Handels- und Gesellschaftsrecht

Qualifiziertes Verschulden des Frachtführers bei Diebstahl aus abgestelltem Auflieger

Aktenzeichen  12 U 2204/15

Datum:
4.7.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 155059
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 23, Art. 29
ZPO § 291

 

Leitsatz

1 Wird dem auf Schadensersatz wegen Diebstahls in Anspruch genommenen Frachtführer vorgeworfen, er habe den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht, trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein solches qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte dafür aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Frachtführer verpflichtet, alle Umstände aus seinem Betriebsbereich, insbesondere zum Organisationsablauf, zu möglichen Schadensursachen, zum Schadensverlauf und zu ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen, vorzutragen. Ihn trifft insoweit eine Recherchepflicht. Unterlässt er dies – insbesondere bei völlig ungeklärtem Schadenshergang – so ist der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden schon auf Grund einer generalisierenden Betrachtungsweise berechtigt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3 Gerichtskundig sind nur Tatsachen, die die Richter aus ihrer jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit kennen, sofern sie ihnen noch so bekannt sind, dass es der Feststellung aus den Akten nicht bedarf, nicht indes solche Tatsachen, über die sich die Richter erst durch diesbezügliche Nachforschungen, insbesondere Vorlegung von Akten o.ä. informieren müssen; eine andere Beurteilung würde zur Aushöhlung des Beibringungsgrundsatzes führen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 HK O 1279/15 2015-09-25 Endurteil LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.09.2015, Az. 5 HK O 1279/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

1. Die Klägerin – Transportversicherer der A.- begehrt von der Beklagten, einem von ihrer Versicherungsnehmerin beauftragten Speditions- und Transportunternehmen, Schadensersatz wegen Verlustes von Transportgut.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte die Beklagte als Fixkostenspediteurin mit der Besorgung eines Transports von Kosmetikstiften „L.“ von D-90546 Stein zur Fa. B., beauftragt. Die Ware war verpackt in Kartons, die wiederum auf insgesamt 5 Paletten verstaut waren. Das Gesamtgewicht der Ware betrug 506 kg netto/606 kg brutto (vgl. Anlage B2). Auf den Kartons waren sog. Transportlabel angebracht, aus denen Absenderin, Empfängerin und Inhalt erkennbar waren (vgl. Anlage K5).
Die Beklagte hatte den Transportauftrag an die Streithelferin vergeben. Diese veranlasste einen Sammeltransport per Lkw; der Transport wurde zunächst vom Fahrer E. V. durchgeführt; er sollte bei einem Zwischenaufenthalt in Croissy-Beaubourg vom weiteren Fahrer H. W. übernommen und in der Folge an Fa. B. zugestellt werden.
Nach Übernahme der Ware (Anlage B2), deren Transport bis kurz vor Paris und Ankunft in Croissy-Beaubourg am Donnerstag, den 22.05.2014, parkte der Fahrer E. V. gegen 05:45 Uhr den Lkw wegen einzuhaltender Ruhezeiten in der xy in einem Gewerbegebiet am Straßenrand (vgl. Anlage B10). Die Zugmaschine, in der der Fahrer (der Zeuge V.) schlief, wurde davon abgekoppelt auf der anderen Straßenseite in einer Entfernung von ca. 100-150 m zum Auflieger abgestellt. Grund für das Abkoppeln war, dass der Auflieger vom weiteren Fahrer (dem Zeugen W.) mit einer anderen Zugmaschine übernommen werden sollte.
Zwischen 06:00 Uhr und 10:30 Uhr wurde aus dem Auflieger nach Aufschlitzen von dessen Plane (vgl. Anlage B4) von unbekannten Tätern ein Teil des Transportgutes entwendet, nämlich insgesamt 105.000 Kosmetikstifte, die sich in Kartons verpackt auf den übernommenen Paletten befanden. Der in der Zugmaschine schlafende Zeuge V. bemerkte die Entwendung nicht. Erst nach Eintreffen des weiteren Fahrers, des Zeugen W., nach 09:00 Uhr wurde der Diebstahl bemerkt und in der Folge bei der Polizei angezeigt (Anlage B6).
Die entwendeten Kosmetikstifte waren von Fa. A. mit mehreren Handelsrechnungen in Höhe von insgesamt 23.296,35 EUR berechnet worden (Anlage K1). Über die im Lkw verbliebenen, in der Folge an Fa. B., ausgelieferten Kosmetikstifte – insoweit handelte es sich um auf einer Palette verbliebene Waren (Anlage B3) – war eine weitere gesonderte Rechnung gestellt worden (Anlage K6).
Mit Schreiben vom 22.09.2014 zeigte die Klägerin der Beklagten an, als Transportversicherer der Fa. A. GmbH deren Schaden in Höhe von 23.296,35 EUR reguliert zu haben, so dass deren Ersatzansprüche gemäß § 86 VVG auf sie übergegangen seien, und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Erstattung dieses Regressbetrages auf (Anlage K3).
Am 31.10.2014 leistete der Versicherer der Streithelferin über die Beklagte an die Klägerin eine Zahlung von 4.561,97 EUR; hierbei handelt es sich um den Haftungshöchstbetrag gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR [4 Paletten a 121,20 kg x 8,33 SZR/kg x 1,130210 EUR/SZR]. Der Restbetrag von 18.734,38 EUR ist Gegenstand der Klageforderung.
Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob im Streitfall ein der Beklagten zuzurechnendes qualifiziertes Verschulden der Streithelferin im Sinne des Art. 29 CMR anzunehmen ist.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat nach Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugen V. und W.) mit dem angefochtenen Urteil die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die infolge Forderungsübergangs aktivlegitimierte Klägerin könne zwar grundsätzlich Schadensersatz beanspruchen. Jedoch stehe aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagten ein leichtfertiges Verhalten im Sinne des Art. 29 CMR nicht zur Last gelegt werden könne. Die Beklagte könne sich deshalb auf die Haftungshöchstgrenze gemäß Art. 17, 23 CMR berufen; ein insoweit gegebener Anspruch sei durch Erfüllung erloschen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die deren erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt.
2. Die – entgegen der Sichtweise der Beklagten vom Senat für zulässig erachtete – Berufung der Klägerin hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist deshalb von dem im angefochtenen Urteil dargelegten Sachverhalt auszugehen.
Dies gilt allerdings nicht, soweit das Landgericht (auf Seite 5 der Urteilsgründe) ausführt, der Diebstahl habe sich am 22.05.2014 im Zeitraum von „04:30 Uhr“ bis 10 Uhr ereignet, der Zeuge V. habe „gegen 04:30 Uhr“ am 22.05.2014 den Anhänger von der Zugmaschine abgekoppelt. Nach den Ausführungen des Zeugen V. hat dieser den Lkw nach dem Abkoppeln des Anhängers unverzüglich geparkt und sich in der Folge schlafen gelegt. Ein Abkoppeln bereits um 04:30 Uhr widerspricht sowohl dem im Tatbestand (auf Seite 3 der Urteilsgründe) zitierten Parteivortrag, das Fahrzeug sei „gegen 6 Uhr“ abgestellt worden, als auch dem unstreitigen Parteivorbringen, das Abstellen sei gegen 7 Uhr erfolgt; der diesbezügliche Vortrag der Streithelferin (Schriftsatz vom 01.06.2015, Seiten 6 und 8 = Bl. 42 und 44 d.A.; Schriftsatz vom 13.07.2015, Seite 3 = Bl. 222 d.A.) war von der Klägerin nicht bestritten worden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht, wie das Landgericht meint, aus der Diagrammscheibe des Fahrtenschreibers des Lkw (Anlage StV1); aus dieser ist vielmehr erkennbar, dass der Lkw bis ca. 06:00 Uhr bewegt wurde. Auch in der Diebstahlsanzeige bei der Polizei (Anlage B6) ist ausgeführt „Vol de fret survenue le 22/05/2014 entre 05:45 et 10:30 (jeudi)“ [frei übersetzt: Diebstahl von Fracht, geschehen am 22.05.2014 zwischen 05:45 Uhr und 10:30 Uhr (Donnerstag) ].
Der Senat geht damit davon aus, dass sich der Diebstahl (entsprechend dem unstreitigen Sachvortrag) erst nach 06:00 Uhr ereignet haben kann.
3. Die Berufung trägt keine Umstände dafür vor, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Das angefochtene Urteil lässt keine Rechtsverletzung erkennen.
4. Der Vertrag der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit der Beklagten umfasst die entgeltliche Besorgung der Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen.
Das Landgericht hat auf diesen Vertrag zutreffend die Vorschriften des CMR angewendet. Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19.05.1956 i.d.F. des Protokolls vom 05.07.1978 ist anwendbar.
Deutschland und Frankreich sind jeweils Vertragsstaaten des CMR. Der Geltungsbereich des CMR ist gemäß Art. 1 Abs. 1 CMR eröffnet, da Übernahme- und Ablieferungsort in zwei verschiedenen Vertragsstaaten liegen. Insbesondere unterfällt auch die von der Beklagten behauptete Fixkostenspedition (vgl. Frachtrechnung Anlage K4) dem Anwendungsbereich des CMR (BGH, Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 183/05, TranspR 2008, 323).
5. Eine grundsätzlich bestehende Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR wurde vom Landgericht zutreffend bejaht.
a) Nach Art. 17 Abs. 1 CMR schuldet die Beklagte Schadensersatz für den durch den Verlust des Transportgutes entstandenen Schaden. Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist, Art. 17 Abs. 1 CMR. Hierbei handelt es sich um eine Obhutshaftung, die den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Frachtführers nicht erfordert.
b) Nach Art. 17 Abs. 2 letzter Fall CMR ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust durch Umstände verursacht worden ist, die sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Die Beweislast hierfür obliegt dem Frachtführer, Art. 18 Abs. 1 CMR; dieser hat sich also zu entlasten.
Unvermeidbarkeit im Sinne des Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können, mithin alle denkbaren Maßnahmen zur Schadensverhütung den Schaden ebenfalls nicht verhütet hätten. Unvermeidbarkeit und Unabwendbarkeit des Schadens sind daher anhand des Maßstabes eines „idealen“ Frachtführers zu bestimmen, der eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Rahmen des Menschenmöglichen an den Tag legt; der ideale Frachtführer berücksichtigt Erkenntnisse, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Erforderlich ist die Sorgfalt, mit der auch eine atypische Schadensursache hätte vermieden werden können. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Schadensverhütungsanstrengungen auf den ersten Blick als gänzlich untragbar, absurd und damit als unzumutbar erscheinen.
Das angefochtene Urteil enthält zu dieser Frage keine Ausführungen. Dass nach den vorstehend dargelegten Maßstäben der Verlust des Transportgutes für die Beklagte oder deren Erfüllungsgehilfen unvermeidbar war, wird von der Beklagten indes selbst nicht explizit behauptet, entsprechende Umstände sind zudem nicht hinreichend substantiiert dargelegt und nicht erwiesen. Auch sonst werden Diebstahlstaten regelmäßig als vermeidbar gewertet (vgl. Koller, Transportrecht, 9. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 29 m.w.N.). Zu Gunsten der Klägerin ist deshalb davon auszugehen, dass der strgg. Transportverlust nicht auf unvermeidbaren Umständen beruht.
6. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkung des Art. 23 Abs. 3 und 7 CMR berufen, wonach ihre Haftung auf die Höchstgrenze von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds IWF für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts beschränkt sei. Ein Ausnahmefall gemäß Art. 29 CMR liege nicht vor.
a) Nach Art. 29 Abs. 1 CMR kann sich der Frachtführer auf eine Haftungsbeschränkung nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach deutschem Recht dem Vorsatz gleichsteht.
Ein derartiges vorsatzgleiches Fehlverhalten liegt nach deutschem Recht dann vor, wenn ein Verstoß leichtfertig in dem Bewusstsein begangen wird, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine „Leute“ in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2010 – I ZR 39/09, BGHZ 187, 141, Tz. 24 bei juris m.w.N.).
Es bleibt der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens vom Bewusstsein getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe.
Dabei sind in erster Linie Erfahrungssätze heranzuziehen. Zudem kann der Schluss auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe nahe liegen. Weiter muss sich das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht auf den konkret eingetretenen Schaden erstrecken. Es genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolges. Die konkrete Schadensentstehung braucht in ihren Einzelheiten nicht vorhersehbar gewesen zu sein (BGH a.a.O.).
b) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen ist.
Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg.
c) Fehl geht bereits die Rüge, das Landgericht habe insoweit die Darlegungs- und Beweislast verkannt.
aa) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen.
Eine solche sekundäre Darlegungslast der Beklagten ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein solches Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtführer dann substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein.
Grundsätzlich ist der Frachtführer verpflichtet, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast alle Umstände aus seinem Betriebsbereich, insbesondere zum Organisationsablauf, zu möglichen Schadensursachen, zum Schadensverlauf und zu ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen, vorzutragen. Ihn trifft insoweit eine Recherchepflicht. Unterlässt er dies – insbesondere bei völlig ungeklärtem Schadenshergang – so ist der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden schon auf Grund einer generalisierenden Betrachtungsweise berechtigt (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 37. Aufl., § 435 Rn. 1 m.w.N.).
Der Frachtführer ist insbesondere verpflichtet darzulegen, welche organisatorischen Vorkehrungen er zur Vermeidung der geltend gemachten Schäden getroffen hat. Auch bedarf es näherer Darlegungen des Frachtführers, welche konkreten Maßnahmen etwa zur Verhinderung von Entwendungen ergriffen wurden, welche Kenntnisse der Frachtführer über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte (vgl. BGH TranspR 2006, 390; BGH TranspR 2002, 408; OLG Karlsruhe TranspR 2000, 465; OLG Stuttgart TranspR 2003, 308; OLG Celle TranspR 2005, 23).
Hat der Frachtführer seiner Einlassungsobliegenheit genügt, muss der Anspruchsteller die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt selbst dann, wenn ihm die nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 154/07, TranspR 2010, 78).
bb) Im Streitfall hat die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast genügt. Ihr Vortrag (bzw. der ihr zuzurechnende Vortrag der Streithelferin) erhellt insbesondere den Schadenshergang wie auch die getroffenen Sicherungsmaßnahmen in ausreichender Weise. So hat die Beklagte (deren Streithelferin) dargelegt, wie die Entwendung im Einzelnen stattgefunden hat (durch Aufschlitzen der Plane des Lkw auf der rechten, dem Straßenrand zugewandten Seite und Diebstahl der auf der Ladefläche befindlichen Ware durch das Loch der Lkw-Plane). Die Beklagte hat weiter zu den im Streitfall in organisatorischer Hinsicht getroffenen konkreten Maßnahmen vorgetragen, so etwa
 zur Durchführung einer Sammelladung und zur Wahl der Transportroute (vgl. Schriftsatz des Streithelfervertreters vom 01.06.2015, Seite 6 = Bl. 42 d.A.),
 zur Auswahl des Abstellplatzes des Lkw und der dort vorzufindenden sicherheitsrelevanten Umstände (vgl. Schriftsatz des Streithelfervertreters vom 01.06.2015, Seite 7 = Bl. 43 d.A.),
 zu dem Umstand, dass es in Frankreich keine bewachten und gesicherten Parkplätze im Sinne der deutschen Rechtsprechung gebe (a.a.O.).
Soweit die Berufung Vortrag als fehlend rügt, „wie das Loch in die Plane kam“, „weshalb die Täter auch an der angeblich frequentierten Straße unentdeckt bleiben konnten“, „zu welcher Zeit die Täter handelten“, „wie viele Täter es waren“ und „weshalb den/die Täter niemand aufhielt“, ist Vortrag teilweise erfolgt (Angabe der Tatzeit, soweit bekannt, und der Tatbegehung durch Aufschlitzen der Plane) und im Übrigen weder möglich noch geschuldet, da es sich insoweit nicht um Umstände aus dem Betriebsbereich der Beklagten (bzw. deren Streithelferin) handelt.
cc) Das Landgericht ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten darlegen und gegebenenfalls beweisen muss.
Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin nicht nachgekommen. Insbesondere hat sie nicht substanziiert vorgetragen, dass es der Streithelferin möglich und zumutbar war, das beladene Transportfahrzeug auf einem (welchen?) bewachten Parkplatz oder einem (welchen?) zumindest sichereren Platz – beispielsweise auf einem (welchen?) umzäunten und abgeschlossenen Gelände – abzustellen.
Weiter hat die Klägerin hinsichtlich der von ihr behaupteten „Vielzahl von Diebstählen“ „auf dem Weg nach Frankreich“ keine konkreten Ausführungen getätigt; diese müssten sich sowohl auf den konkreten Abstellort des Lkw als auch – im Hinblick auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts – auf eine Kenntnis der Beklagten bzw. deren Streithelferin hiervon beziehen.
Zwar sind zwei Mitgliedern des Senats (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1959 – III ZR 157/58, VersR 1960, 511) aus einem vor einiger Zeit – wohl mehr als ein Jahr – geführten Berufungsverfahren erinnerlich, dass es in der xy in Croissy-Beaubourg bereits einmal zu einem Diebstahl, damals von elektronischen Artikeln, aus einem Planen-Lkw gekommen war. Dieser Umstand wird vom Senat als gerichtskundige und damit offenkundige Tatsache (vgl. § 291 ZPO) verwertet, worauf die Parteien hingewiesen werden. Den Mitgliedern des Gerichts sind jedoch weder die Parteien dieses Verfahrens, dessen Aktenzeichen noch der Zeitpunkt des seinerzeit streitgegenständlichen Diebstahls in Erinnerung geblieben. Diesbezügliche Nachforschungen sind nicht veranlasst, da es sich bei hierdurch zu erlangenden Erkenntnissen nicht mehr um gerichtskundige Tatsachen handeln würde; gerichtskundig sind nur Tatsachen, die die Richter aus ihrer jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit kennen, sofern sie ihnen noch so bekannt sind, dass es der Feststellung aus den Akten nicht bedarf, nicht indes solche Tatsachen, über die sich die Richter erst durch diesbezügliche Nachforschungen, insbesondere Vorlegung von Akten o.ä. informieren müssen; eine andere Beurteilung würde zur Aushöhlung des Beibringungsgrundsatzes führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 – 3 PKH 3/14, ZOV 2014, 175, Tz. 7 bei juris; BAG, Urteil vom 23.08.2011 – 3 AZR 650/09, BAGE 139, 69, Tz. 53 bei juris; BGH, Beschluss vom 08.12.2005 – 4 StR 198/05, NStZ-RR 2007, 116, Tz. 21 bei juris; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 291 Rn. 2; Bacher in: BeckOK-ZPO, 24. Edition, § 291 Rn. 6).
d) Hinsichtlich der für die zu treffende Abwägungsentscheidung maßgeblichen Umstände hat das Landgericht den durch die Aussagen der vernommenen Zeugen bekundeten, im angefochtenen Urteil sowie oben (unter 1) wiedergegebenen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Die entsprechende Beweiswürdigung ist in der Berufungsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar. Da die Berufung – abweichend von ihrer früheren Funktion als vollwertige zweite Tatsacheninstanz – nunmehr in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient, ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden; eine erneute Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit die erste Instanz die Feststellungen nicht vollständig und überzeugend getroffen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Zwar können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Tatsachen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben. Hat sich aber das Erstgericht mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313).
Im Rahmen der beschränkten Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung ist die Zugrundelegung des maßgeblichen, oben wiedergegebenen Sachverhalts durch das Landgericht nicht zu beanstanden.
Soweit die Berufung insoweit meint, der Zeuge V. habe bekundet, dass die von ihm festgestellten „Schlitzereien“ bereits in der Vergangenheit zu Diebstählen aus Lkws geführt hätten (Seite 5 der Berufungsbegründungsschrift vom 21.12.2015 = Bl. 295 d.A.), trifft dies nicht zu. Der Zeuge hat vielmehr ausgeführt „So ein Diebstahl ist mir in 40 Jahren Frankreichfahrten noch nie über den Weg gekommen. Es ist mir auch schon öfter an dieser Straße und woanders vorgekommen, dass die Plane aufgeschnitten worden ist. Da ist aber nur dann ein kleines Loch gemacht und geschaut worden, aber nichts entwendet worden.“ (Seite 3 des Protokolls vom 31.07.2015 = Bl. 231 d.A.). Der Zeuge hat damit gerade bekundet, dass es in der Vergangenheit nicht zu Diebstählen gekommen ist.
e) Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist die Bewertung, der Beklagten (bzw. deren Streithelferin) sei seitens der beweispflichtigen Klägerin ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR nicht nachgewiesen, nicht zu beanstanden.
aa) Das Landgericht hat insoweit zutreffend in seiner Entscheidung berücksichtigt,
– dass der Beklagten von ihrer Auftraggeberin nicht vorgegeben worden war, zur Vermeidung eines Diebstahls einen zweiten Fahrer einzusetzen, einen Direkttransport vorzunehmen, eine andere schnellere Transportroute zu wählen, die keine Unterbrechung im Hinblick auf einzuhaltende Ruhezeiten bedingt hätte, zum Transport einen Kastenwagen einzusetzen, eine Alarmanlage zu verwenden, nur bewachte Parkplätze anzufahren oder das Transportgut auf sonstige Weise zu bewachen;
– dass die Kosmetikstifte zwar in Anbetracht ihrer Marktgängigkeit und ihres im Verhältnis zum Gewicht hohen Marktwertes als diebstahlsgefährdete Ware anzusehen waren, wobei die Gefahrenlage infolge der leichten Erkennbarkeit des Inhalts der Ladung durch die auf den Verpackungskartons aufgebrachten Labels zusätzlich erhöht wurde;
– dass andererseits eine ausdrückliche Wertangabe auf dem CMR-Frachtbrief fehlte.
Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten oder Pausen einzuhalten (BGH, Urteil vom 01.07.2010 – I ZR 176/08, TranspR 2011, 78, Tz. 21 bei juris; Urteil vom 06.06.2007 – I ZR 121/04, TranspR 2007, 423, Tz. 19 bei juris m.w.N.). Im Streitfall ist indes eine leichte Verwertbarkeit der Kosmetikstifte trotz deren Marktgängigkeit nicht ohne weiteres ersichtlich, deren Wert war zudem der Beklagten (bzw. der Streithelferin) nicht mitgeteilt worden und auch aus den auf die Pakete aufgeklebten Labels nicht ersichtlich, so dass bereits nicht nachgewiesen ist, dass dem Frachtführer überhaupt die besondere Gefahrenlage bekannt war. Hinzu kommt, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin weder ein Direkttransport noch besondere Sicherheitsvorkehrungen geschuldet waren, so dass keine generelle Verpflichtung bestand, derartige Vorkehrungen zu ergreifen.
Unter diesen Umständen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass bei Durchführung der konkreten Beförderung im Rahmen eines Sammeltransportes noch keine besondere Gefahrenlage bestand, aufgrund derer die Beklagte zur Ergreifung vertraglich nicht vereinbarter, überobligatorischer Sicherungsmaßnahmen (wie den oben angeführten) verpflichtet gewesen wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts werden vom Senat vollumfänglich geteilt.
bb) Das Landgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass die konkrete Organisation des Transports, die gewählte Transportroute und das Abstellen des Aufliegers in der gewählten Örtlichkeit auch unter Berücksichtigung einer erhöhten Diebstahlsgefahr noch nicht als leichtfertig anzusehen ist.
Hierfür spricht insbesondere, dass das Abstellen nur für wenige Stunden sowie in einem Gewerbegebiet werktags auf einer erwartungsgemäß frequentierten und unstreitig in unregelmäßigen Abständen kontrollierten Straße erfolgte, zudem nicht zur Nachtzeit, vielmehr erst nach Sonnenaufgang ab 06:00 Uhr (siehe oben 2), und ein Diebstahl damit für die Täter mit einem nicht unerheblichen Entdeckungsrisiko verbunden war. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs selbst am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet nicht ohne weiteres den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens, und zwar selbst dann, wenn dem Frachtführer bekannt ist, dass sich unter dem Sammelgut leicht absetzbare Güter befinden (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 236/11, TranspR 2013, 286). Erst recht gilt dies für einen Abstellvorgang an einem Werktag nach 06:00 Uhr.
Der von der Berufung für wesentlich erachtete Umstand, dass der Zeuge V. die Zugmaschine, in der er seine Ruhepause schlafend verbrachte, vom Auflieger abgekoppelt und in einer Entfernung von ca. 100-150 m auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkt hatte, ist für die Bewertung des Senats unerheblich. Nachdem seitens der Beklagten keine Bewachung des Transportgutes geschuldet war (siehe oben aa), war der Fahrer hierzu nicht verpflichtet.
Der von der Berufung weiter behauptete Umstand, im Hinblick auf an der betreffenden Örtlichkeit bereits stattgefundene Diebstähle sei eine abweichende Bewertung veranlasst, greift nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind am Abstellort stattgefundene Diebstahlstaten, insbesondere eine Kenntnis der Beklagten bzw. deren Streithelferin hiervon, nicht nachgewiesen. Die vom Zeugen V. allein bekundeten „Schlitzereien“, bei denen nichts entwendet worden sei (siehe oben 6 d), belegen noch keine stattgefundenen Diebstähle; selbst eine Bewertung als Diebstahlsversuche scheint fraglich, nachdem alternativ auch diesbezügliche mutwillige Sachbeschädigungen ohne Entwendungsabsicht in Betracht kommen.
Insbesondere ist hinsichtlich des gerichtskundigen Diebstahlsvorgangs (siehe oben 6 c cc) bereits dessen Tatzeit nicht bekannt, so dass nicht feststellbar ist, ob er sich überhaupt vor Begehung des nunmehr streitgegenständlichen Diebstahls ereignet hat oder erst zu einem späteren Zeitpunkt; zudem ist auch eine Kenntnis der Beklagten bzw. deren Streithelferin von dem gerichtskundigen weiteren Diebstahl nicht festgestellt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass – und warum – die Beklagte bzw. deren Streithelferin davon hätte ausgehen müssen, dass der Abstellplatz des Lkw einen bekannten Kriminalitätsschwerpunkt darstelle und deshalb weitergehende Maßnahmen zum Schutz des Transportgutes gegen Diebstahl veranlasst seien. Von einem Kriminalitätsschwerpunkt kann insbesondere nicht schon dann gesprochen werden, wenn lediglich eine vergleichbare Diebstahlstat bekannt wäre.
Selbst bei Unterstellung der vom Zeugen V. geschilderten „Schlitzereien“ als Diebstahlsversuche würde die diesbezügliche, insoweit der Streithelferin bzw. der Beklagten zuzurechnende Kenntnis des Zeugen V. in Verbindung mit den sonst nachgewiesenen Umständen für sich noch nicht zur Überzeugung des Senats den Schluss rechtfertigen, dass das Abstellen des Lkw-Aufliegers am gewählten Platz nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens „vom Bewusstsein getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe“.
Der Senat nimmt insoweit ergänzend Bezug auf die umfangreiche, sorgfältig begründete Entscheidung des Landgerichts, der er sich in vollem Umfang anschließt.
7. Vor diesem Hintergrund sind Erfolgsaussichten der Berufung nicht zu erkennen. Der Senat regt deshalb aus Gründen der Kostenersparnis die Rücknahme der Berufung an, denn dann ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 (KV 1220) auf 2,0 (KV 1222).
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben