 55/57 d.A.) nicht abhalf und die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht anordnete.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Da die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten zu entscheiden. Ausschlaggebend ist hierbei in der Regel der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, sodass in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben wird, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 24 zu § 91 a ZPO).
Da es also darauf ankommt, welche Erfolgsaussichten die negative Feststellungsklage ohne Berücksichtigung der Erledigung (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, München 2017, Rdnr. 47 zu § 91 a ZPO), das heißt hier die Stellung des Widerklageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Münster am 22.11.2017, gehabt hätte, kann die Auferlegung der Kosten auf die Klägerin entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht einfach damit begründet werden, dass die negative Feststellungsklage zu einem späteren Zeitpunkt unzulässig wurde. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis entwickelt hätte und entschieden worden wäre (Jaspersen in BeckOK ZPO, 28. Edition, Stand 01.03.2018, Rdnr. 29 zu § 91a ZPO), ob also die negative Feststellungsklage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (Jaspersen, aaO, Rdnr. 31 zu § 91a ZPO).
Demnach waren die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben, da die Klage zwar zulässig war, jedoch nach der nur gebotenen summarischen Prüfung der Rechts- und Sachlage ungewiss ist, ob die Klage auch begründet war.
1. Die Klage war vor Stellung des Widerklageantrags zulässig, da die Klägerin ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO hatte. Denn die Beklagte behauptete gegenüber der Klägerin mit Rechnung vom 02.05.2017 und Mahnung vom 07.07.2017, sie habe gegen die Klägerin einen Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 514.011,52 €. Eine derartige Berühmung mit einem gegenüber der Beklagten bestehenden Recht reicht für ein Feststellungsinteresse bei der hier streitgegenständlichen negativen Feststellungsklage aus (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, München 2017, Rdnr. 15 zu § 256 ZPO).
Die Unzulässigkeit der negativen Feststellungsklage kann auch nicht damit begründet werden, ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Klägerin habe von vorneherein nicht bestanden, da die Klägerin ohnehin mit einer alsbaldigen Klärung der Rechtslage im Wege einer Leistungsklage habe rechnen können. Eine derartige restriktive Auslegung des Feststellungsinteresses findet in der dazu ergangenen Rechtsprechung keine Stütze, die ein bloßes, im Übrigen großzügig auszulegendes Berühmen mit einer Forderung ausreichen lässt (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 13.01.2000, Az. VIII ZR 351/08, Rdnrn. 19 und die Nachweise bei Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 14a zu § 256 ZPO) und keine Gegenabmahnung fordert. Für eine demgegenüber restriktivere Auslegung des Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO besteht auch kein Bedürfnis. Die Beklagte beruft sich insoweit auch zu Unrecht auf das Urteil des BGH vom 07.07.1994 (Az. I ZR 30/92), da dort diese Rechtsfrage mangels Entscheidungsrelevanz ausdrücklich offen gelassen wurde (BGH, aaO, Rdnrn. 20 und 21). Unabhängig davon kann aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.07.2017 im Verfahren des Landgerichts Münster Az 026 O 2/17, in dem die Erhebung einer Widerklage binnen zweier Wochen angekündigt wurde, eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Feststellungsklage jedenfalls schon deshalb nicht hergeleitet werden, da dieser Schriftsatz ausweislich des Empfangsbekenntnisses dem Klägervertreter erst am 03.08.2017 zugestellt wurde, die Feststellungsklage aber schon am 31.07.2017 beim Landgericht München I eingegangen war.
2. Ob die Klage auch begründet war, ist bei der im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO lediglich durchzuführenden summarischen Prüfung der bisherigen Rechts- und Sachlage (vgl. zum Genügen einer nur summarischen Prüfung BGH, Beschluss vom 08.06.2005, Az. XII ZR 177/03, Rdnr. 7) ungewiss.
Bei einer negativen Feststellungsklage muss die Klägerin zunächst behaupten und beweisen, dass sich die Beklagte ihr gegenüber eines Rechts berühmt, während die Beklagte das Bestehen dieses Rechts beweisen muss (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2012, Az. XI ZR 198/11, Rdnr. 35 und die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 73 zu § 256 ZPO).
Da die Berühmung der Beklagten unstreitig ist (und im Übrigen auch durch die Vorlage der Schreiben laut Anl. K 18 bis 20 nachgewiesen wäre), war es daher an der Beklagten, das Bestehen ihres behaupteten Handelsvertreterausgleichsanspruchs darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Da die von der Klägerin begehrte Feststellung dahin ging, dass der Beklagten überhaupt kein Handelsvertreterausgleich zusteht, musste die Beklagte nur darlegen und beweisen, dass sie dem Grunde nach einen Anspruch nach § 89 b HGB gegen die Klägerin hat, ohne dass es im Rahmen der Feststellungsklage auf die Höhe des Anspruchs ankäme. Etwaige rechtsvernichtende Einwendungen gegen den Handelsvertreterausgleichsanspruch (wie etwa die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB) musste dagegen die Klägerin als Prinzipalin darlegen und beweisen (vgl. zur Beweislast des Prinzipals Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, München 2018, Rdnr. 65 zu § 89b HGB m.w.N.), da die Umkehr der Parteirollen bei der negativen Feststellungsklage auf die Darlegungs- und Beweislast ohne Einfluss ist (BGH, aaO. Rdnr. 35).
Dass die Beklagte aufgrund der von ihr vermittelten Geschäfte dem Grunde nach einen Ausgleichsanspruch aus § 89 b HGB gegen die Klägerin hatte, hat die Klägerin nicht bestritten. Sie hat in der Klageschrift lediglich behauptet, der Ausgleichsanspruch der Beklagten sei aufgrund der Kündigung des Handelsvertretervertrages durch die Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2016 (Anl. K 3) entfallen, da für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens der Beklagten vorgelegen habe. Die Beklagte habe nämlich von zu vielen Kunden Anzahlungen verlangt und diese Anzahlungen auch nicht unverzüglich an die Klägerin weitergeleitet, sie habe überhöhte Delkredereprovisionen einbehalten, wodurch der Klägerin ein Schaden in Höhe von 600.000,00 € seit 2006 entstanden sei, des Weiteren habe die Beklagte mit der Klägerin die Gewährung von Sonderrabatten und Sonderskonti für bestimmte Kunden vereinbart, diese Sonderrabatte und -skonti jedoch nicht an die Kunden weitergeleitet, sondern selbst einbehalten. Der diesbezügliche Vortrag in der Klageschrift war nur pauschal und zum allergrößten Teil nicht einzelfallbezogen. Die drei vorgetragenen Einzelfälle (Kunden G., L. und T.) sollten den Sachvortrag „exemplarisch belegen“ (S. 5 der Klageschrift, Bl. 5 d.A.) und lassen aber auch für sich genommen keine Beurteilung zu, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung iSd. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB vorlag.
Die Beklagte konnte diesen pauschalen Vortrag der Klägerin daher in der Klageerwiderung vom 23.10.2017 (dort S. 3, Bl. 19 d.A.) zulässigerweise ebenso pauschal bestreiten und insoweit auf ihren Widerklageschriftsatz vom 21.08.2017 im Verfahren des Landgerichts Münster, Az. 026 O 2/17, (Anl. B 1) Bezug nehmen.
Aufgrund der – wie oben dargelegt – der Klägerin obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Kündigung nach § 958b Abs. 3 Nr. 2 HGB wäre es nun an der Klägerin gewesen, ihren bislang zulässigerweise pauschalen Vortrag durch die Darlegung aller relevanter Einzelfälle, in denen sie der Beklagten ein Fehlverhalten vorwarf, zu substantiieren und unter Beweis zu stellen. Dazu kam es infolge des Eintritts des erledigenden Ereignisses und der übereinstimmenden Erledigterklärung jedoch nicht mehr. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Klägerin dies gelungen wäre und welches Ergebnis eine etwaige Beweisaufnahme ergeben hätte, ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen, sodass der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits letztlich ungewiss war und deshalb die Kosten nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben waren (vgl. zur Kostenaufhebung bei ungewissem Prozessausgang BGH, Beschluss vom 08.06.2005, Az. XII ZR 177/03, Rdnr. 16). Die Tatsache, dass die Klägerin hinsichtlich des Vorliegens des wichtigen Grundes für die Kündigung iSd. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB beweisbelastet war, ändert an der Kostenaufhebung nichts. Denn nur wenn – anders als hier – die Unaufklärbarkeit einer Tatsache feststeht, sind die Kosten auch im Rahmen des § 91a ZPO der beweisbelasteten Partei aufzuerlegen (vgl. Vollkommer, in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 26 zu § 91a ZPO).
III.
1. Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 3 ZPO und bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der bislang entstandenen Kosten des Rechtsstreits (Herget in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO Stichwort „Erledigung der Hauptsache: Übereinstimmende Erledigungserklärung“). Angefallen sind bislang mangels Termin iSd. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auf beiden Seiten jeweils nur eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG und der Mehrwertsteuer sowie die von der Klägerin vorgeschossenen 3,0-fachen Gerichtsgebühren. Dies entspricht bei einem Streitwert der Hauptsache von 743.526,74 € einem Kostengesamtbetrag von 25.617,12 €.
3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.



Vorsitzender Richter
„ am Oberlandesgericht
Richter
„ am Oberlandesgericht
Richter
„ am Oberlandesgericht
OberlandesgerichtMünchen
München, 13.04.2018
7 W 311/18 Verfügung
1. Beschluss vom 13.04.2018 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin …
zustellen
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin
zustellen
2. Schlussbehandlung
… Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht


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