Insolvenzrecht

Arrestpfändung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal

Aktenzeichen  8 W 1216/21

Datum:
8.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 29667
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
§§ 928, 930, 804 ZPO
§ 111 h Abs. 2 S. 1 StPO

 

Leitsatz

1. § 111 h Abs. 2 S. 1 StPO steht einer Arrestpfändung entgegen, soweit die Staatsanwaltschaft den Vermögensarrest in einen Gegenstand des Vermögens des Antragsgegners vollzogen hat. Ist nach §§ 111e, 111f StPO der Vollzug des Vermögensarrests in einen Gegenstand des Schuldnervermögens erfolgt, hindert dies die Einzelzwangsvollstreckung in den so gepfändeten Gegenstand. Der durch die angebliche Straftat Verletzte kann zwar seine Ansprüche noch im Zivilrechtswege verfolgen und auch einen dinglichen Arrest beantragen, diesen jedoch wegen § 111h StPO nicht in den gepfändeten Gegenstand vollziehen.
2. Im Rahmen eines Antrags auf Arrestpfändung von Amts wegen zu prüfen sind die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Pfändbarkeit der betreffenden Forderung. Dagegen muss der Gläubiger nicht belegen, dass die zu pfändende Forderung wirklich besteht. In dem formalisierten Zugriffsverfahren werden die Angaben des Gläubigers als richtig unterstellt; geprüft wird nur, ob das Vorbringen des Gläubigers die Forderung als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen pfändbar ausweist. Ist das der Fall, dann pfändet das Vollstreckungsgericht die „angebliche“ Forderung, die der Schuldner gegen den Drittschuldner haben soll.
3. Soweit die Staatsanwaltschaft nicht, bzw. nicht mehr oder nicht in voller Höhe auf eine behaupteten Forderungen des Antragsgegners gegen Dritte zugegriffen hat, kommt daher eine Pfändung in den angeblichen freien Teil der Forderung in Betracht.

Verfahrensgang

35 O 9117/21 2021-07-16 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 16.07.2021, Az. 35 O 9117/21, in Ziff. 2 wie folgt abgeändert:
“2. In Vollziehung des unter 1. angeordneten Arrestes werden die angeblichen Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die B. Bank aus sämtlichen Kontenverbindungen, bis zum Höchstbetrag von 43.070,05 € gepfändet, soweit diese nicht bereits wegen des aufgrund des Arrestes des Amtsgerichts Münchens vom 20.08.2020, ER V Gs 2516/20, ergangenen Pfändungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft München I vom 24.08.2020, Az.: 402 Js 150939/20, bis zu einer Höhe von 35 Mio. € durch den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I, gepfändet sind.”
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen und von den Kosten der Beschwerdeinstanz der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 16.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.
Am 16.07.2021 erließ das Landgericht einen Arrestbefehl. Danach wurde wegen einer Schadensersatzforderung des Antragstellers i.H.v. 43.070,05 € gegen die Antragsgegnerin der Arrest in deren gesamtes persönliches Vermögen angeordnet. Dem Antrag des Antragstellers, in Vollziehung des Arrests die Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die B. Bank, aus sämtlichen Kontenverbindungen, bis zum Höchstbetrag von 43.070,05 € zu pfänden, wurde hingegen nicht entsprochen (Ziffer 2 des Beschlusses).
Gegen den am 26.07.2021 zugestellten Beschluss bzw. Arrestbefehl hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 09.08.2021, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und den Antrag gestellt, unter Aufhebung von Ziffer 2 des Beschlusses die Kontenverbindungen, wie beantragt, zu pfänden.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.08.2021 nicht abgeholfen.
Nachdem hier im Rahmen einer im Register veröffentlichten Schutzschrift der Anwälte der Antragsgegnerin bekannt geworden ist, dass die Staatsanwaltschaft München I Vermögenssicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Antragsgegnerin ergriffen hat, wurde von der Staatsanwaltschaft München I eine amtliche Auskunft erholt. Von dort aus wurde mit Schreiben vom 20.08.2021 mitgeteilt, dass deren Pfändung der Ansprüche der Antragsgegnerin bei der B. Bank vom 24.08.2020 in Vollziehung des von ihr in Vertretung des Freistaates Bayern beantragten und erlassenen Arrestes des Amtsgerichts Münchens vom 20.08.2020, ER V Gs 2516/20, bis zu einer Höhe von 35 Mio. € fortbesteht. Ausweislich des übermittelten Pfändungsbeschlusses vom 24.08.2020, Az.: 402 Js 150939/20, hat die Staatsanwaltschaft München I danach für den Freistaat Bayern sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der Antragsgegnerin gegen die B. Bank AG aus allen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots etc.) mit der Schuldnerin, auch mit den Zweigniederlassungen dieser Bank bis zu einer Höhe von 35 Mio. € gepfändet.
Hierauf und auf die Möglichkeit die Pfändung anzuordnen, soweit nicht eine Pfändung der Staatsanwaltschaft München I besteht, wurde der Antragsteller mit Verfügung vom 24.08.2021 hingewiesen.
Auf die dortigen Ausführungen, die Ausführungen des Landgerichts sowie die Schriftsätze des Antragstellers wird ergänzend verwiesen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrestpfändung ergibt sich aus § 793 ZPO, der auf §§ 567 ff ZPO verweist. Die sofortige Beschwerde wurde zudem binnen der zweiwöchigen Notfrist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt, die mit der Zustellung der Entscheidung begonnen hat.
2. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
a) Auf die hier allein beschwerdegegenständliche Vollziehung des Arrestes sind gemäß § 928 ZPO die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. Insoweit bestimmt § 930 Abs. 1 ZPO, dass die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen durch Pfändung bewirkt wird. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den in § 804 ZPO bestimmten Wirkungen.
Zu prüfen sind daher die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Pfändbarkeit der betreffenden Forderung. Zu prüfen ist dagegen nicht der Tatsachenvortrag des Gläubigers. Dieser muss nicht belegen (beweisen oder glaubhaft machen), dass die zu pfändende Forderung besteht. In dem formalisierten Zugriffsverfahren werden die Angaben des Gläubigers als richtig unterstellt; geprüft wird nur, ob das Vorbringen des Gläubigers die Forderung als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen pfändbar ausweist (BGH MDR 2003, 1378 = NJW-RR 2003, 1650). Dafür genügt, dass dem Schuldner die Forderung aus irgendeinem vertretbaren Rechtsgrund zustehen kann. Ist das der Fall, dann pfändet das Vollstreckungsgericht die „angebliche“ Forderung, die der Schuldner gegen den Drittschuldner haben soll. Der Pfändungsbeschluss erlangt daher nur dann Wirkungen, wenn die Forderung des Schuldners an den Drittschuldner besteht (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 829 ZPO, Rn. 4 mwN).
b) Allerdings steht § 111 h Abs. 2 S. 1 StPO einer Arrestpfändung bzw. Einzelzwangsvollstreckung durch den Antragssteller entgegen, soweit die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgan den Vermögensarrest in einen Gegenstand des Vermögens der Antragsgegnerin vollzogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28.5.2020 – V ZB 56/19, NJW 2020, 2337). Ist durch die Strafverfolgungsorgane nach §§ 111e, 111f StPO der Vollzug des Vermögensarrests in einen Gegenstand des Schuldnervermögens erfolgt, hindert dies die Einzelzwangsvollstreckung in den so gepfändeten Gegenstand (§ 111h Abs. 2 StPO). Der durch die Straftat Verletzte kann zwar seine Ansprüche im Zivilrechtswege verfolgen und auch einen dinglichen Arrest beantragen, diesen jedoch wegen § 111h StPO nicht in den gepfändeten Gegenstand vollziehen (BeckOK ZPO/Mayer, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 916 Rn. 17).
Soweit der Antragsteller meint, eine nochmalige Pfändung sei hier trotz § 111 h Abs. 2 S. 1 StPO möglich, war seine Beschwerde daher zurückzuweisen.
c) Soweit die Staatsanwaltschaft aber nicht, bzw. nicht mehr oder nicht in voller Höhe auf die behaupteten Forderungen der Antragsgegnerin gegen die B. Bank zugegriffen hat, kommt eine Pfändung des Antragstellers in den gegebenenfalls freien Teil des Guthabens bei dieser Bank jedoch in Betracht.
Eine Forderungspfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers hat regelmäßig die Bedeutung einer Teilpfändung. Danach bleibt der den gepfändeten Teil der Forderung übersteigende Restbetrag pfandfrei. Sind mehrere Forderungen des Schuldners zugunsten eines Gläubigers bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet worden, erfasst die Pfändung deshalb jede der gepfändeten Forderungen bis zur Höhe der Schuld (BGH, Urteil vom 22.01.1975, VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738).
Nach der erholten amtlichen Auskunft besteht nach Aufhebung eines anderweitigen Arrestes über 6,6 Mio. € derzeit noch eine Pfändung der Staatsanwaltschaft München I wie oben ausgeführt. Der Antragsteller hat zudem bei Bezugnahme auf eine Drittschuldnererklärung der B. Bank dargelegt, dass der Antragsgegnerin eine höhere, d.h. darüber hinaus gehende Forderung gegen die B. Bank zusteht, als von der Staatsanwaltschaft gepfändet, was unter Bezugnahme auf obige Darlegungen nicht weiter zu prüfen war.
Da jede der gepfändeten Forderungen (Konten, Depots etc.) der Pfändungsverstrickung nur in Höhe von 35 Mio. unterliegt, kann auf den jeweils darüber hinausgehenden Betrag – soweit vorhanden – vom Antragsteller noch zugegriffen werden.
Dementsprechend hatte in Vollziehung des Arrestes eine Pfändung bei Berücksichtigung der staatsanwaltschaftlichen Pfändung – wie geschehen – zu erfolgen.
3. Soweit das Landgericht mit Beschluss bzw. Arrestbefehl vom 16.07.2021 wegen einer Schadensersatzforderung des Antragstellers i.H.v. 43.070,05 € den Arrest angeordnet hat, wäre dies gegebenenfalls vom Landgericht im Rahmen eines Widerspruch gemäß § 924 ZPO zu prüfen. Zu einer diesbezüglichen Überprüfung ist der Senat im vorliegenden Verfahren nicht berufen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Dabei wurde davon ausgegangen, dass den Anträgen des Antragstellers in erster Instanz überwiegend zu entsprechen war, während im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Pfändung nur von einem hälftigen Teilerfolg auszugehen ist.
IV.
Der Beschwerdewert des Arrestverfahrens wird mit einem Bruchteil der Hauptsacheforderung angenommen; üblicherweise einem Drittel (Zöller, § 3 Rn.16, Stichwort Arrest). Danach hatte die Festsetzung wie ausgesprochen zu erfolgen.


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