Handels- und Gesellschaftsrecht

Schadensersatz, Bescheid, Annahmeverzug, Fahrzeug, Sittenwidrigkeit, Streitwert, Technik, Genehmigung, Haftung, Anspruch, Vergleich, Klage, Pkw, Darlegung, Kosten des Rechtsstreits, keinen Erfolg, Schluss des Jahres

Aktenzeichen  13 O 283/21

Datum:
9.6.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 51721
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Kempten
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 11.388,02 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Kempten sachlich und örtlich gem. § 32 ZPO zuständig.
II. Die Klage ist unbegründet.
Das Gericht sieht sich im Hinblick auf den umfangreichen Sach- und Rechtsvortrag der Parteien und die umfangreiche Aufarbeitung des „Abgasskandals“ in Rechtsprechung und Literatur zunächst zu dem ausdrücklichen Hinweis veranlasst, dass es nicht Aufgabe des schriftlichen Urteils ist, sämtliche Erwägungen des Gerichts darzustellen. Nach § 313 III ZPO sollen die Entscheidungsgründe nur eine „kurze Zusammenfassung“ der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Ein Gericht braucht deshalb nicht jedes Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln (BVerfG RdL 2004, 68 [unter II 1 a]; BGHZ 3, 162 [175]; NJW 2003, 1943 [1947]; NJOZ 2005, 3387 [3388]; BAG MDR 2005, 1008).
Das Gericht hat gleichwohl vor seiner Entscheidung alle vorgetragenen Sachverhalte und Behauptungen der Parteien und ihren Rechtsvortrag geprüft und sich mit dem aktuellen Stand von Literatur und Rechtsprechung zur rechtlichen Beurteilung der im Zusammenhang mit dem Abgasskandal zu klärenden Rechtsfragen befasst. Die nachfolgende Begründung der richterlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren beschränkt sich aber bewusst auf die punktuelle Darstellung der wichtigsten Gründe, weshalb die Klage keinen Erfolg haben konnte.
1. Verjährung der Ansprüche
Der geltend gemachte Anspruch ist bereits verjährt. Die Verjährung etwaiger gegenständlicher Ansprüche trat mit dem Schluss des Jahres 2018 ein, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Die Beklagtenseite kann sich mit Erfolg auf die erhobene Einrede der Verjährung berufen.
Zwar hat grundsätzlich diejenige Partei, die sich auf Verjährung beruft, die Voraussetzungen für den Verjährungseintritt darzulegen und zu beweisen.
Unabhängig vom insoweit von Beklagtenseite getätigten Vortrag besteht im gegenständlichen Fall jedoch die Besonderheit,
„dass der individuelle Verjährungsbeginn, d.h. der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, § 199 Abs. 1 BGB, regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des „Dieselskandals“ übereinstimmt. Denn über die der Beklagten vorgeworfene Täuschung wurde ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien berichtet; dass ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, ihm jedenfalls nicht grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorzuwerfen wäre, ist nicht vorstellbar.
Damit ist jedenfalls für das Jahresende 2015 von Verjährungsbeginn bezüglich des klägerischen Anspruchs auszugehen; die Verjährung endete mit dem Schluss des Jahres 2018, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB“.
OLG München, Hinweisbeschluss v. 03.12.2019 – 20 U 5741/19
„Der individuelle Verjährungsbeginn im Rahmen von Verfahren gegen VW wegen des sogenannten „Diesel-Skandals“ stimmt regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des „Dieselskandals“ im Jahr 2015 überein, so dass eine mögliche Forderung mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt ist.“
OLG München, Hinweisbeschluss vom 20.07.2020 – 3 U 3018/20
Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.
Die erst im Jahr 2021 erhobene Klage konnte die bereits abgelaufene Verjährung damit nicht mehr unterbrechen.
Auch ist keine Verjährungshemmung ersichtlich, da die Klagepartei offenbar an der Musterfeststellungsklage nicht beteiligt gewesen ist.
2. Wegen des gerügten sog. „Thermofensters“ bestehen bereits keine Schadensersatzansprüche der Klagepartei gegen die Beklagte.
a.) Der Klagepartei stehen keine Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB zu, da es für den geltend gemachten Anspruch aus § 826 BGB bereits an der Darlegung des für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstseins der Rechtswidrigkeit.
Sittenwidriges Verhalten der Beklagten käme insoweit nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung (sog. „Thermofenster“) mit der in Rede stehenden Funktionsweise im streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Frankfurt Beschluss vom 23.12.2019 – 16 U 195/19).
Dass auf Seiten der Beklagten die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes, zumindest in Form eines billigenden Inkaufnehmens desselben, vorhanden war, ist von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger weder dargetan noch aus den Gesamtumständen ersichtlich.
Insoweit wäre eine konkrete Darlegung erforderlich, warum Organe der Beklagten, deren Wissen sich die Beklagte gemäß § 31 BGB zurechnen lassen müsste, die Verwendung einer (unterstellt) unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters mindestens billigend in Kauf genommen haben soll.
Erleichterungen der Darlegungslast kommen der Klägerin vorliegend nicht zugute, da sie es versäumt hat, ausreichend konkrete auf Vorsatz deutende Anhaltspunkte schlüssig zu behaupten.
Das Gericht schließt sich der hierbei der Rechtsansicht und Begründung des OLG München (8. Zivilsenat), Beschluss vom 29.09.2020 – 8 U 201/20 an, das in seiner Entscheidung folgendes ausgeführt hat:
„Auch ein vorsätzliches Handeln der Beklagten ließe sich insoweit nicht feststellen. Es fehlt hierzu bereits an ausreichendem Vortrag zu einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten bezüglich der angeblich mit dem Software-Update einhergehenden weiteren Mängel sowie auch an greifbaren Anhaltspunkten hierfür:
Die Annahme von bedingtem Vorsatz setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, denn der Vorsatz enthält ein „Wissens “ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss – im Fall des § 826 BGB auf die sittenwidrige Schädigung eines Anderen -, im Zeitpunkt seines Handelns, hier also dem Zurverfügungstellen des Software-Updates, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (BGH, Urteil vom 20.12.2011, Az.: VI ZR 309/10, WM 2012, 260, 261 mwN.; Urteil vom 20.11.2012, Az.: VI ZR 268/ 11, WM 2012, 2377, 2380).
Dazu wäre jedenfalls eine konkrete Darlegung und greifbare Anhaltspunkte dafür erforderlich gewesen, warum und wodurch Organe der Beklagten die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Software-Update mindestens billigend in Kauf genommen haben sollen. Dass die relevanten Umstände erkennbar waren und die Beklagte sie hätten kennen können oder kennen müssen, würde für die Feststellung von Vorsatz nicht ausreichen, sondern nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen (BGH, Urteil vom 6. November 2015 – V ZR 78/14, Rz. 25). Insoweit dürfte hier – anders als in den VW-Fällen mit einer Abschalteinrichtung, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und deren Unzulässigkeit und Sittenwidrigkeit somit offensichtlich ist – der Streit um Zulässigkeit und Größe eines „Thermofensters“ eher einen Expertenstreit darstellen (vgl. dazu z.B. Führ, NVwZ 2017, 265) als eine vorsätzliche „unerlaubte Handlung“ des Herstellers (vgl. Senat, WM 2019, 1937).
Sollte das Software-Update gleichwohl noch eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung enthalten, hätte sich die Beklagte außerdem in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2018 – VI ZR 263/17, zu vergleichbaren Auskünften der BaFin zu objektiv unerlaubten Bankgeschäften). Auch die Beklagte hier hat alles Zumutbare getan, um einen solchen Verbotsirrtum zu verhindern. Ihr kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe sich nicht durch entsprechende Nachfragen um eine kompetente Auskunft bemüht. Sie hat vielmehr eng mit dem KBA zusammen gearbeitet und sämtliche dortigen Auflagen erfüllt.“
b.) Der Klagepartei stehen auch keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu, da vor dem Hintergrund des fehlenden Nachweises eines sittenwidrigen täuschenden Verhaltens der Beklagten kein Raum für eine deliktische Haftung der Beklagten i.V.m. § 263 StGB ist.
c.) Der Klagepartei steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV zu, da es sich bei §§ 6, 27 EG-FGV nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2020, BeckRS 2020, 9863).
3. Die Klagepartei hat keinen Anspruch aus § 852 BGB.
a.) Nach Ansicht des Gerichts unterfällt der vorliegende Sachverhalt bereits nicht dem Normzweck des § 852 BGB. Sinn und Zweck des § 852 BGB ist es, den Anspruchsinhaber vor einer unzumutbaren Klageerhebung zu bewahren, so beispielsweise für den Fall, dass der Anspruchsgegner nicht die nötigen wirtschaftlichen Mittel aufbringen kann, um den Ersatzanspruch zu bedienen oder die Haftungsfrage bzw. Rechtslage unklar ist (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 852 Rn. 3). Beide Varianten sind hier jedoch nicht einschlägig. Die Beklagte ist einer der größten Automobilhersteller der Welt, sodass ausreichende Liquidität gegeben ist. Aufgrund der zahlreichen Geschädigten mit unklarem Prozessausgang wurde gerade die Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig angemeldet, bei welcher sich jeder potentiell Geschädigte ohne großes Prozessrisiko anschließen konnte. Eine unzumutbare Prozessführung lag folglich nicht vor. b.) Darüber scheidet ein Anspruch aus § 852 BGB aus, weil ein wirtschaftlicher Schaden nicht feststellbar ist.
So führt das OLG Oldenburg Hinweisbeschluss v. 5.1.2021 – 2 U 168/20 aus:
„Der Schaden des Klägers besteht demgegenüber gerade nicht in einem rechnerischen und damit wirtschaftlichen Minus als Saldo des Vergleichs zwischen der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses in Gestalt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne dieses Ereignis eingetreten wäre. Vielmehr besteht der Schaden in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit, die sich nach objektiver Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig darstellt, weil dem Fahrzeug das Risiko einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung innewohnte (vgl. BGH NJW 2020, 1962 Rn.45 ff).
Weil aber der Anspruch des Geschädigten aus § 852 BGB durch den rein wirtschaftlichen Schaden des Klägers limitiert ist, ist der Anwendung der Vorschrift von vornherein der Boden entzogen, wenn sich ein solcher – wie hier – gerade nicht feststellen lässt.“
Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
4. Nachdem keine Haftungsverpflichtung der Beklagten besteht, erweisen sich auch die weiteren Anträge als unbegründet.
5. Die geltend gemachten Nebenansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderung.
III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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