Handels- und Gesellschaftsrecht

Schutz des Versicherers nach § 409 BGB trotz nach § 134 BGB nichtiger Abtretung der Ansprüche des Versicherungsnehmers

Aktenzeichen  25 U 203/17

Datum:
11.7.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 117598
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 134, § 409 Abs. 1
RDG § 2 Abs. 2, § 3

 

Leitsatz

Die Regelung des § 409 BGB greift zugunsten des Schuldners (hier: Lebensversicherer) auch dann ein, wenn die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Zedenten (hier: Versicherungsnehmer) und dem (Schein-) Zessionar (hier: Aufkäufer) wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (hier: § 3 RDG) nichtig sein sollte (wie OLG Celle BeckRS 2017, 106955; OLG Dresden BeckRS 2017, 133922; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 130459; OLG Hamm BeckRS 2017, 120545; OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 112599; OLG München BeckRS 2017, 106231; BeckRS 2017, 117593). Dem steht die Entscheidung des BGH vom 11.01.2017 – IV ZR 340/13 (BeckRS 2017, 100481) nicht entgegen. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

25 U 203/17 2017-06-07 Endurteil OLGMUENCHEN LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2016, Aktenzeichen 26 O 6952/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.536,80 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass eine zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Kapitallebensversicherung unverändert fortbesteht und nicht durch Kündigung seitens der … S. AG erloschen ist. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2016 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 16.12.2016 wird Bezug genommen. Mit der mit Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel vollumfänglich weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 16.03.2017 (Bl. 202/243 d.A.) sowie die Schriftsätze der Klägerin vom 05.04.2017 (Bl. 247/256 d.A.) und vom 19.06.2017 (Bl. 285/287 d.A.) wird Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:
Unter Abänderung des am 16.12.2016 verkündeten Urteils des LG München I, Az. 26 O 6952/16 wie folgt zu erkennen: 1) Es wird festgestellt, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und der Klägerin als Versicherungsnehmerin geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer … unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten der Klägerin damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der … S. AG erloschen ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.832,01 freizustellen.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Auf die Berufungserwiderung vom 02.05.2017 (Bl. 259/272 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2016, Aktenzeichen 26 O 6643/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 07.06.2017 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 19.06.2017 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Klägerin wiederholt darin lediglich zusammenfassend ihre bereits im Schriftsatz vom 05.04.2017 (ausführlicher) dargelegte und im Hinweis des Senats schon berücksichtigte Auffassung, dass in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2017, Az. IV ZR 340/13, in Fällen einer gemäß § 134 BGB nichtigen Abtretung der Schuldnerschutz des § 409 Abs. 1 BGB nicht greife. Der Senat ist dieser Rechtsansicht im vorangegangenen Hinweis mit ausführlicher Begründung entgegengetreten (vgl. dort unter Ziffer 2.). Da die Gegenerklärung auf die dortige Argumentation nicht näher eingeht, sondern sich darauf beschränkt, auf ihrer Auffassung zu beharren, erübrigen sich weitere Ausführungen.
Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt auch nicht etwa dazu, dass die Revision zuzulassen wäre. Dort geht es um die Nichtigkeit einer Abtretung gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG – die hier unterstellt wurde -; zur Frage einer etwaigen Anwendbarkeit des § 409 Abs. 1 BGB verhält sich das Urteil nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47, 48 Abs. 1 GKG bestimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.


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