Handels- und Gesellschaftsrecht

Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern

Aktenzeichen  8 ZB 17.1015

Datum:
1.8.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 120258
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 22 Nr. 2, Art. 35 S. 1
BayStrWG Art. 18 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Für die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleidercontainern ist es erforderlich, dass der Antragsteller den genauen Standort der Container in den jeweiligen Straßen angibt, wozu eine hinreichend genaue Festlegung des Standorts durch Beschreibung oder Einzeichnung in einen Lageplan gehört. Außerdem ist die genaue Gestaltung der Container durch Beschreibung oder Foto anzugeben, damit die Behörde prüfen kann, ob eine störende Häufung von Sammelcontainern vorliegt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Offen bleibt, ob der Ausschluss privater Firmen vom Aufstellen von Altkleidercontainern wegen der Einführung eines städtischen Altkleidersammelsystems rechtmäßig sein kann. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 K 16.1361 2017-03-01 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin, eine im Bereich der Altkleidersammlung tätige Firma, erstrebt eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern. Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben ihres Tiefbauamts vom 4. Juli 2016 mit, dass sie ein eigenes städtisches Altkleidersammelsystem betreibe und deshalb Altkleidercontainer privater Firmen nicht mehr zugelassen würden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juli 2016 abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO (Richtigkeitszweifel, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützt ist, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag verfehlt bereits über weite Bereiche die Darlegungs- und Durchdringungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
Zu Recht wirft das Erstgericht die Frage auf, ob hier überhaupt ein förmlicher Ablehnungsbescheid der (kreisfreien) Stadt vorliegt. Die kursorische Begründung und die sonstige unförmliche Gestaltung des Schreibens vom 4. Juli 2016, das auch keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthält und nur vom Tiefbauamt der Stadt erstellt wurde, sprechen dafür, dass es lediglich die Ankündigung eines Verwaltungsakts im Sinn des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt. Eine Auseinandersetzung mit sich in diesem Zusammenhang auch stellenden kommunalverfassungsrechtlichen Fragen im Sinn des Art. 39 Abs. 2 GO findet ebenso wenig statt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ob im Übrigen ein Schreiben der Beklagten mit abschlägigem Inhalt als Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) auszulegen ist, steht nicht im Belieben der Beteiligten. Allerdings könnte die Klage dann möglicherweise als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig sein. Da sich dadurch jedoch im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits nichts ändert, braucht dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden.
Zu Recht kritisiert nämlich das Erstgericht des Weiteren, dass die Antragstellung der Klägerin bereits mangelhaft ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Baulast der Beklagten (Sondernutzungssatzung) vom 4. Januar 1979 sind Art, Zweck und Ort, gegebenenfalls Abmessungen und voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben. Der Antrag der Klägerin führt 40 Straßennamen auf, enthält die Aussage, dass die Altkleidersammelcontainer neben dort befindlichen Altglascontainern für drei Jahre aufgestellt werden sollen, und gibt die Maße der Metallcontainer (u.a. Grundfläche 1,15 m²) an. Damit legt die Klägerin indes keine hinreichend prüffähigen Unterlagen vor. Der genaue Standort der Container in den jeweiligen Straßen wird mit dieser Verfahrensweise nicht angegeben; eine hinreichend genaue Festlegung des Standorts durch Beschrieb oder Einzeichnung in einen Lageplan fehlt nämlich. Ebenso wenig angegeben (durch Beschrieb oder Bild) ist die genaue Gestaltung der Container. Dies alles ist insofern erheblich, als die Beklagte zu prüfen hat, ob eine störende Häufung von Sammelcontainern vorliegt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Sondernutzungssatzung; BayVGH, U.v. 20.1.2004 – 8 N 02.3211 – BayVBl 2004, 336/337 ff.). Damit fehlt dem Antrag das Sachbescheidungsinteresse (vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 18 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 22 Rn. 56 ff.). Infolgedessen konnte die Beklagte den Antrag schon aus diesem Grund nicht positiv verbescheiden. Ob es möglich gewesen wäre, diese Fehler im Zuge von Verhandlungen mit der Beklagten im Verwaltungsverfahren zu beheben, braucht nicht entschieden zu werden, weil die Klägerin umgehend den Weg zum Gericht beschritten hat, obwohl mangels Rechtsbehelfsbelehrung:allenfalls die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO lief. Angesichts des weiteren Verlaufs des Gerichtsverfahrens erster Instanz (in dem sich die Klägerin und letztlich auch die Beklagte und das Gericht „verständigt“ hatten, in dem ablehnenden Schreiben vom 4.7.2016 einen Ablehnungsbescheid zu sehen, was ihnen an sich nicht zusteht) bestand für die Beklagte auch keine Veranlassung mehr, in Prüfungen der vorstehenden Art einzutreten; Ermessensfehler liegen insoweit jedenfalls nicht vor.
Im Übrigen lässt der Senat offen, ob der Ablehnungsgrund nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Sondernutzungssatzung (Aufstellungsmöglichkeit auf Privatgrund) eingreifen könnte; dies bedürfte genauerer örtlicher Feststellungen. Naheliegender in Fällen der vorliegenden Art wäre jedenfalls der – auch vom Erstgericht angesprochene – Ablehnungsgrund des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Sondernutzungssatzung, wonach eine störende Häufung von Sammelcontaineranlagen unzulässig ist. Diese Vorschrift weist einen hinreichenden straßenrechtlichen Bezug auf (BayVGH, B.v. 20.1.2004 – 8 N 02.3211 – BayVBl 2004, 336/337 ff.), bedürfte indes der Erörterung im konkreten Einzelfall. Wegen der mangelnden Durchdringung der relevanten Ausgangsfragen des Streitfalls (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) sind insoweit weitere Ausführungen aber nicht veranlasst. Offen bleibt deshalb auch, ob der Ausschluss privater Firmen wegen der Einführung eines städtischen Altkleidersammelsystems rechtens sein kann.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt bei mangelnder Durchdringung des Streitstoffs von vornherein nicht in Betracht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertfestsetzung: Art. 52 Abs. 1 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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