Insolvenzrecht

Antrag auf Durchführung einer Austauschpfändung

Aktenzeichen  1 IK 17/15

Datum:
18.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Deggendorf
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO InsO § 4, § 36, § 80, § 148, § 159
ZPO ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5, § 811a

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Durchführung der Austauschpfändung gem. § 811a ZPO bzgl. des Fahrzeuges () mit dem amtlichen Kennzeichen () gegen Überlassung eines Ersatzbetrages von 1.000,00 € an die Schuldnerin wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht vom 29.01.2015 eröffnet und Herr Rechtsanwalt (..) zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Insolvenzverwalter beantragt mit Schreiben vom 02.11.2015 (Bl. 87ff d.A.) die Austauschpfändung gem. 811 a ZPO zuzulassen, da der im Eigentum der Schuldnerin stehende Pkw (vor Abzug der Verwertungskosten) einen Verwertungserlös von 3.500,00 € erwarten lässt und das Ersatzstück mit einem anzusetzenden Wert von ca. 1.000,00 € für den Schuldner zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit ebenso geeignet und ausreichend ist. Der Erlös aus der Verwertung des (..) wird den Wert des Ersatzfahrzeuges wesentlich übersteigen.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die Vorschriften über die Einzelzwangsvollstreckung, mithin auch der Austauschpfändung finden im Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung, §§ 4, 36 InsO und vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage, § 36 RdNr. 41.
Der Insolvenzverwalter hat die vorhandene Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, zu verwalten und zu verwerten, §§ 36, 80, 148, 159 InsO. Ausgenommen davon sind allerdings Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, § 36 Abs. 1 InsO. Danach ist das eigene Fahrzeug der Schuldnerin, die eine Teilzeitbeschäftigung als Rezeptionistin in Bodenmais ausübt, generell unpfändbar gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Sie benötigt dieses zur Ausübung ihres Berufes.
Gem. § 811 a ZPO kann jedoch die Pfändung zugelassen werden, wenn der Antragsteller dem Antragsgegner vor der Wegnahme desselben ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, überlässt, diese Austauschpfändung nach Lage der Verhältnisse angemessen ist und zu erwarten ist, dass der Verwertungserlös den Wert des Ersatzfahrzeuges erheblich übersteigt. Ist dem Antragsteller die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder zumutbar, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird.
§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gilt im Insolvenzverfahren nicht uneingeschränkt, denn es sind sowohl die Interessen des Schuldners bzgl. seiner Erwerbstätigkeit als auch die Interessen der Gläubiger im Hinblick auf eine bestmöglichen Befriedigung zu wahren. Vorliegend hat der Insolvenzverwalter dargelegt, dass die Verwertung des Fahrzeugs der Schuldnerin einen Erlös von ca. 3.500,00 € erwarten lässt und verweist hierzu auf eine interne Einschätzung des Verwertungsbüros (..). Zudem legt er als Nachweis zum Vergleich ein Angebot von Autoscout 24 vor, in dem ähnliche Wagen mit geringerer Laufleistung zu einem Verhandlungskaufpreis von 6.500,00 € bzw. 6.300,00 € angeboten werden (Bl. 102/106 d.A.).
Die Schuldnerin wurde gehört und verwehrte sich gegen die Austauschpfändung und reichte als Nachweis die Fahrzeugbewertung des Ingenieurbüros (..) ein (Bl. 95/100), welcher zu einem „Händlereinkaufswert von 1.825,00 € kommt (unter Berücksichtigung eines Wertes von 1500,00 € für die defekte Klimaanlage).
Nach Auffassung des Gerichts ist die Angemessenheit eines Fahrzeuges anhand des Verkehrswertes zu bestimmen. Urteile, welchen Wert ein Kfz überschreiten muss, damit eine Austauschpfändung vorgenommen werden kann, gibt es konkret nicht.
Führt der Verkehrswert zu keinem konkreten Ergebnis, kann die Angemessenheit ergänzend daran gemessen werden, ob das Ersatzfahrzeug für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsort und zurück genügt, der Fahrzeugtyp einer bescheidenen Lebensführung entspricht und es sich um einen Gebrauchtwagen unterhalb der Mittelklasse, in einem Zustand aktueller uneingeschränkter Verkehrstüchtigkeit, handelt.
Das Verwertungsunternehmen hat das Fahrzeug auf 3.500,00 € geschätzt (vor Abzug von Kosten, allerdings unter Berücksichtigung der defekten Klima und des Ölverlustes).
Das Ingenieurbüro (..) hat gleichfalls unter Berücksichtigung der defekten Teile lediglich den Händlereinkaufspreis ermittelt in Höhe von 1.825,00 €. Dieser Wert kann in keinem Fall herangezogen werden. Es handelt sich um einen Einkaufspreis.
Der vom Verwerterbüro ermittelte Wert von 3.500,00 € erscheint reell.
Das Gericht ist vorliegend aber der Auffassung, dass die Schuldnerin nicht darauf verwiesen werden kann, sich von dem angebotenen Erlösanteil von 1.000,00 € ein Ersatzfahrzeug (z. B. KIA Carnival CRDi LX (Bl. 91)) anzuschaffen, um ihre Tätigkeit fortzusetzen.
Für die Fahrten zur Arbeitsstelle ist ein Fahrzeug notwendig.
Sie ist dabei zwar nicht auf einen Wagen von gleicher Art und Güte wie das jetzige Fahrzeug angewiesen, sondern diese Fahrten könnten auch mit einem einfacheren Fahrzeug vorgenommen werden. Nachgewiesen wurde, dass es Ersatzfahrzeuge jüngeren Baujahres (Baujahr 2006) zum Erwerb gibt. Die beigefügten Fotos dokumentieren den Zustand des Fahrzeuges entsprechend den Ausführungen. Dargelegt und nachgewiesen ist auch, dass das Ersatzfahrzeug dem geschützten Verwendungszweck entspricht. Angaben zur Fahrbereitschaft und zur Ausstattung im Übrigen fehlen (uneingeschränkte Verkehrstüchtigkeit). Das Gericht geht dabei davon aus, dass für die Beschaffung eines Fahrzeuges mit uneingeschränkter Verkehrstüchtigkeit zur Berufsausübung ein höherer Betrag als 1.000,00 € heranzuziehen ist. Der Wert für ein solches Fahrzeug wird auf mindestens 2.500,00 € geschätzt. Die Austauschpfändung soll nur zugelassen werden, wenn der Erlös aus der Verwertung des ( ..) den Wert des Ersatzfahrzeuges erheblich übersteigt. Dies ist bei einem Vergleich von 3.500,00 € Erlös (vor Abzug der Kosten) zu 2.500,00 € angemessenem Wert der Ersatzbeschaffung nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben