Handels- und Gesellschaftsrecht

Sittenwidrigkeit, Auskunft, Kostenentscheidung, Hinweisbeschluss, Festsetzung, Schriftsatz, Stellungnahme, Berufungsverfahren, Vorbringen, Vortrag, Tatsache, Vorsitzender, GKG, Streitwerts, amtliche Auskunft

Aktenzeichen  3 U 324/20

Datum:
15.12.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 55593
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

92 O 375/20 2020-09-28 Endurteil LGWUERZBURG LG Würzburg

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 28.09.2020, Aktenzeichen 92 O 375/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.104,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28.09.2020 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.09.2021 Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28.09.2020, Aktenzeichen 92 O 375/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss, dessen Gründe auch nicht durch Vorbringen im Schriftsatz vom 29.11.2021 in Frage gestellt werden:
1. Die Berufung muss bereits deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Feststellungsantrag unzulässig ist. Der Senat hält zwar nicht mehr an seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung fest, dass der Feststellungsantrag nicht hinreichend bestimmt ist. Die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags ergibt sich jedoch daraus, dass die Klagepartei bei Klageerhebung in der Lage war, ihre Ansprüche zu beziffern (BGH, Urteil vom 05.10.2021, Az.: VI ZR 136/20). Hierauf hat der Senat bereits hingewiesen, ohne dass eine Reaktion der Klagepartei hierauf erfolgt ist.
2. Im Übrigen vermag der Senat auch weiterhin keinen ausreichenden Vortrag zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs aus der Vorschrift des § 826 BGB zu erkennen. Die Stellungnahme der Klagepartei weicht insbesondere der Tatsache aus, dass das KBA bislang für den streitgegenständlichen Motor EA 288 trotz umfangreicher eigener Untersuchungen keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat. Aus welchen Gründen der Senat hierzu nochmals eine amtliche Auskunft erholen soll, erschließt sich nicht. Im Übrigen weist der Senat nochmals darauf hin, dass selbst dann, wenn die Einschätzung des KBA nicht zutreffen sollte, dies einer Sittenwidrigkeit entgegensteht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, 711ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO. 


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