Handels- und Gesellschaftsrecht

Wiederaufleben eines mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenen Pfändungspfandrechts

Aktenzeichen  4 U 952/18

Datum:
3.6.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 51546
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 88

 

Leitsatz

Das Wiederaufleben eines mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenen Pfändungspfandrechts setzt eine erneute Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses voraus. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 U 952/18 2019-03-07 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 2018, Aktenzeichen 4 O 3848/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 87.514,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 2018 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:
1. Das am 13. März 2017 verkündete Versäumnisurteil und das am 19. April 2018 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Nürnberg, Az. 4 O 3848/16, werden aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, zugunsten der Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Appellationsgerichts in Frankreich, vom 10. Juni 2004, Az. 00/4092, mit der Vollstreckungsklausel des Landgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2015, Az. 4 O 8722/04, in die Forderung gegen die Lebensversicherung AG mit Sitz in Nürnberg auf Auszahlung der Lebensversicherung Nr. … in Höhe von 87.514,00 € zu dulden.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.147,00 € freizustellen.
4. Hilfsweise zu 2): Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 87.514,00 € zu zahlen.
5. Hilfsweise zu 1) bis 4) für den Fall des Unterliegens: Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 2) in diesem Verfahren kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten zusteht.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Auf die Berufungsbegründung vom 23. Juli 2018 (Bl. 254 ff. d.A.) und die Berufungserwiderungen vom 8. Oktober 2018 (Bl. 276 ff. d.A.) und vom 9. Oktober 2018 (Bl. 285 ff. d.A.) sowie auf die Gegenerklärung der Klägerin (Bl. 312 ff. d.A.) zum Hinweisbeschluss des Senats wird verwiesen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 2018, Aktenzeichen 4 O 3848/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 7. März 2019 (Bl. 292 ff. d.A.) Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 27. Mai 2019 (Bl. 312 ff. d.A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Die Klägerin wendet sich weiterhin dagegen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung schon deshalb nicht besteht, weil die Lebensversicherung ausbezahlt worden ist. Wie der Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, ist die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Zudem ist der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einem weiteren selbständigen Grund abgewiesen worden. Denn die von der Klägerin erlangte Sicherung durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist gemäß § 88 InsO unwirksam geworden und auch nicht wiederaufgelebt.
Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Abtretung ist – wie der Senat ebenfalls bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat – nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin in der Gegenerklärung ausführt, dass bei der Beweiserhebung im Verfahren 8 U 2271/16 des Oberlandesgerichts Nürnberg ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil eine derartige Verletzung im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.


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